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Bestimmungen im Geschäftsverkehr mit der Liechtensteinischen ...

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01<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

2<br />

-<br />

3<br />

1 Zweck und Geltungsbereich<br />

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und <strong>der</strong><br />

<strong>Liechtensteinischen</strong> Landesbank Aktiengesellschaft (nachstehend<br />

«Bank» genannt) gelten folgende «Allgemeine Geschäftsbedingungen»,<br />

soweit keine an<strong>der</strong>slautenden Ver einbarungen<br />

bestehen. Zum besseren Verständnis verzichtet die<br />

Bank in allen Formularen auf weiblich-männliche Doppelformen.<br />

2 Verfügungsberechtigung<br />

Die <strong>der</strong> Bank schriftlich bekannt gegebene Unterschriftenregelung<br />

gilt ihr gegenüber ausschliesslich und bis zu einem<br />

an sie gerichteten schriftlichen Wi<strong>der</strong>ruf, ungeachtet an<strong>der</strong>slauten<strong>der</strong><br />

Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen.<br />

Verfügungen, die unter Verwendung elektronischer Medien<br />

(Internet, E-Mail, Fax etc.) erteilt werden, unterliegen speziellen<br />

<strong>Best<strong>im</strong>mungen</strong>.<br />

3 Legit<strong>im</strong>ations- bzw.<br />

Unterschriftenprüfung<br />

Die Bank verpflichtet sich bei sämtlichen Aufträgen, unabhängig<br />

von <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Auftragserteilung, zur gewissenhaften<br />

Prüfung <strong>der</strong> Verfügungsberechtigung. Schäden infolge<br />

von Fälschungen o<strong>der</strong> Nichterkennen von Legit<strong>im</strong>ationsmängeln<br />

trägt <strong>der</strong> Kunde, sofern kein grobes Verschulden <strong>der</strong><br />

Bank vorliegt.<br />

Die Bank prüft Unterschriften hinsichtlich Identität und Legit<strong>im</strong>ation<br />

ausschliesslich indem sie diese <strong>mit</strong> dem hinterlegten<br />

Muster vergleicht. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,<br />

weitere Identitätsausweise zu verlangen.<br />

4 Mangelnde Handlungsfähigkeit<br />

Der Kunde trägt jeden Schaden, <strong>der</strong> aus mangeln<strong>der</strong> Handlungsfähigkeit<br />

seiner Person o<strong>der</strong> vertretungsbefugter Dritter<br />

entsteht, es sei denn, eine solche ist bezüglich seiner Person<br />

in einem liechtensteinischen amtlichen Publikationsorgan<br />

bekannt gegeben und bezüglich Dritter <strong>der</strong> Bank schriftlich<br />

<strong>mit</strong>geteilt und nachgewiesen worden.<br />

5 Tod des Kunden<br />

Im Falle des Todes des Kunden ist die Bank berechtigt, diejenigen<br />

Unterlagen zu verlangen, welche sie nach ihrem Ermessen<br />

zur Klärung <strong>der</strong> Auskunfts- bzw. Verfügungsberechtigung<br />

für notwendig erachtet. Bei fremdsprachigen Urkunden ist<br />

auf Verlangen <strong>der</strong> Bank eine Übersetzung in <strong>der</strong> für die Vertragsbeziehung<br />

massgeblichen Sprache o<strong>der</strong> in deutscher<br />

bzw. einer an<strong>der</strong>en von <strong>der</strong> Bank bezeichneten Sprache beizubringen.<br />

Sämtliche Kosten für solche Unterlagen sind vollumfänglich<br />

von den Ansprechern zu bezahlen o<strong>der</strong> können dem<br />

Konto des Kunden belastet werden. Die Bank ist berechtigt,<br />

die Ausübung von Vollmachten je<strong>der</strong> Art, welche über den<br />

Tod hinaus gültig sind, einzuschränken.<br />

6 Mitteilungen <strong>der</strong> Bank<br />

Die Mitteilungen <strong>der</strong> Bank gelten als ordnungsgemäss und<br />

rechtsgültig erfolgt, wenn sie nach den letzten Weisungen<br />

des Kunden – o<strong>der</strong> zu seinem Schutze abweichend davon –<br />

verschickt bzw. zu seiner Verfügung gehalten wurden. Als<br />

Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum <strong>der</strong> sich <strong>im</strong> Besitz <strong>der</strong><br />

Bank befindlichen Kopie o<strong>der</strong> Versandliste. Banklagernd zu<br />

haltende Post gilt als zugestellt am Datum, das sie trägt. Für<br />

eine versehentliche Zustellung banklagernd zu halten<strong>der</strong> Korrespondenzen<br />

lehnt die Bank jede Verantwortung ab.<br />

7 Massgebliche Bankdokumente<br />

Rechnungen <strong>im</strong> Kontokorrentverkehr werden nach Wahl <strong>der</strong><br />

Bank vierteljährlich, halbjährlich o<strong>der</strong> jährlich abgeschlossen.<br />

Die Bank kann dem Kunden zur besseren Darstellung <strong>der</strong><br />

Bankbeziehung zudem spezielle Berichte o<strong>der</strong> Vermögensaufstellungen<br />

aushändigen. Für Ansprüche des Kunden gegenüber<br />

<strong>der</strong> Bank sind die dem Kunden zugestellten offiziellen<br />

Bankauszüge und Belege massgeblich.

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