Ausgabe 13/2013 - Geiselwind
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Mitteilungen der<br />
STADT SCHLÜSSELFELD<br />
mit den Ortsteilen Thüngbach, Aschbach, Hohn am Berg, Ziegelsambach, Wüstenbuch, Heuchelheim, Rambach,<br />
Debersdorf, Eckersbach, Thüngfeld, Attelsdorf, Elsendorf, Possenfelden, Lach, Güntersdorf, Obermelsendorf,<br />
Untermelsendorf, Bernroth, Reichmannsdorf, Fallmeisterei, Hopfenmühle<br />
Öffnungszeiten der Gemeinde: Montag - Freitag 8 - 12 Uhr, Montag <strong>13</strong> - 18 Uhr<br />
Telefon: (0 95 52) 9 22 20, Telefax: (0 95 52) 92 22 30, E-Mail: stadt@schluesselfeld.de, Internet: www.schluesselfeld.de<br />
SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN<br />
Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern<br />
(Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben gesetzliche<br />
Grenzen – Beim Gartengießen und Bewässern auch<br />
an den Gewässerschutz denken!<br />
Im Hinblick auf die bevorstehende trockene und warme Jahreszeit sind wieder<br />
verstärkt unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere<br />
zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu erwarten.<br />
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen<br />
vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden<br />
Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Im vergangenen<br />
Jahr war zu beobachten, dass verschiedentlich Anlieger aus kleinen Bächen<br />
und Gräben teilweise so viel Wasser herauspumpten, dass für die Lebewesen<br />
im oder am Gewässer nichts mehr übrig blieb und dadurch große Schäden angerichtet<br />
wurden.<br />
Das Landratsamt Bamberg weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes<br />
bereits im Vorfeld auf die bestehende Rechtslage hin:<br />
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche,<br />
Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher<br />
beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
– WHG).<br />
Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen<br />
Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den<br />
sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch<br />
am Gewässer fällt.<br />
1. Gemeingebrauch:<br />
Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch<br />
zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch<br />
Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf<br />
(vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG).<br />
Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im<br />
Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung<br />
und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von<br />
Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung<br />
(außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.<br />
2. Eigentümer- und Anliegergebrauch<br />
Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer<br />
setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes<br />
ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch<br />
landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine<br />
nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine<br />
wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung<br />
des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h.<br />
tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von<br />
Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende)<br />
zu erwarten ist.<br />
Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen<br />
haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige<br />
Auswirkungen auf die Gewässerökologie v. a. in den kleineren Gewässern<br />
(Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme<br />
nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist.<br />
Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch.<br />
(Anlieger = Eigentümer der an oberirdischen Gewässer angrenzenden<br />
Grundstücke und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten).<br />
Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern,<br />
die schiffbar oder künstlich errichtet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des<br />
Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle<br />
unerlaubt und müssen beseitigt werden.<br />
Das Landratsamt Bamberg bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme<br />
in sommerlichen Trockenperioden. Mit verstärkten Kontrollen ist<br />
zu rechnen.<br />
Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten<br />
mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber<br />
hinaus müsste das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts<br />
kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen.<br />
Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden<br />
lassen.<br />
Landratsamt Bamberg<br />
gez. Neumann, Verw.-Fachwirtin<br />
Fränkischer Theatersommer<br />
18. Juli 20<strong>13</strong>, 19 Uhr, Kirchplatz Schlüsselfeld<br />
Bei schlechter Witterung im Pfarrsaal.<br />
Für Ihr leibliches Wohl sorgt die Tanzgruppe X-Plosion.<br />
„Faust“ von Johann Wolfgang von Goethe<br />
Goethes Faust ist eine der schönsten<br />
Herausforderungen für jedes<br />
Theater, also auch für unsere<br />
Wanderbühne – ein Universaldrama,<br />
das uns „vom Himmel durch<br />
die Welt zur Hölle“ führt. Leicht<br />
und unterhaltsam, kraftvoll und<br />
energetisch führt diese Inszenierung<br />
die beiden Geschichten des<br />
Faust zusammen, nämlich die des<br />
zweifelnden und verzweifelten<br />
Gelehrten, der sich dem Teufel<br />
verschreibt und die des verführten<br />
Mädchens, die allbekannte Liebestragödie<br />
um Gretchen.<br />
Es geht um nicht mehr und nicht<br />
weniger, als die „letzten Fragen“:<br />
um Liebe, Wahrheit, Willensfreiheit<br />
und Verantwortung. Mal ernsthaft<br />
und mal augenzwinkernd.<br />
Goethe merkt bescheiden an: „Aber doch ist alles sinnlich und wird, auf dem<br />
Theater gedacht, jedem gut in die Augen fallen. Und mehr habe ich nicht gewollt.<br />
Wenn es nur so ist, dass die Menge der Zuschauer Freude an der Erscheinung<br />
hat ... Ei! So habt doch die Courage, Euch den Eindrücken hinzugeben,<br />
Euch ergötzen zu lassen.“<br />
Vorankündigung Ferienprogramm Stadt<br />
Schlüsselfeld 20<strong>13</strong><br />
Am 1. August startet wieder das Ferienprogramm der Stadt Schlüsselfeld. Wir<br />
möchten Sie jetzt schon darauf hinweisen, dass die Anmeldung dieses Jahr<br />
über das Internet laufen wird. Wir wollen den Eltern und Kindern damit die<br />
Anmeldung erleichtern und Ihnen den Gang ins Rathaus ersparen. Natürlich<br />
gibt es aber trotzdem noch die Möglichkeit, sich im Rathaus anzumelden. Die<br />
Veranstaltungen sind ab 19.07.<strong>13</strong> im Internet einsehbar. Nähere Informationen<br />
gibt es im nächsten Mitteilungsblatt.<br />
Aufstellen von Kirchweihbäumen<br />
Es ist Brauch in Franken, anlässlich der Kirchweih einen Kirchweihbaum aufzustellen.<br />
Ausgeführt wird die Aktion in der Regel entweder durch einen Ortsverein<br />
oder durch „Kirchweihburschen/-mädchen“.<br />
Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Schlüsselfeld auf die Versicherungspflicht<br />
der Veranstalter für mögliche Schadensfälle hin, die sich sowohl<br />
beim Aufstellen wie auch während des folgenden monatelangen<br />
Stehens des Baumes ereignen können!<br />
Dies bedeutet, dass die Veranstalter vor dem Aufstellen des Baumes abklären<br />
müssen, ob der Baum im Schadensfall versichert ist (z. B. über die Vereinshaftpflichtversicherung)<br />
oder ob anderweitig und in welchem Umfang eine Versicherung<br />
der Veranstalter erforderlich ist.