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Editorial - Öffentlicher Gesundheitsdienst

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Umed Info 14 - Mobilfunk -<br />

Mobilfunk und Immissionsschutz<br />

Mobilfunk und Immissionsschutz<br />

Dr. Udo Weese<br />

Ministerium für Umwelt und Verkehr, Referat<br />

Immissionsschutz<br />

Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart<br />

Mit der Zunahme der Nutzer von Handys ist<br />

der Ausbau der Netze von Mobilfunkbasisstationen<br />

verbunden. Hierbei sind, um den<br />

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

und somit auch vor Gesundheitsgefahren sicherzustellen,<br />

die einschlägigen Anforderungen<br />

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG) und der 26. Verordnung zur Durchführung<br />

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(Verordnung über elektromagnetische<br />

Felder - 26. BImSchV) einzuhalten.<br />

Die Frage möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen<br />

durch den Mobilfunk wird insbesondere<br />

im Zusammenhang mit der Errichtung<br />

von Mobilfunksendeanlagen immer wieder<br />

diskutiert. Dieser Beitrag beinhaltet daher<br />

nach einem kurzen Abriss der immissionsschutzrechtlichen<br />

Regelungen eine ausführliche<br />

Stellungnahme zu der aktuellen Diskussion<br />

der Grenzwerte und der Haltung des Ministeriums<br />

für Umwelt und Verkehr zu dieser<br />

Thematik.<br />

Immissionsschutzrechtliche Regelungen<br />

Für Hochfrequenzanlagen wie z. B. Mobilfunksendeanlagen<br />

werden in § 2 der Verordnung<br />

über elektromagnetische Felder (26.<br />

BImSchV) Immissionsgrenzwerte für die elektrische<br />

und magnetische Feldstärke festgelegt.<br />

Die Grenzwerte dienen dem Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen, somit auch vor<br />

Gesundheitsgefahren, soweit sie bisher bekannt<br />

sind. Sie gelten an Orten, die zum nicht<br />

nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen<br />

bestimmt sind. Sie müssen bei höchster<br />

betrieblicher Anlagenauslastung und unter<br />

Berücksichtigung der Immissionen von<br />

anderen ortsfesten Sendefunkanlagen eingehalten<br />

werden.<br />

Die Immissionsgrenzwerte stimmen mit den<br />

Empfehlungen der Internationalen Kommission<br />

für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen<br />

(ICNIRP) überein. Die ICNIRP-Empfehlungen<br />

werden u.a. auch von der Weltgesundheitsorganisation<br />

(WHO) und der Deutschen<br />

Strahlenschutzkommission (SSK) mitgetragen.<br />

Sie sind außerdem Grundlage der „Empfehlung<br />

des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung<br />

der Exposition der Bevölkerung gegenüber<br />

elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300<br />

GHz)“ (1999/519/EG).<br />

Der Betreiber einer Mobilfunkbasisstation hat<br />

diese nach § 7 der 26. BImSchV der zuständigen<br />

Behörde – in Baden-Württemberg dem<br />

zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt<br />

- mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme<br />

oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen.<br />

Diese Anzeige erfolgt unabhängig<br />

von einer baurechtlichen Genehmigungspflicht<br />

der Sendeanlage. Der Anzeige ist die von der<br />

Regulierungsbehörde für Telekommunikation<br />

und Post (RegTP) nach telekommunikationsrechtlichen<br />

Vorschriften zu erstellende<br />

Standortsbescheinigung beizufügen.<br />

Die Standortbescheinigung wird nur erteilt,<br />

wenn die Einhaltung der Grenzwerte der<br />

26. BImSchV sichergestellt ist. In der Standortbescheinigung<br />

werden Sicherheitsabstände<br />

festgelegt, innerhalb derer ein nicht nur vorübergehender<br />

Aufenthalt von Menschen ausgeschlossen<br />

sein muss und außerhalb derer<br />

die Grenzwerte der 26. BImSchV sicher unterschritten<br />

werden. Dabei werden alle am<br />

Standort befindlichen Sendefunkanlagen und<br />

die am Standort durch umliegende Sendefunkanlagen<br />

bereits vorhandenen elektromagnetischen<br />

Felder mit berücksichtigt.<br />

Auf der Grundlage der erwähnten Anzeigen<br />

überwachen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter<br />

die Einhaltung der Anforderung<br />

der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV.<br />

Die Betreiberangaben, die für die Standortbescheinigung<br />

gemacht wurden, werden von<br />

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