"Allein erziehen in Bayern".
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Familie und Jugend
ALLEIN ERZIEHEN<br />
IN BAYERN
VORWORT<br />
5<br />
Liebe Mütter, liebe Väter,<br />
immer mehr Mütter und Väter<br />
<strong>erziehen</strong> ihre K<strong>in</strong>der alle<strong>in</strong>.<br />
K<strong>in</strong>dererziehung, Beruf und<br />
Haushalt alle<strong>in</strong>e zu koord<strong>in</strong>ieren<br />
– dazu braucht es viel<br />
Kraft, Durchhaltevermögen<br />
und Organisationstalent.<br />
Auch wenn Sie sich vielleicht<br />
manches Mal überfordert fühlen: Seien Sie stolz auf sich. Sie beweisen<br />
jeden Tag Ihre Tatkraft und Ihren Mut. Sie vertreten Ihre Interessen und<br />
können sich durchsetzen und s<strong>in</strong>d damit Ihren K<strong>in</strong>dern e<strong>in</strong> Vorbild für<br />
Selbstständigkeit und Unabhängigkeit.<br />
Als <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de meistern Sie Ihre Situation oft unter erschwerten<br />
Bed<strong>in</strong>gungen und stehen großen Herausforderungen gegenüber. Wir<br />
möchten Ihnen <strong>in</strong> dieser Situation helfen und Ihrem besonderen<br />
Informationsbedarf Rechnung tragen.<br />
Die vorliegende Broschüre gibt e<strong>in</strong>en Überblick über die zahlreichen<br />
Aspekte des <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>s. Sie zeigt <strong>in</strong>sbesondere die rechtlichen<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen und die vorhandenen Beratungs- und Unterstützungsangebote<br />
auf. E<strong>in</strong>e Beratung im E<strong>in</strong>zelfall kann die Broschüre allerd<strong>in</strong>gs<br />
nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie die <strong>in</strong> der Broschüre genannten<br />
Möglichkeiten für e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle Beratung wahr.<br />
Wir wünschen Ihnen und Ihren K<strong>in</strong>dern für die Zukunft alles Gute.<br />
Christ<strong>in</strong>e Haderthauer<br />
Staatsm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong><br />
Markus Sackmann<br />
Staatssekretär
6<br />
Diese Symbole verweisen auf weiterführende Info und Hilfen:<br />
Anlaufstellen<br />
rechtlicher H<strong>in</strong>tergrund<br />
www.<br />
<strong>in</strong>teressante Websites<br />
Lesetipps
INHALT<br />
7<br />
I. FAMILIENPOLITIK FÜR ALLEIN ERZIEHENDE ELTERN<br />
10<br />
II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN<br />
LEBENSSITUATIONEN<br />
A. Schwangerschaft<br />
B. Partnerschaftskrise<br />
C. Partnerverlust<br />
D. Sexueller Missbrauch und Gewalt<br />
E. Erziehung<br />
F. Schule<br />
G. Die Rolle des Jugendamtes<br />
H. Rechtliche Beratung/rechtliche Ause<strong>in</strong>andersetzungen<br />
I. Schulden<br />
J. Gleichstellungsbeauftragte<br />
K. Selbsthilfe/Netzwerke<br />
14<br />
14<br />
14<br />
17<br />
17<br />
18<br />
22<br />
23<br />
24<br />
26<br />
29<br />
29<br />
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
A. Vaterschaft<br />
B. Sorgerecht<br />
C. Umgangsrecht<br />
D. Unterhalt des K<strong>in</strong>des<br />
E. Trennung und Scheidung von Ehen<br />
F. Unterhalt des <strong>erziehen</strong>den Elternteils<br />
G. Verbleib <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samen Wohnung<br />
H. Namensrecht<br />
I. Erbrecht und Vorsorge für den Todesfall<br />
J. M<strong>in</strong>derjährige alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern<br />
K. Nichtdeutsche alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern<br />
30<br />
30<br />
32<br />
38<br />
38<br />
43<br />
47<br />
49<br />
53<br />
56<br />
57<br />
58
INHALT<br />
8<br />
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE<br />
FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
A. Hilfen <strong>in</strong> der Schwangerschaft<br />
B. Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />
C. Elterngeld<br />
D. Bayerisches Landeserziehungsgeld<br />
E. Unterhaltsvorschuss<br />
F. K<strong>in</strong>dergeld<br />
G. K<strong>in</strong>derzuschlag<br />
H. H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung<br />
I. Wohnen (Wohngeld/Sozialwohnungen/Förderung Eigentumserwerb)<br />
J. Arbeitslosengeld<br />
K. Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
L. Sozialhilfe<br />
M. Landesstiftung „Hilfe für Mutter und K<strong>in</strong>d“<br />
N. Kuren<br />
O. Zuschüsse zu Familienurlaub <strong>in</strong> Familienferienstätten<br />
62<br />
62<br />
62<br />
66<br />
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68<br />
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69<br />
70<br />
70<br />
75<br />
78<br />
86<br />
90<br />
92<br />
93<br />
V. STEUERN FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
A. K<strong>in</strong>dergeld und Steuerfreibeträge für K<strong>in</strong>der<br />
B. K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />
C. Sonderbedarf für Schul- oder Berufsausbildung<br />
D. Entlastungsbetrag für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de<br />
E. Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen<br />
94<br />
94<br />
96<br />
97<br />
98<br />
99<br />
VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
A. Krankenversicherung/Beihilfeberechtigung<br />
B. Pflegeversicherung<br />
C. Rentenversicherung<br />
D. Sozialversicherung bei M<strong>in</strong>ijobs und Niedriglohnjobs<br />
100<br />
100<br />
102<br />
102<br />
106
9<br />
VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />
A. Mutterschutz<br />
B. Elternzeit<br />
C. Teilzeiterwerbstätigkeit<br />
D. Rückkehr <strong>in</strong> die Erwerbstätigkeit<br />
E. Förderung bei Aufnahme e<strong>in</strong>er selbstständigen Tätigkeit<br />
108<br />
108<br />
111<br />
113<br />
115<br />
116<br />
VIII. AUSBILDUNG<br />
A. Ausbildungsunterhalt<br />
B. Berufsausbildungsbeihilfe<br />
C. BAföG-Leistungen<br />
D. Bildungskredit<br />
E. Großelternzeit<br />
118<br />
118<br />
118<br />
120<br />
122<br />
123<br />
IX. KINDERBETREUUNG<br />
A. K<strong>in</strong>derkrippen<br />
B. Tagespflege, Tagesmütter<br />
C. K<strong>in</strong>dergarten<br />
D. K<strong>in</strong>derhorte<br />
E. Mittagsbetreuung<br />
F. Ganztagesangebote an Schulen<br />
G. Eltern- und Selbsthilfegruppen<br />
H. K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen an Hochschulen und Betrieben<br />
I. Kurzzeitbetreuung<br />
J. Ferienbetreuung<br />
124<br />
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128<br />
128<br />
130<br />
130<br />
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132<br />
133<br />
135<br />
X. ZUM WEITERLESEN<br />
136
I. FAMILIENPOLITIK FÜR ALLEIN ERZIEHENDE ELTERN<br />
10<br />
DAS ÜBERGEORDNETE ZIEL DER BAYERISCHEN FAMILIENPOLITIK IST EINE POSITIVE<br />
GESTALTUNG DER LEBENSBEDINGUNGEN FÜR DIE FAMILIEN. SIE SOLLEN SICH SO<br />
GUT WIE MÖGLICH ENTFALTEN KÖNNEN UND IN DER WAHRNEHMUNG IHRER VERANT-<br />
WORTUNG FÜR DIE ERZIEHUNG UND BILDUNG IHRER KINDER GESTÄRKT WERDEN.<br />
DIE BANDBREITE FAMILIENPOLITISCHER LEISTUNGEN REICHT VON BERATUNGS- UND<br />
BILDUNGSANGEBOTEN FÜR ELTERN ÜBER MATERIELLE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN<br />
BIS ZUR BEREITSTELLUNG EINES QUALITÄTSORIENTIERTEN BILDUNGS- UND BETREU-<br />
UNGSANGEBOTS FÜR KINDER ALLER ALTERSGRUPPEN.<br />
Die vorliegende Broschüre widmet sich<br />
der besonderen Situation von Familien mit<br />
e<strong>in</strong>em alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Elternteil (E<strong>in</strong>elternfamilien).<br />
Sie soll dem ausgeprägten<br />
Informationsbedarf alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>der Eltern<br />
Rechnung tragen.<br />
Seit der letzten Auflage dieser Broschüre<br />
Anfang 2005 gab es drei für alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de<br />
Eltern <strong>in</strong> Bayern besonders wichtige<br />
Veränderungen:<br />
Ausbau der K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
Das am 1. August 2005 <strong>in</strong> Kraft getretene<br />
Bayerische K<strong>in</strong>derbildungs- und -betreuungsgesetz<br />
gibt den rechtlichen Rahmen für<br />
e<strong>in</strong>en dynamischen Aufbau der K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
<strong>in</strong> Bayern. In den letzten Jahren hat sich<br />
<strong>in</strong> Bayern die Betreuungssituation deutlich<br />
verbessert. Für alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern ist<br />
e<strong>in</strong>e gute K<strong>in</strong>derbetreuung der Schlüssel für<br />
e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit.<br />
Elterngeld<br />
Änderung beim Betreuungsunterhalt<br />
Das Elterngeld wurde für ab dem<br />
1. Januar 2007 geborene K<strong>in</strong>der neu e<strong>in</strong>geführt.<br />
Es ersetzt <strong>in</strong> den ersten 14 Monaten<br />
nach der Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des den wegen<br />
der K<strong>in</strong>derbetreuung e<strong>in</strong>tretenden E<strong>in</strong>kommensausfall.<br />
Für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de ist dies<br />
e<strong>in</strong>e große Erleichterung, weil für sie<br />
der Wegfall des alle<strong>in</strong>igen E<strong>in</strong>kommens<br />
besonders e<strong>in</strong>schneidend ist.<br />
Ab 1. Januar 2008 s<strong>in</strong>d nichteheliche K<strong>in</strong>der<br />
den ehelichen K<strong>in</strong>dern auch h<strong>in</strong>sichtlich des<br />
Betreuungsunterhalts für den betreuenden<br />
Elternteil gleichgestellt. Dies ist für die Frage<br />
wichtig, wie schnell vom alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den<br />
Elternteil die (teilweise) Wiederaufnahme<br />
der Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
I. FAMILIENPOLITIK FÜR ALLEIN ERZIEHENDE ELTERN<br />
12<br />
Die E<strong>in</strong>elternfamilie ist mittlerweile<br />
gesellschaftliche Normalität. 15 Prozent der<br />
Familien mit m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern s<strong>in</strong>d<br />
im Jahr 2008 <strong>in</strong> Bayern E<strong>in</strong>elternfamilien.<br />
240.000 alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern leben mit<br />
336.000 K<strong>in</strong>dern zusammen.<br />
Die Zahl der E<strong>in</strong>elternfamilien ist von<br />
172.000 im Jahr 1998 auf 240.000 im Jahr<br />
2008 gestiegen (Zunahme um 40 Prozent).<br />
89 Prozent der alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Eltern<br />
s<strong>in</strong>d Mütter.<br />
Die E<strong>in</strong>elternfamilie entsteht aus unterschiedlichen<br />
Gründen. Von den alle<strong>in</strong><br />
<strong>erziehen</strong>den Eltern s<strong>in</strong>d 27 Prozent ledig,<br />
19 Prozent s<strong>in</strong>d verheiratet und leben<br />
getrennt, 46 Prozent s<strong>in</strong>d geschieden und<br />
acht Prozent verwitwet. Die Lebenssituation<br />
„alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>d“ ist h<strong>in</strong>sichtlich Entstehung,<br />
Dauerhaftigkeit, ökonomischer<br />
Situation, Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Partnerschaft,<br />
Alter und Zahl der K<strong>in</strong>der sehr heterogen.
13<br />
<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong> wird heute von vielen Eltern kompetent gelebt, gerade<br />
auch im H<strong>in</strong>blick auf das Wohl der K<strong>in</strong>der.<br />
Als problematisch erleben <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de 1 vor allem die <strong>Alle<strong>in</strong></strong>verantwortung,<br />
f<strong>in</strong>anzielle Nachteile, die alle<strong>in</strong>ige Aufgabenlast und die Vere<strong>in</strong>barkeit<br />
von Erwerbstätigkeit und Familie. Diese Broschüre soll alle<strong>in</strong><br />
<strong>erziehen</strong>den Eltern Hilfen aufzeigen, um die alltäglichen Schwierigkeiten<br />
zu meistern. Sie wurde vollständig überarbeitet und berücksichtigt den<br />
Rechtsstand zum 1. Oktober 2008.<br />
Es gibt ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Def<strong>in</strong>ition des „<strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>s“ oder<br />
der „E<strong>in</strong>elternfamilie“.<br />
In Statistiken werden nichteheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaften mit<br />
K<strong>in</strong>dern teilweise zu den E<strong>in</strong>elternfamilien gezählt.<br />
Es gibt ke<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>heitlichen Rechtsbegriff des <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>s oder<br />
der E<strong>in</strong>elternfamilie: Für den Bezug von Unterhaltsvorschuss gelten<br />
andere Voraussetzungen als für den <strong>Alle<strong>in</strong></strong>bezug von 14 Monaten<br />
Elterngeld, und wieder andere gelten für den steuerlichen Entlastungsbetrag<br />
für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de.<br />
Nicht alle „<strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>den“ <strong>erziehen</strong> ihre K<strong>in</strong>der im Worts<strong>in</strong>n alle<strong>in</strong>:<br />
Vielmehr spielen <strong>in</strong> mehr als e<strong>in</strong>em Drittel der Fälle der andere<br />
abwesende Elternteil und/oder der neue nicht im Haushalt lebende<br />
Partner als Erziehungsperson für die K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>e wichtige Rolle.<br />
1 Schneider, Norbert F.; Krüger, Dorothea; Lasch, Vera; Limmer, Ruth;<br />
Matthias-Bleck, Heike: <strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong> – Vielfalt und Dynamik e<strong>in</strong>er Lebensform,<br />
Schriftenreihe des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,<br />
Bd. 199. Stuttgart, Berl<strong>in</strong>, Köln 2001. Qualitative Interviews S. 199 ff.
II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />
14<br />
ZENTRALES ANLIEGEN DIESER BROSCHÜRE IST DIE INFORMATION ÜBER DIE ZAHLREICHEN<br />
QUALIFIZIERTEN BERATUNGSANGEBOTE, DIE IN BAYERN ZU DEN UNTERSCHIEDLICHSTEN<br />
THEMEN BESTEHEN. FAST ALLE DIESER ANGEBOTE SIND STAATLICH GEFÖRDERT.<br />
Beratung hilft beim oftmals problematischen<br />
Übergang zum <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong> – Schwangerschaft,<br />
Partnerschaftskrise oder Partnerverlust.<br />
Beratung ist aber auch für „etablierte“<br />
E<strong>in</strong>elternfamilien wichtig, da sie die alle<strong>in</strong><br />
<strong>erziehen</strong>den Eltern bei der Wahrnehmung<br />
ihrer Verantwortung unterstützen kann.<br />
A. PARTNERSCHAFTSKRISE<br />
Mütter und Väter haben Anspruch auf Beratung<br />
<strong>in</strong> Fragen der Partnerschaft, Trennung<br />
und Scheidung. Sie können daher schon<br />
bei Krisen <strong>in</strong> der Ehe, oder wenn Sie e<strong>in</strong>e<br />
Trennung <strong>in</strong> Erwägung ziehen, Unterstützung<br />
und Beratung erhalten. Manchmal kann e<strong>in</strong>e<br />
solche Beratung helfen, die Partnerschaft<br />
auf e<strong>in</strong>er besseren Grundlage weiterzuführen,<br />
manchmal wird auch für e<strong>in</strong>e Trennung als<br />
richtige Lösung entschieden werden.<br />
Auch wenn Sie schon den Entschluss gefasst<br />
haben, Ihre Ehe zu beenden, kann e<strong>in</strong>e<br />
solche Beratung e<strong>in</strong>e wichtige Unterstützung<br />
se<strong>in</strong>. Die Bewältigung e<strong>in</strong>er Trennung ist<br />
für sich schon e<strong>in</strong>e sehr große Belastung.<br />
Gleichzeitig s<strong>in</strong>d Sie als Mutter oder Vater vor<br />
die Aufgabe gestellt, wichtige und langfristige<br />
Entscheidungen für Ihre K<strong>in</strong>der zu<br />
treffen. Es gilt beispielsweise den Wohnort<br />
und das Sorgerecht festzulegen. In dieser<br />
Situation kann e<strong>in</strong>e Trennungsberatung e<strong>in</strong>e<br />
große Entlastung bedeuten. Sie kann bei den<br />
nötigen Absprachen mit dem anderen<br />
Elternteil vermitteln und Ihnen selbst helfen,<br />
diese schwierige Phase zu bewältigen.<br />
Gerade die Regelungen, welche die K<strong>in</strong>der<br />
betreffen (Sorgerecht, Umgangsrecht und<br />
Unterhalt), s<strong>in</strong>d für beide Eltern sehr wichtig<br />
und be<strong>in</strong>halten auch viel Konfliktstoff. Daher<br />
bietet Ihnen das Jugendamt (Erziehungsberatungsstellen)<br />
für diese Themen spezielle<br />
Beratungsangebote. Sie wollen zeigen, welche<br />
Möglichkeiten es gibt, und helfen, e<strong>in</strong>vernehmliche<br />
Regelungen zwischen den Eltern<br />
zu f<strong>in</strong>den. Dies ist ganz besonders wichtig<br />
für die Frage des Umgangs mit den K<strong>in</strong>dern.<br />
Hier müssen beide Elternteile Lösungen<br />
f<strong>in</strong>den und mittragen.
II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />
16<br />
Auch die Ehe- und Familienberatungsstellen<br />
der freien Träger der Wohlfahrtspflege bieten<br />
e<strong>in</strong>e umfassende Beratung bei Partnerschaftskonflikten<br />
an. Für K<strong>in</strong>der ist die Trennung der<br />
Eltern sehr belastend und vielleicht sogar<br />
beängstigend: Sie sehen ihr bisheriges<br />
Familienleben <strong>in</strong>frage gestellt, haben Angst,<br />
e<strong>in</strong>en Elternteil zu verlieren – manche fragen<br />
sich, ob sie an der Trennung der Eltern<br />
Schuld haben. Versuchen Sie Ihren K<strong>in</strong>dern<br />
zu vermitteln, dass Mutter und Vater jetzt<br />
zwar nicht mehr zusammenleben, dass Sie<br />
beide aber nach wie vor für sie da s<strong>in</strong>d und<br />
weiter ihre Eltern bleiben werden. Überlegen<br />
Sie auch, wie Sie Ihr K<strong>in</strong>d oder Ihre<br />
K<strong>in</strong>der schon frühzeitig darauf vorbereiten<br />
können, dass demnächst e<strong>in</strong> Elternteil<br />
ausziehen wird.<br />
Jugendamt bei der kreisfreien<br />
Stadt oder beim Landratsamt,<br />
Erziehungsberatungsstellen<br />
(www.stmas.bayern.de/familie/<br />
beratung/erziehung),<br />
Ehe- und Familienberatungsstellen<br />
(www.stmas.bayern.de/familie/<br />
beratung/ehefamilie)<br />
www.<br />
Erziehungsberatung im Internet<br />
(www.bke-elternberatung.de,<br />
www.bke-jugendberatung.de)<br />
B. SCHWANGERSCHAFT<br />
Jede schwangere Frau hat Anspruch auf Beratung<br />
<strong>in</strong> allen Fragen rund um die Schwangerschaft<br />
und Geburt. Die Schwangerenberatungsstellen<br />
beraten Sie bei Problemen<br />
während der Schwangerschaft und im<br />
Rahmen der nachgehenden Betreuung auch<br />
bis zum dritten Lebensjahr Ihres K<strong>in</strong>des.<br />
In der Beratungsstelle erhalten Sie auch<br />
Unterstützung bei der Vermittlung von<br />
sozialen und f<strong>in</strong>anziellen Hilfen.<br />
Wenn Sie sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Konfliktsituation<br />
bef<strong>in</strong>den, bieten die staatlich anerkannten<br />
Schwangerenberatungsstellen Beratung an,<br />
auf Wunsch auch anonym. Neben dem Gespräch<br />
über die <strong>in</strong>dividuelle Konfliktsituation<br />
s<strong>in</strong>d praktische Hilfen (z. B. Hilfe bei der Beantragung<br />
f<strong>in</strong>anzieller Leistungen, Hilfe bei<br />
der Wohnungssuche und K<strong>in</strong>derbetreuungsmöglichkeiten,<br />
Beratung über die Möglichkeiten<br />
und Voraussetzungen e<strong>in</strong>er Adoption<br />
des K<strong>in</strong>des, Vergabe der Mittel aus der<br />
Landesstiftung „Hilfe für Mutter und K<strong>in</strong>d“)<br />
wesentlicher Bestandteil der Beratung.<br />
Schwangerenberatungsstellen,<br />
Gesundheitsverwaltung bei<br />
der kreisfreien Stadt oder beim<br />
Landratsamt
17<br />
C. PARTNERVERLUST<br />
Die Partner<strong>in</strong> oder den Partner zu verlieren ist e<strong>in</strong> Schicksalsschlag,<br />
dessen Bewältigung sehr viel Kraft erfordert. Scheuen Sie sich daher<br />
nicht, Hilfe <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen. Es gibt viele Angebote, die Ihnen<br />
helfen, über den Verlust h<strong>in</strong>wegzukommen. Oft tut es gut, sich mit<br />
Menschen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ähnlichen Situation auszutauschen – e<strong>in</strong>e Chance<br />
hierzu bieten Selbsthilfegruppen, wie der Vere<strong>in</strong> für verwaiste Eltern<br />
München e.V. und die geme<strong>in</strong>nützige Nicolaidis Stiftung GmbH.<br />
Ehe- und Familienberatungsstellen<br />
(www.stmas.bayern.de/familie/beratung/ehefamilie)<br />
www.<br />
www.nicolaidis-stiftung.de,<br />
www.verwaiste-eltern-muenchen.de<br />
D. SEXUELLER MISSBRAUCH UND GEWALT<br />
Gewalt <strong>in</strong> der Familie ist e<strong>in</strong> schichtübergreifendes Phänomen. Neben<br />
körperlicher und sexueller Gewalt zählen dazu auch f<strong>in</strong>anzielle, soziale<br />
und psychische Druckmittel. Dabei ist unabhängig von der Form der<br />
Gewalt die Wirkung auf den betroffenen Partner und die K<strong>in</strong>der belastend<br />
und schädigend. Auch wenn sich die Gewalt nicht unmittelbar gegen die<br />
K<strong>in</strong>der richtet, s<strong>in</strong>d sie immer mitbetroffen.<br />
Näheres zur Problematik „sexuelle Gewalt“ können Sie der<br />
Broschüre „Handeln statt Schweigen – Informationen und Hilfe<br />
bei sexueller Gewalt gegen Frauen bzw. K<strong>in</strong>der und Jugendliche“<br />
entnehmen. Die Broschüre kann bei Bayern Direkt unter<br />
Tel. (018 01) 2010 10 oder per E-Mail direkt@bayern.de<br />
kostenlos angefordert werden. Sie steht außerdem unter<br />
www.stmas.bayern.de als Download zur Verfügung.
II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />
18<br />
Hilfee<strong>in</strong>richtungen freier und kommunaler<br />
Träger bieten <strong>in</strong> Fällen von Gewalt vielfältige<br />
Hilfen von der telefonischen Beratung über<br />
Selbsthilfegruppen bis zur Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />
Frauenhaus an. In akuten Fällen können Sie<br />
sich an die Polizei wenden.<br />
Notrufe s<strong>in</strong>d spezialisierte Beratungse<strong>in</strong>richtungen<br />
für von häuslicher (physischer,<br />
psychischer, sexueller) Gewalt betroffene<br />
Frauen und K<strong>in</strong>der.<br />
www.<br />
Die Rufnummern f<strong>in</strong>den Sie unter<br />
www.stmas.bayern.de/<br />
gewaltschutz/beratung/notruf.htm<br />
Frauenhäuser s<strong>in</strong>d rund um die Uhr erreichbare<br />
E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong> die sich von Gewalt<br />
betroffene Frauen (mit ihren K<strong>in</strong>dern) flüchten<br />
können und Schutz und Beratung erhalten.<br />
Die Frauenhäuser bieten auch ambulante<br />
und telefonische Beratung an.<br />
www.<br />
Kontaktdaten f<strong>in</strong>den Sie unter<br />
www.stmas.bayern.de/<br />
gewaltschutz/beratung/haeuser.htm<br />
E. ERZIEHUNG<br />
Erziehung ist e<strong>in</strong>e schwierige und sehr<br />
verantwortungsvolle Aufgabe. Wenn Sie sich<br />
<strong>in</strong> Fragen der Erziehung unsicher s<strong>in</strong>d oder<br />
wenn Probleme auftauchen, dann scheuen<br />
Sie sich nicht, fachlichen Rat und Hilfe zu<br />
suchen. Schwierigkeiten gibt es <strong>in</strong> allen<br />
Familien – je früher Sie ihnen begegnen,<br />
desto eher können Sie diese beseitigen.<br />
Angebote der Familienbildung<br />
Informationen zu Fragen und Problemen der<br />
Partnerschaft, Elternrolle und Erziehungsfragen<br />
werden <strong>in</strong> verschiedenen Formen<br />
angeboten. Neben Vortrags- und Sem<strong>in</strong>arreihen<br />
zählen zu den Angeboten der<br />
Familienbildung auch Eltern-K<strong>in</strong>d-Gruppen,<br />
Gesprächskreise für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de und<br />
Freizeitangebote. Diese können Sie <strong>in</strong>sbesondere<br />
den Programmen der Familienbildungsstätten<br />
und der Volkshochschulen, der<br />
kirchlichen Bildungswerke und vieler Elterngruppen<br />
und Selbsthilfeorganisationen<br />
entnehmen.<br />
Frauenhäuser, Notrufe, K<strong>in</strong>derschutzbund,<br />
Erziehungsberatungsstellen,<br />
Gleichstellungsbeauftragte,<br />
Ehe- und Familienberatungsstellen,<br />
Beauftragte der Polizei für Frauen<br />
und K<strong>in</strong>der<br />
Volkshochschulen, kirchliche<br />
Bildungswerke, Familienbildungsstätten,<br />
Jugendamt bei der<br />
kreisfreien Stadt oder beim<br />
Landratsamt
19<br />
Mütterberatung<br />
Bei besonderem Bedarf, etwa wenn die Versorgung mit niedergelassenen<br />
Ärzten nicht ausreichend ist, bietet der öffentliche Gesundheitsdienst<br />
Müttern mit Säugl<strong>in</strong>gen und Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dern neben der Gesundheitsvorsorge<br />
im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlose Beratung<br />
an. Diese Beratung umfasst die Untersuchung des K<strong>in</strong>des, die Beurteilung<br />
des Entwicklungszustandes sowie Informationen zu Ernährung, Erziehung<br />
und Gesundheitspflege.<br />
Landratsämter/Gesundheitsverwaltungen,<br />
kommunale Gesundheitsverwaltungen
II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />
20<br />
Erziehungsberatung<br />
Das Heranwachsen von K<strong>in</strong>dern hat verschiedene<br />
kritische Phasen: ganz allgeme<strong>in</strong>e, wie<br />
die Trotzphase oder die Pubertät, sowie<br />
persönliche, z. B. bei der Trennung der Eltern.<br />
Die Erziehungsberatungsstellen bieten nicht<br />
nur Informationen und Rat für die Probleme<br />
von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen. Sie helfen<br />
auch den Eltern, wenn sie mit der Erziehung<br />
Schwierigkeiten haben. Sie s<strong>in</strong>d wichtige<br />
Gesprächspartner, damit Sie Ihre Probleme<br />
und deren Entstehungsgeschichte besser<br />
verstehen und lösen. Rechtzeitige Unterstützung<br />
kann dazu beitragen, dass aus kle<strong>in</strong>en<br />
Schwierigkeiten erst gar ke<strong>in</strong>e größeren<br />
Probleme entstehen. Die Berater<strong>in</strong>nen und<br />
Berater s<strong>in</strong>d zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />
Die Beratung ist kostenlos.<br />
Jugendamt bei der kreisfreien<br />
Stadt oder beim Landratsamt,<br />
Erziehungsberatungsstellen<br />
(www.stmas.bayern.de/familie/<br />
beratung/erziehung),<br />
Ehe- und Familienberatungsstellen<br />
(www.stmas.bayern.de/familie/<br />
beratung/ehefamilie)<br />
www.<br />
Erziehungsberatung im Internet<br />
(www.bke-elternberatung.de,<br />
www.bke-jugendberatung.de)
21<br />
Hilfen zur Erziehung<br />
S<strong>in</strong>d die Erziehungsschwierigkeiten schwerwiegend oder dauerhaft<br />
(z. B. Verhaltensauffälligkeiten oder Entwicklungsstörungen), so haben<br />
Sie e<strong>in</strong>en Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Dies gilt auch, wenn Sie<br />
sich selbst mit der Erziehung Ihres K<strong>in</strong>des überfordert fühlen. Die Hilfe<br />
zur Erziehung gibt es <strong>in</strong> verschiedenen Formen:<br />
_ AMBULANT (ERZIEHUNGSBERATUNG, SOZIALE GRUPPENARBEIT,<br />
ERZIEHUNGSBEISTANDSCHAFT, SOZIALPÄDAGOGISCHE FAMILIEN-<br />
HILFE),<br />
_ TEILSTATIONÄR (HEILPÄDAGOGISCHE TAGESSTÄTTEN) UND<br />
_ STATIONÄR (WOCHEN- UND VOLLZEITPFLEGE, HEIMERZIEHUNG<br />
ODER SONSTIGE BETREUTE WOHNFORM, INTENSIVE SOZIAL-<br />
PÄDAGOGISCHE EINRICHTUNG).<br />
Geme<strong>in</strong>sam mit Ihren Beratern beim Jugendamt können Sie aus diesen<br />
verschiedenen Möglichkeiten die beste für Ihre Situation auswählen. Die<br />
Inanspruchnahme ist stets freiwillig, Sie werden bei allen Entscheidungen<br />
beteiligt. Ihre Wünsche werden so weit wie möglich berücksichtigt. Auch<br />
Sie selbst erhalten Beratung und Unterstützung.<br />
Während die ambulanten Hilfen zur Erziehung kostenlos s<strong>in</strong>d, werden Sie<br />
bei den teilstationären und stationären Hilfen zu e<strong>in</strong>em Kostenbeitrag<br />
herangezogen, wenn Ihre E<strong>in</strong>kommens- und Vermögensverhältnisse dies<br />
zulassen.<br />
Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt<br />
§§ 27 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />
22<br />
F. SCHULE<br />
Zur Information über die schulische Entwicklung<br />
Ihrer K<strong>in</strong>der sollten Sie die Angebote<br />
der Schule zur Beteiligung der Eltern nutzen<br />
(Elternsprechstunden, Elternsprechtage<br />
und Klassenelternversammlungen). Erster<br />
Ansprechpartner der Eltern <strong>in</strong> Fragen der<br />
Ausbildung und Erziehung ihrer K<strong>in</strong>der ist<br />
grundsätzlich jede Lehrkraft, die Klassleitung,<br />
danach auch die Schulleitung.<br />
Daneben gibt es die speziellen Angebote<br />
der Schulberatung:<br />
E<strong>in</strong>e Beratungslehrkraft gibt es für jede<br />
Schule. Sie berät Schüler und Eltern zum<br />
Beispiel bei der Wahl der Schullaufbahn oder<br />
bei der Wahl von Fächern und Ausbildungsrichtungen<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Schulart. Sie hilft<br />
bei Lern-, Leistungs-, und Verhaltensschwierigkeiten<br />
und <strong>in</strong>formiert über Möglichkeiten,<br />
von e<strong>in</strong>er Schulart zur anderen oder e<strong>in</strong>er<br />
Ausbildungsrichtung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere zu<br />
wechseln. Die Beratungslehrkraft kann ferner<br />
vor oder bei der E<strong>in</strong>schulung bei Fragen nach<br />
e<strong>in</strong>er vorschulischen Förderung, e<strong>in</strong>er vorzeitigen<br />
Aufnahme oder e<strong>in</strong>er Zurückstellung<br />
des K<strong>in</strong>des h<strong>in</strong>zugezogen werden.<br />
Für besonders schwierige Fälle bzw. Ratsuchende,<br />
die z. B. an ke<strong>in</strong>er Schule <strong>in</strong> Bayern<br />
s<strong>in</strong>d, stehen die Experten der neun staatlichen<br />
Schulberatungsstellen zur Verfügung.<br />
In Bayern gibt es schulpsychologische Beratung<br />
mit etwa 500 Schulpsycholog<strong>in</strong>nen<br />
und -psychologen, die an Schulen oder<br />
staatlichen Schulberatungsstellen tätig s<strong>in</strong>d.<br />
Sie haben e<strong>in</strong>e Doppelqualifikation als<br />
Psychologen und Lehrer und s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> besonderer<br />
Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />
Sie s<strong>in</strong>d für bestimmte Schularten spezialisiert<br />
und mit der Schulpraxis aus der Lehrerperspektive<br />
gut vertraut, kennen aber gleichzeitig<br />
auch die Anliegen sowohl der Schüler<br />
als auch der Eltern. Sie unterstützen <strong>in</strong>sbesondere<br />
bei Lern- und Leistungsstörungen<br />
(wie bei Teilleistungsstörungen, Motivationsproblemen,<br />
Arbeitsverhalten), speziellen<br />
Schullaufbahnentscheidungen (z. B. besonderen<br />
Begabungen oder Förderbedürfnissen)<br />
und aktuellen Krisen (etwa plötzlichem<br />
Leistungsabfall oder Schulverweigerung).<br />
E<strong>in</strong>e schulpsychologische Beratung ist<br />
kostenlos.<br />
Schule des K<strong>in</strong>des (Informationen<br />
über Sprechzeiten und zuständige<br />
Berater<strong>in</strong>nen und Berater hängen<br />
aus oder können erfragt werden)<br />
Staatliche Schulberatungsstelle<br />
(www.schulberatung.bayern.de)<br />
www.<br />
Interaktiver Onl<strong>in</strong>e-Wegweiser<br />
(www.me<strong>in</strong>bildungsweg.de)
23<br />
G. DIE ROLLE DES JUGENDAMTES<br />
Das Jugendamt ist für alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern e<strong>in</strong> wichtiger Ansprechpartner.<br />
Beide Eltern und K<strong>in</strong>der haben e<strong>in</strong>en gesetzlichen Anspruch auf<br />
Beratung und Unterstützung, <strong>in</strong>sbesondere<br />
_ BEI DER GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN<br />
DES KINDES UND DES BETREUENDEN ELTERNTEILS,<br />
_ BEI DER REGELUNG DES UMGANGSRECHTS UND<br />
_ BEI DER ANERKENNUNG DER VATERSCHAFT.<br />
Sie können e<strong>in</strong>en Antrag auf Beistandschaft durch das Jugendamt für<br />
bestimmte Angelegenheiten der Personensorge stellen. Das Jugendamt<br />
wird vom Familiengericht und vom Vormundschaftsgericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Reihe von Verfahren beteiligt (<strong>in</strong>sbesondere bei Fragen des Sorge- und<br />
Umgangsrechts).<br />
Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt,<br />
Erziehungsberatungsstellen, Ehe- und Familienberatungsstellen<br />
§§ 17, 18, 50, 52 a ff., 55 Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VIII), §§ 1712 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),<br />
§ 613 Zivilprozessordnung (ZPO), Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VIII), §§ 49, 49 a Gesetz über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />
24<br />
H. RECHTLICHE BERATUNG/RECHT-<br />
LICHE AUSEINANDERSETZUNGEN<br />
Rechtsantragstelle des Amtsgerichts<br />
Es ist <strong>in</strong> vielen Fällen angezeigt, e<strong>in</strong>e juristische<br />
Beratung <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />
Bisweilen lassen sich auch gerichtliche<br />
Ause<strong>in</strong>andersetzungen nicht umgehen.<br />
Dies ist mit Anwalts- und Gerichtskosten<br />
verbunden, für die im Regelfall e<strong>in</strong> Vorschuss<br />
zu entrichten ist. Die Höhe der Anwaltsund<br />
Gerichtskosten ist gesetzlich festgelegt<br />
und richtet sich nach dem Streitwert. Wer<br />
diese Kosten nach se<strong>in</strong>en persönlichen und<br />
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbr<strong>in</strong>gen<br />
kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe.<br />
Beratungshilfe<br />
Beratungshilfe beantragen Sie bei der Rechtsantragstelle<br />
Ihres Amtsgerichts. Dieses<br />
leistet die Beratungshilfe entweder selbst<br />
oder stellt e<strong>in</strong>en Berechtigungssche<strong>in</strong> für die<br />
Beratung bei e<strong>in</strong>em Rechtsanwalt aus. Mit<br />
dem Berechtigungssche<strong>in</strong> können Sie e<strong>in</strong>en<br />
Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Für die<br />
Beratung durch den Rechtsanwalt müssen Sie<br />
dann nur e<strong>in</strong>e Schutzgebühr von zehn Euro<br />
bezahlen, die der Rechtsanwalt bei besonders<br />
ger<strong>in</strong>gen E<strong>in</strong>kommen ermäßigen oder ganz<br />
erlassen kann.<br />
Beratungshilfegesetz (BerHG)<br />
Prozesskostenhilfe<br />
Wenn Sie die Kosten e<strong>in</strong>er Prozessführung<br />
nicht, nur zum Teil oder nur <strong>in</strong> Raten aufbr<strong>in</strong>gen<br />
können, können Sie Prozesskostenhilfe<br />
beantragen. Voraussetzung für deren Bewilligung<br />
ist, dass das Verfahren h<strong>in</strong>reichend<br />
Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag muss bei<br />
dem Gericht gestellt werden, vor dem der<br />
Prozess geführt wird. Mit dem Antrag müssen<br />
Sie e<strong>in</strong> Formblatt e<strong>in</strong>reichen, <strong>in</strong> dem Ihre<br />
Familienverhältnisse, der ausgeübte Beruf<br />
und die f<strong>in</strong>anziellen Verhältnisse dargelegt<br />
werden. Das Gericht muss zur Beurteilung<br />
der Erfolgsaussichten <strong>in</strong> der Regel dem<br />
Prozessgegner vorher Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme geben.<br />
Je nachdem ob Prozesskostenhilfe <strong>in</strong> Raten,<br />
teilweise oder vollständig gewährt wurde,<br />
müssen Sie die Gerichtskosten und die<br />
Kosten Ihres Anwalts nur <strong>in</strong> Raten, nur zum<br />
Teil oder gar nicht bezahlen. Ist <strong>in</strong> dem<br />
Verfahren anwaltliche Vertretung nicht<br />
vorgeschrieben, werden die Kosten Ihres<br />
Anwalts nur übernommen, wenn die
25<br />
anwaltliche Vertretung erforderlich ersche<strong>in</strong>t oder die Gegenseite<br />
anwaltlich vertreten ist. Prozesskostenhilfe befreit Sie nicht von der<br />
Pflicht, im Falle Ihres Unterliegens die Verfahrenskosten<br />
Ihres Gegners zu erstatten!<br />
Prozessgericht<br />
§§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), § 73 a Sozialgerichtsgesetz<br />
(SGG), § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),<br />
§ 11 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />
26<br />
I. SCHULDEN<br />
Schulden und Überschuldung s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> unausweichliches<br />
Schicksal. Wichtig ist, dass<br />
Sie nicht versuchen, Anzeichen f<strong>in</strong>anzieller<br />
Schwierigkeiten zu verdrängen. Stellen Sie<br />
sich den Problemen! Es gibt e<strong>in</strong>e zweite<br />
Chance.<br />
In Bayern gibt es e<strong>in</strong>e Vielzahl unter öffentlicher<br />
oder freier Trägerschaft stehender<br />
Schuldnerberatungsstellen (Adressliste<br />
unter www.stmas.bayern.de/sozial/<br />
schuldnerberatung).<br />
Vor e<strong>in</strong>er Beratung sollte man bei se<strong>in</strong>en<br />
Gläubigern die aktuellen Forderungen erfragen.<br />
Die Schuldnerberatung wird kostenlos<br />
angeboten. Alle Angaben der Ratsuchenden<br />
werden streng vertraulich behandelt. Die<br />
Schuldnerberatung kann ke<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle<br />
Unterstützung zur Tilgung der Schulden
27<br />
leisten. Sie bietet Ihnen aber e<strong>in</strong> umfassendes Beratungsangebot zu<br />
Ihren f<strong>in</strong>anziellen Problemen. Es wird geme<strong>in</strong>sam nach e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>dividuellen<br />
Lösungsansatz gesucht. Man kann beispielsweise zusammen mit<br />
Ihnen e<strong>in</strong>en Wirtschafts- und Schuldenplan erstellen, mit Ihren Gläubigern<br />
verhandeln, Sie bei e<strong>in</strong>er Umschuldung im Zusammenwirken mit Banken<br />
unterstützen. Die Schuldnerberatung kann Sie <strong>in</strong> geeigneten Fällen auch<br />
bei der E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahrens unterstützen.<br />
Wichtig s<strong>in</strong>d die rechtzeitige Inanspruchnahme des Hilfeangebots<br />
(Wartezeiten!) und Ihre aktive Mitwirkung, denn so können Sie wieder<br />
e<strong>in</strong>e optimistische Perspektive und e<strong>in</strong>e neue Lebensplanung f<strong>in</strong>den.<br />
Neben den Schuldnerberatungsstellen<br />
können Sie sich auch an e<strong>in</strong>e Rechtsanwält<strong>in</strong><br />
oder e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt wenden<br />
(evtl. im Rahmen der Beratungshilfe,<br />
vgl. Seite 24).<br />
Schuldnerberatungsstelle,<br />
Verbände der freien Wohlfahrtspflege,<br />
Sozialamt bei der<br />
kreisfreien Stadt oder beim<br />
Landratsamt, Rechtsanwält<strong>in</strong>/<br />
Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle<br />
beim Amtsgericht<br />
www.<br />
www.stmas.bayern.de/sozial/<br />
schuldnerberatung
II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />
28<br />
Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren<br />
Privat überschuldete Verbraucher können<br />
sich durch e<strong>in</strong> Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren<br />
endgültig von ihren Schulden<br />
befreien. Dieses Verfahren verläuft <strong>in</strong> drei<br />
Stufen:<br />
Außergerichtliche E<strong>in</strong>igungsbemühungen:<br />
Der Schuldner legt unter Mitwirkung<br />
e<strong>in</strong>er geeigneten Person oder Stelle (z. B.<br />
Rechtsanwalt oder Insolvenzberatungsstelle)<br />
e<strong>in</strong>en Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />
vor und versucht, mit se<strong>in</strong>en Gläubigern<br />
e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über die Bere<strong>in</strong>igung<br />
se<strong>in</strong>er Schulden zu erreichen.<br />
Gerichtlicher Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />
Innerhalb von sechs Monaten ab dem<br />
Scheitern der außergerichtlichen E<strong>in</strong>igung<br />
kann der Schuldner beim Insolvenzgericht<br />
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
stellen. Dem Antrag ist u. a. e<strong>in</strong><br />
Vermögensverzeichnis des Schuldners,<br />
e<strong>in</strong> Verzeichnis der gegen ihn gerichteten<br />
Forderungen und der Gläubiger sowie e<strong>in</strong><br />
Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan beizufügen.<br />
Es wird versucht, unter Mitwirkung des<br />
Gerichts e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung mit den Gläubigern<br />
herbeizuführen. Stimmen die Gläubiger<br />
e<strong>in</strong>em gerichtlichen Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />
zu, so stellt das Gericht dies mit<br />
Beschluss fest. Stimmen nicht alle<br />
Gläubiger zu, so kann das Gericht unter<br />
bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung<br />
e<strong>in</strong>zelner Gläubiger ersetzen.<br />
Vere<strong>in</strong>fachtes Insolvenzverfahren<br />
Bleibt auch der gerichtliche Versuch e<strong>in</strong>er<br />
E<strong>in</strong>igung über den Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />
ohne Erfolg, so hat das Gericht über<br />
den Antrag des Schuldners auf Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens zu entscheiden.<br />
Im Falle der Eröffnung wird e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachtes<br />
Insolvenzverfahren (3. Stufe) durchgeführt,<br />
das der Verteilung des der Zwangsvollstreckung<br />
unterliegenden Vermögens<br />
des Schuldners an die Gläubiger dient.<br />
Hat der Schuldner e<strong>in</strong>en Antrag auf Restschuldbefreiung<br />
gestellt, bildet das<br />
vere<strong>in</strong>fachte Insolvenzverfahren zugleich<br />
die Voraussetzung für die sechsjährige<br />
Wohlverhaltensphase, die bei ordnungsgemäßem<br />
Verlauf mit der gesetzlichen<br />
Restschuldbefreiung endet. Während<br />
dieser Wohlverhaltensphase muss der<br />
Schuldner den pfändbaren Teil se<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>kommens<br />
an e<strong>in</strong>en Treuhänder abtreten,<br />
der diese Beträge an die Gläubiger verteilt.<br />
§§ 304 – 314 Insolvenzordnung<br />
(InsO)
29<br />
J. GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTE<br />
Die Gleichstellungsbeauftragten vieler Landratsämter, Geme<strong>in</strong>den und<br />
Regierungen bieten Beratung und Hilfestellung für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de.<br />
Sie s<strong>in</strong>d über die öffentlichen Hilfsangebote sowie private Initiativen<br />
(z. B. Selbsthilfegruppen, Vere<strong>in</strong>e, Beratungsorganisationen) vor Ort<br />
gut <strong>in</strong>formiert.<br />
Gleichstellungsbeauftragte bei Landratsämtern,<br />
Geme<strong>in</strong>den und Regierungen<br />
K. SELBSTHILFE /NETZWERKE<br />
<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern helfen sich selbst und helfen sich gegenseitig.<br />
Gerade E<strong>in</strong>elternfamilien brauchen außerfamiliäre Netzwerke. Es gibt <strong>in</strong><br />
ganz Bayern vielfältige Selbsthilfegruppen, Kontaktgruppen, Treffpunkte<br />
und ähnliche Initiativen. H<strong>in</strong>zuweisen ist besonders auf die Initiativen und<br />
Treffpunkte <strong>in</strong> vielen evangelischen und katholischen Kirchengeme<strong>in</strong>den.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus bietet das Internet zahlreiche Angebote, <strong>in</strong>sbesondere<br />
Verband alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>der Mütter und Väter (VAMV):<br />
e<strong>in</strong>e überkonfessionelle, geme<strong>in</strong>nützige und politisch unabhängige<br />
Selbsthilfeorganisation, die bundesweit, vor allem aber<br />
auch regional tätig ist. Derzeit gibt es <strong>in</strong> Bayern etwa<br />
40 Kontaktstellen des VAMV. Weitere Informationen erhalten<br />
Sie vom VAMV Landesverband Bayern e.V., Tumbl<strong>in</strong>gerstraße 24<br />
(Rückgebäude), 80337 München, Tel. (089) 32212-2 94,<br />
<strong>in</strong>fo@www.vamv-bayern.de, www.vamv-bayern.de.
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
30<br />
EINELTERNFAMILIEN SIND MIT RECHTLICHEN FRAGESTELLUNGEN KONFRONTIERT,<br />
DIE SPEZIALISIERTEN RECHTSRAT ERFORDERN. ES FOLGT EINE ÜBERSICHT<br />
UNTER ANGABE DER EINSCHLÄGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER STELLEN,<br />
DIE IHNEN WEITERHELFEN KÖNNEN.<br />
A. VATERSCHAFT<br />
Aus der Vaterschaft ergibt sich e<strong>in</strong>e Reihe von<br />
rechtlichen Folgen im Verhältnis zum K<strong>in</strong>d (Umgang,<br />
Unterhalt, Erbansprüche etc.) und zur<br />
Mutter (<strong>in</strong>sbesondere Betreuungsunterhalt).<br />
Nach dem Gesetz ist der Mann Vater des<br />
K<strong>in</strong>des,<br />
_ DER ZUM ZEITPUNKT DER GEBURT<br />
MIT DER MUTTER VERHEIRATET IST,<br />
_ DER DIE VATERSCHAFT ANERKANNT<br />
HAT ODER<br />
_ DESSEN VATERSCHAFT GERICHTLICH<br />
FESTGESTELLT IST.<br />
Die Anerkennung der Vaterschaft kann<br />
der Vater vor dem Jugendamt, vor dem<br />
Standesamt, notariell oder zur Niederschrift<br />
des Gerichts im K<strong>in</strong>dschaftsprozess erklären.<br />
Dies kann schon vor der Geburt des K<strong>in</strong>des<br />
geschehen.<br />
K<strong>in</strong>des nötig, die durch den Vormund des<br />
K<strong>in</strong>des erteilt wird. War die Mutter zur Zeit<br />
der Geburt mit e<strong>in</strong>em anderen Mann<br />
verheiratet, ist auch dessen Zustimmung<br />
erforderlich.<br />
Weigert sich der Vater, die Vaterschaft<br />
anzuerkennen, so kann die Vaterschaft auch<br />
gerichtlich festgestellt werden. Dies geschieht<br />
im Regelfall durch e<strong>in</strong>e DNA-Analyse.<br />
Die Mutter, das K<strong>in</strong>d sowie der Mann, der<br />
zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter<br />
verheiratet war oder der die Vaterschaft<br />
anerkannt hat, haben e<strong>in</strong> Recht zur Anfechtung<br />
der Vaterschaft, ebenso der potenzielle<br />
leibliche Vater.<br />
Zur Feststellung der Vaterschaft kann e<strong>in</strong>e<br />
Beistandschaft des Jugendamtes beantragt<br />
werden.<br />
Jugendamt bei der kreisfreien<br />
Stadt oder beim Landratsamt,<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt<br />
Zur Anerkennung ist die Zustimmung der<br />
Mutter erforderlich. Bei m<strong>in</strong>derjährigen<br />
Müttern ist zusätzlich die Zustimmung des<br />
§§ 1592 ff. Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB), § 59 Achtes Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
32<br />
B. SORGERECHT<br />
Elterliche Sorge<br />
dass die Eltern zusammenleben. Die Sorgeerklärung<br />
können auch Elternteile abgeben,<br />
die anderweitig verheiratet s<strong>in</strong>d.<br />
Die elterliche Sorge ist das Recht und die<br />
Pflicht der Eltern, für ihre m<strong>in</strong>derjährigen<br />
K<strong>in</strong>der umfassend zu sorgen. Sie ist auf die<br />
Wahrung und Förderung der körperlichen,<br />
geistigen, seelischen, sozialen und wirtschaftlichen<br />
Interessen des K<strong>in</strong>des gerichtet<br />
und umfasst <strong>in</strong>sbesondere die gesetzliche<br />
Vertretung und das Recht, Aufenthalt<br />
und Umgang des K<strong>in</strong>des zu bestimmen.<br />
Die Gestaltung des Sorgerechts ist e<strong>in</strong>e sehr<br />
wichtige Entscheidung, vor der Sie sich<br />
durch das Jugendamt, e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt<br />
oder Notar beraten lassen sollten.<br />
Jugendamt bei der kreisfreien<br />
Stadt oder beim Landratsamt,<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />
Notar<strong>in</strong>/Notar<br />
Geme<strong>in</strong>sames Sorgerecht und alle<strong>in</strong>iges<br />
Sorgerecht<br />
S<strong>in</strong>d die Eltern mite<strong>in</strong>ander verheiratet oder<br />
heiraten sie nach der Geburt des K<strong>in</strong>des,<br />
haben sie das Sorgerecht geme<strong>in</strong>sam.<br />
§§ 1626 ff. Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB), § 58 a und § 59<br />
Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VIII)<br />
S<strong>in</strong>d die Eltern bei der Geburt des K<strong>in</strong>des<br />
nicht mite<strong>in</strong>ander verheiratet, hat die volljährige<br />
Mutter das alle<strong>in</strong>ige Sorgerecht.<br />
Sie kann sich über ihr <strong>Alle<strong>in</strong></strong>sorgerecht vom<br />
zuständigen Jugendamt e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung<br />
ausstellen lassen.<br />
Nicht verheiratete Eltern können das geme<strong>in</strong>same<br />
Sorgerecht erhalten, wenn sie e<strong>in</strong>e<br />
übere<strong>in</strong>stimmende, durch das Jugendamt<br />
oder notariell beurkundete Sorgeerklärung<br />
abgeben. Dies ist auch schon vor der Geburt<br />
des K<strong>in</strong>des möglich und setzt nicht voraus,
33<br />
Das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht der Eltern kann nur auf Antrag e<strong>in</strong>es<br />
Elternteils durch e<strong>in</strong>en Beschluss des Familiengerichts aufgehoben oder<br />
geändert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern nicht nur<br />
vorübergehend getrennt leben. Verfahren vor den Familiengerichten über<br />
das Sorgerecht gibt es häufig, wenn die Beziehung der Eltern scheitert.<br />
Dem Antrag ist stattzugeben,<br />
_ WENN DER ANDERE ELTERNTEIL ZUSTIMMT (AUSSER DAS<br />
MINDESTENS 14-JÄHRIGE KIND WIDERSPRICHT) ODER<br />
_ WENN ZU ERWARTEN IST, DASS DIE AUFHEBUNG DER GEMEIN-<br />
SAMEN SORGE UND DIE ÜBERTRAGUNG AUF DEN ANTRAG-<br />
STELLER DEM WOHL DES KINDES AM BESTEN ENTSPRECHEN.<br />
Das Gericht kann auch nur e<strong>in</strong>en Teil der elterlichen Sorge e<strong>in</strong>em<br />
Elternteil alle<strong>in</strong> zuweisen, z. B. die Vermögenssorge oder das<br />
Aufenthaltsbestimmungsrecht.<br />
Bei Veränderungen der Situation kann das Familiengericht die Sorgerechtsregelung<br />
auf entsprechenden Antrag e<strong>in</strong>es Elternteils verändern.<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt, Jugendamt,<br />
Familiengericht<br />
§§ 1671, 1672 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
34<br />
K<strong>in</strong>desentziehung <strong>in</strong>s Ausland<br />
E<strong>in</strong> drastischer Fall der Sorgerechtsverletzung<br />
ist es, wenn e<strong>in</strong> Elternteil<br />
das K<strong>in</strong>d gegen den Willen des anderen<br />
Elternteils mit <strong>in</strong>s Ausland nimmt oder<br />
dort zurückhält. Ähnliche Probleme treten<br />
auf, wenn durch die K<strong>in</strong>desentziehung<br />
„nur“ das Umgangsrecht vereitelt wird.<br />
Ihr K<strong>in</strong>d aus dem Ausland zurückzubekommen<br />
ist schwierig, da dort die<br />
Entscheidungen der deutschen Gerichte<br />
nicht unmittelbar gelten und ausländische<br />
Rechtsordnungen mitunter abweichende<br />
Regelungen vorsehen. Zudem muss<br />
bisweilen der Aufenthalt des K<strong>in</strong>des<br />
noch festgestellt werden.<br />
Die Bundesrepublik Deutschland ist<br />
Vertragsstaat mehrerer <strong>in</strong>ternationaler<br />
Abkommen, die für die Lösung solcher<br />
Konflikte Regelungen vorsehen (<strong>in</strong>sbesondere<br />
Haager Übere<strong>in</strong>kommen über<br />
die zivilrechtlichen Aspekte <strong>in</strong>ternationaler<br />
K<strong>in</strong>desentführung und Europäisches<br />
Sorgerechtsübere<strong>in</strong>kommen). Ferner gilt<br />
<strong>in</strong> den meisten Mitgliedsstaaten der<br />
Europäischen Union diesbezüglich die<br />
„Brüssel-II-Verordnung“. In Deutschland<br />
ist die zentrale Behörde im Rückführungsverfahren<br />
nach diesen <strong>in</strong>ternationalen<br />
Regelungen das Bundesamt für Justiz,<br />
das betroffenen Eltern und Behörden<br />
Beratung anbietet.<br />
Bundesamt für Justiz,<br />
Zentrale Behörde, Adenauerallee<br />
99 –103, 53113 Bonn,<br />
Tel. (0228) 410 40,<br />
www.bundesjustizamt.de<br />
(Stichwort „Zivilrecht – Internationale<br />
Sorgerechtskonflikte“)
35<br />
Daneben können Sie sich an das Jugendamt oder e<strong>in</strong>en auf das<br />
<strong>in</strong>ternationale Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.<br />
Qualifizierte Beratung und Unterstützung leisten auch der iaf,<br />
Verband b<strong>in</strong>ationaler Familien und Partnerschaften e.V., und der<br />
Internationale Sozialdienst.<br />
Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder<br />
beim Landratsamt<br />
Internationaler Sozialdienst,<br />
Deutscher Vere<strong>in</strong> für private Fürsorge e.V.,<br />
Michaelkirchstraße 17/18, 10179 Berl<strong>in</strong>,<br />
Tel. (030) 62980 - 403, www.iss-ger.de<br />
iaf, Verband b<strong>in</strong>ationaler Familien und<br />
Partnerschaften e.V.,<br />
Goethestraße 53, 80336 München,<br />
Tel. (089) 5314 14, www.verband-b<strong>in</strong>ationaler.de<br />
Die Sorgerechtsverletzung ist unter Umständen gemäß § 235<br />
des Strafgesetzbuches als Entziehung M<strong>in</strong>derjähriger strafbar,<br />
wofür allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Strafantrag erforderlich ist.<br />
Dieser ist <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach der Tat bei der<br />
Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu stellen.<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>desentführung befürchten, sollten Sie sich<br />
schon vorab bei e<strong>in</strong>er der oben genannten Stellen beraten lassen.<br />
Im günstigsten Fall lässt sich der der Befürchtung zugrunde<br />
liegende Konflikt bere<strong>in</strong>igen. Ansonsten gibt es Maßnahmen,<br />
die jedenfalls e<strong>in</strong>en gewissen Schutz vor e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>desentführung<br />
versprechen: Sie können das alle<strong>in</strong>ige Sorgerecht und/oder das<br />
Beise<strong>in</strong> von Dritten für die Treffen des K<strong>in</strong>des mit dem anderen<br />
Elternteil beantragen.
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
36<br />
Ausübung des geme<strong>in</strong>samen Sorgerechts<br />
Bei geme<strong>in</strong>samem Sorgerecht ist bei<br />
Entscheidungen, die für das K<strong>in</strong>d von erheblicher<br />
Bedeutung s<strong>in</strong>d, das gegenseitige<br />
E<strong>in</strong>vernehmen der Eltern erforderlich, auch<br />
wenn die Eltern getrennt leben bzw. geschieden<br />
s<strong>in</strong>d. Entscheidungen von erheblicher<br />
Bedeutung s<strong>in</strong>d z. B. die Bestimmung des<br />
gewöhnlichen Aufenthalts, die Schul- oder<br />
Berufswahl oder die Wahl des religiösen<br />
Bekenntnisses bei K<strong>in</strong>dern unter 14 Jahren.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs darf der Elternteil, bei dem das<br />
K<strong>in</strong>d gewöhnlich lebt, <strong>in</strong> Angelegenheiten des<br />
täglichen Lebens alle<strong>in</strong>e entscheiden. Sie/Er<br />
muss also den anderen Elternteil nicht wegen<br />
jeder unbedeutenden Kle<strong>in</strong>igkeit fragen.<br />
Empfehlenswert ist zur Vermeidung von<br />
Streit der Abschluss e<strong>in</strong>er Sorgevere<strong>in</strong>barung.<br />
Das ist e<strong>in</strong> Vertrag, <strong>in</strong> dem die<br />
praktisch wichtigen Fragen ausdrücklich<br />
geregelt werden.<br />
§ 1687 Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB)<br />
Muster e<strong>in</strong>er Sorgevere<strong>in</strong>barung<br />
nach Trennung und Scheidung:<br />
VAMV-Sorgevere<strong>in</strong>barung, zu bestellen<br />
bei der VAMV-Bundesgeschäftsstelle,<br />
Tel. (030) 6959786<br />
oder kontakt@vamv.de<br />
Tod des sorgeberechtigten Elternteils und<br />
Vorsorge für diesen Fall<br />
Stirbt bei geme<strong>in</strong>samer elterlicher Sorge e<strong>in</strong><br />
Elternteil, steht dem anderen volljährigen<br />
Elternteil das Sorgerecht alle<strong>in</strong> zu. Beim Tod<br />
e<strong>in</strong>es alle<strong>in</strong> sorgeberechtigten Elternteils<br />
überträgt das Familiengericht dem anderen<br />
Elternteil die elterliche Sorge. Falls dies nicht<br />
dem Wohl des K<strong>in</strong>des entspricht, bestimmt<br />
das Gericht e<strong>in</strong>en Vormund.<br />
Der alle<strong>in</strong> sorgeberechtigte Elternteil<br />
kann durch e<strong>in</strong> Testament (oder durch<br />
e<strong>in</strong>e andere letztwillige Verfügung)<br />
e<strong>in</strong>e Person für den Todesfall als<br />
Vormund benennen. Das Gericht kann<br />
diese Person nur mit wichtigen Gründen<br />
übergehen.<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />
Jugendamt,<br />
Familiengericht<br />
§§ 1680, 1681, 1773,<br />
1776, 1777 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)
37<br />
(Wieder-)Verheiratung – Rechtsstellung von Stiefeltern<br />
Gehen Sie als alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>der Elternteil mit e<strong>in</strong>em neuen Partner<br />
(der nicht der leibliche Elternteil des K<strong>in</strong>des ist) e<strong>in</strong>e Ehe oder e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>getragene Lebenspartnerschaft e<strong>in</strong>, so steht diesem das sogenannte<br />
„kle<strong>in</strong>e Sorgerecht“ zu, das heißt, sie/er kann über die alltäglichen<br />
Belange mitentscheiden (jedoch nur e<strong>in</strong>vernehmlich mit Ihnen) und sie/er<br />
darf im Notfall oder bei Gefahr alles tun, um das Wohl des K<strong>in</strong>des zu<br />
sichern. Damit darf der Stiefelternteil <strong>in</strong> den D<strong>in</strong>gen des alltäglichen<br />
Lebens Ihr K<strong>in</strong>d nach außen vertreten. Ihr/Ihm entstehen daraus jedoch<br />
ke<strong>in</strong>e Unterhaltspflichten.<br />
§ 1687 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),<br />
§ 9 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)<br />
Für die verheiratete Stiefmutter bzw. den verheirateten Stiefvater<br />
besteht zudem die Möglichkeit, Ihr nichteheliches K<strong>in</strong>d zu adoptieren.<br />
Zur Adoption ist jedoch die E<strong>in</strong>willigung beider Elternteile erforderlich.<br />
Verweigert der andere Elternteil die E<strong>in</strong>willigung, kann sie das Vormundschaftsgericht<br />
nur ersetzen, wenn das Unterbleiben der Adoption<br />
für das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.<br />
Im Falle der Adoption durch e<strong>in</strong>en Stiefelternteil erlangt das K<strong>in</strong>d die<br />
Stellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>schaftlichen K<strong>in</strong>des. Das Sorgerecht steht Ihnen<br />
dann zusammen mit dem Stiefelternteil zu.<br />
§§ 1741–1766 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
38<br />
C. UMGANGSRECHT<br />
Das Umgangsrecht regelt den Kontakt<br />
zwischen Eltern und K<strong>in</strong>d. Zum Wohl des<br />
K<strong>in</strong>des gehört <strong>in</strong> der Regel der Umgang mit<br />
beiden Elternteilen. Das K<strong>in</strong>d hat das Recht<br />
auf Umgang mit jedem Elternteil. Beide<br />
Eltern haben das Recht auf Kontakt zu ihrem<br />
K<strong>in</strong>d. Daher haben die Eltern auch alles zu<br />
unterlassen, was das Verhältnis des K<strong>in</strong>des<br />
zum anderen Elternteil bee<strong>in</strong>trächtigt oder<br />
die Erziehung erschwert.<br />
Wenn der Umgang dem Wohl des K<strong>in</strong>des<br />
dient, haben auch Großeltern und Geschwister<br />
e<strong>in</strong> Umgangsrecht, ebenso andere enge<br />
Bezugspersonen (z. B. Stiefeltern), wenn<br />
diese für das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Zeit lang Verantwortung<br />
getragen haben und daraus e<strong>in</strong>e<br />
soziale Beziehung entstanden ist.<br />
Jugendamt, Erziehungsberatungsstellen,<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt<br />
Wegweiser für den Umgang<br />
nach Trennung und Scheidung,<br />
„Wie Eltern den Umgang am Wohl<br />
des K<strong>in</strong>des orientieren können“,<br />
herausgegeben von der Deutschen<br />
Liga für das K<strong>in</strong>d, dem<br />
Deutschen K<strong>in</strong>derschutzbund und<br />
dem Verband alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>der<br />
Mütter und Väter e.V. (VAMV),<br />
2. Auflage 2007, zu bestellen bei<br />
der VAMV-Bundesgeschäftsstelle,<br />
Tel. (030) 6959-786 oder<br />
kontakt@vamv.de<br />
D. UNTERHALT DES KINDES<br />
In Konfliktfällen entscheidet das Familiengericht<br />
über die Gestaltung des Umgangsrechts:<br />
Es kann es e<strong>in</strong>schränken oder sogar<br />
ausschließen, wenn dies zum Wohl des<br />
K<strong>in</strong>des erforderlich ist. E<strong>in</strong>e dauerhafte<br />
Unterb<strong>in</strong>dung des Kontaktes ist allerd<strong>in</strong>gs<br />
nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen möglich.<br />
Eheliche und nichteheliche K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d unterhaltsrechtlich<br />
gleichgestellt. Der Unterhaltsanspruch<br />
besteht grundsätzlich ab der Geburt<br />
des K<strong>in</strong>des. Soll der Unterhalt des nichtehelichen<br />
K<strong>in</strong>des gegen den Vater geltend gemacht<br />
werden, muss vorher e<strong>in</strong>e Vaterschaftsanerkennung<br />
oder -feststellung vorliegen.<br />
§§ 1684, 1685 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)<br />
Verschiedene Arten von Unterhalt: Leben die<br />
Eltern zusammen, erfüllen sie den Unterhaltsanspruch<br />
des K<strong>in</strong>des durch Gewährung<br />
von Nahrung, Wohnung, Kleidung, Erziehung
39<br />
(Naturalunterhalt). Leben die Eltern getrennt, dann erfüllt der Elternteil,<br />
bei dem das m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>d lebt, se<strong>in</strong>en Beitrag zum Unterhalt<br />
des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> der Regel durch die Pflege und Erziehung des K<strong>in</strong>des<br />
(Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil schuldet se<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d<br />
monatlich den so genannten Barunterhalt.<br />
Unterhaltshöhe: Die Höhe des Barunterhalts bemisst sich nach dem E<strong>in</strong>kommen<br />
des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des K<strong>in</strong>des.<br />
Voraussetzung für die Zahlung von K<strong>in</strong>desunterhalt ist die Leistungsfähigkeit<br />
des Unterhaltsverpflichteten, d. h. dem Unterhaltsverpflichteten<br />
muss e<strong>in</strong> so genannter Selbstbehalt verbleiben. Der Selbstbehalt beträgt<br />
derzeit 900 Euro, wenn der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist,<br />
und 770 Euro, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig ist<br />
(unterhaltsrechtliche Leitl<strong>in</strong>ien der Familiensenate <strong>in</strong> Süddeutschland).<br />
Zur konkreten Berechnung der Höhe des K<strong>in</strong>desunterhalts wird die<br />
so genannte Düsseldorfer Tabelle herangezogen (Stand 1. Januar 2008):<br />
Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />
des Barunterhaltspflichtigen<br />
(Euro)<br />
0 – 5<br />
Jahre<br />
Altersstufen<br />
6 – 11<br />
Jahre<br />
12 – 17<br />
Jahre<br />
ab 18<br />
Jahre<br />
Prozentsatz<br />
Bedarfskontrollbetrag<br />
1 bis 1.500 279 322 365 408 100 770/900<br />
2 1.501– 1.900 293 339 384 429 105 1.000<br />
3 1.901– 2.300 307 355 402 449 110 1.100<br />
4 2.301– 2.700 321 371 420 470 115 1.200<br />
5 2.701– 3.100 335 387 438 490 120 1.300<br />
6 3.101– 3.500 358 413 468 523 128 1.400<br />
7 3.501– 3.900 380 438 497 555 136 1.500<br />
8 3.901– 4.300 402 464 526 588 144 1.600<br />
9 4.301– 4.700 425 490 555 621 152 1.700<br />
10 4.701– 5.100 447 516 584 653 160 1.800<br />
(Ab 5.101 Euro nach den Umständen des Falles)
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
40<br />
Die Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer<br />
Tabelle beziehen sich auf den Fall, dass drei<br />
Unterhaltsberechtigte (z. B. Mutter mit zwei<br />
K<strong>in</strong>dern) vorhanden s<strong>in</strong>d. Bei e<strong>in</strong>er größeren<br />
oder ger<strong>in</strong>geren Anzahl Unterhaltsberechtigter<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel Abschläge oder Zuschläge<br />
durch E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e niedrigere oder<br />
höhere E<strong>in</strong>kommensgruppe vorzunehmen.<br />
K<strong>in</strong>dergeldanrechnung<br />
Das K<strong>in</strong>dergeld ist zur Deckung des Barbedarfs<br />
des K<strong>in</strong>des zu verwenden, soll also<br />
<strong>in</strong> vollem Umfang dem K<strong>in</strong>d zugute kommen.<br />
Es ist zur Hälfte auf den K<strong>in</strong>desunterhalt<br />
anzurechnen, wenn die Eltern getrennt<br />
leben und e<strong>in</strong> Elternteil Betreuungsunterhalt<br />
(siehe oben) erbr<strong>in</strong>gt.<br />
Bekommt der barunterhaltspflichtige Elternteil<br />
das K<strong>in</strong>dergeld ausbezahlt, dann entspricht<br />
dies eigentlich nicht der Rechtslage. Denn<br />
bezugsberechtigt ist beim K<strong>in</strong>dergeld<br />
eigentlich nur der Elternteil, <strong>in</strong> dessen Haushalt<br />
das K<strong>in</strong>d lebt. Der betreuende Elternteil<br />
sollte <strong>in</strong> diesem Fall bei der zuständigen<br />
Familienkasse e<strong>in</strong>en Antrag auf Auszahlungsänderung<br />
stellen. Solange der barunterhaltspflichtige<br />
Elternteil noch fehlerhaft K<strong>in</strong>dergeld<br />
bezieht, muss er dieses <strong>in</strong> voller Höhe<br />
an das K<strong>in</strong>d auszahlen.<br />
Titulierung und gerichtliche Geltendmachung<br />
des K<strong>in</strong>desunterhalts<br />
Sie sollten zunächst versuchen, sich gütlich<br />
mit dem anderen Elternteil über den<br />
K<strong>in</strong>desunterhalt zu e<strong>in</strong>igen. Auch im Falle<br />
e<strong>in</strong>er gütlichen E<strong>in</strong>igung ist es aber s<strong>in</strong>nvoll,<br />
die Regelung zum K<strong>in</strong>desunterhalt zu<br />
titulieren, d. h., e<strong>in</strong>e öffentliche Urkunde zu<br />
errichten, mit der notfalls die Zwangsvollstreckung<br />
betrieben werden kann. Titulieren<br />
kann u. a. das Jugendamt. Dort kann kostenlos<br />
e<strong>in</strong>e entsprechende Verpflichtungserklärung<br />
aufgenommen werden. Der Unterhaltsverpflichtete<br />
sollte dabei Unterlagen über<br />
se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen (Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />
über m<strong>in</strong>destens sechs Monate,<br />
Nachweis über sonstige E<strong>in</strong>künfte) und<br />
se<strong>in</strong>en Personalausweis mitbr<strong>in</strong>gen.<br />
Jugendamt bei der kreisfreien<br />
Stadt oder beim Landratsamt,<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt<br />
Ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung über den Unterhalt nicht<br />
möglich, so bleibt nur der Weg zum Gericht,<br />
also <strong>in</strong> der Regel die Unterhaltsklage.<br />
Gleichzeitig mit der Klageerhebung kann <strong>in</strong><br />
dr<strong>in</strong>genden Fällen der Antrag auf Erlass e<strong>in</strong>er<br />
e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung gestellt werden.
