13.07.2015 Aufrufe

Vortrag betreffend Verordnung über das ... - Kanton Bern

Vortrag betreffend Verordnung über das ... - Kanton Bern

Vortrag betreffend Verordnung über das ... - Kanton Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Vortrag</strong> der Finanzdirektionan den Regierungsrat<strong>betreffend</strong><strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>das</strong> Anfangsgehalt und den Gehaltsaufstiegnach einer beruflichen Grundausbildung(Einstiegsstufenverordnung, ESV)Allgemeine BemerkungenIn der Personalgesetzgebung ist vorgesehen, <strong>das</strong>s der Regierungsrat für gewisseFunktionen <strong>das</strong> Einstiegsgehalt für neue Mitarbeitende unterhalb des Grundgehaltsfestlegen kann. Mit diesem Instrument, <strong>das</strong> 1997 mit BEREBE eingeführt wurde, wird<strong>das</strong> Anfangsgehalt kantonaler Stellen an <strong>das</strong> Lohnniveau anderer öffentlicher Gemeinwesenund der Privatwirtschaft angeglichen (vgl. Art. 71 Personalgesetz, PGund Art. 39 Personalverordnung, PV). Regelmässig durchgeführte Lohnvergleichezeigen, <strong>das</strong>s für zahlreiche Stellen deshalb weiterhin eine Absenkung der Anfangslöhneangezeigt ist. Die in dieser <strong>Verordnung</strong> neu festgelegten Ansätze für Berufseinsteigerinnenund Berufseinsteiger entsprechen weitgehend den bisherigenAnsätzen.Die Erfahrungen der letzten zehn Jahre haben gezeigt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> System verbess e-rungsbedürftig ist. Um zu verdeutlichen, <strong>das</strong>s die Absenkung nur für Berufseinsteigerinnenund Berufseinsteiger und während einer begrenzten Zeitdauer gilt, sollenkünftig die Stufen unterhalb des Grundgehaltes „Einstiegsstufen“ genannt werden(statt wie bisher „Anlaufstufen“ bzw. „Vorstufen“). Damit die meisten Mitarbeitendennach rund drei Jahren mindestens <strong>das</strong> Grundgehalt erreichen können, soll der Gehaltsaufstiegin den Einstiegsstufen neu beschleunigt werden; vorgeschlagen wirdeine Verdoppelung des Leistungsaufstiegs, begrenzt auf drei zusätzliche Stufen proJahr. Die Beschleunigung des Aufstiegs in den Einstiegsstufen soll nicht zu Lastender Mittel für den individuellen Gehaltsaufstieg gehen. Die zusätzlichen Kosten imUmfang von rund Fr. 700'000.-- bzw. Fr. 0.05% der Lohnsumme werden deshalb separatbudgetiert.1 EinleitungVorbemerkungDie Gehaltsstufen unterhalb des Grundgehalts wurden bis zur Totalrevision der Personalgesetzgebungper 1. Juli 2005 „Anlaufstufen“ genannt. Mit der Totalr evisionfand eine Umbenennung in „Vorstufen“ statt. Anlässlich der bevorstehenden Teilrevisionder PV per 1. Januar 2007 erfolgt eine erneute Umbenennung in „Einstiegsstufen“.Die Gründe dafür werden unter Ziffer 1.3 dieses <strong>Vortrag</strong>es dargelegt. Da <strong>das</strong>Inkrafttreten der vorliegenden <strong>Verordnung</strong> koordiniert mit der PV per 1. Januar 2007erfolgt, wird nachfolgend nur der Begriff „Einstiegsstufen“ verwendet.P:\PRIVAT VERSCHLÜSSELT\Stellen\<strong>Vortrag</strong> ESV_6-09-06.doc; 19.09.2006


