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Bestimmungen im Geschäftsverkehr mit der Liechtensteinischen ...

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tourniert wurde. Die ausdrückliche o<strong>der</strong> stillschweigende Anerkennung<br />

<strong>der</strong> Auszüge o<strong>der</strong> Belege schliesst die Genehmigung<br />

aller in diesen enthaltenen Posten sowie allfällige<br />

Vorbehalte <strong>der</strong> Bank <strong>mit</strong> ein.<br />

Bewertungen des Portfolio- bzw. Depotinhaltes beruhen auf<br />

unverbindlichen, approx<strong>im</strong>ativen Kursen und Kurswerten aus<br />

verfügbaren branchenüblichen Informationsquellen. Die Bank<br />

übern<strong>im</strong>mt keine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben<br />

und so<strong>mit</strong> <strong>der</strong> Bewertung sowie für weitere Informationen <strong>im</strong><br />

Zusammenhang <strong>mit</strong> den verwahrten bzw. verbuchten Depotwerten.<br />

26 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

Im Übrigen finden die «Allgemeinen Geschäftsbedingungen»<br />

<strong>der</strong> Bank ergänzend Anwendung.<br />

27 Gültigkeit<br />

Diese <strong>Best<strong>im</strong>mungen</strong> treten am 1. September 2012 in Kraft.<br />

Sie ersetzen die bisherigen <strong>Best<strong>im</strong>mungen</strong>.<br />

23 Beson<strong>der</strong>e <strong>Best<strong>im</strong>mungen</strong> für<br />

verschlossene Depots<br />

Verschlossene Depots sind solche, bei denen ausschliesslich<br />

eine Verwahrung ohne Vornahme von Verwaltungshandlungen<br />

erfolgt.<br />

Übergibt <strong>der</strong> Deponent <strong>der</strong> Bank Gegenstände, müssen diese<br />

eindeutige Identifikationsmerkmale des Deponenten tragen<br />

und aufgrund ausdrücklicher Instruktion des Deponenten zusätzlich<br />

<strong>der</strong>art versiegelt o<strong>der</strong> plombiert sein, dass das Öffnen<br />

ohne Verletzung des Siegels o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Plombe nicht möglich<br />

ist.<br />

Die verschlossenen Depots dürfen keine feuer- o<strong>der</strong> sonst gefährlichen<br />

o<strong>der</strong> zur Verwahrung in einem Bankgebäude ungeeigneten<br />

Gegenstände enthalten. Der Deponent haftet für<br />

jeden aus einer Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen diese Best<strong>im</strong>mung<br />

entstehenden Schaden. Die Bank ist berechtigt, vom Deponenten<br />

den Nachweis über die Natur <strong>der</strong> deponierten Gegenstände<br />

zu verlangen o<strong>der</strong> den Inhalt <strong>der</strong> verschlossenen Depots<br />

zu kontrollieren.<br />

Eine Haftung <strong>der</strong> Bank wird nur übernommen, sofern ihr grobes<br />

Verschulden als Ursache des Schadens nachgewiesen<br />

werden kann, wobei die Haftung <strong>der</strong> Bank auf den nachgewiesenen,<br />

höchstens aber den deklarierten Wert begrenzt ist.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e lehnt die Bank die Haftung für solche Schäden<br />

ab, die durch atmosphärische Einflüsse irgendwelcher Art<br />

o<strong>der</strong> durch <strong>im</strong> Auftrag des Deponenten vorgenommene Manipulationen<br />

an den Gegenständen entstehen. Mit <strong>der</strong> Rückgabequittung<br />

ist die Bank von je<strong>der</strong> Haftung befreit.<br />

14<br />

-<br />

15<br />

Schlussbest<strong>im</strong>mungen<br />

24 Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne o<strong>der</strong> mehrere <strong>Best<strong>im</strong>mungen</strong> dieses Depotreglements<br />

unwirksam o<strong>der</strong> ungültig werden o<strong>der</strong> sollte dieses<br />

Depotreglement eine Lücke aufweisen, bleibt die Gültigkeit<br />

<strong>der</strong> übrigen <strong>Best<strong>im</strong>mungen</strong> dadurch unberührt. Die<br />

ungültigen <strong>Best<strong>im</strong>mungen</strong> sind so auszulegen o<strong>der</strong> zu ersetzen,<br />

wie sie dem erstrebten Zweck am nächsten kommen.<br />

25 Än<strong>der</strong>ung<br />

Die Bank ist befugt, die vorstehenden <strong>Best<strong>im</strong>mungen</strong> je<strong>der</strong>zeit<br />

zu än<strong>der</strong>n. Sie werden dem Deponenten schriftlich o<strong>der</strong><br />

auf an<strong>der</strong>e geeignete Weise bekannt gegeben und gelten<br />

ohne Wi<strong>der</strong>spruch innert Monatsfrist als genehmigt.

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