41<br />
Vere<strong>in</strong>fachtes Verfahren<br />
In e<strong>in</strong>fachen unstreitigen Fällen kann auf Antrag der Rechtspfleger<br />
des Familiengerichts über den Unterhalt e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>des<br />
entscheiden. Im vere<strong>in</strong>fachten Verfahren kann höchstens das<br />
1,2-fache des M<strong>in</strong>destunterhalts (entspricht Stufe 1 der Düsseldorfer<br />
Tabelle) geltend gemacht werden. Das vere<strong>in</strong>fachte Verfahren<br />
kommt nur <strong>in</strong> Betracht, wenn über den Unterhaltsanspruch noch<br />
ke<strong>in</strong> Gericht entschieden hat, ke<strong>in</strong> Gerichtsverfahren anhängig ist<br />
und auch noch ke<strong>in</strong> sonstiger Titel vorliegt.<br />
Unterhaltspflicht bei volljährigen K<strong>in</strong>dern<br />
Gegenüber volljährigen K<strong>in</strong>dern s<strong>in</strong>d grundsätzlich beide Elternteile<br />
barunterhaltspflichtig. Solange diese noch im Haushalt e<strong>in</strong>es Elternteils<br />
wohnen, gilt für die Unterhaltshöhe die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.<br />
Ausbildungsunterhalt<br />
Die Eltern schulden ihrem K<strong>in</strong>d die F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>er angemessenen Vorbildung<br />
zu e<strong>in</strong>em Beruf. Angemessen ist die Berufsausbildung, die der<br />
Begabung und den Fähigkeiten des K<strong>in</strong>des, se<strong>in</strong>em Leistungswillen und<br />
se<strong>in</strong>en beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren F<strong>in</strong>anzierung<br />
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern nicht übersteigt.<br />
Die Eltern s<strong>in</strong>d grundsätzlich nicht verpflichtet, e<strong>in</strong>e Zweitausbildung zu<br />
f<strong>in</strong>anzieren. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn e<strong>in</strong>e weitere<br />
Ausbildung von vornhere<strong>in</strong> angestrebt war, ohne dass es im Allgeme<strong>in</strong>en<br />
darauf ankommt, ob diese als Weiterbildung oder als Zweitausbildung zu<br />
qualifizieren ist. E<strong>in</strong>e Verpflichtung zur F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>er Zweitausbildung<br />
kommt auch dann <strong>in</strong> Betracht, wenn die erste Ausbildung auf e<strong>in</strong>er<br />
deutlichen Fehle<strong>in</strong>schätzung der Begabung des K<strong>in</strong>des beruht oder das<br />
K<strong>in</strong>d gegen se<strong>in</strong>en Willen zu dieser Ausbildung gedrängt wurde.
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
42<br />
Als angemessener Gesamtunterhaltsbedarf<br />
für e<strong>in</strong> volljähriges unterhaltspflichtiges K<strong>in</strong>d<br />
mit eigenem Hausstand legen die Gerichte<br />
derzeit <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe<br />
von 640 Euro (ohne Beiträge zur Krankenund<br />
Pflegeversicherung sowie Studiengebühren)<br />
zugrunde.<br />
Sonderbedarf<br />
Im E<strong>in</strong>zelfall kann e<strong>in</strong> besonderer Bedarf<br />
des K<strong>in</strong>des gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten<br />
geltend gemacht werden.<br />
Bei diesem so genannten Sonderbedarf<br />
handelt es sich um e<strong>in</strong>en unregelmäßigen,<br />
außerordentlich hohen Bedarf,<br />
der überraschend und der Höhe nach<br />
nicht e<strong>in</strong>schätzbar ist. Typisch für den<br />
Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen,<br />
laufenden Unterhalt nicht gezahlt<br />
und auch nicht angespart werden kann.<br />
Beispiele für e<strong>in</strong>en Sonderbedarf können<br />
z. B. Kosten für e<strong>in</strong>e kieferorthopädische<br />
Behandlung oder e<strong>in</strong>e unvorhergesehene<br />
Operation se<strong>in</strong>.<br />
§§ 1610 ff., 1613 Absatz 2 Nr. 1<br />
Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB)<br />
Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen<br />
kann e<strong>in</strong>e Beistandschaft des<br />
Jugendamtes beantragt werden. Das Jugendamt<br />
hat e<strong>in</strong>e Beratungspflicht.<br />
Jugendamt bei der kreisfreien<br />
Stadt oder beim Landratsamt,<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />
Verband alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>der Mütter<br />
und Väter e.V. (VAMV)<br />
§§ 1615 a, 1601 ff. Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)<br />
Generell empfiehlt sich <strong>in</strong> Fragen des Unterhalts<br />
die Beratung durch e<strong>in</strong>e Rechtsanwält<strong>in</strong><br />
oder e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt, zumal das voraussichtlich<br />
zum 1. September 2009 <strong>in</strong> Kraft tretende<br />
Gesetz über das Verfahren <strong>in</strong> Familiensachen<br />
und <strong>in</strong> den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Unterhaltssachen<br />
die Vertretung durch e<strong>in</strong>en<br />
Rechtsanwalt vorschreibt.<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt
43<br />
E. TRENNUNG UND SCHEIDUNG VON EHEN<br />
Trennungszeit<br />
Bevor e<strong>in</strong>e Ehe e<strong>in</strong>vernehmlich geschieden wird, müssen die Partner<br />
m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr lang getrennt leben – als Beweis für die Zerrüttung<br />
ihrer Ehe. Wenn das Abwarten des Trennungsjahres für e<strong>in</strong>en der Partner<br />
e<strong>in</strong>e unzumutbare Härte darstellt (<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Misshandlungsfällen),<br />
kann die Ehe auch schon früher geschieden werden.<br />
Nach drei Jahren Trennungszeit wird die Zerrüttung der Ehe unwiderleglich<br />
vermutet; e<strong>in</strong> Scheidungsantrag ist dann auch ohne die Zustimmung<br />
des Partners erfolgreich.<br />
Es ist möglich, auch <strong>in</strong>nerhalb derselben Wohnung getrennt zu leben,<br />
wenn e<strong>in</strong>e klare räumliche und haushälterische Trennung erfolgt und e<strong>in</strong><br />
Zeitpunkt des Beg<strong>in</strong>ns festgelegt ist.<br />
§§ 1564 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
Ist für die Zeit der Trennung für bestimmte Fragen (z. B. Behalt der<br />
Wohnung, Sorgerecht) e<strong>in</strong>e schnelle Regelung erforderlich, kann beim<br />
zuständigen Amtsgericht e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige Anordnung beantragt werden.<br />
Dies ist auch ohne anwaltliche Unterstützung möglich.<br />
Familiengericht beim Amtsgericht,<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
44<br />
Scheidungsverfahren<br />
Die Ehescheidung erfolgt auf Antrag e<strong>in</strong>es<br />
oder beider Ehegatten durch e<strong>in</strong> Urteil des<br />
Familiengerichts. Mit Rechtskraft des Urteils<br />
ist die Ehe aufgelöst. Für das Scheidungsverfahren<br />
ist die Vertretung durch e<strong>in</strong>e<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt<br />
vorgeschrieben; bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>vernehmlichen<br />
Scheidung genügt es, wenn sich der Ehepartner<br />
anwaltlich vertreten lässt, der den<br />
Scheidungsantrag stellt.<br />
Jeder Ehegatte kann im Scheidungsverfahren<br />
beantragen, dass zusammen mit der<br />
Scheidung der Ehe über andere Scheidungsfolgen<br />
geme<strong>in</strong>sam entschieden wird (so<br />
genannter Verbund von Scheidungs- und<br />
Folgesachen). Mögliche Folgesachen s<strong>in</strong>d<br />
<strong>in</strong>sbesondere das Sorge- und Umgangsrecht,<br />
die Zuteilung der bisherigen Ehewohnung,<br />
die Verteilung des Hausrats, der<br />
Ehegattenunterhalt und der K<strong>in</strong>desunterhalt.
45<br />
Partner e<strong>in</strong>er eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft können genauso formlos<br />
ause<strong>in</strong>andergehen, wie sie sich zusammengeschlossen haben,<br />
<strong>in</strong>sbesondere also ohne Trennungsjahr und ohne gerichtliches<br />
Scheidungsverfahren.<br />
Das Gesetz sieht jedoch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fallgestaltungen auch bei der<br />
Trennung eheähnlicher Geme<strong>in</strong>schaften rechtliche Folgen vor,<br />
außerdem können ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten<br />
geschlossene Verträge zwischen den Partnern Rechte und Pflichten<br />
begründen. Bei rechtlichen Ause<strong>in</strong>andersetzungen s<strong>in</strong>d teilweise die<br />
Familiengerichte, teilweise die normalen Zivilgerichte zuständig.<br />
Notfalls s<strong>in</strong>d auch hier Eilverfahren möglich.<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt<br />
Versorgungsausgleich<br />
Der Versorgungsausgleich dient dazu, nach der Scheidung der Ehe die während<br />
der Ehezeit erworbenen Altersversorgungsansprüche der Ehegatten<br />
gerecht zu verteilen (unabhängig vom Güterstand). Über den Versorgungsausgleich<br />
entscheidet das Familiengericht zusammen mit der Scheidung.<br />
E<strong>in</strong>e dem Versorgungsausgleich vergleichbare gesetzliche Regelung für<br />
die Trennung von eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaften gibt es nicht, e<strong>in</strong> entsprechender<br />
Vertrag ist allerd<strong>in</strong>gs möglich.<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt, Familiengericht beim Amtsgericht,<br />
Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund, Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung,<br />
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See,<br />
berufsständische Versorgungswerke)<br />
§§ 1587 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesetz zur Regelung<br />
von Härten im Versorgungsausgleich, Gesetz über weitere<br />
Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
46<br />
Zugew<strong>in</strong>nausgleich<br />
Es kommt vor, dass sich im Laufe e<strong>in</strong>er<br />
Beziehung die Vermögensverhältnisse e<strong>in</strong>es<br />
Partners günstiger entwickeln als die des<br />
anderen (z. B. weil nur der alle<strong>in</strong> erwerbstätige<br />
Partner Vermögenswerte anspart oder weil<br />
nur e<strong>in</strong> Partner Eigentümer e<strong>in</strong>er Immobilie<br />
wird, der andere aber dafür Tilgungs-, Z<strong>in</strong>soder<br />
Arbeitsleistungen erbr<strong>in</strong>gt).<br />
Bei der Scheidung e<strong>in</strong>er Ehe im Güterstand<br />
der Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft sieht das Gesetz<br />
vor, dass der Partner, der weniger Vermögen<br />
dazugewonnen hat, vom anderen Partner den<br />
Ausgleich des Zugew<strong>in</strong>ns verlangen kann.<br />
§ 1378 Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB)<br />
Diese gesetzliche Regelung ist nicht<br />
anwendbar<br />
_ BEI DER TRENNUNG EINER EHEÄHN-<br />
LICHEN BEZIEHUNG,<br />
_ ODER WENN SICH EHEGATTEN DURCH<br />
NOTARIELLEN EHEVERTRAG AUF<br />
EINEN ANDEREN GÜTERSTAND GEEINIGT<br />
HABEN (INSBESONDERE BEI GÜTER-<br />
TRENNUNG).<br />
In diesen Fällen greifen eventuell ausdrückliche<br />
oder stillschweigende vertragliche<br />
Regelungen (<strong>in</strong>sbesondere Ehevertrag!)<br />
oder andere gesetzliche Ausgleichsmechanismen,<br />
z. B. nach Schenkungs-,<br />
Gesellschafts- oder Bereicherungsrecht.<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt
47<br />
F. UNTERHALT DES ERZIEHENDEN ELTERNTEILS<br />
Der Elternteil, bei dem das K<strong>in</strong>d lebt, kann von dem anderen Elternteil<br />
unter Umständen Betreuungsunterhalt verlangen.<br />
Nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht konnte im<br />
Rahmen des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt wegen K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
<strong>in</strong> der Regel erst dann e<strong>in</strong>e Teilzeittätigkeit vom Unterhaltsberechtigten<br />
erwartet werden, wenn das jüngste K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die dritte Grundschulklasse<br />
kam. E<strong>in</strong>e Vollzeitbeschäftigung war <strong>in</strong> der Regel zumutbar, wenn das<br />
K<strong>in</strong>d 15 Jahre alt wurde. Für Mütter e<strong>in</strong>es nichtehelichen K<strong>in</strong>des galten<br />
wesentlich strengere Erwerbsobliegenheiten.<br />
Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 wurden der Anspruch auf Betreuungsunterhalt<br />
der Mutter e<strong>in</strong>es nichtehelichen K<strong>in</strong>des und der Anspruch auf<br />
nachehelichen Betreuungsunterhalt e<strong>in</strong>ander weitgehend angeglichen.<br />
Die Neuregelung gilt auch für Altfälle. Danach kann für m<strong>in</strong>destens<br />
drei Jahre nach der Geburt des K<strong>in</strong>des Unterhalt gefordert werden. Der<br />
Anspruch verlängert sich, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die<br />
Belange des K<strong>in</strong>des und die bestehenden Möglichkeiten der K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Es ist abzuwarten, wie die Gerichte<br />
die neue Regelung anwenden werden. Wie der Bundesgerichtshof<br />
allerd<strong>in</strong>gs bereits klargestellt hat, ist der betreuende Elternteil auch bei<br />
e<strong>in</strong>er Vollzeitbetreuung des K<strong>in</strong>des im K<strong>in</strong>dergarten nicht notwendigerweise<br />
zur Aufnahme e<strong>in</strong>er Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet.<br />
Der Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten so, wie er<br />
stünde, wenn er selbst Vollzeit arbeiten könnte. Die Berechnung ist<br />
stark vom E<strong>in</strong>zelfall abhängig. Voraussetzung für den Unterhalt ist die<br />
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Der K<strong>in</strong>desunterhalt<br />
ist vorrangig zu bedienen. Dem Unterhaltsverpflichteten muss weiterh<strong>in</strong><br />
der so genannte Selbstbehalt verbleiben. Der Selbstbehalt beträgt<br />
<strong>in</strong> der Regel 1.000 Euro (unterhaltsrechtliche Leitl<strong>in</strong>ien der Familiensenate<br />
<strong>in</strong> Süddeutschland).
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
48<br />
In Fragen des Unterhalts empfiehlt sich die<br />
Beratung durch e<strong>in</strong>e Rechtsanwält<strong>in</strong> oder<br />
e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt.<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />
Familiengericht beim Amtsgericht<br />
§§ 1569, 1570, 1577–1579,<br />
1615 l Abs. 2 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)<br />
Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben<br />
Solange Sie <strong>in</strong> Trennung leben (aber noch<br />
nicht geschieden s<strong>in</strong>d), müssen Sie noch<br />
ke<strong>in</strong>e nachhaltigen Veränderungen Ihrer<br />
Lebensumstände auf sich nehmen. Das<br />
heißt: Wenn Sie während der Ehe nicht<br />
erwerbstätig waren, müssen Sie sich<br />
nicht sofort e<strong>in</strong>e Arbeitsstelle suchen.<br />
Diese Zeit gilt noch als „Trennung auf<br />
Probe“, die wieder „rückgängig“ gemacht<br />
werden kann. Anders liegt es nur, wenn<br />
nach Ihren persönlichen Verhältnissen<br />
(frühere Erwerbstätigkeit, Dauer der<br />
Ehe, wirtschaftliche Verhältnisse beider<br />
Eheleute) die Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />
erwartet werden kann.<br />
§ 1361 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)<br />
Nach der Scheidung e<strong>in</strong>er Ehe kommt<br />
neben dem Unterhalt wegen der Betreuung<br />
e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong> Anspruch auf Unterhalt<br />
<strong>in</strong> Betracht,<br />
_ WENN SIE AUFGRUND VON KRANKHEIT<br />
ODER ALTER NICHT ERWERBSTÄTIG<br />
SEIN KÖNNEN,<br />
_ SOLANGE UND SOWEIT SIE KEINE<br />
ANGEMESSENE ERWERBSTÄTIGKEIT<br />
FINDEN KÖNNEN BZW. WENN DIESE<br />
ZUM VOLLEN UNTERHALT NICHT<br />
AUSREICHT (DAZU VGL. KASTEN<br />
„AUFSTOCKUNGSUNTERHALT“ AUF<br />
SEITE 49),<br />
_ WENN SIE EINE AUSBILDUNG, FORTBIL-<br />
DUNG ODER UMSCHULUNG MACHEN<br />
ODER<br />
_ WENN ES AUS ANDEREN GRÜNDEN<br />
UNBILLIG WÄRE, IHNEN DEN UNTER-<br />
HALT ZU VERSAGEN.<br />
Diese Unterhaltsgründe bestehen bei der<br />
Trennung e<strong>in</strong>er eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft<br />
nicht.<br />
§§ 1569, 1571 ff. Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)
49<br />
Aufstockungsunterhalt<br />
Nach der Scheidung e<strong>in</strong>er Ehe kann der Unterhaltsberechtigte<br />
zusätzlich zum Betreuungsunterhalt Aufstockungsunterhalt fordern,<br />
wenn sie oder er durch e<strong>in</strong>e angemessene Erwerbstätigkeit nicht<br />
das Niveau der ehelichen Lebensverhältnisse erreicht. Allerd<strong>in</strong>gs<br />
kann auch der Aufstockungsunterhalt zeitlich und der Höhe nach<br />
begrenzt werden. Auch diesbezüglich gelten ab 1. Januar 2008<br />
neue Regeln, deren Anwendung durch die Gerichte abzuwarten ist.<br />
§§ 1573 Abs. 2, 1578, 1578 b<br />
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
G. VERBLEIB IN DER GEMEINSAMEN WOHNUNG<br />
Für den Verbleib <strong>in</strong> der früheren geme<strong>in</strong>samen Wohnung gelten unterschiedliche<br />
Regelungen für verheiratete und nicht verheiratete Eltern<br />
sowie für den Fall, dass e<strong>in</strong>er der Partner stirbt.<br />
Behalt der ehelichen Wohnung<br />
Kann sich e<strong>in</strong> Ehepaar während der Trennungszeit nicht darüber e<strong>in</strong>igen,<br />
wer <strong>in</strong> der Wohnung verbleiben soll, kann jeder der Partner im Notfall<br />
beim Familiengericht schon vor der Scheidungsklage e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige<br />
Anordnung beantragen, durch die ihm die Wohnung zur alle<strong>in</strong>igen<br />
Nutzung zugewiesen wird. Dies ist beispielsweise möglich, wenn die für<br />
die Scheidung geforderte räumliche Trennung <strong>in</strong>nerhalb der ehelichen<br />
Wohnung aus Platzgründen nicht durchführbar oder nicht zumutbar ist.<br />
Die Zuweisung kann auch erfolgen, um e<strong>in</strong>e schwere Härte zu vermeiden<br />
(Gewalttätigkeit, Misshandlung, unzumutbare Belastung der K<strong>in</strong>der durch<br />
die ehelichen Ause<strong>in</strong>andersetzungen).
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
50<br />
Soweit die Ehewohnung von beiden Ehepartnern<br />
gemietet ist und e<strong>in</strong> Ehepartner<br />
ausgezogen ist, ist es s<strong>in</strong>nvoll, möglichst<br />
bald den Mietvertrag e<strong>in</strong>vernehmlich<br />
zu ändern. Das heißt, wer <strong>in</strong> der Wohnung<br />
verbleibt, sollte dann das Mietverhältnis<br />
alle<strong>in</strong>e fortsetzen. Auch wenn Sie selbst<br />
die Wohnung endgültig verlassen, sollten<br />
Sie darauf achten, möglichst bald aus dem<br />
Mietvertrag herauszukommen, da Sie sonst<br />
weiterh<strong>in</strong> für Miete, Reparaturen u. Ä. haften.<br />
Nach der Scheidung kann das Gericht bei<br />
e<strong>in</strong>er Mietwohnung das Mietverhältnis nach<br />
billigem Ermessen umgestalten. Es kann<br />
zum Beispiel bestimmen, dass e<strong>in</strong> mit<br />
beiden Ehegatten bestehender Mietvertrag<br />
nur mit e<strong>in</strong>em Partner fortgesetzt wird oder,<br />
wenn nur e<strong>in</strong> Ehegatte Mieter ist, anstelle<br />
des e<strong>in</strong>en Ehegatten der andere alle<strong>in</strong>iger<br />
Mieter wird; dabei ist auf die Interessen des<br />
Vermieters Rücksicht zu nehmen.<br />
E<strong>in</strong>e Eigentumswohnung wird nach der<br />
Scheidung grundsätzlich dem Ehepartner<br />
zugewiesen, dem sie gehört. Dem anderen<br />
Ehegatten kann sie nur dann zugewiesen<br />
werden, wenn die Zuweisung notwendig ist,<br />
um e<strong>in</strong>e unbillige Härte zu vermeiden. E<strong>in</strong>e<br />
solche unbillige Härte ist z. B. anzunehmen,<br />
wenn der andere Ehegatte für sich und die<br />
von ihm betreuten K<strong>in</strong>der ke<strong>in</strong>e geeignete –<br />
für ihn f<strong>in</strong>anziell erschw<strong>in</strong>gbare – Ersatzwohnung<br />
f<strong>in</strong>den kann.<br />
S<strong>in</strong>d beide Ehegatten Miteigentümer, entscheidet<br />
das Gericht nach billigem Ermessen.<br />
Wird die Wohnung e<strong>in</strong>em der Ehegatten<br />
zur alle<strong>in</strong>igen Nutzung zugewiesen, kann<br />
das Familiengericht e<strong>in</strong> entsprechendes<br />
Miet- oder Nutzungsverhältnis begründen.<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />
Familiengericht beim Amtsgericht<br />
§ 1361 b Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB), Verordnung über die Behandlung<br />
der Ehewohnung und<br />
des Hausrats (HausratsVO)<br />
Behalt der Wohnung bei Beendigung e<strong>in</strong>er<br />
eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft<br />
Haben beide Partner e<strong>in</strong>er eheähnlichen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft den Mietvertrag geschlossen,<br />
haben sie beide e<strong>in</strong> Recht zur Nutzung der<br />
Wohnung. Wer auszieht, haftet dem<br />
Vermieter weiter für die Miete. Kündigen<br />
können die (Ex-)Partner nur geme<strong>in</strong>sam.<br />
Hat nur e<strong>in</strong>er der Partner den Mietvertrag<br />
geschlossen, kann er dem anderen die Tür<br />
weisen und den Auszug nötigenfalls<br />
gerichtlich erzw<strong>in</strong>gen. Er darf dem anderen<br />
jedoch nicht e<strong>in</strong>fach se<strong>in</strong>e Habe vor die Tür<br />
stellen und das Schloss austauschen.
51<br />
Gewaltschutzgesetz<br />
Wenn e<strong>in</strong> Partner oder das K<strong>in</strong>d von dem anderen Partner e<strong>in</strong>er<br />
eheähnlichen Geme<strong>in</strong> schaft vorsätzlich an Körper, Gesundheit oder<br />
Freiheit widerrechtlich verletzt wurde oder e<strong>in</strong>e solche Verletzung<br />
angedroht wurde, kann nach dem Gewalt schutzgesetz verlangt<br />
werden, dass der Verletzer auszieht und die Wohnung der verletzten<br />
Person zur alle<strong>in</strong>i gen Nutzung überlässt. Zuständig ist das Familien<br />
gericht. Ist der Verletzer alle<strong>in</strong>iger Eigentümer oder alle<strong>in</strong>iger Mieter,<br />
besteht die Pflicht zur Wohnungsüberlassung nur auf Zeit<br />
(Befristung auf höchstens sechs Monate, e<strong>in</strong>mal verlängerbar).<br />
Die Wohnungszuweisung kann durch andere Schutzmaßnahmen<br />
flankiert werden (Verbot, die Wohnung zu betreten oder sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
bestimmten Umkreis der Wohnung aufzu halten).<br />
§§ 1– 4 Gewaltschutzgesetz (GewSchG)<br />
Familiengericht, Polizei, Jugendamt
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
52<br />
Behalt der Wohnung bei Todesfall<br />
Wenn e<strong>in</strong> Ehepartner oder Partner <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft stirbt, hat der<br />
andere Partner das Recht, <strong>in</strong> der Mietwohnung<br />
zu bleiben. Mit dem Mietverhältnis<br />
übernimmt der Überlebende auch eventuelle<br />
Mietschulden und haftet gegebenenfalls<br />
zusammen mit den (anderen) Erben.<br />
War der verstorbene Partner alle<strong>in</strong>e Mieter<br />
der Wohnung, so kann der Überlebende<br />
b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>es Monats nach Kenntnis<br />
des Todesfalles der Fortsetzung des Mietver<br />
hältnisses dem Vermieter gegenüber<br />
widersprechen.<br />
§§ 563 ff. Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)<br />
E<strong>in</strong>zug e<strong>in</strong>es neuen Partners <strong>in</strong><br />
die Mietwohnung<br />
Bevor e<strong>in</strong> neuer Lebensgefährte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Mietwohnung aufgenommen werden darf,<br />
muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt<br />
werden. Allerd<strong>in</strong>gs hat der Vermieter die<br />
Aufnahme e<strong>in</strong>es Dritten <strong>in</strong> die Mietwohnung<br />
zu gestatten, sofern Sie e<strong>in</strong> berechtigtes<br />
Interesse nachweisen können. Die Erlaubnis<br />
kann nur dann versagt werden, wenn die<br />
Mitnutzung, etwa wegen Überbelegung,<br />
nicht zumutbar ist.<br />
Die Aufnahme Ihres neuen Ehegatten oder<br />
e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartners <strong>in</strong> die<br />
Wohnung muss dem Vermieter angezeigt<br />
werden. E<strong>in</strong>e Erlaubnis des Vermieters ist<br />
nicht erforderlich.<br />
War der verstorbene Partner <strong>Alle<strong>in</strong></strong>eigentümer<br />
der Wohnung, hat die übrig gebliebene<br />
E<strong>in</strong>elternfamilie gegenüber den Erben das<br />
Recht, 30 Tage <strong>in</strong> der Wohnung zu bleiben<br />
und <strong>in</strong> dieser Zeit im selben Umfang<br />
wie vom Erblasser unterhalten zu werden.<br />
§§ 540, 553 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)<br />
§ 1969 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)
53<br />
H. NAMENSRECHT<br />
Vorname des K<strong>in</strong>des<br />
Die sorgeberechtigten Eltern<br />
bestimmen den Vornamen des<br />
K<strong>in</strong>des. Können sie sich bei<br />
geme<strong>in</strong>samem Sorgerecht nicht<br />
e<strong>in</strong>igen, überträgt das Familiengericht<br />
die Entscheidung auf<br />
Antrag e<strong>in</strong>em Elternteil.<br />
Nachname des K<strong>in</strong>des<br />
S<strong>in</strong>d die Eltern bei der Geburt<br />
mite<strong>in</strong>ander verheiratet und tragen<br />
sie e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Ehenamen,<br />
erhält das K<strong>in</strong>d automatisch<br />
diesen Ehenamen als Geburtsnamen.<br />
Gleiches gilt, wenn die Eltern<br />
nachträglich e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Ehenamen bestimmen. Ist das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
diesem Fall bereits fünf Jahre alt, erhält es den nachträglich bestimmten<br />
Ehenamen nur, wenn es sich der Namensgebung durch öffentlich<br />
beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten anschließt.<br />
Dies geschieht bis zum 14. Lebensjahr des K<strong>in</strong>des durch den gesetzlichen<br />
Vertreter, danach durch das K<strong>in</strong>d selbst mit Zustimmung des<br />
gesetzlichen Vertreters.<br />
§§ 1355, 1616, 1617 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
54<br />
Tragen die mite<strong>in</strong>ander verheirateten Eltern<br />
ke<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Ehenamen oder<br />
haben nicht mite<strong>in</strong>ander verheiratete Eltern<br />
das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht, wird der<br />
Geburtsname im Rahmen des elterlichen<br />
Sorgerechts durch Erklärung der Eltern gegenüber<br />
dem Standesbeamten bestimmt. Dabei<br />
können die Eltern zwischen dem Namen des<br />
Vaters und dem der Mutter wählen. Beachten<br />
Sie, dass diese Festlegung auch für alle<br />
weiteren K<strong>in</strong>der gilt, da die K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>er<br />
Familie die gleichen Namen tragen sollen.<br />
Bestimmen die Eltern ke<strong>in</strong>en Familiennamen<br />
für das K<strong>in</strong>d (z. B. weil sie sich nicht e<strong>in</strong>igen<br />
können), überträgt das Familiengericht das<br />
Namensbestimmungsrecht auf e<strong>in</strong>en Elternteil.<br />
§§ 1355, 1617 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)<br />
Besteht ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Sorgerecht, erhält<br />
e<strong>in</strong> nichtehelich geborenes K<strong>in</strong>d den Namen,<br />
den die Mutter zur Zeit der Geburt des K<strong>in</strong>des<br />
führt. Sie kann aber durch Erklärung gegenüber<br />
dem Standesbeamten dem K<strong>in</strong>d den<br />
Namen des anderen Elternteils erteilen, wenn<br />
dieser e<strong>in</strong>willigt. Nach Vollendung des fünften<br />
Lebensjahres des K<strong>in</strong>des muss auch dieses<br />
e<strong>in</strong>willigen. Dies geschieht bis zum 14. Lebensjahr<br />
des K<strong>in</strong>des durch den gesetzlichen<br />
Vertreter, danach durch das K<strong>in</strong>d selbst mit<br />
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.<br />
E<strong>in</strong> Namenswechsel der Eltern führt nicht<br />
automatisch zu e<strong>in</strong>er Änderung des Familiennamens<br />
des K<strong>in</strong>des. E<strong>in</strong>igen sich die Eltern<br />
später – wenn das K<strong>in</strong>d bereits e<strong>in</strong>en<br />
Namen führt – auf e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Sorgerecht,<br />
so können sie den Namen des K<strong>in</strong>des<br />
b<strong>in</strong>nen dreier Monate neu bestimmen.<br />
Nach Vollendung des fünften Lebensjahres<br />
des K<strong>in</strong>des muss auch dieses e<strong>in</strong>willigen.<br />
E<strong>in</strong>e solche Erklärung erfordert e<strong>in</strong>e öffentliche<br />
Beglaubigung.<br />
§ 1617 b Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)<br />
Ist der Familienname e<strong>in</strong>es Mannes zum<br />
Geburtsnamen e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des geworden und<br />
ist das Nichtbestehen der Vaterschaft<br />
gerichtlich festgestellt, so kann das K<strong>in</strong>d<br />
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten<br />
e<strong>in</strong>e Namensänderung bewirken.<br />
Das K<strong>in</strong>d erhält dann den Namen, den die<br />
Mutter im Zeitpunkt se<strong>in</strong>er Geburt geführt<br />
hat. Der Sche<strong>in</strong>vater kann e<strong>in</strong>e Namensänderung<br />
erzw<strong>in</strong>gen, wenn das K<strong>in</strong>d das<br />
fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
Standesamt<br />
§ 1617 b Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)
55<br />
Bei Trennung der Eltern des K<strong>in</strong>des und (Wieder-)Heirat des Elternteils,<br />
bei dem das K<strong>in</strong>d lebt, kann dem K<strong>in</strong>d unter bestimmten Voraussetzungen<br />
der neue Ehename erteilt werden. Gleiches gilt bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen<br />
Lebenspartnerschaft.<br />
Standesamt<br />
§ 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),<br />
§ 9 Abs. 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)<br />
Namensänderung bei Scheidung oder Tod des Ehepartners<br />
Bei Scheidung e<strong>in</strong>er Ehe oder bei Tod des Ehepartners wird der Ehename<br />
fortgesetzt, jedoch können die Ehegatten aus diesem Anlass<br />
ihren Namen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ändern.<br />
Es ist möglich, den Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des<br />
Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen oder dem Ehenamen<br />
voranzustellen oder anzufügen.<br />
Standesamt<br />
§ 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
56<br />
I. ERBRECHT UND VORSORGE FÜR<br />
DEN TODESFALL<br />
Beim Erbrecht kommt es <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />
darauf an, was der Erblasser <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Testament<br />
oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Erbvertrag festgelegt<br />
hat. Liegt ke<strong>in</strong> Testament oder Erbvertrag vor,<br />
gilt die gesetzliche Erbfolge (vgl. unten).<br />
Vorsorge für den Todesfall<br />
Zur Vorsorge für den Erbfall wird auf die vom<br />
Bayerischen Justizm<strong>in</strong>isterium herausgegebene<br />
Broschüre „Vorsorge für den Erbfall<br />
durch Testament, Erbvertrag, Schenkung“<br />
h<strong>in</strong>gewiesen, die unter www.bayern.de<br />
kostenlos heruntergeladen oder zum Preis<br />
von 3,90 Euro über den Buchhandel bezogen<br />
werden kann. Nicht „vererbt“ werden kann<br />
die elterliche Sorge (vgl. oben).<br />
gesetzliches Erbrecht zu. Grundsätzlich erbt<br />
der überlebende Ehegatte neben den<br />
K<strong>in</strong>dern zu e<strong>in</strong>em Viertel, neben den Eltern<br />
und deren Abkömml<strong>in</strong>gen oder dessen<br />
Großeltern zur Hälfte. S<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e dieser<br />
Verwandten vorhanden, so erhält der überlebende<br />
Ehegatte die ganze Erbschaft. Lebten<br />
die Ehegatten im Güterstand der Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft<br />
(Güterstand, falls nichts<br />
anderes vere<strong>in</strong>bart ist), f<strong>in</strong>det der Zugew<strong>in</strong>nausgleich<br />
dadurch statt, dass sich der gesetzliche<br />
Erbteil des überlebenden Ehepartners<br />
um e<strong>in</strong> Viertel der Erbschaft erhöht.<br />
Alle K<strong>in</strong>der des Verstorbenen erben untere<strong>in</strong>ander<br />
zu gleichen Teilen. Sie erhalten<br />
zusammen die Hälfte des Erbes, wenn die<br />
Eltern <strong>in</strong> gesetzlicher Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft<br />
gelebt haben, ansonsten drei Viertel des<br />
Erbes.<br />
Gesetzliche Erbfolge<br />
Gesetzliche Erben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die<br />
ehelichen und nichtehelichen K<strong>in</strong>der des<br />
Erblassers und se<strong>in</strong> überlebender Ehepartner.<br />
Voraussetzung für e<strong>in</strong> gesetzliches Ehegattenerbrecht<br />
ist e<strong>in</strong>e rechtsgültige Ehe<br />
(bzw. e<strong>in</strong>getragene Lebenspartnerschaft).<br />
Geschiedenen Ehegatten und auch unverheirateten<br />
Lebensgefährten steht ke<strong>in</strong><br />
Genaue Auskünfte erteilt im Todesfall das<br />
Nachlassgericht oder ggf. e<strong>in</strong>e /e<strong>in</strong> Rechtsanwält<strong>in</strong><br />
/Rechtsanwalt oder Notar<strong>in</strong> /Notar.<br />
Nachlassgericht beim Amts-gericht,<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/<br />
Rechtsanwalt, Notar<strong>in</strong>/Notar<br />
§§ 1924, 1931, 1371<br />
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
57<br />
J. MINDERJÄHRIGE ALLEIN<br />
ERZIEHENDE ELTERN<br />
Bei m<strong>in</strong>derjährigen alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den<br />
Eltern erhält das K<strong>in</strong>d für<br />
se<strong>in</strong>e gesetzliche Vertretung e<strong>in</strong>en<br />
Vormund, wobei der m<strong>in</strong>derjährige<br />
Elternteil dafür beim Vormundschaftsgericht<br />
e<strong>in</strong>e Person<br />
benennen kann. Andernfalls wird<br />
das Jugendamt Amtsvormund des<br />
K<strong>in</strong>des. Der Vormund hat die Aufgabe,<br />
das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen Angelegenheiten<br />
gesetzlich zu vertreten;<br />
dabei hat er die von den Eltern<br />
vorgebrachten Interessen so weit<br />
wie möglich zu berücksichtigen.<br />
Diese Vormundschaft endet mit<br />
der Volljährigkeit des sorgeberechtigten<br />
Elternteils.<br />
M<strong>in</strong>derjährige Eltern können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter<br />
und Zustimmung des Vormunds des K<strong>in</strong>des die Personensorge für das<br />
K<strong>in</strong>d ausüben, also mit ihm zusammenleben und sich um se<strong>in</strong>e Erziehung<br />
kümmern.<br />
Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt,<br />
Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht<br />
§§ 1673 Abs. 2, 1675, 1773 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
58<br />
K. NICHTDEUTSCHE ALLEIN<br />
ERZIEHENDE ELTERN<br />
Die Staatsangehörigkeit ist u. a. relevant<br />
für den Aufenthaltsstatus, das anwendbare<br />
Familienrecht, die Staatsangehörigkeit von<br />
K<strong>in</strong>dern sowie den Anspruch auf staatliche<br />
Leistungen.<br />
Aufenthaltsstatus<br />
EU-Bürger/<strong>in</strong>nen, Staatsangehörige des<br />
EWR und der Schweiz:<br />
EU-Bürger<strong>in</strong>nen und -Bürger s<strong>in</strong>d zwar Ausländer,<br />
allerd<strong>in</strong>gs unterscheidet sich ihre<br />
Rechtsstellung von derjenigen Drittstaatsangehöriger.<br />
Freizügigkeitsberechtigte
59<br />
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit<br />
e<strong>in</strong>es Mitgliedstaats der Europäischen Union benötigen ke<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel.<br />
Ihnen wird von Amts wegen e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über ihr<br />
Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausgestellt. Familienangehörige<br />
allerd<strong>in</strong>gs, die nicht selbst Unionsbürger s<strong>in</strong>d, benötigen e<strong>in</strong>e „Aufenthaltskarte“.<br />
Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger können<br />
die für die Ausstellung der Besche<strong>in</strong>igung erforderlichen Angaben und<br />
Nachweise auch bei ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde machen.<br />
Für die Staatsangehörigen der mittel- und osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten<br />
(e<strong>in</strong>schließlich der Staatsangehörigen der Republik Bulgarien<br />
und Rumäniens) gelten <strong>in</strong> bestimmten Bereichen der Freizügigkeit<br />
Übergangsregelungen. Die EWR-Staatsangehörigen Islands, Liechtenste<strong>in</strong>s<br />
und Norwegens s<strong>in</strong>d aufenthaltsrechtlich den EU-Bürgern<br />
gleichgestellt. Gleiches gilt im Wesentlichen für Schweizer Bürger,<br />
die für den Aufenthalt allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis benötigen.<br />
Drittstaatsangehörige Ausländer<strong>in</strong>nen und Ausländer:<br />
Sie benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet e<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel.<br />
Aufenthaltstitel werden <strong>in</strong> der Regel als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis,<br />
als (unbefristete) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder als<br />
(zeitlich befristete) Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis<br />
wird dabei zu e<strong>in</strong>em bestimmten Zweck gewährt (z. B. Aufenthalt aus<br />
humanitären Gründen, familiären Gründen, zum Zwecke der Ausübung<br />
e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit). Im Aufenthaltstitel ist deshalb immer e<strong>in</strong>e<br />
konkrete Rechtsgrundlage genannt und auch vermerkt, ob die Aufenthaltserlaubnis<br />
zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit berechtigt. Oftmals<br />
knüpft die Gewährung f<strong>in</strong>anzieller Leistungen an Ausländer an diese<br />
Merkmale an.<br />
Ke<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel (und somit auch ke<strong>in</strong>en rechtmäßigen Aufenthalt)<br />
vermittelt die Aussetzung der Abschiebung („Duldung“). Sie erhalten<br />
Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber<br />
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und denen aus<br />
Rechtsgründen ke<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
60<br />
Den Rechtscharakter e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels<br />
erfüllt auch nicht die „Aufenthaltsgestattung“,<br />
die Asylbewerbern während<br />
e<strong>in</strong>es Asylverfahrens ausgestellt wird.<br />
Bei ausländerrechtlichen Fragen ist e<strong>in</strong>e<br />
genaue Betrachtung des jeweiligen E<strong>in</strong>zelfalles<br />
unumgänglich.<br />
Gesetz über den Aufenthalt, die<br />
Erwerbstätigkeit und die Integration<br />
von Ausländern im Bundesgebiet<br />
(AufenthG), Gesetz über die<br />
allgeme<strong>in</strong>e Freizügigkeit von<br />
Unionsbürgern (FreizügG/EU)<br />
Ausländerbehörde bei<br />
der kreisfreien Stadt oder<br />
beim Landratsamt<br />
Anwendbares Familienrecht für Namens-,<br />
Scheidungs-, Unterhalts-, Sorge- und<br />
Umgangsrecht<br />
Wenn Sie oder Ihre Partner<strong>in</strong>/Ihr Partner<br />
ke<strong>in</strong>e deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,<br />
können die rechtlichen Vorschriften unter<br />
bestimmten Umständen vom hier dargestellten<br />
deutschen Recht abweichen. Bitte<br />
<strong>in</strong>formieren Sie sich bei e<strong>in</strong>er/m Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt<br />
oder beim Verband<br />
b<strong>in</strong>ationaler Familien und Partnerschaften<br />
e.V., über diese besondere Situation.<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />
Verband b<strong>in</strong>ationaler Familien<br />
und Partnerschaften e.V.<br />
(www.verband-b<strong>in</strong>ationaler.de)<br />
Staatsangehörigkeit des K<strong>in</strong>des<br />
Ist e<strong>in</strong> Elternteil deutscher Staatsangehöriger,<br />
so erhält auch das K<strong>in</strong>d mit Geburt die<br />
deutsche Staatsangehörigkeit. S<strong>in</strong>d die<br />
Eltern nicht verheiratet und handelt es sich<br />
bei dem deutschen Elternteil um den Vater,<br />
so muss die Vaterschaft nach den deutschen<br />
Gesetzen wirksam anerkannt oder festgestellt<br />
se<strong>in</strong>.<br />
S<strong>in</strong>d beide Eltern nicht deutsche Staatsangehörige,<br />
erwirbt ihr K<strong>in</strong>d mit Geburt <strong>in</strong><br />
Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit,<br />
wenn e<strong>in</strong> Elternteil seit acht Jahren<br />
rechtmäßig und gewöhnlich <strong>in</strong> Deutschland<br />
lebt und e<strong>in</strong> unbefristetes Aufenthaltsrecht
61<br />
(oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger<br />
e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni<br />
1999 zwischen der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft und ihren Mitgliedsstaaten<br />
und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit)<br />
besitzt. Zusätzlich wird das K<strong>in</strong>d meist auch die Staatsangehörigkeit<br />
des Herkunftslandes se<strong>in</strong>er Eltern besitzen. In diesem Fall muss sich das<br />
K<strong>in</strong>d, wenn es volljährig geworden ist, für e<strong>in</strong>e Staatsangehörigkeit<br />
entscheiden.