- 2 -1.1 AllgemeinesIn der Personalgesetzgebung ist vorgesehen, <strong>das</strong>s der Regierungsrat für bestimmteFunktionen <strong>das</strong> Anfangsgehalt in einer Einstiegsstufe festlegen kann, sofern <strong>das</strong> Anfangsgehaltvergleichbarer Stellen bei anderen öffentlichen Gemeinwesen und derPrivatwirtschaft wesentlich tiefer ist als <strong>das</strong> Grundgehalt in der entsprechenden Gehaltsklasse(Art. 71 PG und Art. 39 PV). Diese Berücksichtigung der Situation aufdem Arbeitsmarkt ist angezeigt, da <strong>das</strong> kantonale Gehaltssystem primär die innereLohngerechtigkeit zum Ziel hat und diese durch Einreihungen in die Gehaltsklassenumsetzt (gleiche Einreihung für Funktionen mit gleichwertigen Anforderungen), währendauf dem Arbeitsmarkt Funktionen mit ähnlichen Anforderungen unterschiedlichentlöhnt werden (z.B. je nach Branchenzugehörigkeit).1.2 ESV ersetzt Anlaufstufen-RRBDer vorliegende <strong>Verordnung</strong>sentwurf ersetzt den RRB 2849 vom 20. November 1996(Anlaufstufen-RRB), mit dem schon bisher für zahlreiche Funktionen der Anfangslohnunterhalb des Grundgehalts festgelegt war. Der Ersatz des bisherigen Regierungsbeschlusseswurde nötig, weil mit der neuen PV wesentliche Grundlagen geänderthaben (Verdoppelung der Anzahl der Gehaltsstufen von 40 auf 80). Zudem istes nötig, <strong>das</strong>s die Situation periodisch geprüft wird und Veränderungen auf dem Arbeitsmarktberücksichtigt werden. Gleichzeitig wird aus gesetzessystematischenGründen die Materie neu in Form einer <strong>Verordnung</strong> und nicht mehr in einem RRBgeregelt.Obschon der Anlaufstufen-RRB bereits seit zehn Jahren in Kraft ist, hat die erneutePrüfung der Situation für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger zu keinen grundlegendenÄnderungen geführt. Auch künftig wird eine Mehrzahl der Mitarbeitenden, diedirekt nach einer beruflichen Grundausbildung eine Stelle beim <strong>Kanton</strong> antreten, ineiner Einstiegsstufe beginnen, da <strong>das</strong> Grundgehalt der jeweiligen Gehaltsklassenwesentlich <strong>über</strong> dem Arbeitsmarkt liegt.1.3 Zweckmässigkeit der EinstiegsstufenEinstufungen unterhalb des Grundgehalts werden von den betroffenen Mitarbeitendensehr negativ wahrgenommen; insbesondere wenn als Folge der beschränktenMittel für den Gehaltsaufstieg auch bei guten Leistungen <strong>das</strong> Grundgehalt erst nachmehreren Jahren erreicht werden kann. Die mit der neuen PV per 1. Juli 2005 vorgenommeneUmbenennung der Anlaufstufen in Vorstufen hat kaum zu einer positiverenBeurteilung geführt. Es ist noch offen, ob die erneute Umbenennung von Vorstufenin Einstiegsstufen zu einer grundsätzlich positiveren Einstellung gegen<strong>über</strong> dieserarbeitsmarktlichen Massnahme führen wird. Es wird deshalb immer wieder vorgeschlagen,auf Stufen unterhalb des Grundgehalts zu verzichten und dieses entsprechendzu senken. Aus folgenden Gründen ist dies nicht angezeigt:• Die Grundgehälter sind im Personalgesetz geregelt (Art. 69 ff. PG). Bei der letztenRevision wurde nach eingehenden Diskussionen darauf verzichtet, die Gehaltsstufenunterhalb des Grundgehalts abzuschaffen.


