11.11.2013 Aufrufe

Ausgabe 13/2013 - Geiselwind

Ausgabe 13/2013 - Geiselwind

Ausgabe 13/2013 - Geiselwind

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Mitteilungen der<br />

STADT SCHLÜSSELFELD<br />

mit den Ortsteilen Thüngbach, Aschbach, Hohn am Berg, Ziegelsambach, Wüstenbuch, Heuchelheim, Rambach,<br />

Debersdorf, Eckersbach, Thüngfeld, Attelsdorf, Elsendorf, Possenfelden, Lach, Güntersdorf, Obermelsendorf,<br />

Untermelsendorf, Bernroth, Reichmannsdorf, Fallmeisterei, Hopfenmühle<br />

Öffnungszeiten der Gemeinde: Montag - Freitag 8 - 12 Uhr, Montag <strong>13</strong> - 18 Uhr<br />

Telefon: (0 95 52) 9 22 20, Telefax: (0 95 52) 92 22 30, E-Mail: stadt@schluesselfeld.de, Internet: www.schluesselfeld.de<br />

SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN<br />

Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern<br />

(Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben gesetzliche<br />

Grenzen – Beim Gartengießen und Bewässern auch<br />

an den Gewässerschutz denken!<br />

Im Hinblick auf die bevorstehende trockene und warme Jahreszeit sind wieder<br />

verstärkt unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere<br />

zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu erwarten.<br />

Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen<br />

vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden<br />

Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Im vergangenen<br />

Jahr war zu beobachten, dass verschiedentlich Anlieger aus kleinen Bächen<br />

und Gräben teilweise so viel Wasser herauspumpten, dass für die Lebewesen<br />

im oder am Gewässer nichts mehr übrig blieb und dadurch große Schäden angerichtet<br />

wurden.<br />

Das Landratsamt Bamberg weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes<br />

bereits im Vorfeld auf die bestehende Rechtslage hin:<br />

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche,<br />

Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher<br />

beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

– WHG).<br />

Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen<br />

Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den<br />

sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch<br />

am Gewässer fällt.<br />

1. Gemeingebrauch:<br />

Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch<br />

zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch<br />

Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf<br />

(vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG).<br />

Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im<br />

Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung<br />

und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von<br />

Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung<br />

(außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.<br />

2. Eigentümer- und Anliegergebrauch<br />

Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer<br />

setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes<br />

ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch<br />

landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine<br />

nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine<br />

wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung<br />

des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h.<br />

tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von<br />

Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende)<br />

zu erwarten ist.<br />

Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen<br />

haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige<br />

Auswirkungen auf die Gewässerökologie v. a. in den kleineren Gewässern<br />

(Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme<br />

nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist.<br />

Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch.<br />

(Anlieger = Eigentümer der an oberirdischen Gewässer angrenzenden<br />

Grundstücke und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten).<br />

Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern,<br />

die schiffbar oder künstlich errichtet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des<br />

Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle<br />

unerlaubt und müssen beseitigt werden.<br />

Das Landratsamt Bamberg bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme<br />

in sommerlichen Trockenperioden. Mit verstärkten Kontrollen ist<br />

zu rechnen.<br />

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten<br />

mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber<br />

hinaus müsste das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts<br />

kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen.<br />

Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden<br />

lassen.<br />

Landratsamt Bamberg<br />

gez. Neumann, Verw.-Fachwirtin<br />

Fränkischer Theatersommer<br />

18. Juli 20<strong>13</strong>, 19 Uhr, Kirchplatz Schlüsselfeld<br />

Bei schlechter Witterung im Pfarrsaal.<br />

Für Ihr leibliches Wohl sorgt die Tanzgruppe X-Plosion.<br />

„Faust“ von Johann Wolfgang von Goethe<br />

Goethes Faust ist eine der schönsten<br />

Herausforderungen für jedes<br />

Theater, also auch für unsere<br />

Wanderbühne – ein Universaldrama,<br />

das uns „vom Himmel durch<br />

die Welt zur Hölle“ führt. Leicht<br />

und unterhaltsam, kraftvoll und<br />

energetisch führt diese Inszenierung<br />

die beiden Geschichten des<br />

Faust zusammen, nämlich die des<br />

zweifelnden und verzweifelten<br />

Gelehrten, der sich dem Teufel<br />

verschreibt und die des verführten<br />

Mädchens, die allbekannte Liebestragödie<br />

um Gretchen.<br />

Es geht um nicht mehr und nicht<br />

weniger, als die „letzten Fragen“:<br />

um Liebe, Wahrheit, Willensfreiheit<br />

und Verantwortung. Mal ernsthaft<br />

und mal augenzwinkernd.<br />

Goethe merkt bescheiden an: „Aber doch ist alles sinnlich und wird, auf dem<br />

Theater gedacht, jedem gut in die Augen fallen. Und mehr habe ich nicht gewollt.<br />

Wenn es nur so ist, dass die Menge der Zuschauer Freude an der Erscheinung<br />

hat ... Ei! So habt doch die Courage, Euch den Eindrücken hinzugeben,<br />

Euch ergötzen zu lassen.“<br />

Vorankündigung Ferienprogramm Stadt<br />

Schlüsselfeld 20<strong>13</strong><br />

Am 1. August startet wieder das Ferienprogramm der Stadt Schlüsselfeld. Wir<br />

möchten Sie jetzt schon darauf hinweisen, dass die Anmeldung dieses Jahr<br />

über das Internet laufen wird. Wir wollen den Eltern und Kindern damit die<br />

Anmeldung erleichtern und Ihnen den Gang ins Rathaus ersparen. Natürlich<br />

gibt es aber trotzdem noch die Möglichkeit, sich im Rathaus anzumelden. Die<br />

Veranstaltungen sind ab 19.07.<strong>13</strong> im Internet einsehbar. Nähere Informationen<br />

gibt es im nächsten Mitteilungsblatt.<br />

Aufstellen von Kirchweihbäumen<br />

Es ist Brauch in Franken, anlässlich der Kirchweih einen Kirchweihbaum aufzustellen.<br />

Ausgeführt wird die Aktion in der Regel entweder durch einen Ortsverein<br />

oder durch „Kirchweihburschen/-mädchen“.<br />

Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Schlüsselfeld auf die Versicherungspflicht<br />

der Veranstalter für mögliche Schadensfälle hin, die sich sowohl<br />

beim Aufstellen wie auch während des folgenden monatelangen<br />

Stehens des Baumes ereignen können!<br />

Dies bedeutet, dass die Veranstalter vor dem Aufstellen des Baumes abklären<br />

müssen, ob der Baum im Schadensfall versichert ist (z. B. über die Vereinshaftpflichtversicherung)<br />

oder ob anderweitig und in welchem Umfang eine Versicherung<br />

der Veranstalter erforderlich ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!