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
62<br />
EINELTERNFAMILIEN HABEN HÄUFIG ANSPRUCH AUF STAATLICHE UNTERSTÜTZUNG.<br />
ES HANDELT SICH DABEI NICHT UM ALMOSEN, UM DIE SIE BITTEN MÜSSEN,<br />
SONDERN UM IHR GUTES RECHT. DIE MEISTEN LEISTUNGEN KÖNNEN – BEI VORLIEGEN<br />
DER VORAUSSETZUNGEN – ALLE FAMILIEN BEZIEHEN, AUCH WENN SIE FÜR<br />
EINELTERNFAMILIEN HÄUFIG BESONDERS WICHTIG SIND. NUR FÜR EINELTERN-<br />
FAMILIEN GIBT ES DEN UNTERHALTSVORSCHUSS.<br />
A. HILFEN IN DER SCHWANGER-<br />
SCHAFT<br />
Haushaltshilfe wegen Niederkunft: Wenn<br />
Ihnen die Weiterführung Ihres Haushalts<br />
wegen Schwangerschaft oder Entb<strong>in</strong>dung<br />
nicht möglich ist und e<strong>in</strong>e andere im Haushalt<br />
lebende Person den Haushalt nicht weiterführen<br />
kann, stellt Ihnen die Krankenkasse<br />
e<strong>in</strong>e Haushaltshilfe zur Verfügung bzw. erstattet<br />
Ihnen die Kosten dafür <strong>in</strong> angemessener<br />
Höhe (für Verwandte und Verschwägerte<br />
bis zum zweiten Grad jedoch lediglich<br />
die erforderlichen Fahrtkosten und e<strong>in</strong>en<br />
evtl. Verdienstausfall).<br />
Die Haushaltshilfe müssen Sie – von dr<strong>in</strong>genden<br />
Fällen abgesehen – vor ihrer Inanspruchnahme<br />
bei der Krankenkasse beantragen.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs haben Sie e<strong>in</strong>en vergleichbaren<br />
Anspruch grundsätzlich nicht, wenn Sie privat<br />
krankenversichert s<strong>in</strong>d.<br />
Krankenkasse<br />
§ 199 Reichsversicherungsordnung<br />
(RVO), § 27 Gesetz<br />
über die Krankenversicherung<br />
der Landwirte (KVLG)<br />
B. MUTTERSCHAFTSGELD UND<br />
ZUSCHUSS ZUM MUTTER-<br />
SCHAFTSGELD<br />
Während der Mutterschutzfrist von sechs<br />
Wochen vor und acht Wochen nach der Entb<strong>in</strong>dung<br />
(bei Früh- und Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten<br />
zwölf Wochen) erhalten Frauen folgende<br />
Leistungen:<br />
a) Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
die mit Anspruch auf Krankengeld versichert<br />
s<strong>in</strong>d (z. B. Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen, Arbeitslose),<br />
erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse<br />
<strong>in</strong> Höhe von 13 Euro pro Tag und<br />
e<strong>in</strong>en Arbeitgeberzuschuss <strong>in</strong> Höhe der Differenz<br />
zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt<br />
bzw. für Arbeitslose <strong>in</strong> Höhe<br />
des Krankengeldes.
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
64<br />
b) In der privaten Krankenversicherung versicherte<br />
oder nicht krankenversicherte Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />
erhalten e<strong>in</strong> Mutterschaftsgeld<br />
<strong>in</strong> Höhe von e<strong>in</strong>malig bis zu 210 Euro durch<br />
das Bundesversicherungsamt und e<strong>in</strong>en<br />
Arbeitgeberzuschuss <strong>in</strong> Höhe der Differenz<br />
zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen<br />
Nettoarbeitsentgelt.<br />
c) In der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
familienversicherte Frauen mit e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gfügigen<br />
Beschäftigung erhalten e<strong>in</strong> Mutterschaftsgeld<br />
von e<strong>in</strong>malig 210 Euro durch das<br />
Bundesversicherungsamt.<br />
d) Frauen, deren Arbeitsverhältnis vom<br />
Arbeitgeber während der Schwangerschaft<br />
zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld<br />
von der Krankenkasse <strong>in</strong><br />
Höhe von 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeberzuschuss<br />
<strong>in</strong> Höhe der Differenz zwischen<br />
13 Euro und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt<br />
wird diesen Frauen von der<br />
Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt<br />
gezahlt.<br />
das Arbeitslosengeld II während der gesetzlichen<br />
Mutterschutzfristen <strong>in</strong> gleicher Höhe<br />
weitergezahlt.<br />
g) Beamt<strong>in</strong>nen erhalten auch während der<br />
Mutterschutzfristen und sonstiger Beschäftigungsverbote<br />
e<strong>in</strong>e Besoldung. Soweit die<br />
Mutterschutzfristen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Elternzeit fallen,<br />
erhalten Beamt<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>en Zuschuss von<br />
13 Euro je Kalendertag, wenn sie während<br />
der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />
Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
<strong>in</strong> der Krankenversicherung ist der<br />
Zuschuss auf <strong>in</strong>sgesamt 210 Euro begrenzt.<br />
Für denselben Zeitraum gezahltes Erziehungsgeld<br />
wird angerechnet.<br />
e) Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
ohne Krankengeldanspruch (z. B. Student<strong>in</strong>nen)<br />
mit e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigung<br />
erhalten <strong>in</strong> der Regel pro Tag 13 Euro<br />
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.<br />
f) Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
ohne Krankengeldanspruch<br />
(Arbeitslosengeld-II-Empfänger<strong>in</strong>nen) wird
65<br />
H<strong>in</strong>weis:<br />
Um den Antrag auf Mutterschaftsgeld zu stellen, benötigen Sie e<strong>in</strong>e<br />
ärztliche Besche<strong>in</strong>igung über den errechneten Geburtsterm<strong>in</strong>.<br />
Diese Besche<strong>in</strong>igung soll Ihre Ärzt<strong>in</strong> bzw. Ihr Arzt <strong>in</strong>nerhalb von sieben<br />
Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtsterm<strong>in</strong> ausstellen.<br />
Arbeitgeber, Dienstherr, Betriebs- oder Personalrat,<br />
Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Bundesversicherungsamt –<br />
Mutterschaftsgeldstelle – (Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn,<br />
www.bundesversicherungsamt.de)<br />
§§ 13, 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG),<br />
§ 200 Reichsversicherungsordnung (RVO),<br />
§ 29 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG),<br />
§§ 5, 5 a Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuschV)
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
66<br />
C. ELTERNGELD<br />
Das Elterngeld leistet <strong>in</strong> den ersten 14 Monaten<br />
nach der Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>en<br />
teilweisen wirtschaftlichen Ausgleich dafür,<br />
dass Eltern ihr K<strong>in</strong>d selbst betreuen und<br />
dafür ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen<br />
oder auf höchstens 30 Stunden pro Woche<br />
reduzieren.<br />
<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern können die Leistung<br />
<strong>in</strong> jedem Fall zwölf Monate lang erhalten.<br />
Der Anspruch e<strong>in</strong>es alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Elternteils<br />
verlängert sich auf 14 Monate, wenn<br />
_ BEI IHM IM VERGLEICH ZU VOR DER<br />
GEBURT DES KINDES EINE MINDERUNG<br />
DES ERWERBSEINKOMMENS VORLIEGT,<br />
_ IHM DIE ELTERLICHE SORGE ODER<br />
ZUMINDEST DAS AUFENTHALTS-<br />
BESTIMMUNGSRECHT ALLEIN ZUSTEHT<br />
ODER DURCH EINSTWEILIGE ANORD-<br />
NUNG VORLÄUFIG ÜBERTRAGEN<br />
WORDEN IST UND<br />
_ DER ANDERE ELTERNTEIL WEDER MIT<br />
IHM NOCH MIT DEM KIND IN EINER<br />
WOHNUNG LEBT.<br />
§ 4 Abs. 3 Satz 4 Bundeselterngeld-<br />
und Elternzeitgesetz (BEEG)<br />
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des <strong>in</strong> den<br />
zwölf Monaten vor der Geburt bzw. vor dem<br />
Beg<strong>in</strong>n der Mutterschutzfrist durchschnittlich<br />
erzielten Nettoe<strong>in</strong>kommens. Es kann sich<br />
auf bis zu 1.800 Euro belaufen. Ger<strong>in</strong>gverdiener<br />
können mehr als 67 Prozent erhalten.<br />
Bei Teilzeiterwerbstätigkeit während des<br />
Elterngeldbezugs beträgt das Elterngeld<br />
67 Prozent der E<strong>in</strong>kommense<strong>in</strong>buße, d. h.<br />
des Unterschieds zwischen dem E<strong>in</strong>kommen<br />
vor der Geburt und dem Teilzeite<strong>in</strong>kommen.<br />
Bei der Berechnung dieser E<strong>in</strong>kommense<strong>in</strong>buße<br />
werden als E<strong>in</strong>kommen vor der Geburt<br />
höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.<br />
M<strong>in</strong>destens beträgt das Elterngeld 300 Euro,<br />
zum Beispiel wenn der Elternteil vor<br />
der Geburt nicht erwerbstätig war. Das<br />
Elterngeld erhöht sich um zehn Prozent,<br />
m<strong>in</strong>destens jedoch um 75 Euro, wenn e<strong>in</strong><br />
Geschwisterk<strong>in</strong>d unter drei Jahren oder zwei<br />
Geschwisterk<strong>in</strong>der unter sechs Jahren mit<br />
im Haushalt leben.<br />
Zentrum Bayern Familie und<br />
Soziales (Formulare s<strong>in</strong>d auch beim<br />
Standesamt erhältlich)<br />
www.<br />
www.zbfs.bayern.de<br />
(hier auch Möglichkeit zum<br />
Formulardownload und zur<br />
Onl<strong>in</strong>e-Antragstellung),<br />
www.bmfsfj.de (hier auch<br />
Elterngeldrechner)
67<br />
D. BAYERISCHES LANDESERZIEHUNGSGELD<br />
Der Freistaat Bayern gewährt im Anschluss an das Elterngeld e<strong>in</strong> Landeserziehungsgeld.<br />
Es beträgt beim ersten K<strong>in</strong>d bis zu 150 Euro, beim<br />
zweiten K<strong>in</strong>d bis zu 200 Euro und bei weiteren K<strong>in</strong>dern bis zu 300 Euro.<br />
Die Leistungsdauer erstreckt sich beim ersten K<strong>in</strong>d auf sechs Monate<br />
und bei weiteren K<strong>in</strong>dern auf zwölf Monate.<br />
Das Landeserziehungsgeld setzt unter anderem voraus, dass der betreffende<br />
Elternteil das K<strong>in</strong>d selbst erzieht und betreut und dass sie oder er<br />
höchstens 30 Stunden <strong>in</strong> der Woche erwerbstätig ist. Es wird darüber<br />
h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>kommensabhängig gewährt, das heißt, es wird gekürzt oder es<br />
entfällt, wenn die E<strong>in</strong>kommensgrenze überschritten wird. Diese beträgt<br />
bei alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Eltern 13.500 Euro für Geburten bis 2008 (bzw.<br />
22.000 Euro für Geburten ab 2009). Maßgeblich ist das Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />
im Kalenderjahr der Geburt des K<strong>in</strong>des. Die Ermittlung des Nettoe<strong>in</strong>kommens<br />
weicht teilweise erheblich vom Steuerrecht ab. Die E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />
wird für jedes weitere K<strong>in</strong>d um 3.140 Euro angehoben.<br />
Zentrum Bayern Familie und Soziales<br />
(www.zbfs.bayern.de, hier auch Möglichkeit zum Formulardownload<br />
und zur Onl<strong>in</strong>e-Antragstellung)<br />
Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG)
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
68<br />
E. UNTERHALTSVORSCHUSS<br />
<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong>de Mütter oder Väter erhalten<br />
zur Sicherung des Unterhalts ihrer K<strong>in</strong>der<br />
Unterhaltsvorschuss, wenn das K<strong>in</strong>d<br />
_ DAS ZWÖLFTE LEBENSJAHR NOCH<br />
NICHT VOLLENDET HAT,<br />
_ IM INLAND BEI EINEM SEINER ELTERN-<br />
TEILE LEBT, DER LEDIG, VERWITWET<br />
ODER GESCHIEDEN IST ODER<br />
VON SEINEM EHEGATTEN DAUERND<br />
GETRENNT LEBT UND<br />
Erhält e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d Unterhaltszahlungen und<br />
Waisenbezüge, so verm<strong>in</strong>dern sich die oben<br />
genannten Beträge entsprechend. Nicht<br />
abgezogen werden sonstige E<strong>in</strong>künfte des<br />
K<strong>in</strong>des und das E<strong>in</strong>kommen des alle<strong>in</strong><br />
<strong>erziehen</strong>den Elternteils.<br />
Der Unterhaltsvorschuss wird auch<br />
dann gewährt, wenn die Vaterschaft<br />
noch nicht festgestellt werden konnte<br />
oder der Vater unbekannt ist. Sie s<strong>in</strong>d<br />
dann allerd<strong>in</strong>gs verpflichtet, bei der Feststellung<br />
der Vaterschaft mitzuwirken.<br />
_ NICHT ODER NICHT REGELMÄSSIG<br />
UNTERHALT VON DEM ANDEREN<br />
ELTERNTEIL ODER NACH DESSEN<br />
ABLEBEN KEINE WAISENBEZÜGE IN<br />
EINER BESTIMMTEN MINDEST-<br />
HÖHE ERHÄLT.<br />
Jugendamt bei der kreisfreien<br />
Stadt oder beim Landratsamt<br />
Unterhaltsvorschussgesetz<br />
(UVG)<br />
Die Unterhaltsleistung wird auf Antrag längstens<br />
für <strong>in</strong>sgesamt 72 Monate gezahlt.<br />
Sie beträgt für K<strong>in</strong>der unter sechs Jahren<br />
125 Euro monatlich, für K<strong>in</strong>der von sechs<br />
bis zwölf Jahren 168 Euro monatlich.<br />
F. KINDERGELD<br />
Zum K<strong>in</strong>dergeld vgl. unter „K<strong>in</strong>dergeld und<br />
Steuerfreibeträge für K<strong>in</strong>der“ auf Seite 94.
69<br />
G. KINDERZUSCHLAG<br />
<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern mit ger<strong>in</strong>gem E<strong>in</strong>kommen können unter<br />
bestimmten Voraussetzungen e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>derzuschlag erhalten. Anspruchsberechtigt<br />
s<strong>in</strong>d grundsätzlich Eltern, die mit ihren K<strong>in</strong>dern (Altersgrenze<br />
25 Jahre) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Haushalt leben und über E<strong>in</strong>kommen<br />
und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihren eigenen<br />
Lebensunterhalt, nicht aber den ihrer m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>der zu decken.<br />
Zusätzlich zu Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe wird<br />
der K<strong>in</strong>derzuschlag nicht gezahlt. Der K<strong>in</strong>derzuschlag bemisst sich nach<br />
dem E<strong>in</strong>kommen und Vermögen der Eltern sowie der K<strong>in</strong>der und beträgt<br />
maximal 140 Euro monatlich pro K<strong>in</strong>d.<br />
Unter www.k<strong>in</strong>derzuschlag.de lassen sich e<strong>in</strong> Merkblatt der Bundesagentur<br />
für Arbeit sowie weitere Informationen zum K<strong>in</strong>derzuschlag abrufen.<br />
Das Bundesfamilienm<strong>in</strong>isterium hat e<strong>in</strong>en „K<strong>in</strong>derzuschlagsrechner“<br />
im Internet bereitgestellt, der Eltern Auskunft geben soll, ob eventuell<br />
e<strong>in</strong> Anspruch auf K<strong>in</strong>derzuschlag <strong>in</strong> Betracht kommt.<br />
Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit<br />
§ 6 a Bundesk<strong>in</strong>dergeldgesetz (BKGG)
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
70<br />
H. HINTERBLIEBENENVERSORGUNG<br />
Bei Tod e<strong>in</strong>es Elternteils können unter<br />
bestimmten Voraussetzungen für H<strong>in</strong>terbliebene<br />
(Witwen/Witwer/Waisen) Leistungen<br />
aus der Renten-, Unfallversicherung oder<br />
der Beamtenversorgung gewährt werden<br />
(Witwenrente/Waisenrente bzw. Witwengeld/Waisengeld).<br />
Rentenversicherungsträger<br />
(Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund, Regionalträger der Deutschen<br />
Rentenversicherung,<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
Knappschaft – Bahn – See, berufsständische<br />
Versorgungswerke),<br />
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:<br />
Berufsgenossenschaften,<br />
Versicherungsamt bei<br />
der kreisfreien Stadt oder beim<br />
Landratsamt, Dienstherr des<br />
verstorbenen Ehegatten/Elternteils,<br />
Landesamt für F<strong>in</strong>anzen –<br />
Bezügestelle Versorgung<br />
I. WOHNEN (WOHNGELD/SOZIAL-<br />
WOHNUNGEN/FÖRDERUNG<br />
EIGENTUMSERWERB)<br />
Preisgünstiger, familiengerechter Wohnraum<br />
mit e<strong>in</strong>em familienfreundlichen Umfeld ist<br />
nach wie vor Mangelware. Dies betrifft<br />
gerade auch E<strong>in</strong>elternfamilien. Im Folgenden<br />
f<strong>in</strong>den Sie e<strong>in</strong>en Überblick über die Möglichkeiten,<br />
die Sie <strong>in</strong> Anspruch nehmen können,<br />
um Ihre Wohnung zu behalten oder e<strong>in</strong>e<br />
neue zu bekommen.<br />
Umfangreiche Informationen zur Wohnraumförderung<br />
f<strong>in</strong>den Sie im Internet unter<br />
www.wohnen.bayern.de. H<strong>in</strong>weise zum Mietrecht<br />
f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> der Broschüre „Tipps für<br />
Mieter und Vermieter“, die Sie beim Bayerischen<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium der Justiz, Pressestelle,<br />
Prielmayerstraße 7, 80335 München<br />
oder onl<strong>in</strong>e unter www.2justiz.bayern.de<br />
kostenlos bestellen können.<br />
Förderungsmöglichkeiten beim Erwerb<br />
von Wohneigentum<br />
§§ 46, 48, 50, 66, 67, 78, 78 a<br />
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VI), §§ 64, 65, 67, 68 Siebtes<br />
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),<br />
Art. 90 Abs. 3 Satz 4 Bayerisches<br />
Beamtengesetz (BayBG), §§ 19,<br />
20, 23, 24, 39, 50 c, 61 Beamtenversorgungsgesetz<br />
(BeamtVG)<br />
Auch E<strong>in</strong>elternfamilien können zur Schaffung<br />
von Wohnungseigentum von der staatlichen<br />
Bausparförderung, von Steuervergünstigungen,<br />
Lastenzuschüssen nach dem<br />
Wohngeldgesetz und der Wohnraumförderung<br />
mit z<strong>in</strong>sverbilligten Darlehen und e<strong>in</strong>em<br />
Zuschuss von 1.500 Euro für jedes zum<br />
Haushalt zählende K<strong>in</strong>d profitieren. Voraus-
71<br />
setzung ist, dass das jährliche Haushaltse<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Grenze nicht überschreitet. Bei Interesse wenden Sie sich an die für<br />
Sie zuständige kreisfreie Stadt oder an das zuständige Landratsamt.<br />
Landratsamt oder kreisfreie Stadt<br />
Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG),<br />
Wohnraumförderungsbestimmungen 2008
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
72<br />
Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage<br />
In der Ansparphase vor dem Erwerb von<br />
Wohnungseigentum können Sie unter<br />
bestimmten Voraussetzungen Wohnungsbauprämien<br />
erhalten. Bis zu e<strong>in</strong>em zu<br />
versteuernden Jahrese<strong>in</strong>kommen von<br />
25.600 Euro gibt es für Sparleistungen bis<br />
zu 512 Euro 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie,<br />
also bis zu 45,06 Euro pro Jahr.<br />
Die Arbeitnehmersparzulage für Bausparverträge<br />
<strong>in</strong> der Anspar- und Tilgungsphase<br />
beträgt neun Prozent der Sparleistung von<br />
höchstens 470 Euro. Sie erhalten also pro<br />
Jahr 43 Euro. Die Arbeitnehmersparzulage<br />
wird bei e<strong>in</strong>em zu versteuernden Jahrese<strong>in</strong>kommen<br />
von bis zu 17.900 Euro gewährt.<br />
Eigenheimzulage<br />
Die Eigenheimzulage wird seit dem<br />
1. Januar 2006 nicht mehr gewährt und<br />
kommt daher nur für Objekte <strong>in</strong> Betracht,<br />
die aufgrund e<strong>in</strong>es nach dem 31. Dezember<br />
2003, aber vor dem 1. Januar 2006<br />
gestellten Bauantrags hergestellt oder<br />
<strong>in</strong> Erwerbsfällen aufgrund e<strong>in</strong>es nach<br />
dem 31. Dezember 2003, aber vor dem<br />
1. Januar 2006 notariell beurkundeten<br />
Kaufvertrags angeschafft wurden.<br />
F<strong>in</strong>anzamt<br />
Eigenheimzulagengesetz<br />
(EigZulG)<br />
Bei beiden E<strong>in</strong>kommensgrenzen ist das zu<br />
versteuernde E<strong>in</strong>kommen maßgebend.<br />
Haben Sie beispielsweise nur Lohne<strong>in</strong>künfte,<br />
so ist dies Ihr Bruttojahresarbeitslohn<br />
abzüglich der steuerlich anzuerkennenden<br />
Werbungskosten, Sonderausgaben und<br />
außergewöhnlichen Belastungen sowie der<br />
steuerlichen Freibeträge für K<strong>in</strong>der.
73<br />
Sozialwohnungen<br />
Der Staat fördert im Rahmen des<br />
Sozialen Wohnungsbaus auch den<br />
Bau von Sozialmietwohnungen.<br />
Wohnberechtigt für diese Wohnungen<br />
s<strong>in</strong>d u. a. <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de,<br />
deren jährliches Haushaltse<strong>in</strong>kommen<br />
bestimmte E<strong>in</strong>kommensgrenzen<br />
nicht übersteigt. S<strong>in</strong>d die<br />
Voraussetzungen erfüllt, stellen die<br />
Wohnungsämter auf Antrag e<strong>in</strong>en<br />
Wohnberechtigungssche<strong>in</strong> aus, der<br />
<strong>in</strong> der Regel für zwölf Monate gilt.<br />
Im Wohnungsberechtigungssche<strong>in</strong><br />
ist die Wohnungsgröße angegeben,<br />
auf die nach Zahl der Haushaltsangehörigen<br />
Anspruch besteht.<br />
In bestimmten Städten und Landkreisen<br />
schlägt das Amt Vermietern<br />
freier Sozialwohnungen berechtigte<br />
Wohnungssuchende <strong>in</strong> der Reihenfolge<br />
der Dr<strong>in</strong>glichkeit ihrer Bewerbung<br />
vor.<br />
Wohnungsämter beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt<br />
Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG),<br />
Bayerisches Wohnungsb<strong>in</strong>dungsgesetz (BayWoB<strong>in</strong>dG),<br />
Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsund<br />
Wohnungsb<strong>in</strong>dungsrechts (DVWoR)
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
74<br />
Wohngeld<br />
Nach dem Wohngeldgesetz gewährt der<br />
Staat zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen<br />
und familiengerechten Wohnens<br />
auf Antrag Wohngeld <strong>in</strong> der Form e<strong>in</strong>es<br />
Mietzuschusses (bei Mietwohnung) oder<br />
e<strong>in</strong>es Lastenzuschusses (bei Eigenwohnraum).<br />
Wohngeld wird <strong>in</strong> der Regel für<br />
zwölf Monate gewährt.<br />
Ihr Anspruch auf Wohngeld und die Höhe<br />
des Wohngeldes hängen <strong>in</strong> der Regel von<br />
der Zahl der zu Ihrem Haushalt zu rechnenden<br />
Familienmitglieder (ab 1. Januar 2009:<br />
Haushaltsmitglieder), der Höhe des Gesamte<strong>in</strong>kommens<br />
und der Höhe der (berücksichtigungsfähigen)<br />
Miete oder Belastung ab.<br />
Die Anträge auf Wohngeld müssen Sie bei<br />
der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>reichen, <strong>in</strong> deren Gebiet<br />
der Wohnraum liegt. Die Bewilligung des<br />
Wohngeldes obliegt den kreisfreien Städten<br />
und Landratsämtern.<br />
Bezieher von Arbeitslosengeld II und<br />
Sozialgeld nach dem Zweiten Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB II) oder von Hilfe<br />
zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung<br />
im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />
nach dem Zwölften Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB XII) s<strong>in</strong>d vom<br />
Wohngeldbezug ausgeschlossen,<br />
da diese Leistungen die Unterkunftskosten<br />
e<strong>in</strong>schließen.<br />
Als Empfänger dieser Leistungen gelten<br />
auch Personen, die bei der Ermittlung<br />
des Bedarfs für diese Leistungen berücksichtigt<br />
worden s<strong>in</strong>d. Für Familienmitglieder<br />
(ab 1. Januar 2009: Haushaltsmitglieder),<br />
die diese Tatbestände nicht<br />
erfüllen, besteht grundsätzlich weiterh<strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong> Anspruch auf Wohngeld. Wenn das<br />
Wohngeld höher wäre als e<strong>in</strong>e dieser<br />
Leistungen, kann Wohngeld beansprucht<br />
werden.