- 3 -• Ein Verzicht auf die Gehaltsstufen unterhalb des Grundgehalts könnte nur durcheine Senkung der Grundgehälter auf <strong>das</strong> Niveau der Einstiegsstufen umgesetztwerden. Eine derartige Revision des Personalgesetzes wäre personalpolitisch einfalsches Signal und würde den Spielraum und die Flexibilität im Fall einer Verbesserungder konjunkturellen Lage wesentlich einschränken.• Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gelten die Stufen unterhalb des Grundgehaltsnicht für alle, sondern lediglich für ca. 30% der Funktionen. Ein Verzichtauf die Einstiegsstufen hätte jedoch Folgen für alle Funktionen, auch für solche,bei denen <strong>das</strong> Grundgehalt im Vergleich mit dem Arbeitsmarkt eher tief liegt.Aus diesen Gründen soll es weiterhin möglich sein, für gewisse Funktionen einenAnfangslohn unterhalb des Grundgehaltes zu bestimmen. Um zu verhindern, <strong>das</strong>sMitarbeitende wie bisher während Jahren unterhalb des Grundgehalts eingestuftbleiben, wird hingegen neu vorgeschlagen, den Aufstieg in den Vorstufen zu beschleunigen(vgl. Art. 7, unten). Es kann damit erwartet werden, <strong>das</strong>s der eigentlicheSinn der Einstiegsstufen - eine zeitlich vor<strong>über</strong>gehende Absenkung des Anfangslohnesfür Berufseinsteigerinnen und -einsteiger - deutlicher als bisher kommuniziertwird und so auch <strong>das</strong> Verständnis für <strong>das</strong> Instrument erhöht wird. Die Beschleunigungdes Gehaltsaufstiegs in den ersten Jahren nach dem Berufseinstieg entsprichtim Übrigen auch einer Praxis, die bei anderen Arbeitgebern beobachtet werden kannund sie lässt sich somit ebenfalls arbeitsmarktlich begründen.1.4 ESV im Verhältnis zur Bandbreite von Anhang ll PVMit der neuen PV wurden die Kompetenzen der Direktionen und der Staatskanzleibei der Festlegung der Einstiegslöhne neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erweitert;gemäss Art. 38 Abs. 1 PV werden die Anfangsgehälter nach den Grundsätzenvon Art. 39 und 40 PV im Rahmen der im Anhang ll PV festgelegten Bandbreite bestimmt.Das Anfangsgehalt für Mitarbeitende ohne Berufserfahrung wird i n Art. 39 PVgeregelt: Es entspricht grundsätzlich dem Grundgehalt, es sei denn, der Regierungsrathabe eine Einstiegsstufe als Anfangsgehalt bestimmt. Die in der ESV bestimmtenStufen gehen den im Anhang ll PV festgelegten Bandbreiten vor. Beispielsweise wirdein 28jähriger UNI-Abgänger ohne Berufspraxis, der eine Stelle in der Gehaltsklasse23 antritt, in die 12. Einstiegsstufe eingestuft (gemäss Anhang ll PV stünde eine Einstufungzwischen der 4. Einstiegsstufe und der 16. Gehaltsstufe offen). Mit der ESVwerden in der kantonalen Verwaltung einheitliche Bedingungen für den Einstieg vonMitarbeitenden nach einer Grundausbildung geschaffen. Dies ist erwünscht undsinnvoll, da es bei Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern auf Grund der vergleichbarenVoraussetzungen weniger nötig ist, im Rahmen einer Bandbreite auf dieindividuellen Verhältnisse eingehen zu können.Bei der Teilrevision der PV per 1. Januar 2007 soll mit einer Ergänzung von Art. 38PV noch zusätzlich auf die ESV hingewiesen werden: „Vorbehalten bleibt die <strong>Verordnung</strong>vom ,,, <strong>über</strong> <strong>das</strong> Anfangsgehalt und den Gehaltsaufstieg nach einer berufl i-chen Grundausbildung (Einstiegsstufenverordnung, ESV)“.


