Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2003 - MZES
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<strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>obligatorischen</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>2003</strong><br />
1 Einleitung<br />
Die <strong>Krankenversicherung</strong> deckt ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Krankheitsfall<br />
gemäss einem abschliessenden Katalog <strong>der</strong> «Leistungen in <strong>der</strong> <strong>obligatorischen</strong><br />
Krankenpflegeversicherung». Die <strong>Krankenversicherung</strong> ist seit 1996 obligatorisch und wird<br />
über einheitliche Kopfprämien finanziert, die aber kantonal/regional sowie nach Altersgruppen<br />
abgestuft sind. Mit Prämienverbilligungen von Bund und Kantonen werden Versicherte<br />
in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen teilweise entlastet.<br />
Der Bereich <strong>der</strong> sozialen <strong>Krankenversicherung</strong> in <strong>der</strong> Schweiz wird seit dem 1. Januar 1996<br />
durch das Bundesgesetz über die <strong>Krankenversicherung</strong> (KVG) vom 18. März 1994<br />
geregelt. Mit dem KVG wurde insbeson<strong>der</strong>e ein Versicherungsobligatorium mit einem<br />
umfassenden und klar definierten Leistungskatalog für die Krankenpflege-Grundversicherung<br />
eingeführt. Auch verlangt das KVG von den Versicherern, dass sie innerhalb eines<br />
Kantons eine von Eintrittsalter und Geschlecht <strong>der</strong> Versicherten unabhängige Einheitsprämie<br />
anbieten. Als wichtige Systemmerkmale sind auch die Garantie <strong>der</strong> freien Wahl<br />
des Versicherers und <strong>der</strong> Versicherungsform sowie ein Risikoausgleichssystem zwischen<br />
den Versicherern zu nennen. Zu erwähnen ist zudem das Subventionierungssystem <strong>der</strong><br />
<strong>Krankenversicherung</strong>, bei dem gezielt die Prämien <strong>der</strong> Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen verbilligt werden. Die Versicherer bieten die Leistungen <strong>der</strong><br />
Grundversicherung zu Einheitsprämien an. Je<strong>der</strong> Versicherer kann aber innerhalb eines<br />
Kantons maximal drei Prämienregionen (städtisch, halbstädtisch, ländlich) unterscheiden.<br />
Innerhalb einer Prämienregion ist keine Differenzierung nach Geschlecht gestattet.<br />
Bezüglich Alter werden die drei folgenden Gruppen unterschieden: Kin<strong>der</strong> (0 - 18 Jahre);<br />
Junge Erwachsene (19 - 25 Jahre) und Erwachsene (26 Jahre und älter).<br />
Institutionelle Än<strong>der</strong>ungen seit Einführung des KVG im Jahr 1996.<br />
Die seit dem KVG-Einführungsjahr 1996 erfolgten institutionellen Än<strong>der</strong>ungen waren<br />
– zumindest aus statistischer Sicht – vergleichsweise gering. Für 1997 erwähnt werden<br />
kann in diesem Zusammenhang <strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong> Zusatzversicherungen, <strong>der</strong> ab dem 1.<br />
Januar 1997 vollständig gemäss den privatrechtlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes<br />
(VVG) durchgeführt wurde. Für 1998 hingegen ist die Erhöhung <strong>der</strong> Franchisensätze<br />
(für die ordentliche Franchise z.B. von 150 Fr. auf 230 Fr.) und die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Prämienreduktionssätze bei wählbaren Franchisen als wichtige Verän<strong>der</strong>ung anzuführen.<br />
Daneben sind für 1998 die erleichterten Reservebestimmungen für grosse Versicherer und<br />
<strong>der</strong> Erlass von Tarifbestimmungen für den Spitex- und den Pflegebereich zu erwähnen. Für<br />
1999 ist – neben <strong>der</strong> allgemeinen, seit 1996 erfolgten Erweiterung und Anpassung <strong>der</strong><br />
Pflichtleistungen in <strong>der</strong> <strong>obligatorischen</strong> Krankenpflegeversicherung – auf die Aufnahme<br />
gewisser anerkannter Gebiete <strong>der</strong> Komplementärmedizin in den Katalog hinzuweisen.<br />
Im Jahr 2000 schliesslich wurde die 1. Teilrevision des KVG und die Ausführungsbestimmungen<br />
in den Bundesratsverordnungen verabschiedet. Zu nennen sind für dieses Jahr<br />
auch das Inkrafttreten <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Bestimmungen über den Kassenwechsel und die<br />
Erweiterung <strong>der</strong> Anlagemöglichkeiten <strong>der</strong> Versicherer (finanzielle Reserven).<br />
Bundesamt für Gesundheit 1