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Vortrag betreffend Verordnung über das ... - Kanton Bern

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- 2 -1.1 AllgemeinesIn der Personalgesetzgebung ist vorgesehen, <strong>das</strong>s der Regierungsrat für bestimmteFunktionen <strong>das</strong> Anfangsgehalt in einer Einstiegsstufe festlegen kann, sofern <strong>das</strong> Anfangsgehaltvergleichbarer Stellen bei anderen öffentlichen Gemeinwesen und derPrivatwirtschaft wesentlich tiefer ist als <strong>das</strong> Grundgehalt in der entsprechenden Gehaltsklasse(Art. 71 PG und Art. 39 PV). Diese Berücksichtigung der Situation aufdem Arbeitsmarkt ist angezeigt, da <strong>das</strong> kantonale Gehaltssystem primär die innereLohngerechtigkeit zum Ziel hat und diese durch Einreihungen in die Gehaltsklassenumsetzt (gleiche Einreihung für Funktionen mit gleichwertigen Anforderungen), währendauf dem Arbeitsmarkt Funktionen mit ähnlichen Anforderungen unterschiedlichentlöhnt werden (z.B. je nach Branchenzugehörigkeit).1.2 ESV ersetzt Anlaufstufen-RRBDer vorliegende <strong>Verordnung</strong>sentwurf ersetzt den RRB 2849 vom 20. November 1996(Anlaufstufen-RRB), mit dem schon bisher für zahlreiche Funktionen der Anfangslohnunterhalb des Grundgehalts festgelegt war. Der Ersatz des bisherigen Regierungsbeschlusseswurde nötig, weil mit der neuen PV wesentliche Grundlagen geänderthaben (Verdoppelung der Anzahl der Gehaltsstufen von 40 auf 80). Zudem istes nötig, <strong>das</strong>s die Situation periodisch geprüft wird und Veränderungen auf dem Arbeitsmarktberücksichtigt werden. Gleichzeitig wird aus gesetzessystematischenGründen die Materie neu in Form einer <strong>Verordnung</strong> und nicht mehr in einem RRBgeregelt.Obschon der Anlaufstufen-RRB bereits seit zehn Jahren in Kraft ist, hat die erneutePrüfung der Situation für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger zu keinen grundlegendenÄnderungen geführt. Auch künftig wird eine Mehrzahl der Mitarbeitenden, diedirekt nach einer beruflichen Grundausbildung eine Stelle beim <strong>Kanton</strong> antreten, ineiner Einstiegsstufe beginnen, da <strong>das</strong> Grundgehalt der jeweiligen Gehaltsklassenwesentlich <strong>über</strong> dem Arbeitsmarkt liegt.1.3 Zweckmässigkeit der EinstiegsstufenEinstufungen unterhalb des Grundgehalts werden von den betroffenen Mitarbeitendensehr negativ wahrgenommen; insbesondere wenn als Folge der beschränktenMittel für den Gehaltsaufstieg auch bei guten Leistungen <strong>das</strong> Grundgehalt erst nachmehreren Jahren erreicht werden kann. Die mit der neuen PV per 1. Juli 2005 vorgenommeneUmbenennung der Anlaufstufen in Vorstufen hat kaum zu einer positiverenBeurteilung geführt. Es ist noch offen, ob die erneute Umbenennung von Vorstufenin Einstiegsstufen zu einer grundsätzlich positiveren Einstellung gegen<strong>über</strong> dieserarbeitsmarktlichen Massnahme führen wird. Es wird deshalb immer wieder vorgeschlagen,auf Stufen unterhalb des Grundgehalts zu verzichten und dieses entsprechendzu senken. Aus folgenden Gründen ist dies nicht angezeigt:• Die Grundgehälter sind im Personalgesetz geregelt (Art. 69 ff. PG). Bei der letztenRevision wurde nach eingehenden Diskussionen darauf verzichtet, die Gehaltsstufenunterhalb des Grundgehalts abzuschaffen.

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