- 4 -2 Zu den einzelnen BestimmungenZu Art. 1 und 2 – Zweck, Geltungsbereich und GrundsatzDie <strong>Verordnung</strong> kommt für neue Mitarbeitende direkt nach einer beruflichen Grundausbildungsowie für Mitarbeitende mit bis zu drei Jahren Berufspraxis zur Anwendung.Bei letzteren wird die Berufserfahrung gemäss den Grundsätzen von Art. 40PV ab den erwähnten Anfangswerten berücksichtigt; d.h. pro Praxisjahr können biszu vier Gehaltsstufen angerechnet werden.Für Mitarbeitende mit mehr als drei Jahren Berufserfahrung ist bei der Festlegungdes Anfangslohnes ein grösserer Spielraum nötig, um auf die individuelle Situationeingehen zu können. Für diese Mitarbeitenden wird deshalb <strong>das</strong> Anfangsgehalt nichtauf Grund der vorliegenden ESV, sondern im Rahmen der Bandbreite von Anhang llPV festgelegt. In Einzelfällen kann es aber erforderlich sein, <strong>das</strong>s auch ein Mitarbeiteroder eine Mitarbeiterin mit mehr als drei Jahren Berufserfahrung noch in einerEinstiegsstufe eingestuft wird.Konkretes Vorgehen bei der Bestimmung des Anfangslohnes:Handelt es sich um eineFunktion, die der ESV unterworfenist?nein• Keine Erfahrung:Grundgehalt• Mit Berufserfahrung:Einstufung gemäss Art. 40PV i.V.m. Anhang ll PVjaBerufserfahrung nachder Grundausbildungmehr als 3 J.Einstufung gemäss Art. 40 PVi.V.m. Anhang ll PV; pro Praxisjahrbis zu 4 Gehaltsstufen.keine oderbis zu 3 Jahre• Keine Erfahrung:Einstufung gemäss ESV• Bis zu 3 Jahre Erfahrung:Pro Praxisjahr bis zu 4 Gehaltsstufenab dem in derESV genannten Einstiegsgehalt.


- 5 -Zu Art. 3 – Festlegung der AnfangsgehälterAllgemeinesZur Beurteilung der Situation auf dem Arbeitsmarkt nimmt <strong>das</strong> Personalamt regelmässigan verschiedenen Lohnvergleichen teil und analysiert weitere, öffentlich zugänglicheStudien. Für die Bestimmung von Anfangslöhnen werden folgende Kriterienberücksichtigt:• Übereinstimmung der verglichenen Funktionen• Bezug zum Arbeitsmarkt der Region <strong>Bern</strong>• Regelmässige Durchführung einer Marktanalyse• Durchführung der Lohnvergleiche durch anerkannte Firmen• Nach Möglichkeit öffentliche Zugänglichkeit der DatenDie AnfangsgehälterBei der Festlegung der Anfangsgehälter ist zu berücksichtigen, <strong>das</strong>s bei einem „normalen“Leistungsaufstieg die Löhne von <strong>Kanton</strong>sangestellten auch noch nach einigenJahren konkurrenzfähig sind. Während in der Privatwirtschaft die Löhne neuerMitarbeitender, die sich an ihren neuen Stellen bewähren, einfach und in wesentlichenSchritten angepasst werden, ist der Gehaltsaufstieg des <strong>Kanton</strong>spersonals an<strong>das</strong> Lohnsystem gebunden. Dieses sieht für neue Mitarbeitende grundsät zlich keinenrascheren Aufstieg vor, als für langjährige Mitarbeitende. Der gegen<strong>über</strong> anderenArbeitgebern flachere Gehaltsaufstieg in den ersten Berufsjahren hat zur Folge, <strong>das</strong>sder <strong>Kanton</strong> für junge Mitarbeitende mit wenigen Jahren Berufserfahrung an Attraktivitätverlieren kann. Der massgebliche Anfangslohn wurde deshalb so festgelegt, <strong>das</strong>ser auch noch nach drei bis vier Jahren auf dem Niveau anderer Arbeitgeber liegt;dies unter Berücksichtigung des beschleunigten Aufstiegs gemäss Art. 7 der <strong>Verordnung</strong>.Lohnvergleiche 05 1) Vorschlag gemäss ESVGK = Gehaltsklasse / GG = Grundgehalt / ES = Einstiegsstufe1) 2)Art. 3.1:Schulabschluss, u.U. ergänztmit einer Einführung /Anlehre von bis zu 1 Jahr39'000-44’000GK 1 GG bis GK 7, 12. ES43'089 - 43’929Anlehre / Kurzlehre bis zu 3Jahren 43’000-48’000GK 3, 3. ES bis GK 10, 12. ES43'352 - 48’023