75<br />
J. ARBEITSLOSENGELD<br />
E<strong>in</strong> Anspruch auf Arbeitslosengeld wird grundsätzlich durch e<strong>in</strong>e vorherige<br />
sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit erworben. Voraussetzung<br />
dafür ist, dass Sie <strong>in</strong> den letzten zwei Jahren (gesetzliche Rahmenfrist)<br />
m<strong>in</strong>destens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.<br />
Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit jedoch unterbrechen, um e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter<br />
drei Jahren zu betreuen, so s<strong>in</strong>d Sie seit 1. Januar 2003 auch <strong>in</strong> dieser<br />
Zeit <strong>in</strong> der Arbeitslosenversicherung versichert, wobei die Beiträge vom<br />
Bund getragen werden. Voraussetzung ist allerd<strong>in</strong>gs, dass Sie unmittelbar<br />
vor der K<strong>in</strong>dererziehung versicherungspflichtig waren oder e<strong>in</strong>e laufende<br />
Entgeltersatzleistung von der Arbeitsagentur bezogen haben (<strong>in</strong> erster<br />
L<strong>in</strong>ie ist hiermit das Arbeitslosengeld geme<strong>in</strong>t). Durch die Erziehung<br />
e<strong>in</strong>es unter dreijährigen K<strong>in</strong>des können Sie somit e<strong>in</strong>en zuvor erworbenen<br />
Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten oder sogar e<strong>in</strong>en neuen Anspruch<br />
erwerben.<br />
Die Bemessung des Arbeitslosengeldes orientiert sich an dem vor der<br />
Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitslohn. Das Arbeitslosengeld beträgt für<br />
Arbeitslose mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d 67 Prozent des letzten (pauschalierten)<br />
Nettogehalts; <strong>in</strong> bestimmten Fällen kann daneben zusätzlich<br />
Elterngeld oder Landeserziehungsgeld gewährt werden. Die Dauer des<br />
Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt von Ihrem Lebensalter und den<br />
zurückgelegten Versicherungszeiten <strong>in</strong> den letzten fünf Jahren, also <strong>in</strong> der<br />
um drei Jahre verlängerten Rahmenfrist, ab. Die Dauer reicht derzeit von<br />
sechs Monaten (nach e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>destens zwölfmonatigen versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungsverhältnis) bis zu 24 Monaten (nach m<strong>in</strong>destens<br />
48-monatigem versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis und<br />
Vollendung des 58. Lebensjahres).<br />
Bed<strong>in</strong>gung für den Bezug des Arbeitslosengeldes ist, dass Sie bei der<br />
Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet s<strong>in</strong>d. Die Arbeitslosmeldung muss<br />
persönlich erfolgen. Es reicht auch zunächst e<strong>in</strong>e telefonische Meldung
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
76<br />
aus, wenn Sie die persönliche Meldung zum<br />
vere<strong>in</strong>barten Term<strong>in</strong> nachholen. Bei Beendigung<br />
e<strong>in</strong>es Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses<br />
s<strong>in</strong>d Sie verpflichtet, sich spätestens<br />
drei Monate vor E<strong>in</strong>tritt der Arbeitslosigkeit<br />
bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu<br />
melden. Erfahren Sie von der Beendigung<br />
weniger als drei Monate vorher, müssen Sie<br />
sich <strong>in</strong>nerhalb von drei Tagen nach Kenntnis<br />
vom Zeitpunkt der Beendigung melden.<br />
Melden Sie sich nicht rechtzeitig, droht e<strong>in</strong>e<br />
Sperrzeit von e<strong>in</strong>er Woche. Lediglich bei<br />
e<strong>in</strong>em betrieblichen Ausbildungsverhältnis<br />
gilt die Verpflichtung nicht.<br />
Weiterh<strong>in</strong> müssen Sie selbst aktiv e<strong>in</strong>e<br />
Beschäftigung suchen und der Agentur für<br />
Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung stehen.<br />
Dies bedeutet u. a., dass Sie bereit und <strong>in</strong><br />
der Lage se<strong>in</strong> müssen, jede zumutbare Beschäftigung<br />
aufzunehmen.<br />
E<strong>in</strong>e Beschäftigung ist <strong>in</strong>sbesondere dann<br />
nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare<br />
Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das<br />
der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde<br />
liegende Arbeitsentgelt. In den ersten<br />
drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist e<strong>in</strong>e<br />
M<strong>in</strong>derung um mehr als 20 Prozent und <strong>in</strong><br />
den folgenden drei Monaten um mehr als<br />
30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar.<br />
Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit<br />
an ist e<strong>in</strong>e Beschäftigung nur dann nicht<br />
zumutbar, wenn das daraus erzielbare Netto-<br />
e<strong>in</strong>kommen unter Berücksichtigung der mit<br />
der Beschäftigung zusammenhängenden<br />
Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.<br />
Daneben ist e<strong>in</strong>e Beschäftigung auch dann<br />
nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten<br />
zwischen der Wohnung und der<br />
Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit<br />
unverhältnismäßig lang s<strong>in</strong>d. Als unverhältnismäßig<br />
lang s<strong>in</strong>d im Regelfall Pendelzeiten<br />
von <strong>in</strong>sgesamt mehr als zweie<strong>in</strong>halb Stunden<br />
bei e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von mehr als sechs<br />
Stunden und Pendelzeiten von mehr als<br />
zwei Stunden bei e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von sechs<br />
Stunden und weniger anzusehen. S<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern<br />
längere Pendelzeiten üblich, bilden<br />
diese den Maßstab. E<strong>in</strong> Umzug zur Aufnahme<br />
e<strong>in</strong>er Beschäftigung außerhalb des zumutbaren<br />
Pendelbereichs ist e<strong>in</strong>em Arbeitslosen<br />
zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist,<br />
dass der Arbeitslose <strong>in</strong>nerhalb der ersten<br />
drei Monate der Arbeitslosigkeit e<strong>in</strong>e<br />
Beschäftigung <strong>in</strong>nerhalb des zumutbaren<br />
Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten<br />
Monat der Arbeitslosigkeit an ist e<strong>in</strong>em<br />
Arbeitslosen e<strong>in</strong> Umzug zur Aufnahme e<strong>in</strong>er<br />
Beschäftigung außerhalb des zumutbaren<br />
Pendelbereichs <strong>in</strong> der Regel zumutbar,<br />
es sei denn, dem Umzug steht e<strong>in</strong> wichtiger<br />
Grund entgegen. E<strong>in</strong> wichtiger Grund kann<br />
sich <strong>in</strong>sbesondere aus familiären B<strong>in</strong>dungen<br />
ergeben.
77<br />
S<strong>in</strong>d Sie z. B. wegen der Betreuung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des unter 16 Jahren oder<br />
e<strong>in</strong>er pflegebedürftigen Person künftig nur noch bereit, e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />
aufzunehmen, können Sie als Betreuungsperson Ihre<br />
Verfügbarkeit h<strong>in</strong>sichtlich Lage, Dauer und Verteilung der Arbeitszeit<br />
e<strong>in</strong>schränken. Dabei müssen Sie aber die üblichen Bed<strong>in</strong>gungen<br />
des für Sie <strong>in</strong>frage kommenden Arbeitsmarktes erfüllen, d. h., auf die<br />
Suche nach e<strong>in</strong>er Teilzeittätigkeit dürfen Sie sich wegen der Betreuung<br />
nur beschränken, wenn es für die Tätigkeit e<strong>in</strong>en Teilzeitarbeitsmarkt<br />
gibt. Außerdem müssen Sie e<strong>in</strong>e Teilzeittätigkeit von m<strong>in</strong>destens<br />
15 Wochenstunden suchen. Als weitere Bed<strong>in</strong>gung für die Leistung<br />
gilt, dass es Ihnen möglich se<strong>in</strong> muss, e<strong>in</strong>e Beschäftigung auch unverzüglich<br />
aufzunehmen. Bestehen aufgrund Ihrer Betreuungspflichten als<br />
Eltern hieran ernstliche Zweifel, so kann die Agentur für Arbeit e<strong>in</strong>en<br />
Nachweis verlangen, dass die K<strong>in</strong>derbetreuung im Fall e<strong>in</strong>er Arbeitsaufnahme<br />
sichergestellt ist (Bestätigung durch e<strong>in</strong>e öffentliche E<strong>in</strong>richtung<br />
oder private Betreuungspersonen).<br />
Beschränken Sie sich auf die Suche nach e<strong>in</strong>em Teilzeitarbeitsplatz,<br />
erhalten Sie auch nur noch Arbeitslosengeld auf der Basis der gewünschten<br />
(künftigen) Teilzeit. Allerd<strong>in</strong>gs können Sie sich auf die Suche nach<br />
e<strong>in</strong>er Teilzeittätigkeit ohne Nachteil für Ihren Arbeitslosengeldanspruch<br />
beschränken, wenn Sie die Anwartschaft durch e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />
erworben haben und wenn das Arbeitslosengeld nach der Teilzeitbeschäftigung<br />
bemessen wird.<br />
Agentur für Arbeit<br />
§§ 16, 20, 26 II a, 37 b, 117 ff., 124, 129 ff. Drittes Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB III)
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
78<br />
K. GRUNDSICHERUNG FÜR<br />
ARBEITSUCHENDE<br />
Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />
Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II,<br />
wenn Sie das 15. Lebensjahr vollendet und<br />
die gesetzliche Altersgrenze (ansteigend bis<br />
67 Jahre) noch nicht erreicht haben, Ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> Deutschland<br />
haben und erwerbsfähig und hilfebedürftig<br />
s<strong>in</strong>d. Die nicht erwerbsfähigen Angehörigen,<br />
die mit Ihnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
leben, haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf Sozialgeld.<br />
Berechtigung von nichtdeutschen Staatsangehörigen<br />
Ke<strong>in</strong>e Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen<br />
<strong>in</strong> den ersten drei Monaten ihres<br />
Aufenthalts, wenn sie weder Arbeitnehmer/<br />
Selbstständige noch aufgrund e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens<br />
e<strong>in</strong>jährigen Tätigkeit als Arbeitnehmer<br />
oder Selbstständige <strong>in</strong> der Bundesrepublik<br />
Deutschland wie e<strong>in</strong> Arbeitnehmer/Selbstständiger<br />
freizügigkeitsberechtigt s<strong>in</strong>d.<br />
Zudem s<strong>in</strong>d die Ausländer und ihre Familienangehörigen<br />
von der Grundsicherung für<br />
Arbeitsuchende ausgeschlossen, deren<br />
Aufenthaltsrecht sich alle<strong>in</strong> aus dem Zweck<br />
der Arbeitsuche ergibt, sowie Leistungsberechtigte<br />
nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz.<br />
Erwerbsfähigkeit<br />
Sie s<strong>in</strong>d erwerbsfähig, wenn Sie unter den<br />
üblichen Bed<strong>in</strong>gungen des Arbeitsmarktes<br />
m<strong>in</strong>destens drei Stunden täglich erwerbstätig<br />
se<strong>in</strong> können und nicht wegen Krankheit<br />
oder Beh<strong>in</strong>derung auf absehbare Zeit<br />
daran geh<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d. Unerheblich ist dabei,<br />
ob e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit vorübergehend,<br />
z. B. wegen der Erziehung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />
unter drei Jahren, unzumutbar ist.<br />
Hilfebedürftigkeit<br />
Hilfebedürftig s<strong>in</strong>d Sie, wenn Sie Ihren<br />
eigenen Unterhaltsbedarf und Ihre E<strong>in</strong>gliederung<br />
<strong>in</strong> Arbeit sowie den Lebensunterhalt<br />
der mit Ihnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend<br />
aus eigenen Kräften und Mitteln<br />
sichern können.
79<br />
Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
Zur Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft gehören neben dem erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen<br />
_ DIE IM HAUSHALT LEBENDEN ELTERN ODER EIN IM HAUSHALT<br />
LEBENDER ELTERNTEIL EINES MINDERJÄHRIGEN, UNVERHEI-<br />
RATETEN UND ERWERBSFÄHIGEN KINDES, WELCHES DAS<br />
25. LEBENSJAHR NOCH NICHT VOLLENDET HAT, UND DER IM HAUS-<br />
HALT LEBENDE PARTNER DIESES ELTERNTEILS,<br />
_ DER NICHT DAUERND GETRENNT LEBENDE EHEGATTE BZW.<br />
(EINGETRAGENE) LEBENSPARTNER,<br />
_ DIE PERSON, DIE MIT DEM ERWERBSFÄHIGEN HILFEBEDÜRFTIGEN<br />
IN EHEÄHNLICHER GEMEINSCHAFT LEBT,<br />
_ DIE DEM HAUSHALT ANGEHÖRENDEN UNVERHEIRATETEN KINDER<br />
DES ERWERBSFÄHIGEN HILFEBEDÜRFTIGEN ODER SEINES<br />
PARTNERS, DIE DAS 25. LEBENSJAHR NOCH NICHT VOLLENDET<br />
HABEN, SOWEIT SIE IHREN LEBENSUNTERHALT NICHT AUS EIGENEM<br />
EINKOMMEN ODER VERMÖGEN BESTREITEN KÖNNEN. BEI UNVER-<br />
HEIRATETEN SCHWANGEREN KINDERN UND UNVERHEIRATETEN<br />
MINDERJÄHRIGEN KINDERN, DIE IHR EIGENES KIND BIS ZUM<br />
SECHSTEN LEBENSJAHR BETREUEN UND DIE MIT IHREN ELTERN<br />
IN EINER BEDARFSGEMEINSCHAFT LEBEN, WERDEN EINKOMMEN<br />
UND VERMÖGEN DER ELTERN NICHT BERÜCKSICHTIGT.
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
80<br />
Höhe<br />
Das Arbeitslosengeld II umfasst<br />
_ MEHRTÄTIGE KLASSENFAHRTEN<br />
IM RAHMEN DER SCHULRECHTLICHEN<br />
BESTIMMUNGEN.<br />
_ LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES<br />
LEBENSUNTERHALTS EINSCHLIESSLICH<br />
DER TATSÄCHLICHEN ANGEMESSENEN<br />
KOSTEN FÜR UNTERKUNFT UND<br />
HEIZUNG,<br />
_ UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUN-<br />
GEN EINEN BEFRISTETEN ZUSCHLAG.<br />
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
für erwerbsfähige Hilfebedürftige,<br />
die alle<strong>in</strong>stehend oder alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>d s<strong>in</strong>d,<br />
deckt laufende und e<strong>in</strong>malige Bedarfe<br />
pauschaliert ab und beträgt 351 Euro (Stand<br />
1. Juli 2008) monatlich. Unterkunftskosten<br />
und Heizkosten werden, soweit sie angemessen<br />
s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Höhe der tatsächlichen<br />
Aufwendungen übernommen.<br />
Von der Regelleistung nicht erfasst s<strong>in</strong>d<br />
Leistungen für<br />
_ DIE ERSTAUSSTATTUNG FÜR DIE<br />
WOHNUNG EINSCHLIESSLICH HAUS-<br />
HALTSGERÄTEN,<br />
_ DIE ERSTAUSSTATTUNG FÜR BEKLEI-<br />
DUNG EINSCHLIESSLICH ERSTAUS-<br />
STATTUNGEN BEI SCHWANGERSCHAFT<br />
UND GEBURT SOWIE<br />
Erbr<strong>in</strong>gung von Sonderleistungen<br />
Zusätzliche Aufwendungen (Mehrbedarfe),<br />
die nicht durch die Regelleistung abgedeckt<br />
s<strong>in</strong>d, können unter bestimmten Voraussetzungen<br />
ebenfalls übernommen werden, z. B. für<br />
_ WERDENDE MÜTTER AB DER<br />
13. SCHWANGERSCHAFTSWOCHE (ZZGL.<br />
17 PROZENT DER REGELLEISTUNG),<br />
_ ALLEINERZIEHENDE (ZZGL. 36 PROZENT<br />
DER REGELLEISTUNG, WENN SIE MIT<br />
EINEM KIND UNTER SIEBEN JAHREN<br />
ODER ZWEI ODER DREI KINDERN UNTER<br />
16 JAHREN ZUSAMMENLEBEN; ANDERN-<br />
FALLS ZWÖLF PROZENT DER REGEL-<br />
LEISTUNG FÜR JEDES MINDERJÄHRIGE<br />
KIND, HÖCHSTENS 60 PROZENT DER<br />
REGELLEISTUNG),<br />
_ KOSTENAUFWÄNDIGE ERNÄHRUNG,<br />
DIE AUS MEDIZINISCHEN GRÜN-<br />
DEN NACHWEISLICH ERFORDERLICH IST<br />
(MEHRBEDARF IN ANGEMESSENER<br />
HÖHE).
81<br />
Mietschulden sollen (grundsätzlich als Darlehen und nicht als Zuschuss)<br />
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist<br />
und sonst Wohnungslosigkeit droht.<br />
Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können bei vorheriger<br />
Zustimmung durch den vor dem Umzug zuständigen Träger übernommen<br />
werden. Dies ist <strong>in</strong>sbesondere dann der Fall, wenn der Umzug<br />
durch den Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist.<br />
Das Sozialgeld und das Arbeitslosengeld II s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>sichtlich der Höhe<br />
der Regelleistung (351 Euro) identisch. Das Sozialgeld beträgt für K<strong>in</strong>der<br />
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 211 Euro (60 Prozent der Regelleistung),<br />
für K<strong>in</strong>der ab Beg<strong>in</strong>n des 15. Lebensjahres 281 Euro (80 Prozent<br />
des Regelbetrags) (Stand: 1. Juli 2008).<br />
Dauer<br />
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden, solange die Anspruchsvoraussetzungen<br />
erfüllt s<strong>in</strong>d, zeitlich unbegrenzt gewährt.<br />
Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld<br />
Nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs erhalten erwerbsfähige<br />
Hilfebedürftige außerdem für den Zeitraum von zwei Jahren e<strong>in</strong>en<br />
monatlichen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II.<br />
Der Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz zwischen Ihrem zuletzt<br />
bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich Wohngeld und dem Ihnen<br />
zustehenden Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Der Zuschlag ist auf<br />
160 Euro (Partner <strong>in</strong>sgesamt 320 Euro), für m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der<br />
auf 60 Euro pro K<strong>in</strong>d beschränkt. Im zweiten Jahr wird der Zuschlag<br />
um 50 Prozent gekürzt.
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
82<br />
Sozialversicherung<br />
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld<br />
II s<strong>in</strong>d Sie grundsätzlich <strong>in</strong> der gesetzlichen<br />
Kranken-/Pflegekasse versichert,<br />
soweit für Sie nicht die Versicherung<br />
im Rahmen e<strong>in</strong>er Familienversicherung<br />
möglich ist.<br />
Außerdem werden erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />
<strong>in</strong> der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
auf der Basis des M<strong>in</strong>destbeitrags<br />
pflichtversichert. E<strong>in</strong>e zusätzliche Absicherung<br />
<strong>in</strong> der Rentenversicherung erfolgt nicht,<br />
wenn Sie ergänzend zu e<strong>in</strong>em Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />
oder aufstockend zum Arbeitslosengeld<br />
I Leistungen der Grundsicherung<br />
für Arbeitsuchende beziehen. Bezieher von<br />
Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht<br />
befreit s<strong>in</strong>d, erhalten e<strong>in</strong>en Zuschuss<br />
zu den Beiträgen, die für die Dauer des<br />
Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche<br />
Rentenversicherung oder e<strong>in</strong>e private Altersversorgung<br />
gezahlt werden.<br />
Anrechnung von E<strong>in</strong>kommen und Berücksichtigung<br />
von Vermögen<br />
Vom Arbeitslosengeld II und Sozialgeld s<strong>in</strong>d<br />
als E<strong>in</strong>kommen alle E<strong>in</strong>nahmen <strong>in</strong> Geld oder<br />
Geldeswert abzuziehen. K<strong>in</strong>dergeld und<br />
K<strong>in</strong>derzuschlag s<strong>in</strong>d grundsätzlich E<strong>in</strong>kommen<br />
des K<strong>in</strong>des. Vom E<strong>in</strong>kommen abzuziehen<br />
s<strong>in</strong>d Steuern und Sozialversicherungsbeiträge,<br />
Versicherungsprämien, soweit gesetzlich<br />
vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe<br />
angemessen, Beiträge zur Riester-Rente,<br />
Werbungskosten, e<strong>in</strong> Erwerbstätigenfreibetrag<br />
sowie Unterhaltsverpflichtungen,<br />
soweit tituliert oder notariell beurkundet.<br />
Der Erwerbstätigenfreibetrag (so genannte<br />
H<strong>in</strong>zuverdienstregelung) legt den Betrag des<br />
E<strong>in</strong>kommens aus Erwerbstätigkeit fest, der<br />
nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet<br />
wird: E<strong>in</strong> Betrag von 100 Euro bleibt stets<br />
anrechnungsfrei (= Grundfreibetrag). Der<br />
Freibetrag beträgt für den Teil des E<strong>in</strong>kommens<br />
zwischen 101 Euro und 800 Euro<br />
20 Prozent, für den Teil zwischen 801 Euro<br />
und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro, wenn <strong>in</strong><br />
der Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />
m<strong>in</strong>derjähriges K<strong>in</strong>d lebt) zehn Prozent. Die<br />
sich ergebenden Beträge werden addiert<br />
und vom Gesamtnettoverdienst abgezogen.<br />
Der dann noch vorhandene Restbetrag<br />
des Erwerbse<strong>in</strong>kommens wird als E<strong>in</strong>kommen<br />
angerechnet.
83<br />
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes<br />
ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen,<br />
außer<br />
_ EINEM GRUNDFREIBETRAG VON 150 EURO JE VOLLENDETEM<br />
LEBENSJAHR DES HILFEBEDÜRFTIGEN (UND SEINES PARTNERS),<br />
MINDESTENS JEWEILS 3.100 EURO, MAXIMAL JEWEILS<br />
9.750 EURO (HÖHERE GRUNDFREIBETRÄGE BIS ZU 10.050 EURO<br />
GELTEN FÜR PERSONEN, DIE NACH DEM 31. DEZEMBER 1957<br />
GEBOREN SIND),<br />
_ EINEM GRUNDFREIBETRAG IN HÖHE VON 3.100 EURO FÜR JEDES<br />
HILFEBEDÜRFTIGE MINDERJÄHRIGE KIND,<br />
_ RIESTER-VERMÖGEN (OHNE OBERGRENZE),<br />
_ GELDWERTEN ANSPRÜCHEN, DIE DER ALTERSVERSORGUNG<br />
DIENEN UND NACH VERTRAGLICHER VEREINBARUNG NICHT VOR<br />
EINTRITT IN DEN RUHESTAND VERWERTET WERDEN KÖNNEN,<br />
BIS ZU 250 EURO JE VOLLENDETEM LEBENSJAHR DES HILFE-<br />
BEDÜRFTIGEN (UND SEINES PARTNERS) BIS JEWEILS 16.250 EURO<br />
(HÖHERE WERTE BIS ZU 16.750 EURO GELTEN FÜR PERSONEN,<br />
DIE NACH DEM 31. DEZEMBER 1957 GEBOREN SIND),<br />
_ EINEM FREIBETRAG FÜR NOTWENDIGE ANSCHAFFUNGEN VON<br />
750 EURO FÜR JEDEN IN DER BEDARFSGEMEINSCHAFT LEBENDEN<br />
HILFEBEDÜRFTIGEN.
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
84<br />
Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:<br />
_ANGEMESSENER HAUSRAT,<br />
_ EIN ANGEMESSENES KFZ (FÜR JEDEN<br />
ERWERBSFÄHIGEN IN DER BEDARFS-<br />
GEMEINSCHAFT),<br />
_ ALTERSVERMÖGEN (FÜR NICHT<br />
RENTENVERSICHERUNGSPFLICHTIGE)<br />
IN ANGEMESSENEM UMFANG,<br />
_ EIN SELBST GENUTZTES HAUSGRUND-<br />
STÜCK VON ANGEMESSENER GRÖSSE<br />
BZW. EINE ENTSPRECHENDE EIGEN-<br />
TUMSWOHNUNG,<br />
_ VERMÖGEN, DAS ZUR BALDIGEN<br />
BESCHAFFUNG/ERHALTUNG EINES<br />
HAUSGRUNDSTÜCKS ANGEMESSENER<br />
GRÖSSE BESTIMMT IST – SOWEIT ES<br />
ZU WOHNZWECKEN BEHINDERTER/<br />
PFLEGEBEDÜRFTIGER MENSCHEN<br />
DIENT BZW. DIENEN SOLL UND DIESER<br />
ZWECK DURCH EINSATZ/VERWERTUNG<br />
DES VERMÖGENS GEFÄHRDET WÄRE,<br />
Zumutbarkeit von Arbeit für erwerbsfähige<br />
Leistungsbezieher<br />
Sie s<strong>in</strong>d grundsätzlich verpflichtet, jede<br />
Arbeit anzunehmen, zu der Sie körperlich,<br />
geistig und seelisch <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, es sei<br />
denn, e<strong>in</strong>er der gesetzlich vorgesehenen<br />
Ausnahmetatbestände liegt vor. Dies ist der<br />
Fall, wenn zum Beispiel<br />
_ DIE AUSÜBUNG EINER ARBEIT DIE ER-<br />
ZIEHUNG EINES UNTER DREIJÄHRIGEN<br />
KINDES GEFÄHRDEN WÜRDE,<br />
_ DIE PFLEGE EINES ANGEHÖRIGEN NICHT<br />
MIT DER AUSÜBUNG EINER ARBEIT<br />
VEREINBAR IST UND DIE PFLEGE NICHT<br />
AUF ANDERE WEISE SICHERGESTELLT<br />
WERDEN KANN.<br />
E<strong>in</strong>e Entlohnung unterhalb des Tariflohns<br />
oder des ortsüblichen Entgelts steht der<br />
Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme grundsätzlich<br />
nicht entgegen.<br />
_ SACHEN/RECHTE, DEREN VERWERTUNG<br />
OFFENSICHTLICH UNWIRTSCHAFT-<br />
LICH IST ODER FÜR DEN BETROFFENEN<br />
EINE BESONDERE HÄRTE BEDEUTEN<br />
WÜRDE.
85<br />
E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />
Wenn Sie Arbeitslosengeld II beantragen, ist der zuständige SGB-II-Träger<br />
gesetzlich dazu angehalten, mit Ihnen e<strong>in</strong>e so genannte E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />
abzuschließen. In dieser Vere<strong>in</strong>barung wird festgelegt,<br />
_ WELCHE LEISTUNGEN SIE ZUR EINGLIEDERUNG IN ARBEIT<br />
ERHALTEN,<br />
_ WELCHE BEMÜHUNGEN SIE ZUR EINGLIEDERUNG IN ARBEIT<br />
UNTERNEHMEN MÜSSEN UND WIE SIE DIESE NACHZUWEISEN<br />
HABEN UND<br />
_ WELCHE LEISTUNGEN DRITTER, INSBESONDERE ANDERER<br />
SOZIALLEISTUNGSTRÄGER, SIE ZU BEANTRAGEN HABEN.<br />
Weigern Sie sich ohne wichtigen Grund, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />
abzuschließen oder die dar<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>barten Pflichten zu erfüllen, wird das<br />
Arbeitslosengeld II gekürzt und fällt bei wiederholten Pflichtverletzungen<br />
ganz weg.<br />
E<strong>in</strong>stiegsgeld<br />
Zur Überw<strong>in</strong>dung der Hilfebedürftigkeit kann bei Aufnahme e<strong>in</strong>er sozialversicherungspflichtigen<br />
oder selbstständigen Erwerbstätigkeit e<strong>in</strong><br />
zeitlich befristeter Arbeitnehmerzuschuss (E<strong>in</strong>stiegsgeld) erbracht werden,<br />
wenn dies zur E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en Arbeitsmarkt erforderlich<br />
ist. Das E<strong>in</strong>stiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II für höchstens<br />
24 Monate erbracht.<br />
Agentur für Arbeit, Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften, Optionskommunen<br />
und kreisfreie Städte bzw. Landratsämter<br />
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
86<br />
L. SOZIALHILFE<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
Wer nicht <strong>in</strong> der Lage ist, aus eigenen Kräften<br />
und mit eigenen Mitteln se<strong>in</strong>en Lebensunterhalt<br />
zu bestreiten und auch anderweitig<br />
ke<strong>in</strong>e ausreichende Hilfe erhält, hat e<strong>in</strong> Recht<br />
auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen.<br />
Vorrangig s<strong>in</strong>d damit sowohl anderweitige<br />
Hilfen (z. B. Arbeitslosengeld II) als auch der<br />
E<strong>in</strong>satz eigenen E<strong>in</strong>kommens und Vermögens.<br />
Sozialhilfe wird nach dem Zwölften Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt und gestaltet<br />
sich wie folgt:<br />
Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />
Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den<br />
Lebensunterhalt von Menschen, die bei<br />
Bedürftigkeit sonst ke<strong>in</strong>e Leistungen erhalten.<br />
Das s<strong>in</strong>d etwa Personen bis 65 Jahre, die<br />
vorübergehend nicht erwerbsfähig s<strong>in</strong>d und<br />
daher ke<strong>in</strong> Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld<br />
beziehen.
87<br />
Höhe<br />
Im SGB XII wird – wie auch beim Arbeitslosengeld II – der gesamte<br />
notwendige Lebensunterhalt mit wenigen Ausnahmen durch Regelsätze<br />
abgedeckt. Der Landesregelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt<br />
351 Euro (Stand: 1. Juli 2008). Für K<strong>in</strong>der, die <strong>in</strong> ihrem Haushalt leben,<br />
wird bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres e<strong>in</strong> Regelsatz von 211 Euro<br />
und ab Beg<strong>in</strong>n des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
von 281 Euro gezahlt, sofern letztgenannte nicht e<strong>in</strong>en eigenen<br />
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Unterkunftskosten und<br />
Heizkosten werden, soweit sie angemessen s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Höhe der tatsächlichen<br />
Aufwendungen übernommen. Allerd<strong>in</strong>gs ist e<strong>in</strong>e Pauschalierung<br />
der Unterkunftskosten möglich.<br />
Von den Regelsätzen nicht erfasst s<strong>in</strong>d die Erstausstattung für<br />
die Wohnung e<strong>in</strong>schließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung<br />
für Bekleidung e<strong>in</strong>schließlich Erstausstattungen bei Schwangerschaft<br />
und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen<br />
Bestimmungen. In diesen Fällen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>malige Leistungen<br />
möglich, die allerd<strong>in</strong>gs im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> beantragt werden müssen.<br />
Zusätzliche Aufwendungen (Mehrbedarfe), die nicht durch die Regelsätze<br />
abgedeckt s<strong>in</strong>d, können unter bestimmten Voraussetzungen<br />
übernommen werden. So können werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche<br />
zusätzlich 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes<br />
erhalten und <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de zusätzlich 36 Prozent des Eckregelsatzes,<br />
wenn sie mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d unter sieben Jahren oder mit zwei<br />
oder drei K<strong>in</strong>dern unter 16 Jahren zusammenleben (andernfalls zwölf<br />
Prozent des Eckregelsatzes für jedes m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>d, höchstens<br />
