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Vortrag betreffend Verordnung über das ... - Kanton Bern

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- 4 -2 Zu den einzelnen BestimmungenZu Art. 1 und 2 – Zweck, Geltungsbereich und GrundsatzDie <strong>Verordnung</strong> kommt für neue Mitarbeitende direkt nach einer beruflichen Grundausbildungsowie für Mitarbeitende mit bis zu drei Jahren Berufspraxis zur Anwendung.Bei letzteren wird die Berufserfahrung gemäss den Grundsätzen von Art. 40PV ab den erwähnten Anfangswerten berücksichtigt; d.h. pro Praxisjahr können biszu vier Gehaltsstufen angerechnet werden.Für Mitarbeitende mit mehr als drei Jahren Berufserfahrung ist bei der Festlegungdes Anfangslohnes ein grösserer Spielraum nötig, um auf die individuelle Situationeingehen zu können. Für diese Mitarbeitenden wird deshalb <strong>das</strong> Anfangsgehalt nichtauf Grund der vorliegenden ESV, sondern im Rahmen der Bandbreite von Anhang llPV festgelegt. In Einzelfällen kann es aber erforderlich sein, <strong>das</strong>s auch ein Mitarbeiteroder eine Mitarbeiterin mit mehr als drei Jahren Berufserfahrung noch in einerEinstiegsstufe eingestuft wird.Konkretes Vorgehen bei der Bestimmung des Anfangslohnes:Handelt es sich um eineFunktion, die der ESV unterworfenist?nein• Keine Erfahrung:Grundgehalt• Mit Berufserfahrung:Einstufung gemäss Art. 40PV i.V.m. Anhang ll PVjaBerufserfahrung nachder Grundausbildungmehr als 3 J.Einstufung gemäss Art. 40 PVi.V.m. Anhang ll PV; pro Praxisjahrbis zu 4 Gehaltsstufen.keine oderbis zu 3 Jahre• Keine Erfahrung:Einstufung gemäss ESV• Bis zu 3 Jahre Erfahrung:Pro Praxisjahr bis zu 4 Gehaltsstufenab dem in derESV genannten Einstiegsgehalt.

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