- 6 -Lohnvergleiche 05 1) Vorschlag gemäss ESVGK = Gehaltsklasse / GG = Grundgehalt / ES = Einstiegsstufe1) 2)Art. 3.2:3-, 4jährige Berufslehre47’000-54’000GK 11, 12. ES bis GK 14, 12. ES49’709 - 55’879Art. 3.3:Höhere Fachschule alsErstausbildung ca. 60’000GK 14 GG bis GK 17, 12. ES61'405 - 63’933Art. 3.4:FachhochschuleUniversität70’000-80’00070’000-90’000GK 18 GG bis GK 21, 4. ES73’720 - 83'253GK 21, 4. ES bis GK 23, 12. ES83'253 - 86’8581)2)Die in der Tabelle aufgeführten Werte stützen sich auf Lohnvergleiche aus dem Jahr 2005. DieWerte für den <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> (Vorschlag gemäss ESV) beruhen ebenfalls auf den Gehaltsdaten ausdem Jahr 2005. Für <strong>das</strong> Jahr 2006 liegen erste Resultate ab Herbst 2006 vor.In der Tabelle sind die Gehaltsklassen erwähnt, in die eine Mehrheit der Mitarbeitenden mit denentsprechenden Grundausbildungen eingereiht wird.Bemerkungen zu den Grundausbildungen• Anlehre / KurzlehreUnter „Anlehre / Kurzlehre“ sind strukturierte Berufsausbildungen von unter drei Jahrengemeint.• BerufslehreUnter „Berufslehre“ sind drei bis vierjährige Berufsausbildungen gemeint, una bhängigdavon, ob es sich um kaufmännische, handwerkliche oder technische Ausbildungenhandelt. Je nach Berufsabschluss und der Zugehörigkeit zu einer Branche werdenunterschiedliche Ansätze bezahlt; es macht für den <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> aber keinen Sinn,hier unterschiedliche Anfangslöhne festzulegen. Die Differenzierung erfolgt im kantonalenGehaltssystem primär <strong>über</strong> die Einreihung.


- 7 -• Höhere FachschulenIn den letzten Jahren kommt es vermehrt vor, <strong>das</strong>s für gewisse Berufe der Abschlusseiner Höheren Fachschule erforderlich ist. Der Zugang zu einer Höheren Fachschulei.S. dieser <strong>Verordnung</strong> erfolgt direkt nach einer Matur oder einer Berufslehre; als Beispielkann Dentalhygieniker/in erwähnt werden.Ausbildungen auf dem Niveau von Höheren Fachschulen, die berufsbegleitend abgeschlossenwerden, oder die eine bestimmte Berufserfahrung voraussetzen, falleni.d.R. nicht unter den Geltungsbereich dieser <strong>Verordnung</strong>, da mehr als drei JahreBerufserfahrung vorliegen. Beispiele für solche Ausbildungen sind Direktionsassi s-tent/in oder eine Technikerschule.• Hochschule: Fachhochschule und UniversitätInsbesondere im Bereich wirtschaftlicher und technischer Hochschulabschlüsse werdenauf dem Arbeitsmarkt für Abgänger/innen von Fachhochschulen und von Universitätenvergleichbare Anfangslöhne bezahlt. Die Differenzierung einerseits zwischenFachhochschul- bzw. Bachelor-Abschlüssen und andererseits zwischen Universitätsbzw.Master-Abschlüssen erfolgt weitgehend <strong>über</strong> die Einreihung. Der Entwurf siehtvor, <strong>das</strong>s bis zur Gehaltsklasse 20 die Funktionen, die einen (Fach)-Hochschulabschluss erfordern, in <strong>das</strong> Grundgehalt eingestuft werden. In höherenGehaltsklassen erfolgt die Einstufung in eine Einstiegsstufe, wobei berücksichtigtwird, <strong>das</strong>s eine höhere Gehaltsklasse auch mit einem höheren Lohn verbunden seinsoll.• Nachdiplom-Abschlüsse, Doktorat und andere TitelÜber einen Universitätsabschluss hinaus gehende Titel und Weiterbildungen wie z.B.ein Anwaltspatent oder ein Doktorat werden nicht gesondert erwähnt. Zum einen gibtes dazu nur wenige Vergleichszahlen, zum anderen werden diese Titel in aller Regelberufsbegleitend erworben oder es ist dazu ein Praktikum erforderlich. Diese Zeitkann gemäss Art. 40 PV als Berufserfahrung angerechnet werden, so <strong>das</strong>s in diesenFällen kaum der minimale Einstiegslohn für Hochschulabgänger/innen zur Anwendunggelangt.Zu Art. 4 – Bandbreite / abweichende AnfangsgehälterDie dargestellten Marktlöhne betreffen eine Mehrheit der Funktionen. In begründetenEinzelfällen muss es aber die Möglichkeit geben, von den Vorgaben abzuweichen.Entsprechend dem Lösungsansatz in der PV für die Festlegung der Gehälter innerhalbeiner Bandbreite, soll den Anstellungsbehörden bei der Festlegung eines individuellenAnfangslohnes ein gewisser Spielraum gegeben werden. Bei besonderenQualifikationen (z.B. bei Mitarbeitenden mit einer Berufsmatur), kann um bis zu dreiStufen von den festgelegten Werten abgewichen werden. In Ausnahmefällen kannzudem <strong>das</strong> Personalamt für einzelne Funktionen, bei denen die allgemeinen Marktzahlennicht anwendbar sind (z.B. Pfarrer), abweichende Anfangslöhne festlegen.Allgemein gilt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Grundgehalt nicht <strong>über</strong>schritten werden darf (Art. 39 PV).