60 Prozent des Eckregelsatzes).
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
88<br />
Dauer<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt wird, wenn die<br />
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d,<br />
zeitlich unbegrenzt gewährt.<br />
Sozialversicherung<br />
Beiträge zu e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse<br />
sowie die angemessenen Aufwendungen<br />
für e<strong>in</strong>e Krankenversicherung bei e<strong>in</strong>em<br />
Versicherungsunternehmen werden <strong>in</strong> der<br />
Regel übernommen. Soweit Beiträge bzw.<br />
Aufwendungen zu e<strong>in</strong>er Krankenversicherung<br />
vom Sozialhilfeträger als Bedarf<br />
anerkannt werden, werden auch die Beiträge<br />
bzw. Aufwendungen für e<strong>in</strong>e Pflegeversicherung<br />
gezahlt. Um die Voraussetzungen e<strong>in</strong>es<br />
Anspruchs auf e<strong>in</strong>e angemessene Alterssicherung<br />
zu erfüllen, können die erforderlichen<br />
Kosten übernommen werden.<br />
Anrechnung von E<strong>in</strong>kommen und Berücksichtigung<br />
von Vermögen<br />
Auf den Sozialhilfebedarf werden grundsätzlich<br />
alle E<strong>in</strong>künfte angerechnet, auch das<br />
K<strong>in</strong>dergeld. Nicht berücksichtigt werden<br />
z. B. das Elterngeld (bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von<br />
monatlich 300 Euro je K<strong>in</strong>d) und Leistungen<br />
aus der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und<br />
K<strong>in</strong>d“. Bei der E<strong>in</strong>kommensberechnung ist<br />
e<strong>in</strong> Freibetrag von 30 Prozent des E<strong>in</strong>kommens<br />
aus selbstständiger und nichtselbstständiger<br />
Tätigkeit, höchstens jedoch 50 Pro-<br />
zent des Eckregelsatzes, abzusetzen. Bei<br />
m<strong>in</strong>derjährigen unverheirateten Hilfeempfängern,<br />
die bei ihren Eltern leben, ist<br />
grundsätzlich auch das E<strong>in</strong>kommen und<br />
Vermögen der Eltern bei der Bedürftigkeitsprüfung<br />
zu berücksichtigen. Hiervon wird<br />
allerd<strong>in</strong>gs abgesehen, wenn die Hilfeempfänger<strong>in</strong><br />
schwanger ist oder ihr leibliches<br />
K<strong>in</strong>d erzieht.<br />
Bei Schwangeren und Müttern, die K<strong>in</strong>der<br />
bis zu sechs Jahren betreuen, f<strong>in</strong>det darüber<br />
h<strong>in</strong>aus auch ke<strong>in</strong> Übergang von Unterhaltsansprüchen<br />
statt, d. h., e<strong>in</strong> Unterhaltsanspruch<br />
gegenüber den Eltern der Schwangeren<br />
oder Mutter kann vom Sozialhilfeträger<br />
nicht e<strong>in</strong>gefordert werden.<br />
Vorhandenes Vermögen ist grundsätzlich vor<br />
dem E<strong>in</strong>treten der Sozialhilfe e<strong>in</strong>zusetzen.<br />
Von der Verwertung des Vermögens ist so<br />
genanntes Schonvermögen, wie e<strong>in</strong> selbst<br />
bewohntes, angemessenes Hausgrundstück<br />
oder kle<strong>in</strong>ere Barbeträge (z. B. hat e<strong>in</strong>e alle<strong>in</strong><br />
<strong>erziehen</strong>de Person mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en<br />
Grundfreibetrag von 1.600 Euro zuzüglich<br />
256 Euro für ihr K<strong>in</strong>d), ausgeschlossen.<br />
Grundsicherung im Alter und bei<br />
Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />
tritt an die Stelle der Hilfe<br />
zum Lebensunterhalt, wenn die hilfebedürftige<br />
Person entweder über 65 Jahre ist oder
89<br />
das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgem<strong>in</strong>dert<br />
ist. Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bleiben bei der Grundsicherung<br />
im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung Unterhaltsansprüche<br />
gegenüber Eltern und K<strong>in</strong>dern unberücksichtigt, sofern deren jährliches<br />
Gesamte<strong>in</strong>kommen weniger als 100.000 Euro pro Person beträgt.<br />
Hilfen zur Gesundheit<br />
Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit s<strong>in</strong>d Leistungen im Bereich der vorbeugenden<br />
Gesundheitshilfe (z. B. Vorsorgeuntersuchungen), der<br />
Hilfe bei Krankheit, der Hilfe zur Familienplanung, der Hilfe bei Schwangerschaft<br />
und Mutterschaft und der Hilfe bei Sterilisation möglich. Die<br />
Hilfen zur Gesundheit entsprechen <strong>in</strong> Art und Umfang den Leistungen<br />
der gesetzlichen Krankenkassen.<br />
Leistungen können für Personen erbracht werden, die über ke<strong>in</strong>en Krankenversicherungsschutz<br />
verfügen und die bereits sozialhilfeleistungsberechtigt<br />
s<strong>in</strong>d (Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter<br />
und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung, E<strong>in</strong>gliederungshilfe für beh<strong>in</strong>derte Menschen<br />
oder Hilfe zur Pflege). Leistungen für die oben erwähnten Bereiche<br />
können <strong>in</strong> bestimmten Fällen erbracht werden, auch wenn der Leistungskatalog<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung e<strong>in</strong>e solche Leistung nicht<br />
vorsieht, etwa bei Hilfen zur Familienplanung oder Sterilisation.<br />
Diese Leistungen s<strong>in</strong>d ebenfalls abhängig vom E<strong>in</strong>kommen und Vermögen<br />
des Hilfesuchenden.<br />
Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und<br />
kreisfreien Städten<br />
Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
90<br />
M. LANDESSTIFTUNG „HILFE FÜR<br />
MUTTER UND KIND“<br />
Die Landesstiftung unterstützt schwangere<br />
Frauen und Mütter von Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dern sowie<br />
Familien, die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Notlage bef<strong>in</strong>den.<br />
Der Umfang der Beihilfe richtet sich nach<br />
den besonderen Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles.<br />
Die Leistungen der Landesstiftung<br />
werden für die Zeit der Schwangerschaft<br />
und bis zu 36 Monaten nach der Geburt des<br />
K<strong>in</strong>des gewährt.<br />
Schwangere <strong>in</strong> Not<br />
Als Schwangere können Sie von der Stiftung<br />
Unterstützung erhalten, wenn<br />
_ SIE SICH IN EINER KONFLIKTLAGE<br />
BEFINDEN UND AUF DIE HILFE ANDERER<br />
ANGEWIESEN SIND UND<br />
_ IN SCHWIERIGEN WIRTSCHAFTLICHEN<br />
VERHÄLTNISSEN LEBEN (D. H., IHR<br />
NETTOEINKOMMEN DARF BESTIMMTE<br />
GRENZEN NICHT ÜBERSCHREITEN).<br />
Die Zuwendungen der Landesstiftung werden<br />
über die anerkannten Schwangerenberatungsstellen<br />
und die Katholischen Beratungsstellen<br />
für Schwangerschaftsfragen an Schwangere<br />
<strong>in</strong> Not vergeben. Den Antrag müssen Sie vor<br />
der Geburt des K<strong>in</strong>des stellen.<br />
Schwangerenberatungsstellen <strong>in</strong><br />
freier Trägerschaft und bei den<br />
Gesundheitsverwaltungen der<br />
Landkreise und kreisfreien Städte<br />
sowie Katholische Beratungsstellen<br />
für Schwangerschaftsfragen<br />
Voraussetzung ist weiter, dass für Sie Hilfe<br />
durch andere Sozialleistungen (z. B. Grundsicherung<br />
für Arbeitsuchende, Wohngeld,<br />
Unterhaltsvorschuss) nicht bzw. nicht<br />
rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht.<br />
Vergabegrundsätze der Landesstiftung<br />
„Hilfe für Mutter und K<strong>in</strong>d“
91<br />
Familie <strong>in</strong> Not<br />
Leistungen gewährt die Landesstiftung<br />
auch für k<strong>in</strong>derreiche Familien<br />
und alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Mütter<br />
und Väter, die unverschuldet <strong>in</strong><br />
f<strong>in</strong>anzielle Notlagen geraten s<strong>in</strong>d<br />
(z. B. Krankheit, Tod, Unfall,<br />
unverschuldete Arbeitslosigkeit).<br />
Wenn alle gesetzlichen Leistungen<br />
(z. B. Sozialhilfe) ausgeschöpft s<strong>in</strong>d<br />
bzw. nicht ausreichen, versucht die<br />
Landesstiftung, durch f<strong>in</strong>anzielle<br />
Zuwendungen e<strong>in</strong>en Ausweg aus<br />
der bestehenden Notlage zu ermöglichen<br />
und e<strong>in</strong>e Basis für die Zukunft<br />
zu schaffen. Art und Umfang<br />
der Hilfen orientieren sich an den<br />
Bedürfnissen des E<strong>in</strong>zelfalls.<br />
Antragsformulare können Sie direkt bei der Landesstiftung „Hilfe für<br />
Mutter und K<strong>in</strong>d“ beziehen und dorth<strong>in</strong> wieder ausgefüllt zurücksenden.<br />
Landesstiftung „Hilfe für Mutter und K<strong>in</strong>d“,<br />
Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth<br />
Vergabegrundsätze der Landesstiftung<br />
„Hilfe für Mutter und K<strong>in</strong>d“
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
92<br />
N. KUREN<br />
Wenn Sie erschöpft und gesundheitlich<br />
angeschlagen s<strong>in</strong>d, nutzen Sie das spezielle<br />
Kurangebot für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de. Die Kosten<br />
e<strong>in</strong>er Kur werden von den Krankenkassen –<br />
bis auf e<strong>in</strong>en Eigenanteil von zehn Euro je<br />
Kurtag – übernommen. Der Eigenanteil kann<br />
unter bestimmten Voraussetzungen wegen<br />
Überschreiten der so genannten <strong>in</strong>dividuellen<br />
Belastungsgrenze entfallen. Für K<strong>in</strong>der<br />
und Jugendliche unter 18 Jahren ist ke<strong>in</strong><br />
Eigenanteil zu leisten. Nähere Informationen<br />
hierzu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.<br />
Außerdem beraten Sie die Müttergenesungswerk-Vermittlungsstellen<br />
der Wohlfahrtsverbände.<br />
Sie helfen<br />
_ BEI DER LÖSUNG DES PROBLEMS,<br />
WIE GEGEBENENFALLS DIE KINDER<br />
WÄHREND IHRER ABWESENHEIT<br />
VERSORGT WERDEN,<br />
Wenden Sie sich an e<strong>in</strong>e der Vermittlungsstellen,<br />
bevor Sie sich von Ihrem Arzt e<strong>in</strong>e<br />
Besche<strong>in</strong>igung über Ihre Gesundheitsprobleme<br />
ausstellen lassen, da die Vermittlungsstellen<br />
spezielle Formulare für e<strong>in</strong>en<br />
Kurantrag haben und Sie beraten können.<br />
Wenn Sie sich nicht von Ihrem K<strong>in</strong>d trennen<br />
möchten, so ist für Sie die Mutter-K<strong>in</strong>d- bzw.<br />
Vater-K<strong>in</strong>d-Kur e<strong>in</strong>e gute Lösung. Sie nehmen<br />
also Ihr K<strong>in</strong>d bzw. Ihre K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>fach mit.<br />
S<strong>in</strong>d nicht Sie selbst gesundheitlich bee<strong>in</strong>trächtigt,<br />
sondern Ihr K<strong>in</strong>d, können Sie Ihr<br />
K<strong>in</strong>d zur Kur begleiten. Meist ist das sehr<br />
s<strong>in</strong>nvoll, da mit der längerfristigen oder<br />
schweren Krankheit des K<strong>in</strong>des auch Ihre<br />
Belastung äußerst hoch ist, sodass auch<br />
Sie der Erholung bedürfen. Obwohl eigentlich<br />
das K<strong>in</strong>d zur Kur geht, können daher<br />
auch die begleitenden Mütter Kuranwendungen<br />
<strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />
_ EINEN PLATZ IN EINEM KURHEIM<br />
ZU FINDEN,<br />
Krankenkasse<br />
_ BEI DER FINANZIERUNG DER KUR<br />
SOWIE<br />
§§ 24, 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB V)<br />
_ BEI ALLEN WEITEREN FRAGEN UND<br />
PROBLEMEN.
93<br />
O. ZUSCHÜSSE ZU FAMILIENURLAUB IN FAMILIEN-<br />
FERIENSTÄTTEN<br />
E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Familienurlaub macht die Familie stark. Der Freistaat<br />
Bayern bezuschusst geme<strong>in</strong>same Aufenthalte von sechs bis 14 Tagen pro<br />
Jahr <strong>in</strong> bestimmten Familienerholungsstätten, die Angebote der Elternund<br />
Familienbildung vorsehen. Zuschüsse bekommen E<strong>in</strong>elternfamilien<br />
mit Hauptwohnsitz <strong>in</strong> Bayern, deren jährliches Familiennettoe<strong>in</strong>kommen<br />
unter 15.600 Euro liegt (ab dem zweiten K<strong>in</strong>d Erhöhung um<br />
4.800 Euro je K<strong>in</strong>d).<br />
Der Zuschuss beträgt für jedes K<strong>in</strong>d und jeden Erwachsenen 13 Euro je<br />
Tag (für K<strong>in</strong>der mit e<strong>in</strong>er dauerhaften Beh<strong>in</strong>derung 17 Euro). Anträge für<br />
Zuschüsse müssen unbed<strong>in</strong>gt vor Antritt des Familienurlaubs gestellt<br />
werden. Antragsformulare können über das Internet auf der Homepage<br />
www.zbfs.bayern.de heruntergeladen werden. Die Auszahlung erfolgt<br />
schnellstmöglich nach e<strong>in</strong>er Bestätigung der Familienferienstätte über<br />
den Aufenthalt.<br />
Es werden ausschließlich Familienurlaube <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>nützigen Familienferienstätten<br />
bezuschusst, diese s<strong>in</strong>d unter www.urlaub-mit-der-familie.de<br />
ersichtlich.<br />
In Hauptferienzeiten können <strong>in</strong> ganz Deutschland Familienferienstätten<br />
ausgewählt werden, außerhalb dieser Zeiten nur <strong>in</strong> Bayern.<br />
Zentrum Bayern Familie und Soziales,<br />
W<strong>in</strong>zererstraße 9, 80797 München, Tel. (0 89) 12 61-2313
V. STEUERN FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
94<br />
EINELTERNFAMILIEN HABEN STEUERLICHE VORTEILE, DIE NACHFOLGEND KURZ<br />
DARGESTELLT WERDEN.<br />
A. KINDERGELD UND STEUERFREI-<br />
BETRÄGE FÜR KINDER<br />
Der Staat mildert die auf Eltern zukommenden<br />
Ausgaben entweder durch das K<strong>in</strong>dergeld<br />
oder durch steuerliche Freibeträge<br />
(K<strong>in</strong>derfreibetrag, Freibetrag für Betreuungsund<br />
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).<br />
Dabei ermittelt das F<strong>in</strong>anzamt von sich aus,<br />
welche Alternative für die Eltern günstiger ist.<br />
Familienkassen bei den Agenturen<br />
für Arbeit oder beim Dienstherrn<br />
(Angehörige des öffentlichen<br />
Dienstes)<br />
§§ 31, 32 und 62 ff. E<strong>in</strong>kommensteuergesetz<br />
(EStG)<br />
Steuerfreibeträge<br />
Das K<strong>in</strong>dergeld wird monatlich gezahlt. Bei<br />
Trennung oder Scheidung der Eltern erhält<br />
derjenige Elternteil das K<strong>in</strong>dergeld, <strong>in</strong> dessen<br />
Obhut sich das K<strong>in</strong>d bef<strong>in</strong>det. Es beträgt für<br />
die ersten drei K<strong>in</strong>der monatlich je 154 Euro,<br />
für weitere K<strong>in</strong>der monatlich je 179 Euro.<br />
Es wird auf Antrag von den Familienkassen<br />
bei den Agenturen für Arbeit bzw. bei Angehörigen<br />
des öffentlichen Dienstes vom<br />
Dienstherrn ausbezahlt.<br />
Der K<strong>in</strong>derfreibetrag beträgt für jeden<br />
Elternteil 1.824 Euro (3.648 Euro für beide<br />
Elternteile). Bei geschiedenen oder dauernd<br />
getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern<br />
nichtehelicher K<strong>in</strong>der kann e<strong>in</strong> Elternteil beantragen,<br />
dass der dem anderen Elternteil zustehende<br />
K<strong>in</strong>derfreibetrag auf ihn übertragen<br />
wird. Dies setzt voraus, dass der andere<br />
Elternteil se<strong>in</strong>e Unterhaltspflichten gegenüber<br />
dem K<strong>in</strong>d zu weniger als 75 Prozent erfüllt.<br />
K<strong>in</strong>dergeld wird für jedes K<strong>in</strong>d bis zur Vollendung<br />
se<strong>in</strong>es 18. Lebensjahres bezahlt, für<br />
ältere K<strong>in</strong>der nur unter zusätzlichen Voraussetzungen<br />
(z. B. wenn das K<strong>in</strong>d sich <strong>in</strong> Berufsausbildung<br />
bef<strong>in</strong>det und e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
E<strong>in</strong>kommensgrenze nicht überschreitet oder<br />
für beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der).<br />
Der Freibetrag für den Betreuungs- und<br />
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt<br />
für jeden Elternteil 1.080 Euro (2.160 Euro für<br />
beide Elternteile). Ist e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>derjähriges<br />
K<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> der Wohnung e<strong>in</strong>es Elternteils<br />
gemeldet, wird der dem anderen Elternteil<br />
zustehende Freibetrag für den Betreuungs-
V. STEUERN FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
96<br />
und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf<br />
auf Antrag dem betreuenden Elternteil<br />
übertragen.<br />
Wenn der andere Elternteil verstorben ist<br />
bzw. wenn Sie das K<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong>e angenommen<br />
haben, werden Ihnen die vollen Freibeträge<br />
gewährt.<br />
Diese Freibeträge verr<strong>in</strong>gern das zu versteuernde<br />
E<strong>in</strong>kommen des alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den<br />
Elternteils und führen dadurch zu e<strong>in</strong>er Verm<strong>in</strong>derung<br />
der Steuer. Wie hoch diese Steuerm<strong>in</strong>derung<br />
ist, hängt vom <strong>in</strong>dividuellen<br />
Steuersatz ab. Dies ermittelt das F<strong>in</strong>anzamt<br />
im Zuge der E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung.<br />
Dabei berücksichtigt das F<strong>in</strong>anzamt auch,<br />
ob die Steuerfreibeträge im Ergebnis für<br />
den Steuerpflichtigen günstiger s<strong>in</strong>d als<br />
das K<strong>in</strong>dergeld.<br />
B. KINDERBETREUUNGSKOSTEN<br />
Erwerbstätige alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern<br />
können Kosten für die Betreuung von<br />
K<strong>in</strong>dern unter 14 Jahren <strong>in</strong> Höhe von zwei<br />
Dritteln bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag von<br />
4.000 Euro je K<strong>in</strong>d als Werbungskosten oder<br />
als Betriebsausgaben abziehen. Das Gleiche<br />
gilt für K<strong>in</strong>der, die sich wegen e<strong>in</strong>er vor<br />
Vollendung des 25. Lebensjahres e<strong>in</strong>getretenen<br />
Beh<strong>in</strong>derung nicht selbst unterhalten<br />
können. Die erwerbsbed<strong>in</strong>gten K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />
können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />
abgezogen werden.<br />
E<strong>in</strong> vergleichbarer Abzug als Sonderausgaben<br />
ist möglich, wenn die K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />
wegen e<strong>in</strong>er Ausbildung,<br />
e<strong>in</strong>er Krankheit oder e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung<br />
des alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Elternteils anfallen.<br />
§§ 31, 32 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz<br />
(EStG)<br />
F<strong>in</strong>anzamt<br />
Broschüre „Steuertipps für<br />
Familien“ des Bayerischen<br />
Staatsm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen,<br />
kostenlos bestellbar unter<br />
www.bayern.de oder telefonisch<br />
unter (018 01) 2010 10<br />
Auch Betreuungskosten von K<strong>in</strong>dern<br />
zwischen dem dritten und dem sechsten<br />
Geburtstag s<strong>in</strong>d unabhängig von e<strong>in</strong>er<br />
Erwerbstätigkeit des Elternteils <strong>in</strong> Höhe von<br />
zwei Dritteln bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag von<br />
4.000 Euro je K<strong>in</strong>d als Sonderausgaben<br />
abzugsfähig.<br />
Berücksichtigt werden Kosten für K<strong>in</strong>derkrippen,<br />
K<strong>in</strong>dergärten, K<strong>in</strong>dertagesstätten,<br />
K<strong>in</strong>derhorte, K<strong>in</strong>derheime, Tagesmütter,<br />
Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.<br />
Nicht anerkannt werden Kosten für<br />
Unterricht, die Vermittlung besonderer
97<br />
Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für<br />
die Verpflegung. Voraussetzung für den Abzug der entsprechenden Aufwendungen<br />
ist, dass der Steuerpflichtige e<strong>in</strong>e Rechnung erhalten hat<br />
und die Zahlung auf das Konto des Erbr<strong>in</strong>gers der Leistungen erfolgt<br />
ist (<strong>in</strong> der Regel Überweisung). Barzahlungen werden nicht anerkannt.<br />
§§ 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 8 und 10 Abs. 1 Nr. 5<br />
E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG)<br />
C. SONDERBEDARF FÜR SCHUL- ODER BERUFSAUSBILDUNG<br />
Für volljährige auswärtig untergebrachte K<strong>in</strong>der, die sich noch <strong>in</strong> der<br />
Schul- oder Berufsausbildung bef<strong>in</strong>den und für die e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
K<strong>in</strong>dergeld oder e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>derfreibetrag besteht, wird wegen des Sonderbedarfs<br />
e<strong>in</strong> zusätzlicher Freibetrag <strong>in</strong> Höhe von 924 Euro (für beide Elternteile)<br />
berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die eigenen E<strong>in</strong>künfte<br />
des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag nicht überschreiten. Der Freibetrag<br />
kann nur e<strong>in</strong>mal berücksichtigt werden, auch wenn beide Elternteile<br />
die Aufwendungen für die Berufsausbildung tragen. Jedem Elternteil<br />
steht daher grundsätzlich die Hälfte des Freibetrages zu. Bei e<strong>in</strong>em<br />
geme<strong>in</strong>samen Antrag der Eltern ist e<strong>in</strong>e andere Aufteilung möglich.<br />
§ 33 a Abs. 2 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG)
V. STEUERN FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
98<br />
D. ENTLASTUNGSBETRAG FÜR<br />
ALLEINERZIEHENDE<br />
Der Entlastungsbetrag für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de<br />
beträgt 1.308 Euro jährlich, d. h. 109 Euro im<br />
Monat.<br />
Der Entlastungsbetrag wird nur e<strong>in</strong>mal<br />
gewährt – unabhängig von der Anzahl<br />
der K<strong>in</strong>der. Wenn Sie den Entlastungsbetrag<br />
erhalten, können Sie sich bei<br />
Ihrer Geme<strong>in</strong>de auf Ihrer Lohnsteuerkarte<br />
die Steuerklasse II e<strong>in</strong>tragen lassen.<br />
Sie erhalten den Entlastungsbetrag,<br />
wenn zu Ihrem Haushalt m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />
K<strong>in</strong>d gehört, für das Ihnen e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>der- bzw.<br />
Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag<br />
oder K<strong>in</strong>dergeld zusteht. Die<br />
Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen,<br />
wenn das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Ihrer Wohnung<br />
gemeldet ist.<br />
§ 24 b E<strong>in</strong>kommensteuer -<br />
gesetz (EStG)<br />
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie alle<strong>in</strong>stehend<br />
s<strong>in</strong>d, d. h., für Sie dürfen nicht die<br />
Voraussetzungen für die Anwendung des<br />
Ehegattensplitt<strong>in</strong>g-Verfahrens erfüllt se<strong>in</strong> und<br />
Sie dürfen ke<strong>in</strong>e Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft mit<br />
e<strong>in</strong>er anderen volljährigen Person bilden,<br />
es sei denn, für diese steht Ihnen e<strong>in</strong><br />
K<strong>in</strong>der freibetrag bzw. K<strong>in</strong>dergeld zu oder es<br />
handelt sich um e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, das Wehr- oder<br />
Zivildienst leistet. Ist e<strong>in</strong>e andere Person<br />
mit Haupt- oder Nebenwohnsitz <strong>in</strong> Ihrer<br />
Wohnung gemeldet, wird vermutet, dass sie<br />
mit Ihnen geme<strong>in</strong>sam wirtschaftet. Diese<br />
Vermutung ist widerlegbar, es sei denn,<br />
Sie und die andere Person leben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
e<strong>in</strong>ge tragenen Lebenspartnerschaft.
99<br />
E. STEUERLICHE BEHANDLUNG VON UNTERHALTS-<br />
ZAHLUNGEN<br />
Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten<br />
können nach Ablauf des Trennungsjahres bis zu 13.805 Euro als<br />
Sonderausgaben abgesetzt werden. Hierzu ist allerd<strong>in</strong>gs die Zustimmung<br />
des Expartners erforderlich, weil die erhaltenen Unterhaltszahlungen<br />
als E<strong>in</strong>künfte versteuert werden müssen (so genanntes Realsplitt<strong>in</strong>g).<br />
Bei fehlender Zustimmung des Expartners bleibt die nachfolgend<br />
beschriebene Absetzungsmöglichkeit der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche<br />
Belastungen.<br />
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG)<br />
Der Unterhalt an nicht verheiratete gesetzlich unterhaltsberechtigte<br />
Partner/<strong>in</strong>nen kann als außergewöhnliche Belastung bis zu 7.680 Euro im<br />
Jahr abgesetzt werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person<br />
gleichgestellt ist e<strong>in</strong>e Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte<br />
<strong>in</strong>ländische öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) mit<br />
Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Voraussetzung<br />
für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist, dass für die unterhaltene<br />
Person niemand Anspruch auf K<strong>in</strong>dergeld oder e<strong>in</strong>en Freibetrag<br />
für K<strong>in</strong>der hat. Weitere Voraussetzung ist, dass die unterhaltene Person<br />
selbst ke<strong>in</strong> oder nur ger<strong>in</strong>ges Vermögen besitzt und ihre eigenen E<strong>in</strong>künfte<br />
und Bezüge e<strong>in</strong>e bestimmte Höhe nicht übersteigen.<br />
Unterhaltsleistungen, die beim Leistenden als außergewöhnliche Belastung<br />
berücksichtigt werden, s<strong>in</strong>d beim Empfänger nicht steuerpflichtig.<br />
§ 33 a Abs. 1 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG)
VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
100<br />
BEIM ÜBERGANG ZUM ALLEINERZIEHEN EMPFIEHLT SICH EIN BLICK AUF DIE DADURCH<br />
EINTRETENDEN ÄNDERUNGEN DER SOZIALVERSICHERUNG.<br />
A. KRANKENVERSICHERUNG/<br />
BEIHILFEBERECHTIGUNG<br />
Krankenversichert s<strong>in</strong>d Sie entweder<br />
_ DURCH EINE EIGENE MITGLIEDSCHAFT<br />
IN EINER GESETZLICHEN KRANKEN-<br />
KASSE (BEI ERWERBSTÄTIGKEIT) BZW.<br />
PRIVATEN KRANKENKASSE ODER<br />
_ DURCH MITVERSICHERUNG BEIM<br />
EHEPARTNER.<br />
Gerade im Falle e<strong>in</strong>er Scheidung sollten Sie<br />
Folgendes beachten: Wenn Sie bei Ihrem<br />
Ehepartner mitversichert waren, müssen Sie<br />
sich nach e<strong>in</strong>er Scheidung um e<strong>in</strong>e eigene<br />
Krankenversicherung bemühen. Wenn Sie<br />
aufgrund eigener Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert<br />
s<strong>in</strong>d, bleiben Sie Mitglied. Ihr K<strong>in</strong>d<br />
kann im Rahmen der Familienversicherung<br />
bei Ihnen beitragsfrei mitversichert werden.<br />
Wenn Ihr K<strong>in</strong>d bisher bei Ihrem Ehepartner<br />
mitversichert war, ändert sich durch die<br />
Scheidung hieran grundsätzlich nichts.<br />
Sie sollten sich <strong>in</strong> jedem Fall rechtzeitig bei<br />
Ihrer Krankenkasse über die Folgen e<strong>in</strong>er<br />
Scheidung auf Ihre Krankenversicherung<br />
<strong>in</strong>formieren.<br />
Bei e<strong>in</strong>er freiwilligen Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
gesetzlichen Krankenversicherung sollten<br />
Sie sich ebenfalls im Falle e<strong>in</strong>er Scheidung<br />
rechtzeitig beraten lassen. Für privat Versicherte<br />
gibt es ke<strong>in</strong>e entsprechenden<br />
Sonderregelungen. Es empfiehlt sich daher,<br />
zum Zwecke der Beratung Kontakt mit Ihrer<br />
Krankenversicherung aufzunehmen.<br />
Krankenkasse<br />
§§ 5, 10, 192, 224 Fünftes Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB V)<br />
Nach e<strong>in</strong>er Scheidung kann die Situation<br />
allerd<strong>in</strong>gs schwierig se<strong>in</strong>, wenn Ihr Ehepartner<br />
beihilfeberechtigt ist und Sie privat<br />
krankenversichert s<strong>in</strong>d. Ihre private Krankenversicherung<br />
wird <strong>in</strong> der Regel nur für den<br />
Teil der Kosten abgeschlossen worden se<strong>in</strong>,<br />
für den die Beihilfe nicht aufkommt. Sie<br />
müssen dann nach der Scheidung Ihre<br />
private Krankenversicherung aufstocken.<br />
In bestimmten Fällen ist der (Wieder-)E<strong>in</strong>tritt<br />
<strong>in</strong> die gesetzliche Krankenversicherung möglich.<br />
Informieren Sie sich hierüber rechtzeitig<br />
bei Ihrer privaten Krankenversicherung bzw.<br />
e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse.
101
VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
102<br />
B. PFLEGEVERSICHERUNG<br />
Für Pflichtversicherte ist die Pflegekasse der<br />
jeweiligen Krankenkasse zuständig, bei der<br />
sie versichert s<strong>in</strong>d. So gelten auch die meisten<br />
Regelungen der Krankenversicherung<br />
für die Pflegeversicherung gleichermaßen.<br />
Pflegekasse bei der<br />
Krankenkasse<br />
Mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen<br />
können Sie sowohl e<strong>in</strong>en Rentenanspruch<br />
begründen bzw. aufrechterhalten<br />
als auch die spätere Rente erhöhen. Bevor<br />
Sie sich für die freiwillige Versicherung<br />
entscheiden, sollten Sie aber <strong>in</strong> jedem Fall<br />
beim zuständigen Rentenversicherungsträger<br />
Ihre Berechtigung zur freiwilligen<br />
Versicherung klären und sich e<strong>in</strong>gehend<br />
beraten lassen.<br />
§§ 20, 25, 48, 49, 56 Elftes Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB XI)<br />
C. RENTENVERSICHERUNG<br />
Gesetzliche Rente<br />
Die Höhe der Rente richtet sich im<br />
Wesentlichen nach Höhe und Dauer der<br />
e<strong>in</strong>gezahlten Beiträge. Dabei werden unter<br />
bestimmten Voraussetzungen auch K<strong>in</strong>dererziehungszeiten<br />
angerechnet. Bei e<strong>in</strong>er<br />
Ehescheidung wird e<strong>in</strong> Versorgungsausgleich<br />
(vgl. Seite 45) durchgeführt.<br />
Besteht ke<strong>in</strong>e Versicherungspflicht <strong>in</strong> der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung, können<br />
Sie sich <strong>in</strong> der Regel freiwillig versichern.<br />
Auch solange Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld<br />
erhalten oder e<strong>in</strong>en Pflegebedürftigen<br />
nicht erwerbsmäßig pflegen, s<strong>in</strong>d Sie<br />
grundsätzlich rentenversichert. Unter<br />
Umständen können auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit<br />
oder Arbeitslosigkeit ohne<br />
Leistungsbezug für Ihre Rentenberechnung<br />
berücksichtigt werden.<br />
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund, Regionalträger der<br />
Deutschen Rentenversicherung<br />
§§ 3, 7, 56, 57, 70, 249 Sechstes<br />
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
103<br />
Bei Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten wird die Zeit e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>derbetreuung für<br />
K<strong>in</strong>der, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, bei der ruhegehaltfähigen<br />
Dienstzeit berücksichtigt. Für die nach dem 31. Dezember 1991<br />
geborenen K<strong>in</strong>der erhalten Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte unter Umständen<br />
e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>dererziehungszuschlag und gegebenenfalls e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>dererziehungsergänzungszuschlag<br />
zum Ruhegehalt.<br />
Dienstherr, Landesamt für F<strong>in</strong>anzen – Bezügestelle Versorgung<br />
als Pensionsbehörde (für Beamte des Freistaates Bayern)<br />
§ 85 Abs. 7 i. V. m. § 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)<br />
Fassung 1991, §§ 50 a, 50 b Beamtenversorgungsgesetz<br />
(BeamtVG)
VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
104<br />
Staatlich geförderte Altersvorsorge<br />
(„Riester-Rente“)<br />
auch K<strong>in</strong>der<strong>erziehen</strong>de während der ersten<br />
drei Lebensjahre des K<strong>in</strong>des gehören.<br />
Seit 1. Januar 2002 fördert der Staat den<br />
Aufbau e<strong>in</strong>er freiwilligen zusätzlichen, kapitalgedeckten<br />
Altersvorsorge durch Zulagen und<br />
e<strong>in</strong>en steuerlichen Sonderausgabenabzug.<br />
Diese so genannte Riester-Förderung<br />
können vor allem Personen erhalten, die von<br />
der Senkung des gesetzlichen Rentenniveaus<br />
betroffen se<strong>in</strong> werden. Hierbei handelt es<br />
sich z. B. um Pflichtversicherte <strong>in</strong> der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung, zu denen<br />
Die staatliche Zulage, deren Höhe bis zum<br />
Jahr 2008 schrittweise angehoben wurde,<br />
setzt sich aus e<strong>in</strong>er Grundzulage und e<strong>in</strong>er<br />
K<strong>in</strong>derzulage zusammen. Die Grundzulage<br />
beträgt ab dem Jahr 2008 154 Euro im Jahr.<br />
Die K<strong>in</strong>derzulage beträgt für jedes K<strong>in</strong>d,<br />
für das dem Zulageberechtigten K<strong>in</strong>dergeld<br />
gezahlt wird, jährlich 185 Euro. Für nach dem<br />
31. Dezember 2007 geborene K<strong>in</strong>der erhöht<br />
sich die Zulage auf 300 Euro im Jahr.
