INFO:Justiz - Strafverfahren - 700_5204 - justizinfo
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BESCHULDIGTE/R - Vor der Verhandlung / Ermittlungsverfahren - Beendigung des Ermittlungsverfahrens<br />
* Es kommen nur strafbare Handlungen in Betracht, für die entweder ein Bezirksrichter<br />
oder ein Einzelrichter des Landesgerichtes zuständig ist.<br />
* Die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben.<br />
* Der Sachverhalt muss hinreichend geklärt sein.<br />
* Eine diversionelle Erledigung darf nicht weniger als eine Bestrafung geeignet erscheinen,<br />
sowohl den Beschuldigten als auch andere von der Begehung gerichtlich strafbarer<br />
Handlungen abzuhalten.<br />
* Die dem Beschuldigten vorzuwerfenden Handlungen, ihre dadurch gezeigte Gesinnung<br />
und die Folgen seiner Tat dürfen gesamt betrachtet nicht schwerer wiegen, als bei den<br />
durchschnittlichen sonstigen in unserer Gesellschaft begangenen Straftaten.<br />
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