- 8 -Zu Art. 5 – Pflegepersonal, <strong>das</strong> medizinisch-technische sowie <strong>das</strong>medizinisch-therapeutische PersonalDie Anfangslöhne für <strong>das</strong> Pflegepersonal, <strong>das</strong> medizinisch-technische sowie <strong>das</strong>medizinisch-therapeutische Personal werden durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektionim Einvernehmen mit dem Personalamt festgelegt. Vorderhand gelten diebisherigen Anfangsgehälter für die Funktionen weiter.Zu Art. 6 – Einreihungen ab Gehaltsklasse 24 und FührungsfunktionenDie Lohnvergleiche haben gezeigt, <strong>das</strong>s der <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> für Führungspersonen allerStufen sowie für höchstqualifizierte Mitarbeitende einen Rückstand gegen<strong>über</strong> derKonkurrenz auf dem Arbeitsmarkt hat. Es ist deshalb nicht angezeigt, <strong>das</strong>s für dieseFunktionen eine Einstiegsstufe als Anfangsgehalt zur Anwendung kommt. In derPraxis dürften zudem die Mehrheit der Mitarbeitenden mit Führungsaufgaben odermit höchst-qualifizierten Aufgaben ohnehin <strong>über</strong> mehr als drei Jahre Berufspraxisausweisen und auch aus diesem Grund nicht unter den Geltungsbereich der ESVfallen.Zu Art. 7 – Beschleunigter Aufstieg innerhalb der EinstiegsstufenAus personalpolitischer Sicht hat sich gezeigt, <strong>das</strong>s Einstufungen in Anlaufstufenbzw. Vorstufen bisher von den betroffenen Mitarbeitenden sehr negativ wahrgeno m-men werden. Insbesondere wird dies allgemein kritisiert, wenn dieser Zustand, alsFolge der beschränkten Mittel für den Gehaltsaufstieg bzw. des reduzierten Gehaltsaufstiegs,<strong>über</strong> mehrere Jahre fortdauert. Aktuell sind rund 600 Mitarbeitendebzw. 4% des Personalbestandes in Einstiegsstufen. Rund ein Viertel dieser Mitarbeitendenarbeitet seit mehr als drei Jahren beim <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong>.Es ist anzustreben, <strong>das</strong>s eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter innerhalb eines <strong>über</strong>blickbarenZeitrahmens <strong>das</strong> Grundgehalt erreichen kann. Dies soll erreicht werden,indem der Gehaltsaufstieg in den Einstiegsstufen verdoppelt wird (begrenzt auf maximaldrei zusätzliche Stufen pro Jahr). Durch die Koppelung des Aufstiegs an dieLeistungsqualifikation wird gewährleistet, <strong>das</strong>s mit dem beschleunigten Aufstieg inden Einstiegsstufen kein neuer Automatismus eingeführt wird. Ausserdem kann auchauf dem Arbeitsmarkt festgestellt werden, <strong>das</strong>s bei jungen Mitarbeitenden ein raschererLohnaufstieg erfolgt. Terminologisch wird durch die Umbenennung von Vo r-stufen in Einstiegsstufen verdeutlicht, <strong>das</strong>s die Gehaltsstufen unterhalb des Grundgehaltslediglich für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger sowie nur für eine begrenzteZeit gelten.Um zu verhindern, <strong>das</strong>s ungewollt ein „Überholen“ gegen<strong>über</strong> anderen Mitarbeitendenstattfindet, werden die zusätzlichen Stufen lediglich bis zum Erreichen desGrundgehalts gewährt: Während der Gehaltsaufstieg in den Einstiegsstufen beschleunigterfolgt, wird ab dem Grundgehalt nur noch der ordentliche, individuelleGehaltsaufstieg gewährt.Es ist vorgesehen, <strong>das</strong>s der ausserordentliche Gehaltsaufstieg nicht zu Lasten derMittel für den individuellen Gehaltsaufstieg geht. Damit kann verhindert werden, <strong>das</strong>s