105<br />
Um die volle Förderung zu erhalten, müssen (seit 1. Januar 2008) vier<br />
Prozent der Summe der <strong>in</strong> dem vorangegangenen Kalenderjahr erzielten<br />
beitragspflichtigen E<strong>in</strong>nahmen abzüglich der zustehenden Zulagen als<br />
so genannter M<strong>in</strong>desteigenbeitrag aufgewendet werden. M<strong>in</strong>destens<br />
ist jedoch der Sockelbeitrag zu leisten. Dieser beträgt ab dem Jahr 2005<br />
jährlich 60 Euro.<br />
Neben der Zulagenförderung begünstigt der Staat den Aufbau e<strong>in</strong>er<br />
Riester-Rente auch über Steuervorteile, die seit deren E<strong>in</strong>führung bis<br />
zum Veranlagungsjahr 2008 ebenfalls schrittweise ausgebaut wurden.<br />
Die Aufwendungen für die Riester-Rente sowie die erhaltenen staatlichen<br />
Zulagen konnten <strong>in</strong> den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 <strong>in</strong><br />
Höhe von bis zu 1.575 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Ab dem<br />
Veranlagungszeitraum 2008 können jährlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben<br />
im Rahmen der E<strong>in</strong>kommensteuererklärung geltend gemacht<br />
werden. Sofern der steuerliche Vorteil hieraus den Wert der bereits<br />
erhaltenen Zulagen übersteigt, wird die Differenz im Rahmen der E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung<br />
vom F<strong>in</strong>anzamt gewährt.<br />
Für nähere Informationen zur Riester-Rente wenden Sie sich bitte an<br />
Ihren Rentenversicherungsträger, Ihre Bank oder an e<strong>in</strong>en Versicherungsvertreter,<br />
dem Sie vertrauen. Über betriebliche Angebote <strong>in</strong>formieren<br />
Arbeitgeber, Betriebsrat oder Gewerkschaft.<br />
Altersvermögensgesetz (AVmG),<br />
Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
106<br />
D. SOZIALVERSICHERUNG BEI MINI-<br />
JOBS UND NIEDRIGLOHNJOBS<br />
Ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung (M<strong>in</strong>ijobs)<br />
Es werden grundsätzlich drei Kategorien von<br />
ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigungen (M<strong>in</strong>ijobs)<br />
unterschieden:<br />
_ GERINGFÜGIG ENTLOHNTER MINIJOB<br />
MIT EINEM ENTGELT BIS ZU 400 EURO<br />
IM MONAT,<br />
_ KURZFRISTIGER MINIJOB VON<br />
LÄNGSTENS ZWEI MONATEN ODER<br />
HÖCHSTENS 50 ARBEITSTAGEN IM JAHR,<br />
_ MINIJOB IN PRIVATHAUSHALTEN MIT<br />
EINEM ENTGELT BIS ZU 400 EURO<br />
IM MONAT UND GERINGEREN ABGABEN<br />
FÜR DEN ARBEITGEBER.<br />
M<strong>in</strong>ijobber zahlen <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong>e<br />
Sozialversicherungsabgaben und erhalten<br />
normalerweise ihren Bruttoverdienst ohne<br />
Abzüge, im Höchstfall 400 Euro. Neben<br />
e<strong>in</strong>er Hauptbeschäftigung kann e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>ijob<br />
(bei e<strong>in</strong>em anderen Arbeitgeber) versicherungsfrei<br />
ausgeübt werden. Alle weiteren<br />
M<strong>in</strong>ijobs s<strong>in</strong>d mit der Hauptbeschäftigung<br />
zusammenzuziehen. Mehrere M<strong>in</strong>ijobs<br />
werden ebenfalls zusammengerechnet.<br />
Der Arbeitgeber zahlt für e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gfügig<br />
entlohnten M<strong>in</strong>ijobber Pauschalabgaben<br />
von <strong>in</strong>sgesamt 30 Prozent des Verdienstes<br />
(15 Prozent Renten- und 13 Prozent Krankenversicherung<br />
sowie zwei Prozent Pauschalsteuer).<br />
Bei kurzfristigen M<strong>in</strong>ijobs müssen ke<strong>in</strong>e<br />
Pauschalabgaben geleistet werden.<br />
Die Pauschalabgaben des Arbeitgebers für<br />
M<strong>in</strong>ijobs <strong>in</strong> Privathaushalten s<strong>in</strong>d ger<strong>in</strong>ger<br />
und betragen <strong>in</strong>sgesamt zwölf Prozent<br />
(je fünf Prozent Kranken- und Rentenversicherung<br />
sowie zwei Prozent Pauschalsteuer)<br />
des Verdienstes. Seit 1. Januar 2006 wird<br />
ebenfalls e<strong>in</strong> Beitrag zur Unfallversicherung<br />
<strong>in</strong> Höhe von 1,6 Prozent von der M<strong>in</strong>ijobzentrale<br />
e<strong>in</strong>gezogen. Die Abwicklung erfolgt<br />
über das so genannte Haushaltsscheckverfahren<br />
durch E<strong>in</strong>zugsermächtigung der<br />
M<strong>in</strong>ijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung<br />
Knappschaft – Bahn – See.<br />
Für M<strong>in</strong>ijobber, die nicht gesetzlich krankenversichert<br />
s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Pauschalbeiträge<br />
zur Krankenversicherung zu entrichten.<br />
Wenn Sie als M<strong>in</strong>ijobber den vollen Anspruch<br />
auf die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erhalten wollen (z. B. Anspruch<br />
auf Rehabilitation oder vorzeitigen Rentenbeg<strong>in</strong>n),<br />
müssen Sie die Differenz von
107<br />
derzeit 4,9 Prozent zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers<br />
(15 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag (19,9 Prozent)<br />
selbst zahlen. Auch ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte <strong>in</strong> Privathaushalten haben<br />
die Möglichkeit, Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Die Differenz<br />
beträgt hier 14,9 Prozent (19,9 Prozent abzüglich 5 Prozent).<br />
M<strong>in</strong>ijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung<br />
Knappschaft – Bahn – See unter www.m<strong>in</strong>ijob-zentrale.de bzw.<br />
telefonisch zum Ortstarif aus dem Festnetz der Deutschen<br />
Telekom unter (018 01) 200504, Arbeitgeber<br />
ESI §§ 8, 8 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV),<br />
im Übrigen Arbeitsvertrag<br />
Beschäftigung <strong>in</strong> der Gleitzone (Niedriglohnjobs)<br />
Ab e<strong>in</strong>em monatlichen Arbeitsentgelt von 400,10 Euro bis 800 Euro<br />
arbeiten Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em so genannten Niedriglohnjob. In diesem Bereich<br />
zahlen Sie ger<strong>in</strong>gere Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber<br />
h<strong>in</strong>gegen zahlt stets den vollen Beitragsanteil von rund 21 Prozent des<br />
tatsächlichen Entgelts. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wächst<br />
schrittweise von rund vier Prozent bei e<strong>in</strong>em Verdienst <strong>in</strong> Höhe von<br />
400,10 Euro bis auf rund 21 Prozent bei e<strong>in</strong>em Verdienst von 800 Euro.<br />
Die Beitragsbemessungsgrundlage ist dabei nicht das volle Gehalt,<br />
sondern e<strong>in</strong> Betrag, der nach e<strong>in</strong>er bestimmten Formel errechnet wird.<br />
Die Besteuerung erfolgt <strong>in</strong>dividuell.<br />
Krankenkasse<br />
§ 20 Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV),<br />
§ 226 Absatz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),<br />
§ 163 Absatz 10 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI),<br />
§ 344 Absatz 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />
108<br />
EINE BEFRIEDIGENDE ERWERBSTÄTIGKEIT IST GERADE AUCH FÜR SIE ALS ALLEIN<br />
ERZIEHENDER ELTERNTEIL VON GROSSER BEDEUTUNG. EIGENES EINKOMMEN,<br />
EINE GESICHERTE FINANZIELLE LAGE UND BERUFLICHE ZUFRIEDENHEIT WIRKEN SICH<br />
POSITIV AUCH AUF IHR SELBSTBEWUSSTSEIN, IHR FAMILIENLEBEN UND IHREN<br />
GESELLSCHAFTLICHEN STATUS AUS. SIE GEBEN IHREN KINDERN EIN VORBILD<br />
AN SELBSTSTÄNDIGKEIT. ES IST SCHWIERIG UND ANSTRENGEND, EINE EINELTERN-<br />
FAMILIE UND ERWERBSTÄTIGKEIT ZU VERBINDEN. DENNOCH: DIE MEHRZAHL<br />
DER ALLEIN ERZIEHENDEN ELTERN SCHAFFT ES.<br />
Neben der K<strong>in</strong>derbetreuung s<strong>in</strong>d die Themen<br />
<strong>in</strong> diesem Zusammenhang:<br />
sowie bei bestimmten Arbeitszeitregelungen<br />
(ke<strong>in</strong>e Nachtarbeit).<br />
_ MUTTERSCHUTZ<br />
_ ELTERNZEIT<br />
_ TEILZEITERWERBSTÄTIGKEIT<br />
_ WIEDEREINTRITT IN DIE ERWERBS-<br />
TÄTIGKEIT<br />
_ BEGINN EINER SELBSTSTÄNDIGEN<br />
TÄTIGKEIT<br />
A. MUTTERSCHUTZ<br />
Für schwangere Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d<br />
besondere Arbeitsschutzbed<strong>in</strong>gungen im<br />
Mutterschutzgesetz geregelt, die e<strong>in</strong>e<br />
gesundheitliche Gefährdung für Mutter und<br />
K<strong>in</strong>d vermeiden sollen, z. B. beim Umgang<br />
mit Gefahrstoffen oder schweren Lasten<br />
Der Mutterschutz befreit Schwangere und<br />
junge Mütter außerdem für bestimmte<br />
Zeiten von ihrer Erwerbstätigkeit. Die<br />
Mutterschutzfrist beg<strong>in</strong>nt sechs Wochen vor<br />
dem errechneten Geburtsterm<strong>in</strong> – <strong>in</strong> dieser<br />
Zeit können Sie freiwillig weiterarbeiten mit<br />
der Möglichkeit, diese Entscheidung<br />
jederzeit zu ändern. Die ersten acht Wochen<br />
nach der Geburt (bei Früh- und Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten<br />
zwölf Wochen) besteht dann aber<br />
e<strong>in</strong> absolutes Beschäftigungsverbot. Nach<br />
Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen<br />
Entb<strong>in</strong>dungen verlängert sich die Schutzfrist<br />
zusätzlich um den Zeitraum, der vor der<br />
Entb<strong>in</strong>dung nicht <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
werden konnte.<br />
Während der Schwangerschaft und bis zum<br />
Ablauf von vier Monaten nach der Entb<strong>in</strong>dung<br />
besteht e<strong>in</strong> besonderer Kündigungs-
109
VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />
110<br />
schutz nach dem Mutterschutzgesetz, d. h.,<br />
e<strong>in</strong>e Kündigung durch den Arbeitgeber ist<br />
grundsätzlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber<br />
im Zeitpunkt der Kündigung die<br />
Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie<br />
ihm <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach<br />
Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das<br />
Überschreiten dieser Zweiwochenfrist ist<br />
jedoch unschädlich, wenn es auf e<strong>in</strong>em von<br />
Ihnen nicht zu vertretenden Grund beruht<br />
(z. B. wenn Sie selbst nicht wussten, dass<br />
Sie schwanger s<strong>in</strong>d) und Sie die Mitteilung<br />
unverzüglich nachholen. Wichtig ist daher,<br />
dass Sie Ihrem Arbeitgeber stets unverzüglich<br />
mitteilen, dass Sie schwanger s<strong>in</strong>d und<br />
wann der mutmaßliche Tag der Entb<strong>in</strong>dung<br />
se<strong>in</strong> wird. In Bayern s<strong>in</strong>d für die Überwachung<br />
der E<strong>in</strong>haltung der Schutzbestimmungen<br />
durch den Arbeitgeber die Bezirksregierungen<br />
und Gewerbeaufsichtsämter<br />
zuständig.<br />
Sollten Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft<br />
Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber<br />
haben, so können Sie sich an Ihren Betriebsoder<br />
Personalrat oder an die zuständige<br />
Bezirksregierung oder das zuständige Gewerbeaufsichtsamt<br />
wenden.<br />
Arbeitgeber, Dienstherr, Betriebsoder<br />
Personalrat, Bezirksregierung,<br />
Gewerbeaufsichtsamt<br />
Mutterschutzgesetz (MuSchG),<br />
Bayerische Mutterschutzverordnung<br />
(BayMuttSchV)<br />
Der Mutterschutz der bayerischen Beamt<strong>in</strong>nen<br />
richtet sich nach der Bayerischen<br />
Mutterschutzverordnung. Die Regelungen<br />
entsprechen unter Berücksichtigung der<br />
Eigenart des öffentlichen Dienstes den<br />
Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.<br />
Neben Beschäftigungsverboten und dem<br />
grundsätzlichen Verbot der Mehr-, Nacht-,<br />
Sonn- und Feiertagsarbeit während der<br />
Schwangerschaft und der Stillzeit enthält die<br />
Verordnung e<strong>in</strong>en Entlassungsschutz für<br />
Beamt<strong>in</strong>nen auf Probe und auf Widerruf.
111<br />
B. ELTERNZEIT<br />
Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und Arbeitnehmern,<br />
<strong>in</strong> den ersten drei Lebensjahren ihrer K<strong>in</strong>der die Erwerbstätigkeit<br />
zu unterbrechen oder e<strong>in</strong>zuschränken, um sich vorwiegend<br />
den K<strong>in</strong>dern zu widmen. Nach dem Ende der Elternzeit besteht<br />
e<strong>in</strong> Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Tätigkeit.<br />
Die Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor ihrem Beg<strong>in</strong>n (bei<br />
dr<strong>in</strong>genden Gründen kurzfristiger) schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen.<br />
Dabei muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiträume<br />
<strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren Elternzeit <strong>in</strong> Anspruch genommen wird.<br />
Die Elternzeit kann auf bis zu zwei, mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />
auch auf weitere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Außerdem kann mit<br />
Zustimmung des Arbeitgebers<br />
e<strong>in</strong> Anteil von bis zu<br />
zwölf Monaten der <strong>in</strong>sgesamt<br />
dreijährigen Elternzeit<br />
über den dritten Geburtstag<br />
des K<strong>in</strong>des h<strong>in</strong>aus bis zur<br />
Vollendung des achten<br />
Lebensjahres genommen<br />
werden.<br />
Ab dem Zeitpunkt, von dem<br />
an Elternzeit verlangt worden<br />
ist, höchstens jedoch acht<br />
Wochen vor dem Beg<strong>in</strong>n der<br />
Elternzeit und während der<br />
Elternzeit besteht Kündigungsschutz<br />
mit Beschäftigungsgarantie<br />
nach Ablauf<br />
der Elternzeit.
VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />
112<br />
In Ausnahmefällen (z. B. Insolvenz des<br />
Arbeitgebers) kann jedoch e<strong>in</strong>e Kündigung<br />
mit Zustimmung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes<br />
zulässig se<strong>in</strong>. Das Auslaufen<br />
e<strong>in</strong>es befristeten Arbeitsvertrages wird<br />
durch die Inanspruchnahme von Elternzeit<br />
nicht verh<strong>in</strong>dert.<br />
Während der Elternzeit ist e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />
bis zu 30 Stunden wöchentlich<br />
beim bisherigen, mit dessen Zustimmung<br />
auch bei e<strong>in</strong>em anderen Arbeitgeber<br />
zulässig. Die Zustimmung kann nur aus<br />
dr<strong>in</strong>genden betrieblichen Gründen abgelehnt<br />
werden.<br />
Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte haben im<br />
Wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen<br />
wie Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und<br />
Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit (unter<br />
Fortfall der laufenden Dienst- oder Anwärterbezüge).<br />
Über die Elternzeit h<strong>in</strong>aus können<br />
sich Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte aus familienbezogenen<br />
Gründen bis zu e<strong>in</strong>er Dauer von<br />
zwölf Jahren (ab 1. April 2009 von 15 Jahren)<br />
beurlauben lassen. Im Falle e<strong>in</strong>er Beurlaubung<br />
entfallen alle dienstlichen Bezüge; nur<br />
das K<strong>in</strong>dergeld wird <strong>in</strong> voller Höhe weitergezahlt.<br />
Der Anspruch von Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten<br />
auf Beihilfe bleibt während der Mutterschutzfristen<br />
und der Elternzeit erhalten.<br />
Die verbleibenden Beiträge e<strong>in</strong>er beihilfekonformen<br />
Kranken- und Pflegeversicherung<br />
müssen Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte selbst<br />
tragen, wobei allerd<strong>in</strong>gs je nach Dienstherr<br />
und E<strong>in</strong>kommen bzw. Besoldungsgruppe<br />
auf Antrag Erstattungen gewährt werden.<br />
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales<br />
(Elterngeldstelle) ist für die Beratung zur<br />
Elternzeit zuständig. Zur weiteren Information<br />
ist die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“<br />
des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Familie,<br />
Senioren, Frauen und Jugend zu empfehlen.<br />
Zentrum Bayern Familie und<br />
Soziales, bei Beamten: Dienstherr<br />
§ 15 ff. Bundeselterngeld- und<br />
Elternzeitgesetz (BEEG)<br />
Bei bayerischen Beamten:<br />
§§ 12–15 der Verordnung über den<br />
Urlaub der bayerischen Beamten<br />
und Richter (UrlV),<br />
§§ 9 a, 13 der Verordnung über<br />
die Laufbahnen der bayerischen<br />
Beamten – Laufbahnverordnung<br />
(LbV), Art. 80 a, 80 b, 88 Bayerisches<br />
Beamtengesetz (BayBG)
113<br />
C. TEILZEITERWERBSTÄTIGKEIT<br />
Teilzeitarbeit ist unter den herrschenden Arbeitsmarktbed<strong>in</strong>gungen für<br />
viele <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de die e<strong>in</strong>zige Möglichkeit, K<strong>in</strong>derbetreuung und<br />
Erwerbstätigkeit zu vere<strong>in</strong>baren. Viele Arbeitgeber haben mittlerweile<br />
erkannt, dass Teilzeitkräfte gute Arbeit leisten und flexibel e<strong>in</strong>setzbar s<strong>in</strong>d.<br />
Es ist von daher – je nach der sonstigen Lage des Arbeitsmarktes –<br />
oft möglich, e<strong>in</strong>en Teilzeitarbeitsplatz zu f<strong>in</strong>den.<br />
„Teilzeitarbeit“ ist alles, was unter der tariflich geregelten oder sonst<br />
betrieblichen „normalen“ Wochenarbeitszeit liegt: Halb- oder Dreiviertelstellen<br />
zählen ebenso dazu wie ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigungen.<br />
Sozialversicherungspflichtige Teilzeittätigkeiten wirken sich sowohl<br />
auf die Höhe eventueller Arbeitslosengeldansprüche als auch auf<br />
die spätere Rentenhöhe aus.<br />
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt<br />
werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Zulässig<br />
ist e<strong>in</strong>e unterschiedliche Behandlung grundsätzlich nur, wenn sie<br />
nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern aus anderen Gründen, wie z. B.<br />
wegen e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren Qualifikation oder Berufserfahrung, erfolgt,<br />
was heißt, dass <strong>in</strong>sbesondere Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich Anspruch<br />
auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte haben.<br />
§§ 1 bis 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG),<br />
§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV),<br />
§ 27 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />
114<br />
Auch bei e<strong>in</strong>em bestehenden Vollzeit-<br />
Arbeitsverhältnis können Sie sich mit Ihrem<br />
Arbeitgeber – auf Dauer oder auch für e<strong>in</strong>e<br />
bestimmte Zeit – auf e<strong>in</strong>e Reduzierung der<br />
Arbeitszeit e<strong>in</strong>igen. E<strong>in</strong> rechtlicher Anspruch<br />
auf e<strong>in</strong>e Arbeitszeitreduzierung kommt <strong>in</strong><br />
zwei Fällen <strong>in</strong> Betracht:<br />
Während der Elternzeit können Sie unter<br />
folgenden Voraussetzungen e<strong>in</strong>en Teilzeitarbeitsplatz<br />
beim bisherigen Arbeitgeber<br />
verlangen:<br />
_ SIE HABEN IHREN ANSPRUCH DEM<br />
ARBEITGEBER SIEBEN WOCHEN VOR<br />
BEGINN DER TÄTIGKEIT SCHRIFTLICH<br />
MITGETEILT.<br />
Nach dem Ende der Elternzeit wird der<br />
ursprüngliche Arbeitsvertrag fortgesetzt,<br />
wie er vor Beg<strong>in</strong>n der Elternzeit gültig war,<br />
<strong>in</strong> der Regel also als Vollzeitvertrag.<br />
§ 15 Abs. 7 Bundeselterngeldund<br />
Elternzeitgesetz (BEEG)<br />
_ IHR ARBEITGEBER BESCHÄFTIGT UNAB-<br />
HÄNGIG VON DER ANZAHL DER PER-<br />
SONEN IN DER BERUFSBILDUNG IN DER<br />
REGEL MEHR ALS 15 ARBEITNEHMER,<br />
_ IHR ARBEITSVERHÄLTNIS IN DEM-<br />
SELBEN BETRIEB ODER UNTERNEHMEN<br />
BESTEHT OHNE UNTERBRECHUNG<br />
LÄNGER ALS SECHS MONATE,<br />
_ SIE VERRINGERN IHRE VERTRAGLICH<br />
VEREINBARTE REGELMÄSSIGE ARBEITS-<br />
ZEIT FÜR MINDESTENS ZWEI MONATE<br />
AUF EINEN UMFANG ZWISCHEN 15 UND<br />
30 WOCHENSTUNDEN,<br />
_ IHREM ANSPRUCH STEHEN KEINE<br />
DRINGENDEN BETRIEBLICHEN GRÜNDE<br />
ENTGEGEN, UND<br />
Außerhalb e<strong>in</strong>er Elternzeit kann Ihnen e<strong>in</strong><br />
Anspruch auf e<strong>in</strong>e Reduzierung der Arbeitszeit<br />
gegenüber Ihrem Arbeitgeber nach dem<br />
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)<br />
zustehen. Die Voraussetzungen entsprechen<br />
im Wesentlichen denen für Teilzeit während<br />
der Elternzeit, allerd<strong>in</strong>gs müssen die<br />
Verr<strong>in</strong>gerung der Arbeitszeit und der Umfang<br />
der Verr<strong>in</strong>gerung spätestens drei Monate<br />
vor dem Beg<strong>in</strong>n beim Arbeitgeber geltend<br />
gemacht werden.<br />
§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />
(TzBfG)<br />
Bayerische Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte können<br />
während der Elternzeit e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />
von höchstens 30 Wochenstunden<br />
ausüben, wenn ke<strong>in</strong>e zw<strong>in</strong>genden dienstlichen<br />
Gründe entgegenstehen. Unabhängig<br />
von e<strong>in</strong>er Elternzeit ist ihnen auf Antrag die
115<br />
Arbeitszeit bis auf durchschnittlich wöchentlich zehn Stunden (ab April<br />
2009 acht Stunden) zu ermäßigen, wenn ke<strong>in</strong>e zw<strong>in</strong>genden dienstlichen<br />
Gründe entgegenstehen und sie für m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren<br />
oder e<strong>in</strong>en nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />
zu sorgen haben.<br />
Art. 80 a, 80 b Bayerisches Beamtengesetz (BayBG),<br />
§ 12 Abs. 4 Urlaubsverordnung (UrlV)<br />
D. RÜCKKEHR IN DIE ERWERBSTÄTIGKEIT<br />
Spezielle Beratungsstellen unterstützen Frauen rund um das Thema<br />
„Erwerbstätigkeit“ (Rückkehr <strong>in</strong> die Erwerbstätigkeit, Vere<strong>in</strong>barkeit von<br />
Familie und Erwerbstätigkeit, Existenzgründung etc.). E<strong>in</strong>e Übersicht<br />
der vom Freistaat Bayern geförderten Organisationen erhalten Sie unter:<br />
www.stmas.bayern.de/frauen/erwerbsleben/beratung.htm. Darüber<br />
h<strong>in</strong>aus bieten die meisten Agenturen für Arbeit spezielle Angebote und<br />
Beratung zum Thema „Berufsrückkehr“.
VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />
116<br />
<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern müssen oft ihr<br />
gesamtes Leben neu gestalten und<br />
organisieren. Dabei kann e<strong>in</strong> Orientierungskurs<br />
helfen. Diese Kurse werden von den<br />
Bezirksregierungen angeboten. Sie unterstützen<br />
bei der Entdeckung der persönlichen<br />
Stärken und fördern allgeme<strong>in</strong>e und<br />
lebenspraktische Fähigkeiten. Sie sollten<br />
noch vor der Entscheidung über konkrete<br />
Bildungsmaßnahmen besucht werden.<br />
Bezirksregierungen, Gleichstellungsstellen<br />
bei Geme<strong>in</strong>den<br />
oder beim Landratsamt<br />
unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Arbeitslosengeld bei Weiterbildung erhalten.<br />
Obwohl Sie die Voraussetzungen für den<br />
Bezug von Arbeitslosengeld während der<br />
Maßnahmeteilnahme nicht erfüllen (mangels<br />
Verfügbarkeit), können Sie also e<strong>in</strong>e dem<br />
Arbeitslosengeld entsprechende Geldleistung<br />
erhalten.<br />
Arbeitgeber können E<strong>in</strong>gliederungszuschüsse<br />
erhalten, wenn sie Berufsrückkehrer/<strong>in</strong>nen<br />
beschäftigen, die zur<br />
E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> den Arbeitsmarkt e<strong>in</strong>er<br />
besonderen E<strong>in</strong>arbeitung bedürfen.<br />
Für Fragen der konkreten beruflichen E<strong>in</strong>gliederung<br />
ist der erste Ansprechpartner<br />
die für Sie zuständige Agentur<br />
für Arbeit, die Sie umfassend berät und<br />
unterstützt (Berufsberatung, Vermittlung<br />
von Arbeitsplätzen und Maßnahmen zur<br />
beruflichen Weiterbildung).<br />
Agentur für Arbeit<br />
§§ 20, 77 Abs. 1 Nr. 2, 79, 218<br />
Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB III)<br />
Agentur für Arbeit<br />
E. FÖRDERUNG BEI AUFNAHME<br />
EINER SELBSTSTÄNDIGEN<br />
TÄTIGKEIT<br />
§§ 29 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB III)<br />
Während der beruflichen E<strong>in</strong>gliederungsmaßnahmen<br />
gibt es speziell für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de<br />
verschiedene f<strong>in</strong>anzielle Hilfen:<br />
Wenn Sie an e<strong>in</strong>er Weiterbildungsmaßnahme<br />
der Arbeitsagentur teilnehmen, können Sie<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>e selbstständige Tätigkeit<br />
planen, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden,<br />
haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Anspruch auf e<strong>in</strong>en Gründungszuschuss<br />
zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts<br />
und zur sozialen Sicherung <strong>in</strong> der Zeit<br />
nach der Existenzgründung. E<strong>in</strong> Gründungszuschuss<br />
wird geleistet, wenn Sie bis zur
117<br />
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld<br />
bezogen haben oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Arbeitsbeschaffungsmaßnahme<br />
tätig waren. Außerdem müssen Sie bei Aufnahme der Tätigkeit noch<br />
e<strong>in</strong>en Rechts-anspruch auf Arbeitslosengeld von m<strong>in</strong>destens 90 Tagen<br />
haben. Ferner muss dem Antrag die Stellungnahme e<strong>in</strong>er fachkundigen<br />
Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung beigefügt werden, und<br />
Sie müssen Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen<br />
Tätigkeit darlegen.<br />
Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten <strong>in</strong> Höhe<br />
des Betrages gewährt, den Sie zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen<br />
haben, zuzüglich monatlich 300 Euro. Der Zuschuss kann für weitere<br />
sechs Monate gewährt werden, wenn die Geschäftstätigkeit anhand<br />
geeigneter Unterlagen dargelegt wird. Der Gründungszuschuss hat zum<br />
1. August 2006 die bis dah<strong>in</strong> möglichen Förderungen der Agentur für<br />
Arbeit bei Aufnahme e<strong>in</strong>er selbstständigen Tätigkeit <strong>in</strong> der Form der<br />
Ich-AG und den Erhalt des Überbrückungsgeldes ersetzt.<br />
Agentur für Arbeit<br />
§§ 57, 58 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)<br />
www.<br />
www.startup-<strong>in</strong>-bayern.de, www.gruender<strong>in</strong>nenagentur.de,<br />
www.stmas.bayern.de/frauen/erwerbsleben/beratung.htm
VIII. AUSBILDUNG<br />
118<br />
EIN SCHULISCHER UND BERUFLICHER ABSCHLUSS IST DIE WICHTIGSTE VORAUS-<br />
SETZUNG, UM SPÄTER EINE ZUFRIEDENSTELLENDE ARBEITSSTELLE ZU FINDEN UND<br />
FINANZIELL UNABHÄNGIG ZU SEIN. HIER ERHALTEN SIE EINEN ÜBERBLICK<br />
ÜBER HILFEN ZUR VEREINBARUNG VON AUSBILDUNG UND KINDERERZIEHUNG.<br />
A. AUSBILDUNGSUNTERHALT<br />
S<strong>in</strong>d Sie noch unverheiratet und haben Sie<br />
Ihre Ausbildung noch nicht begonnen oder<br />
nicht abgeschlossen, so s<strong>in</strong>d Ihre Eltern<br />
grundsätzlich so lange unterhaltspflichtig,<br />
bis Sie e<strong>in</strong>e erste entsprechende Ausbildung<br />
abgeschlossen haben (vgl. Seite 38).<br />
s<strong>in</strong>d (z. B. wenn Sie längere Zeit mit Ihrer<br />
Erwerbstätigkeit pausiert haben).<br />
§ 1575 Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB)<br />
B. BERUFSAUSBILDUNGSBEIHILFE<br />
§§ 1615 a, 1612 ff. Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)<br />
Für geschiedene <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de gilt: Wenn<br />
Sie <strong>in</strong> Erwartung der Ehe oder während der<br />
Ehe e<strong>in</strong>e Schul- oder Berufsausbildung nicht<br />
aufgenommen oder abgebrochen haben,<br />
dann können Sie von Ihrem Ehegatten Unterhalt<br />
verlangen. Diesen Anspruch haben Sie<br />
jedoch nur, wenn Sie Ihre Ausbildung so bald<br />
wie möglich aufnehmen und e<strong>in</strong> erfolgreicher<br />
Abschluss zu erwarten ist. Entsprechendes<br />
gilt, wenn Sie sich fortbilden oder umschulen<br />
lassen, um berufliche Nachteile auszugleichen,<br />
die durch e<strong>in</strong>e Ehe e<strong>in</strong>getreten<br />
Leben Sie mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d<br />
zusammen, können Sie von der Agentur für<br />
Arbeit e<strong>in</strong>e Berufsausbildungsbeihilfe<br />
erhalten, wenn Ihre Ausbildungsvergütung<br />
niedrig ist oder Sie an e<strong>in</strong>er nichtschulischen<br />
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme<br />
teilnehmen. Voraussetzung ist, dass Sie nicht<br />
mehr bei Ihren Eltern wohnen.<br />
Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe<br />
richtet sich nach dem Bedarf für den Lebensunterhalt<br />
und die Ausbildung bzw. Bildungsmaßnahme<br />
(Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten,<br />
Arbeitskleidung). Ihre Ausbildungsvergütung<br />
und Ihr sonstiges E<strong>in</strong>kommen
119
VIII. AUSBILDUNG<br />
120<br />
werden angerechnet. Auch die E<strong>in</strong>kommen<br />
Ihres (Ex-)Ehepartners oder Ihrer Eltern<br />
werden berücksichtigt.<br />
Agentur für Arbeit<br />
§ 59 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB III)<br />
C. BAFÖG-LEISTUNGEN<br />
BAföG ist die Abkürzung für „Bundesausbildungsförderungsgesetz“.<br />
BAföG-Leistungen<br />
können sowohl für die Zeit e<strong>in</strong>er Schulausbildung<br />
(allgeme<strong>in</strong>bildende Schulen ab<br />
der zehnten Klasse, Berufsfachschulen,<br />
Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsaufbauschulen,<br />
Abendrealschulen, Abendgymnasien,<br />
Kollegs und Berufsoberschulen)<br />
als auch für die Zeit e<strong>in</strong>es Studiums<br />
(Universitäten, Akademien e<strong>in</strong>schließlich<br />
Fachakademien, Fachhochschulen) gewährt<br />
werden.<br />
Schüler/<strong>in</strong>nen an weiterführenden allgeme<strong>in</strong>bildenden<br />
Schulen erhalten das BAföG nur,<br />
wenn sie aus schulischen Gründen nicht im<br />
Elternhaus wohnen können. Schüler/<strong>in</strong>nen<br />
der übrigen Schularten erhalten die Leistungen<br />
unabhängig von e<strong>in</strong>er notwendigen<br />
auswärtigen Unterbr<strong>in</strong>gung. Sie brauchen es<br />
nicht zurückzuzahlen. Studierende dagegen<br />
erhalten nur die Hälfte der Leistungen als<br />
Zuschuss, die andere Hälfte wird als z<strong>in</strong>sloses<br />
Darlehen gewährt.<br />
Schüler/<strong>in</strong>nen und Studierende können<br />
grundsätzlich nur gefördert werden, wenn<br />
sie die Ausbildung, für die sie Förderung<br />
beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres<br />
beg<strong>in</strong>nen. Es gibt aber Ausnahmeregelungen<br />
für Absolventen des zweiten<br />
Bildungsweges und für K<strong>in</strong>dererziehungszeiten.<br />
Die Höhe der BAföG-Leistung richtet sich<br />
nach dem Bedarf. Der M<strong>in</strong>destgrundbedarf<br />
liegt für Schüler/<strong>in</strong>nen bei 212 Euro, der<br />
Höchstsatz für Studierende beträgt 584 Euro.<br />
Dar<strong>in</strong> enthalten s<strong>in</strong>d bereits Sonderbedarfe<br />
für den Lebensunterhalt und Wohnen, wenn<br />
Sie nicht mehr bei den Eltern leben. Ob Sie<br />
den vollen Bedarfssatz oder e<strong>in</strong>en Teilbetrag<br />
davon als Förderung erhalten, hängt von<br />
Ihren E<strong>in</strong>kommens- und Vermögensverhältnissen<br />
und denen Ihrer Eltern ab, da diese<br />
generell e<strong>in</strong>e Unterhaltsverpflichtung haben.
121<br />
Außerdem gibt es e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>derbetreuungszuschlag von 113 Euro pro<br />
Monat für das erste und 85 Euro im Monat für jedes weitere K<strong>in</strong>d.<br />
Zusätzlich zu den BAföG-Leistungen können Sie e<strong>in</strong>en monatlichen<br />
Zuschuss zur Krankenversicherung <strong>in</strong> Höhe von 50 Euro und zum<br />
Pflegeversicherungsbeitrag <strong>in</strong> Höhe von neun Euro erhalten. Anträge und<br />
Informationen erhalten Sie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung.<br />
Amt für Ausbildungsförderung bei Kreisverwaltungsbehörden<br />
bzw. Studentenwerken<br />
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),<br />
<strong>in</strong>sb. §§ 12, 13, 14 b BAföG<br />
www.<br />
BAföG-Rechner des Bundesbildungsm<strong>in</strong>isteriums<br />
unter www.bafoeg.bmbf.de<br />
Kann die Ausbildung aufgrund e<strong>in</strong>er Schwangerschaft oder der Pflege<br />
und Erziehung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des bis zu zehn Jahren nicht <strong>in</strong>nerhalb der<br />
Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden, wird die Ausbildungsförderung<br />
für e<strong>in</strong>e angemessene Zeit weitergewährt.<br />
§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG
VIII. AUSBILDUNG<br />
122<br />
D. BILDUNGSKREDIT<br />
Neben der Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
von BAföG kann außerdem e<strong>in</strong> so<br />
genannter Bildungskredit <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen werden. Der Bildungskredit<br />
dient bei nicht nach dem BAföG-geförderten<br />
Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung<br />
der Ausbildung, bei BAföG-geförderten<br />
Auszubildenden der F<strong>in</strong>anzierung<br />
e<strong>in</strong>es außergewöhnlichen, nicht durch das<br />
BAföG erfassten Aufwands, wie z. B. besonderer<br />
Studienmaterialien, von Exkursionen<br />
oder Schulgebühren. E<strong>in</strong>kommen und<br />
Vermögen des Auszubildenden oder se<strong>in</strong>er<br />
Eltern spielen ke<strong>in</strong>e Rolle.<br />
Über die Anträge auf Bildungskredit entscheidet<br />
zentral das Bundesverwaltungsamt<br />
<strong>in</strong> Köln. E<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf Bildungskredit<br />
besteht nicht.<br />
Bundesverwaltungsamt,<br />
Bildungskredit-Hotl<strong>in</strong>e,<br />
Tel.: (018 88) 358-4492,<br />
Fax: (018 88) 358-4850, bildungskredit@bva.bund.de<br />
Programm für die Vergabe von<br />
Bildungskrediten – Förderbestimmungen<br />
des Bundesm<strong>in</strong>isteriums<br />
für Bildung und Forschung
123<br />
E. GROSSELTERNZEIT<br />
Der Gesetzgeber plant, unter bestimmten Voraussetzungen auch für<br />
Großeltern die Möglichkeit der Elternzeit zu geben, damit sie ihre<br />
m<strong>in</strong>derjährigen oder noch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ausbildung bef<strong>in</strong>dlichen K<strong>in</strong>der bei<br />
der K<strong>in</strong>derbetreuung unterstützen und ihnen so den Abschluss der<br />
Ausbildung ermöglichen können.<br />
E<strong>in</strong> Anspruch auf Elterngeld soll damit <strong>in</strong>des nicht verbunden se<strong>in</strong>.<br />
§ 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)<br />
Zentrum Bayern Familie und Soziales
IX. KINDERBETREUUNG<br />
124<br />
DREH- UND ANGELPUNKT FÜR DIE VEREINBARKEIT VON ELTERNSCHAFT<br />
UND ERWERBSTÄTIGKEIT BZW. AUSBILDUNG IST EINE ZUFRIEDENSTELLENDE KINDER-<br />
BETREUUNG – DIES GILT FÜR ALLEINERZIEHENDE GANZ BESONDERS. HIER<br />
WURDEN IN DEN LETZTEN JAHREN IN BAYERN GROSSE FORTSCHRITTE ERZIELT.<br />
ES GIBT HEUTE EINE VIELFALT AN BETREUUNGSANGEBOTEN.<br />
Die K<strong>in</strong>dertagesbetreuung ist <strong>in</strong> Bayern e<strong>in</strong>e<br />
kommunale Aufgabe. Die Kommunen s<strong>in</strong>d<br />
nach dem Bayerischen K<strong>in</strong>derbildungs- und<br />
-betreuungsgesetz verpflichtet, e<strong>in</strong> bedarfsgerechtes<br />
Betreuungsangebot sicherzustellen.<br />
Hierbei ist das Wunsch- und<br />
Wahlrecht der Eltern zu beachten.<br />
Auch <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen Eltern für ihr K<strong>in</strong>d<br />
e<strong>in</strong>en Betreuungsplatz außerhalb ihrer<br />
Aufenthaltsgeme<strong>in</strong>de suchen, z. B. um die<br />
Vere<strong>in</strong>barkeit von Familie und Erwerbstätigkeit<br />
zu gewährleisten, ist die Aufenthaltsgeme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong> der Regel zur Förderung dieses<br />
Betreuungsplatzes verpflichtet.<br />
Der folgende Überblick soll Ihnen helfen,<br />
sich umfassend zu <strong>in</strong>formieren<br />
(weitere Informationen f<strong>in</strong>den Sie unter<br />
www.stmas.bayern.de/k<strong>in</strong>derbetreuung/).<br />
Da Betreuungsplätze häufig sehr begehrt<br />
s<strong>in</strong>d, empfiehlt sich <strong>in</strong> jedem Fall e<strong>in</strong>e<br />
frühzeitige Anmeldung.<br />
Im Bereich der Betreuung von K<strong>in</strong>dern<br />
unter drei Jahren unternehmen<br />
die Kommunen geme<strong>in</strong>sam mit dem<br />
Freistaat große Anstrengungen, um bis<br />
zum Jahr 2013 e<strong>in</strong> bedarfsgerechtes<br />
Betreuungsangebot zu schaffen. Während<br />
es <strong>in</strong> Bayern zu Beg<strong>in</strong>n des Jahres<br />
2001 noch 12.750 Plätze für K<strong>in</strong>der<br />
unter drei Jahren gab, gab es zu Beg<strong>in</strong>n<br />
dieses Jahres bereits 44.415 Plätze für<br />
K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> dieser Altersgruppe.<br />
Die Angebote der K<strong>in</strong>dertagesbetreuung<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel kostenpflichtig. Sie können<br />
hierzu beim Jugendamt e<strong>in</strong>en Antrag auf<br />
Kostenübernahme stellen, wenn Sie mit der<br />
F<strong>in</strong>anzierung Schwierigkeiten haben. Je nach<br />
Ihren E<strong>in</strong>kommensverhältnissen können die<br />
Betreuungskosten dann ganz oder teilweise<br />
vom Jugendamt übernommen werden.