- 9 -in Bereichen mit einem höheren Anteil an Mitarbeitenden in Einstiegsstufen der Lei s-tungsaufstieg des übrigen Personals beschränkt werden muss.Der besondere Aufstieg im Bereich der Einstiegsstufen macht zusätzlich eine Anpassungder PV erforderlich: „Vorbehalten bleibt ein beschleunigter oder ausserordentlicherGehaltsaufstieg gemäss Artikel 7 ESV“ (vgl. Art. 45 PV). Aus Gründen derÜbersichtlichkeit wird lediglich der Grundsatz in der PV geregelt. Damit werden alleDetailbestimmungen zur Anwendung der Einstiegsstufen in der vorliegenden <strong>Verordnung</strong>zusammengefasst behandelt.Der besondere Aufstieg in den Einstiegsstufen kann mit dem Gehaltsaufstieg per1. Januar 2007 zum ersten Mal umgesetzt werden.Beispiele zum beschleunigten Aufstieg:Beispiel A: Einer in der Gehaltsklasse 12, 8. Einstiegsstufe eingereihten Mitarbeiterinwerden im Rahmen des Gehaltsaufstiegs 3 Gehaltsstufen gewährt (Leistungsb e-urteilung A+).AusgangslageLeistungsaufstiegSituation nach dem individuellen GehaltsaufstiegAusserordentlicher GehaltsaufstiegNeue Einstufung8. Einstiegsstufe3 Stufen5. Einstiegsstufe3 Stufen2. EinstiegsstufeBeispiel B: Einem in der Gehaltsklasse 12, 4. Einstiegsstufe eingereihtem Mitarbeiterwerden im Rahmen des Gehaltsaufstiegs 3 Gehaltsstufen gewährt (LeistungsbeurteilungA+).AusgangslageLeistungsaufstiegSituation nach dem individuellen GehaltsaufstiegAusserordentlicher GehaltsaufstiegNeue Einstufung4. Einstiegsstufe3. Stufen1. EinstiegsstufeGrundsätzlich 3 Stufen; konkretjedoch nur 1 Stufe bis zum Erreichendes Grundgehaltes(Art. 7 Abs. 2 ESV)Grundgehalt