125
IX. KINDERBETREUUNG<br />
126<br />
A. KINDERKRIPPEN<br />
B. TAGESPFLEGE, TAGESMÜTTER<br />
K<strong>in</strong>derkrippen s<strong>in</strong>d die klassische Betreuungsform<br />
für K<strong>in</strong>der bis zur Vollendung des<br />
dritten Lebensjahres. Krippenplätze gibt es<br />
vor allem <strong>in</strong> größeren Städten, zunehmend<br />
aber auch im ländlichen Bereich. Sofern<br />
vor Ort noch nicht ausreichend Betreuungsplätze<br />
für unter Dreijährige zur Verfügung<br />
stehen, wird bei der Vergabe <strong>in</strong> der<br />
Regel auf die besonderen sozialen und<br />
<strong>in</strong>dividuellen Bedürfnisse <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>der<br />
Rücksicht genommen.<br />
Jugendämter und Regierungen<br />
www.<br />
http://www.stmas.bayern.de/<br />
k<strong>in</strong>derbetreuung/<br />
tagese<strong>in</strong>richtungen/krippen.htm<br />
Insbesondere Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>der, aber auch ältere<br />
K<strong>in</strong>der können stundenweise bis ganztags<br />
von e<strong>in</strong>er Tagespflegeperson betreut werden.<br />
Angestrebt wird e<strong>in</strong>e familienähnliche<br />
Situation, bei der Ihr K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e feste Bezugsperson<br />
hat und e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tensive und <strong>in</strong>dividuelle<br />
Betreuung erhält. Zudem können<br />
Sie Art und Umfang der Betreuung flexibel<br />
vere<strong>in</strong>baren.<br />
Die Tagespflege f<strong>in</strong>det im Haushalt der<br />
Tagespflegeperson, im Haushalt des K<strong>in</strong>des<br />
oder z. B. auch im Anschluss an die reguläre<br />
Öffnungszeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>dergarten statt.<br />
E<strong>in</strong> neues Modell der K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
ist die so genannte Großtagespflege.<br />
Dabei betreuen zwei Tagespflegepersonen<br />
maximal zehn K<strong>in</strong>der.<br />
Bayerisches K<strong>in</strong>derbildungs- und<br />
-betreuungsgesetz und Änderungsgesetz<br />
(BayKiBiG u. ÄndG)<br />
vom 8. Juli 2005 und Verordnung<br />
zur Ausführung des Bayerischen<br />
K<strong>in</strong>derbildungs- und -betreuungsgesetzes<br />
(AVBayKiBiG) vom<br />
5. Dezember 2005<br />
Sofern Sie nicht selbst e<strong>in</strong>e Tagespflegeperson<br />
f<strong>in</strong>den, können Sie sich von den<br />
Jugendämtern beraten und gegebenenfalls<br />
e<strong>in</strong>e Tagesmutter vermitteln lassen.<br />
Haben Sie schon e<strong>in</strong>mal darüber nachgedacht,<br />
selbst Tagesmutter zu werden?<br />
Bei Interesse an dieser verantwortungsvollen<br />
und schönen Aufgabe <strong>in</strong>formieren<br />
Sie sich bitte bei Ihrem Jugendamt oder<br />
unter www.tagespflege.bayern.de.
127<br />
Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt,<br />
Freie Träger, Vermittlungsstellen für Tagespflege/Tagespflegebörsen<br />
www.<br />
http://www.tagespflege.bayern.de<br />
§ 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Art. 21 ff.<br />
Bayerisches K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG)
IX. KINDERBETREUUNG<br />
128<br />
C. KINDERGARTEN<br />
K<strong>in</strong>dergärten s<strong>in</strong>d außerschulische K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen,<br />
deren Angebot sich<br />
überwiegend an K<strong>in</strong>der nach Vollendung des<br />
dritten Lebensjahres bis zur E<strong>in</strong>schulung<br />
richtet. Seit dem Inkrafttreten des Bayerischen<br />
K<strong>in</strong>derbildungs- und -betreuungsgesetzes<br />
s<strong>in</strong>d die Öffnung des K<strong>in</strong>dergartens<br />
für K<strong>in</strong>der anderer Altersgruppen<br />
und die E<strong>in</strong>richtung von Häusern für K<strong>in</strong>der<br />
mit breiter Altersmischung möglich.<br />
Aufgabe des K<strong>in</strong>dergartens ist die ganzheitliche<br />
Bildung, Erziehung und Betreuung<br />
des K<strong>in</strong>des. Als Familien ergänzende und<br />
unterstützende E<strong>in</strong>richtungen sollen<br />
K<strong>in</strong>dergärten bestmögliche Entwicklungsund<br />
Bildungschancen für alle K<strong>in</strong>der bieten.<br />
Es besteht ke<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>dergartenpflicht.<br />
Über die Aufnahme entscheiden die Träger<br />
der E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> eigener Verantwortung.<br />
Am besten <strong>in</strong>formieren Sie sich rechtzeitig<br />
über das Angebot bei Ihnen vor Ort.<br />
Bayerisches K<strong>in</strong>derbildungs- und<br />
-betreuungsgesetz und Änderungsgesetz<br />
(BayKiBiG und ÄndG)<br />
vom 8. Juli 2005 und Verordnung<br />
zur Ausführung des Bayerischen<br />
K<strong>in</strong>derbildungs- und -betreuungsgesetzes<br />
(AVBayKiBiG) vom<br />
5. Dezember 2005<br />
D. KINDERHORTE<br />
K<strong>in</strong>derhorte bieten e<strong>in</strong>e umfassende Erziehung<br />
und Betreuung für Schulk<strong>in</strong>der bis<br />
14 Jahre und vere<strong>in</strong>zelt für Jugendliche<br />
an. Wie <strong>in</strong> allen anderen K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />
werden die Schulk<strong>in</strong>der von Fachkräften<br />
angeleitet und begleitet. Nach<br />
Schulschluss erhalten die K<strong>in</strong>der im Hort e<strong>in</strong><br />
Mittagessen, haben die Möglichkeit zu<br />
Freizeitaktivitäten und werden bei der<br />
K<strong>in</strong>dergärten, Geme<strong>in</strong>de/<br />
Stadtverwaltung, Jugendamt<br />
bei der kreisfreien Stadt oder<br />
beim Landratsamt<br />
www.<br />
http://www.stmas.bayern.de/<br />
k<strong>in</strong>derbetreuung/<br />
tagese<strong>in</strong>richtungen/gaerten.htm
129<br />
Erledigung der Hausaufgaben unterstützt. Für K<strong>in</strong>der mit besonderen<br />
Bedürfnissen stehen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen E<strong>in</strong>richtungen auch spezielle Fachkräfte<br />
zur Verfügung. Auch <strong>in</strong> den Ferienzeiten bietet der Hort <strong>in</strong> aller<br />
Regel e<strong>in</strong>e qualifizierte Betreuung an, der Betrieb ist dann ganztägig.<br />
K<strong>in</strong>derhorte kooperieren mit den verschiedenen Schulen, beziehen<br />
Angebote der Jugendarbeit und sozialen Dienste e<strong>in</strong>.<br />
K<strong>in</strong>der von <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>den, die e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausüben,<br />
werden <strong>in</strong> der Regel bevorzugt aufgenommen, dennoch ist e<strong>in</strong>e frühzeitige<br />
Anmeldung ratsam.<br />
Horte, Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder<br />
beim Landratsamt<br />
www.<br />
http://www.stmas.bayern.de/k<strong>in</strong>derbetreuung/<br />
tagese<strong>in</strong>richtungen/horte.htm<br />
§§ 22, 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),<br />
Art. 31 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund<br />
Unterrichtswesen (BayEUG)
IX. KINDERBETREUUNG<br />
130<br />
E. MITTAGSBETREUUNG<br />
Die Mittagsbetreuung wird <strong>in</strong>sbesondere<br />
an Grund- und Förderschulen angeboten<br />
und gewährleistet e<strong>in</strong>e verlässliche Betreuung<br />
der K<strong>in</strong>der im Anschluss an den<br />
Vormittagsunterricht bis etwa 14 Uhr.<br />
Die verlängerte Mittagsbetreuung bietet<br />
e<strong>in</strong>e Betreuung bis m<strong>in</strong>destens 15.30 Uhr<br />
und be<strong>in</strong>haltet zudem auch e<strong>in</strong>e verlässliche<br />
Hausaufgabenbetreuung.<br />
Die K<strong>in</strong>der erhalten <strong>in</strong> der Mittagsbetreuung<br />
und verlängerten Mittagsbetreuung Gelegenheit,<br />
sich zu entspannen, alle<strong>in</strong> oder mit<br />
anderen zu spielen, kreativ zu se<strong>in</strong> und<br />
soziales Verhalten zu üben. Das Anfertigen<br />
von Hausaufgaben ist auch bei der Mittagsbetreuung<br />
bis 14 Uhr auf freiwilliger Basis<br />
möglich, wenn geeignete Arbeitsplätze zur<br />
Verfügung stehen. In zahlreichen E<strong>in</strong>richtungen<br />
wird auch e<strong>in</strong> Mittagessen angeboten,<br />
oder die K<strong>in</strong>der br<strong>in</strong>gen sich ihr Essen mit.<br />
Für die Mittagsbetreuung werden Elternbeiträge<br />
erhoben. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen ist e<strong>in</strong>e Unterstützung<br />
durch die Jugendämter möglich.<br />
Weitere Informationen zur Mittagsbetreuung<br />
erhalten Sie im Rahmen der Schulanmeldung<br />
oder bei der Schulleitung.<br />
Schulen, K<strong>in</strong>dergärten, Freie<br />
Träger, Jugendamt bei der<br />
kreisfreien Stadt oder beim<br />
Landratsamt, Schulamt<br />
F. GANZTAGESANGEBOTE<br />
AN SCHULEN<br />
An zunehmend mehr Schulen können die<br />
Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong> über den<br />
Vormittagsunterricht h<strong>in</strong>ausgehendes Angebot<br />
an offenen Ganztagesschulen nutzen<br />
oder gebundene Ganztagesklassen besuchen.<br />
Gebundene Ganztagesschulen werden e<strong>in</strong>gerichtet,<br />
wenn der spezifische Förderbedarf<br />
der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler nicht ohne auf<br />
den ganzen Tag verteilten Unterricht abgedeckt<br />
werden kann. Sie richten sich aber<br />
auch an Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit<br />
besonderer Begabung, die <strong>in</strong> diesem<br />
Rahmen ganz besonders gefördert werden<br />
können. Der Besuch e<strong>in</strong>er Ganztagesklasse<br />
ist dadurch gekennzeichnet, dass e<strong>in</strong> durchgehend<br />
strukturierter Aufenthalt <strong>in</strong> der<br />
Schule an m<strong>in</strong>destens vier Wochentagen<br />
von täglich m<strong>in</strong>destens sieben Zeitstunden<br />
für die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler verpflichtend<br />
ist und dass die vormittäglichen und<br />
nachmittäglichen Aktivitäten der Schüler <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em konzeptionellen Zusammenhang
131<br />
stehen. Der Pflichtunterricht ist auf<br />
Vormittag und Nachmittag verteilt.<br />
Über den ganzen Tag h<strong>in</strong>weg<br />
wechseln sich Unterrichtsstunden mit<br />
Übungs- und Studierzeiten und<br />
sportlichen, musischen und künstlerisch<br />
orientierten Fördermaßnahmen<br />
ab. Es werden auch Freizeitaktivitäten<br />
angeboten. Gebundene Ganztagesschulen<br />
unterbreiten zusätzliche<br />
unterrichtliche Angebote und Fördermaßnahmen,<br />
wie mehr Unterrichtsstunden<br />
<strong>in</strong> den Kernfächern, Unterrichtse<strong>in</strong>heiten<br />
für <strong>in</strong>terkulturelles<br />
Lernen und sprachliche Integration,<br />
mehr Lernzeit für Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler mit hohen Lerndefiziten,<br />
Hausaufgabenhilfen und Projektarbeit.<br />
Bei offenen Ganztagesschulen f<strong>in</strong>det der Unterricht wie gewohnt überwiegend<br />
am Vormittag im Klassenverband statt. Diejenigen Schüler<strong>in</strong>nen<br />
und Schüler, deren Eltern dies wünschen, besuchen dann nach dem<br />
Unterricht e<strong>in</strong>e Nachmittagsbetreuung, die Mittagsverpflegung, Hausaufgabenbetreuung,<br />
unterrichtliche Fördermaßnahmen, sportliche, musische<br />
und gestalterische Aktivitäten sowie gegebenenfalls sozialpädagogische<br />
Hilfen anbietet. Wahlunterricht und Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften werden<br />
fortgeführt und <strong>in</strong> das Gesamtkonzept e<strong>in</strong>gebunden. Welche Angebote es<br />
gibt und wie sie ausgestaltet werden, hängt von den Bedürfnissen und<br />
Möglichkeiten an der Schule und am Schulort ab. Schulen, Träger und<br />
Kommunen entwickeln das jeweilige Angebot geme<strong>in</strong>sam. Vere<strong>in</strong>e,<br />
Verbände und andere Institutionen werden e<strong>in</strong>geladen, sich an der
IX. KINDERBETREUUNG<br />
132<br />
Gestaltung der Tagesangebote der Schule<br />
zu beteiligen, oder die Schüler<strong>in</strong>nen und<br />
Schüler erhalten die Erlaubnis, für den<br />
Besuch e<strong>in</strong>er Jugendgruppe, der Musikschule,<br />
e<strong>in</strong>es Sportvere<strong>in</strong>s oder für ähnliche<br />
Aktivitäten vorübergehend die Schule<br />
zu verlassen.<br />
Schulen mit offenen Ganztagesangeboten<br />
bieten ab Unterrichtsende e<strong>in</strong>e verlässliche,<br />
auf den jeweiligen Bedarf ausgerichtete Förderung<br />
und Betreuung an m<strong>in</strong>destens vier<br />
der fünf Wochentage an. Für den Besuch der<br />
offenen Ganztagesschule werden Elternbeiträge<br />
erhoben, die sozial gestaffelt se<strong>in</strong> sollen.<br />
Weitere Informationen erhalten Sie bei<br />
der Schulleitung.<br />
Örtliche Eltern- und Selbsthilfe<strong>in</strong>itiativen<br />
zur K<strong>in</strong>derbetreuung,<br />
Jugendamt bei der kreisfreien<br />
Stadt oder beim Landratsamt<br />
H. KINDERTAGESEINRICHTUNGEN AN<br />
HOCHSCHULEN UND BETRIEBEN<br />
Um Studierenden mit K<strong>in</strong>d die zügige Fortsetzung<br />
des Studiums zu ermöglichen,<br />
gibt es an zahlreichen bayerischen Hochschulen<br />
K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen. Hier wird<br />
neben e<strong>in</strong>em monatlichen Entgelt teilweise<br />
auch die Mitarbeit der studierenden Eltern<br />
erwartet. Konzept und Öffnungszeiten s<strong>in</strong>d<br />
speziell auf die Bedürfnisse studierender<br />
Eltern abgestimmt.<br />
Schulen, Kommunen<br />
Studentenwerk<br />
G. ELTERN- UND SELBSTHILFE-<br />
GRUPPEN<br />
In den letzten Jahren gründeten Eltern<br />
vielfach Selbsthilfe<strong>in</strong>itiativen und nahmen<br />
die Betreuung der K<strong>in</strong>der selbst <strong>in</strong> die Hand.<br />
Diese Art der E<strong>in</strong>richtung setzt e<strong>in</strong>e aktive<br />
Elternarbeit voraus (z. B. Betreuungsdienst,<br />
Kochen, Putzen).<br />
Art. 2 Abs. 3 S. 2, Art. 88 Abs. 1 S. 1<br />
Bayerisches Hochschulgesetz<br />
(BayHSchG)<br />
Viele meist größere Betriebe (z. B. Industrieunternehmen,<br />
Krankenhäuser) richten<br />
<strong>in</strong>zwischen eigene K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtungen<br />
e<strong>in</strong> oder sichern sich Belegrechte <strong>in</strong><br />
kommunalen E<strong>in</strong>richtungen oder E<strong>in</strong>richtungen<br />
<strong>in</strong> freigeme<strong>in</strong>nütziger Trägerschaft.<br />
Träger der E<strong>in</strong>richtung
133<br />
I. KURZZEITBETREUUNG<br />
Betreuung erkrankter K<strong>in</strong>der<br />
Wenn ihr K<strong>in</strong>d krank wird, haben erwerbstätige Eltern Anspruch auf<br />
bezahlte Freistellung <strong>in</strong> Höhe von maximal fünf Arbeitstagen,<br />
wenn ke<strong>in</strong>e andere Betreuung zur Verfügung steht. Dieser Anspruch<br />
kann allerd<strong>in</strong>gs durch e<strong>in</strong>en Tarifvertrag, e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />
oder auch im Arbeitsvertrag selbst ausgeschlossen se<strong>in</strong>.<br />
Unabhängig davon, ob e<strong>in</strong> Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht,<br />
haben Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen mit Anspruch auf Krankengeld gegenüber<br />
dem Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der<br />
Arbeit. Die unbezahlte Freistellung kann nicht durch Tarifvertrag oder<br />
Ähnliches ausgeschlossen werden. Außerdem haben Sie Anspruch auf<br />
Bezug von Krankengeld, wenn Sie versicherungspflichtig arbeiten und<br />
Ihr krankes K<strong>in</strong>d unter zwölf Jahre alt ist. Dann können Sie für 20 Tage<br />
pro Kalenderjahr bei Ihrer Krankenkasse Entgeltfortzahlung <strong>in</strong> Form von<br />
Krankengeld <strong>in</strong> Anspruch nehmen, sofern Ihr K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung mitversichert ist. Voraussetzung ist e<strong>in</strong> ärztliches<br />
Attest, das die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Pflege und Betreuung<br />
des K<strong>in</strong>des nachweist. Bei mehreren K<strong>in</strong>dern unter zwölf Jahren beträgt<br />
der Freistellungs- und Krankengeldanspruch <strong>in</strong>sgesamt höchstens<br />
50 Tage. Der Zeitraum e<strong>in</strong>er bezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber<br />
(siehe oben) wird auf diese Zeit angerechnet.<br />
Arbeitgeber, Krankenkasse<br />
§ 616 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Tarif- oder<br />
Arbeitsvertrag, § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
IX. KINDERBETREUUNG<br />
134<br />
Bei schwerer Erkrankung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des, das<br />
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
hat, kann alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Beamt<strong>in</strong>nen<br />
oder Beamten bis zu vier Arbeitstage im<br />
Kalenderjahr bezahlte Dienstbefreiung gewährt<br />
werden. Darüber h<strong>in</strong>aus besteht für<br />
Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte, deren Dienstbezüge<br />
die Versicherungspflichtgrenze <strong>in</strong><br />
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht<br />
überschreiten (2008: 4.012,50 Euro pro<br />
Monat oder 48.150 Euro pro Jahr),<br />
die Möglichkeit der Dienstbefreiung entsprechend<br />
der Regelungen für gesetzlich<br />
Versicherte.<br />
Dienststelle<br />
Krankenkasse, Jugendamt/<br />
Sozialamt bei der kreisfreien Stadt<br />
oder beim Landratsamt, Krankenkasse<br />
§ 20 Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VIII), § 38 Fünftes Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB V),<br />
§ 10 Zweites Gesetz über<br />
die Krankenversicherung<br />
der Landwirte (KVLG 1989),<br />
§ 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB XII), § 199 Reichsversicherungsordnung<br />
(RVO),<br />
§ 27 Gesetz über die Krankenversicherung<br />
der Landwirte (KVLG)<br />
§ 16 Abs. 1 und 3 der Verordnung<br />
über den Urlaub der bayerischen<br />
Beamten und Richter (UrlV)<br />
Ausfall des alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Elternteils<br />
Wenn Sie selbst krank werden oder <strong>in</strong>s<br />
Krankenhaus oder zur Kur müssen und sich<br />
deshalb nicht mehr um Ihr K<strong>in</strong>d kümmern<br />
können, haben Sie als Mitglied e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />
Krankenkasse unter Umständen<br />
Anspruch auf e<strong>in</strong>e Haushaltshilfe. In besonderen<br />
Notsituationen ist zudem das<br />
Jugendamt verpflichtet, beim Ausfall des<br />
alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Elternteils e<strong>in</strong>e Person<br />
zu vermitteln, die das K<strong>in</strong>d im elterlichen<br />
Haushalt versorgt und betreut.<br />
Stundenweise Betreuungsmöglichkeiten<br />
Kurzfristige stundenweise Betreuungsmöglichkeiten<br />
(für Arztbesuche oder Ähnliches)<br />
bieten Mütterzentren, Babyparks, Babysitterservices<br />
etc. an. Erkundigen Sie sich bei<br />
entsprechenden E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> Ihrer Nähe.<br />
Sicherlich wohnen aber auch andere Mütter<br />
und Väter <strong>in</strong> Ihrer Nähe, zu denen Sie<br />
Kontakt haben. Vere<strong>in</strong>baren Sie doch<br />
e<strong>in</strong>fach, sich wechselseitig bei Bedarf um<br />
die K<strong>in</strong>der zu kümmern. Jeder braucht h<strong>in</strong><br />
und wieder e<strong>in</strong>e zuverlässige Betreuungsperson<br />
und ist froh, wenn jemand <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />
näheren Umgebung dies übernimmt.
135<br />
J. FERIENBETREUUNG<br />
K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen (K<strong>in</strong>dergärten, K<strong>in</strong>derhorte) bieten grundsätzlich<br />
e<strong>in</strong>e Betreuung auch während der Schulferien an. Die Schließungszeiten<br />
dieser E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d unterschiedlich, aber meist deutlich kürzer<br />
als die Schulferien. Mittagsbetreuungsgruppen an Grund- und Förderschulen<br />
sowie schulische Ganztagesangebote s<strong>in</strong>d während der Ferien<br />
geschlossen. Zahlreiche Kommunen und Träger von Betreuungse<strong>in</strong>richtungen<br />
bieten jedoch auf freiwilliger Basis bei Bedarf auch e<strong>in</strong>e<br />
Ferienbetreuung an.
X. ZUM WEITERLESEN<br />
136<br />
RATGEBER:<br />
F<strong>in</strong>anzratgeber für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de (Reihe „ARD-Ratgeber Geld“),<br />
herausgegeben von der Verbraucherzentrale NRW, Kar<strong>in</strong> Vetter,<br />
1. Auflage 2008<br />
<strong>Alle<strong>in</strong></strong>e <strong>erziehen</strong>d – Tipps und Informationen,<br />
herausgegeben vom Verband alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>der Mütter und Väter (VAMV),<br />
17. Auflage 2007<br />
S<strong>in</strong>gle Mama, Der ganz normale Wahns<strong>in</strong>n zwischen K<strong>in</strong>dern und Beruf –<br />
E<strong>in</strong> Mutmachbuch für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de, Lily Stollowsky,<br />
1. Auflage 2006<br />
FÜR BERATERINNEN UND BERATER:<br />
Limmer, Ruth (2004): Beratung von <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>den. Grundlagen, Interventionen<br />
und Beratungspraxis. We<strong>in</strong>heim und München: Juventa Verlag.
137
STICHWORTVERZEICHNIS<br />
138<br />
<strong>Alle<strong>in</strong></strong>iges Sorgerecht<br />
Anerkennung der Vaterschaft<br />
Anfechtung der Vaterschaft<br />
Anwalts- und Gerichtskosten<br />
Anwendbares Familienrecht<br />
Arbeitnehmersparzulage<br />
Arbeitslosengeld<br />
Arbeitslosengeld II<br />
Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />
Aufenthaltsstatus<br />
Aufenthaltstitel<br />
Aufstockungsunterhalt<br />
Ausbildung<br />
Ausbildungsunterhalt<br />
Ausübung des geme<strong>in</strong>samen Sorgerechts<br />
BAFöG-Leistungen<br />
Barunterhalt<br />
Bayerisches K<strong>in</strong>derbildungs- und betreuungsgesetz<br />
Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
Bedarfsgerechtes Betreuungsangebot<br />
Behalt der Wohnung<br />
Behalt der Wohnung bei Todesfall<br />
Beistandschaft<br />
Beratungsangebot<br />
Beratungshilfe<br />
Beratungslehrkraft<br />
Berufsausbildungsbeihilfe<br />
Betreuung erkrankter K<strong>in</strong>der<br />
Betreuungsunterhalt<br />
Bildungskredit<br />
Def<strong>in</strong>ition „<strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>“<br />
Düsseldorfer Tabelle<br />
Ehe- und Familienberatungsstellen<br />
Ehegattenunterhalt bei Getrenntlebenden<br />
Ehevertrag<br />
Eigenheimzulage<br />
Eigentumswohnung<br />
E<strong>in</strong>elternfamilie<br />
E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />
32<br />
30<br />
30<br />
24<br />
60<br />
72<br />
75<br />
78<br />
33<br />
58<br />
59<br />
49<br />
118<br />
41, 118<br />
36<br />
120<br />
39<br />
124<br />
79<br />
124<br />
49<br />
52<br />
23, 30<br />
14<br />
24<br />
22<br />
118<br />
133<br />
39, 47<br />
122<br />
13<br />
39<br />
16<br />
48<br />
46<br />
72<br />
50<br />
12<br />
85
139<br />
E<strong>in</strong>gliederungszuschüsse<br />
116<br />
E<strong>in</strong>schulung<br />
22<br />
Elterliche Sorge<br />
32<br />
Elterngeld<br />
66<br />
Elternzeit<br />
111<br />
Entlastungsbetrag für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de<br />
98<br />
Erbrecht<br />
56<br />
Erbvertrag<br />
56<br />
Erwerbstätigkeit<br />
108<br />
Erziehung<br />
18<br />
Erziehungsberatung<br />
20<br />
Erziehungsberatungsstellen<br />
14, 20<br />
Familie <strong>in</strong> Not<br />
91<br />
Familienbildung<br />
18<br />
Familienferienstätten<br />
93<br />
Familienpolitik<br />
10<br />
Familienurlaub<br />
93<br />
Ferienbetreuung<br />
135<br />
Frauenhäuser<br />
18<br />
Freibetrag, steuerlicher<br />
94<br />
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 94<br />
Ganztagesangebote<br />
130<br />
Gastk<strong>in</strong>derregelung<br />
124<br />
Geburt<br />
16<br />
Geme<strong>in</strong>sames Sorgerecht<br />
32<br />
Ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung (M<strong>in</strong>ijobs)<br />
106<br />
Gesetzliche Erbfolge<br />
56<br />
Gewalt<br />
17<br />
Gewaltschutzgesetz<br />
51<br />
Gleichstellungsbeauftragte<br />
29<br />
Gleitzone (Niedriglohnjobs)<br />
107<br />
Großelternzeit<br />
123<br />
Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
78<br />
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />
88<br />
Gründungszuschuss<br />
116<br />
Hartz IV<br />
78<br />
Haushaltshilfe<br />
62, 134<br />
Hilfe zur Erziehung<br />
21<br />
Hilfen zur Gesundheit<br />
89
STICHWORTVERZEICHNIS<br />
140<br />
H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung<br />
Jugendamt<br />
K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungszuschlag<br />
K<strong>in</strong>derfreibetrag<br />
K<strong>in</strong>dergarten<br />
K<strong>in</strong>dergeld<br />
K<strong>in</strong>dergeldanrechnung<br />
K<strong>in</strong>derhorte<br />
K<strong>in</strong>derkrippen<br />
K<strong>in</strong>derzuschlag<br />
K<strong>in</strong>desentführung<br />
K<strong>in</strong>desentziehung <strong>in</strong>s Ausland<br />
Kle<strong>in</strong>es Sorgerecht<br />
Konfliktsituation<br />
Krankenversicherung<br />
Kur<br />
Kurzzeitbetreuung<br />
Landeserziehungsgeld<br />
Landesstiftung „Hilfe für Mutter und K<strong>in</strong>d“<br />
Mietrecht<br />
Mietvertrag<br />
M<strong>in</strong>derjährige alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern<br />
Mittagsbetreuung<br />
Mütterberatung<br />
Mutter-K<strong>in</strong>d- bzw. Vater-K<strong>in</strong>d-Kur<br />
Mutterschaftsgeld<br />
Mutterschutz<br />
Mutterschutzfrist<br />
Nachname<br />
Namensänderung bei Scheidung oder Tod des Ehepartners<br />
Namensrecht<br />
Namenswechsel<br />
Naturalunterhalt<br />
Netzwerke<br />
Nichtdeutsche alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern<br />
Notrufe<br />
Orientierungskurs<br />
70<br />
23<br />
124<br />
96<br />
121<br />
94<br />
128<br />
94<br />
40<br />
128<br />
126<br />
69<br />
34<br />
34<br />
37<br />
16<br />
100<br />
92<br />
133<br />
67<br />
90<br />
70<br />
50<br />
57<br />
130<br />
19<br />
92<br />
62<br />
108<br />
62<br />
53<br />
55<br />
53<br />
54<br />
39<br />
29<br />
58<br />
18<br />
116
141<br />
Partnerschaftskrise<br />
Partnerverlust<br />
Pflegeversicherung<br />
Prozesskostenhilfe<br />
Pubertät<br />
Rechtliche Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />
Rechtliche Beratung<br />
Rechtsanwalt<br />
Rentenversicherung<br />
Restschuldbefreiung<br />
Riester-Rente<br />
Rückkehr <strong>in</strong> die Erwerbstätigkeit<br />
Scheidung<br />
Scheidungsfolgen<br />
Scheidungsverfahren<br />
Schulberatung<br />
Schulden<br />
Schuldnerberatung<br />
Schule<br />
Schwangere <strong>in</strong> Not<br />
Schwangerenberatungsstellen<br />
Schwangerschaft<br />
Selbsthilfe<br />
Sexueller Missbrauch<br />
Sonderbedarf<br />
Sonderbedarf für Schul- oder Berufsausbildung<br />
Sorgeerklärung<br />
Sorgerecht<br />
Sorgevere<strong>in</strong>barung<br />
Sozialgeld<br />
Sozialhilfe<br />
Sozialversicherung<br />
Sozialversicherung bei M<strong>in</strong>ijobs und Niedriglohnjobs<br />
Sozialwohnungen<br />
Staatsangehörigkeit des K<strong>in</strong>des<br />
Statistik<br />
Steuerfreibeträge<br />
Steuern<br />
Stiefeltern<br />
14<br />
17<br />
102<br />
24<br />
20<br />
24<br />
24<br />
24<br />
102<br />
28<br />
104<br />
115<br />
14, 43<br />
44<br />
44<br />
22<br />
26<br />
26<br />
22<br />
90<br />
16<br />
16, 62<br />
29<br />
17<br />
42<br />
97<br />
32<br />
32<br />
36<br />
78<br />
86<br />
82, 100<br />
106<br />
70, 73<br />
60<br />
13<br />
94<br />
94<br />
37
STICHWORTVERZEICHNIS<br />
142<br />
Stundenweise Betreuungsmöglichkeiten<br />
Tagespflege, Tagesmütter<br />
Teilzeiterwerbstätigkeit<br />
Testament<br />
Trennung<br />
Trennung der Eltern<br />
Trennung eheähnlicher Geme<strong>in</strong>schaften<br />
Trennungsberatung<br />
Trennungszeit<br />
Trotzphase<br />
Überschuldung<br />
Umgangsrecht<br />
Unterhalt des <strong>erziehen</strong>den Elternteils<br />
Unterhalt des K<strong>in</strong>des<br />
Unterhaltspflicht bei volljährigen K<strong>in</strong>dern<br />
Unterhaltsvorschuss<br />
Unterhaltszahlung<br />
Vaterschaft<br />
Verband alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>der Mütter und Väter (VAMV)<br />
Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren<br />
Vere<strong>in</strong>barkeit von Elternschaft und Erwerbstätigkeit<br />
(Wieder-)Verheiratung<br />
Verlängerte Mittagsbetreuung<br />
Versorgungsausgleich<br />
Vormund<br />
Vorname<br />
Vorsorge für den Todesfall<br />
Waisen<br />
Witwen<br />
Wohlverhaltensphase<br />
Wohneigentum<br />
Wohnen<br />
Wohngeld<br />
Wohnung<br />
Wohnungsbauprämie<br />
Wohnungszuweisung<br />
Zerrüttung<br />
Zugew<strong>in</strong>nausgleich<br />
Zurückstellung des K<strong>in</strong>des<br />
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />
134<br />
126<br />
113<br />
56<br />
14, 43<br />
16, 20<br />
45<br />
14<br />
43<br />
20<br />
26<br />
38<br />
47<br />
38<br />
41<br />
68<br />
99<br />
30<br />
29<br />
28<br />
124<br />
37<br />
130<br />
45<br />
57<br />
53<br />
56<br />
70<br />
70<br />
28<br />
70<br />
70<br />
70, 74<br />
49<br />
72<br />
51<br />
43<br />
46<br />
22<br />
62
www.sozialm<strong>in</strong>isterium.bayern.de<br />
<br />
Familie und Frauen wurde durch die berufundfamilie geme<strong>in</strong>nützige<br />
GmbH die erfolgreiche Durchführung des audits berufundfamilie ®<br />
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Familienservicestelle 0180-1233555<br />
Telefonische Auskunft für familienbezogene Leistungen und Hilfen<br />
<br />
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<br />
<br />
BAYERN<br />
www.bayern.de<br />
DIREKT<br />
Tel. 01801-20 10 10