- 10 -Zu Art. 8 – Ausserordentlicher Aufstieg für bereits angestellteMitarbeitendeIn Einzelfällen liegt <strong>das</strong> Gehalt von bereits angestellten Mitarbeitenden unter den neuvorgeschlagenen Vorgaben. Dies betrifft Fälle, bei denen mit der vorliegenden <strong>Verordnung</strong><strong>das</strong> Anfangsgehalt angehoben wurde oder für die neu auf Einstiegsstufenverzichtet wird (z.B. Führungspositionen). Es wird vorgeschlagen, <strong>das</strong>s bei den betroffenenMitarbeitenden, die heute tiefer eingestuft sind als die neuen Mindestwerte,in einer einmaligen Aktion eine Anpassung bis zum neuen Minimallohn vorgenommenwird.Beispiel für eine AnpassungGehaltsklasseXGehaltsstufenGrundgehaltKorrekturum 2 StufenEinstiegsstufenA neuA istNeues Anfangsgehalt für die FunktionBisheriges Anfangsgehalt für die FunktionZu Art. 9 und 10 – Übergangs- und SchlussbestimmungenDie vorliegende <strong>Verordnung</strong> tritt gemeinsam mit der teilrevidierten PV per 1. Januar2007 in Kraft. Sie ersetzt den „Anlaufstufen-RRB“ vom 20. November 1996 (RRB2849).3 KostenZusätzliche Kosten entstehen einerseits durch die Korrektur der Einstufungen vonStellen, für die <strong>das</strong> Anfangsgehalt neu höher als bisher festgelegt wird (einmaligeKosten) und andererseits durch die Beschleunigung des Gehaltsaufstiegs in denEinstiegsstufen (jährlich wiederkehrende Kosten).


- 11 -3.1 Korrektur von EinstufungenDie neue ESV deckt sich weitgehend mit den bisher geltenden Vorgaben. Es sinddeshalb nicht viele Mitarbeitende unterhalb der neu festgelegten Einstiegsstufenwerteeingereiht. Insgesamt sind weniger als 30 Korrekturen zu erwarten, von denen alleDirektionen betroffen sein werden.Aus der Korrektur von rund 30 Fällen auf die neu festgelegten Mindestwerte sind für<strong>das</strong> Jahr 2007 einmalige Mehrkosten von ca. Fr. 35'000.-- zu erwarten. Dazu kommendie Kosten für den Verdiensterhöhungsbeitrag an die Pensionskasse von rundFr. 15'000.--.3.2 Kosten des beschleunigten Aufstiegs in den EinstiegsstufenUnter der Annahme, <strong>das</strong>s rund 600 Mitarbeitenden im Rahmen des ausserordentl i-chen Gehaltsaufstiegs durchschnittlich 2 Stufen gewährt werden, ist jährlich mit zusätzlichenKosten von gegen Fr. 450'000.-- zu rechnen. Dazu kommen die einmaligenKosten für die einmaligen Verdiensterhöhungsbeiträge an die Pensionskassevon Fr. 180'000.-- sowie die jährlichen Kosten für die Sozialversicherungen (AHV,ordentliche Beiträge an die Pensionskasse etc.) von rund Fr. 70'000.--. Insgesamtmuss für die Beschleunigung des Aufstiegs in den Einstiegsstufen mit jährlichen Kostenvon rund Fr. 700'000.-- gerechnet werden (0.05% der Lohnsumme). Die Kostenfür die Beschleunigung des Gehaltsaufstiegs in den Einstiegsstufen sollen nicht zuLasten der beschränkten Mittel gehen, die jährlich für den individuellen Gehaltsau f-stieg zur Verfügung stehen; sie werden zusätzlich budgetiert.Die Beschleunigung des Gehaltsaufstiegs in den Einstiegsstufen wird dazu führen,<strong>das</strong>s in wenigen Jahren die Zahl der Mitarbeitenden in Einstiegsstufen geringer seinwird als dies aktuell der Fall ist; damit werden auch die Mehrkosten mittelfristig stufenweisesinken.4 Auswirkungen auf die Gemeinden und die <strong>Bern</strong>er WirtschaftWie dargestellt, ändert sich mit der neuen ESV nichts Grundsätzliches. Bei Gemeindenund Institutionen, die <strong>das</strong> kantonale Personalrecht anwenden, kann insbesond e-re der beschleunigte Aufstieg in den Einstiegsstufen zu geringfügigen, zusätzlichenKosten führen.5 Ergebnis des MitberichtsverfahrensVgl. synoptische Darstellung.


- 12 -6 AntragDie Finanzdirektion beantragt dem Regierungsrat, die beiliegende <strong>Verordnung</strong> zugenehmigen.<strong>Bern</strong>, 7. September 2006DER FINANZDIREKTORUrs GascheRegierungsratBeilage:- Entwurf zur Einstiegsstufenverordnung- Synoptische Darstellung der Mitberichte

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!