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"Allein erziehen in Bayern".

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Familie und Jugend


ALLEIN ERZIEHEN<br />

IN BAYERN


VORWORT<br />

5<br />

Liebe Mütter, liebe Väter,<br />

immer mehr Mütter und Väter<br />

<strong>erziehen</strong> ihre K<strong>in</strong>der alle<strong>in</strong>.<br />

K<strong>in</strong>dererziehung, Beruf und<br />

Haushalt alle<strong>in</strong>e zu koord<strong>in</strong>ieren<br />

– dazu braucht es viel<br />

Kraft, Durchhaltevermögen<br />

und Organisationstalent.<br />

Auch wenn Sie sich vielleicht<br />

manches Mal überfordert fühlen: Seien Sie stolz auf sich. Sie beweisen<br />

jeden Tag Ihre Tatkraft und Ihren Mut. Sie vertreten Ihre Interessen und<br />

können sich durchsetzen und s<strong>in</strong>d damit Ihren K<strong>in</strong>dern e<strong>in</strong> Vorbild für<br />

Selbstständigkeit und Unabhängigkeit.<br />

Als <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de meistern Sie Ihre Situation oft unter erschwerten<br />

Bed<strong>in</strong>gungen und stehen großen Herausforderungen gegenüber. Wir<br />

möchten Ihnen <strong>in</strong> dieser Situation helfen und Ihrem besonderen<br />

Informationsbedarf Rechnung tragen.<br />

Die vorliegende Broschüre gibt e<strong>in</strong>en Überblick über die zahlreichen<br />

Aspekte des <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>s. Sie zeigt <strong>in</strong>sbesondere die rechtlichen<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen und die vorhandenen Beratungs- und Unterstützungsangebote<br />

auf. E<strong>in</strong>e Beratung im E<strong>in</strong>zelfall kann die Broschüre allerd<strong>in</strong>gs<br />

nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie die <strong>in</strong> der Broschüre genannten<br />

Möglichkeiten für e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle Beratung wahr.<br />

Wir wünschen Ihnen und Ihren K<strong>in</strong>dern für die Zukunft alles Gute.<br />

Christ<strong>in</strong>e Haderthauer<br />

Staatsm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong><br />

Markus Sackmann<br />

Staatssekretär


6<br />

Diese Symbole verweisen auf weiterführende Info und Hilfen:<br />

Anlaufstellen<br />

rechtlicher H<strong>in</strong>tergrund<br />

www.<br />

<strong>in</strong>teressante Websites<br />

Lesetipps


INHALT<br />

7<br />

I. FAMILIENPOLITIK FÜR ALLEIN ERZIEHENDE ELTERN<br />

10<br />

II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN<br />

LEBENSSITUATIONEN<br />

A. Schwangerschaft<br />

B. Partnerschaftskrise<br />

C. Partnerverlust<br />

D. Sexueller Missbrauch und Gewalt<br />

E. Erziehung<br />

F. Schule<br />

G. Die Rolle des Jugendamtes<br />

H. Rechtliche Beratung/rechtliche Ause<strong>in</strong>andersetzungen<br />

I. Schulden<br />

J. Gleichstellungsbeauftragte<br />

K. Selbsthilfe/Netzwerke<br />

14<br />

14<br />

14<br />

17<br />

17<br />

18<br />

22<br />

23<br />

24<br />

26<br />

29<br />

29<br />

III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

A. Vaterschaft<br />

B. Sorgerecht<br />

C. Umgangsrecht<br />

D. Unterhalt des K<strong>in</strong>des<br />

E. Trennung und Scheidung von Ehen<br />

F. Unterhalt des <strong>erziehen</strong>den Elternteils<br />

G. Verbleib <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samen Wohnung<br />

H. Namensrecht<br />

I. Erbrecht und Vorsorge für den Todesfall<br />

J. M<strong>in</strong>derjährige alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern<br />

K. Nichtdeutsche alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern<br />

30<br />

30<br />

32<br />

38<br />

38<br />

43<br />

47<br />

49<br />

53<br />

56<br />

57<br />

58


INHALT<br />

8<br />

IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE<br />

FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

A. Hilfen <strong>in</strong> der Schwangerschaft<br />

B. Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

C. Elterngeld<br />

D. Bayerisches Landeserziehungsgeld<br />

E. Unterhaltsvorschuss<br />

F. K<strong>in</strong>dergeld<br />

G. K<strong>in</strong>derzuschlag<br />

H. H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung<br />

I. Wohnen (Wohngeld/Sozialwohnungen/Förderung Eigentumserwerb)<br />

J. Arbeitslosengeld<br />

K. Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

L. Sozialhilfe<br />

M. Landesstiftung „Hilfe für Mutter und K<strong>in</strong>d“<br />

N. Kuren<br />

O. Zuschüsse zu Familienurlaub <strong>in</strong> Familienferienstätten<br />

62<br />

62<br />

62<br />

66<br />

67<br />

68<br />

68<br />

69<br />

70<br />

70<br />

75<br />

78<br />

86<br />

90<br />

92<br />

93<br />

V. STEUERN FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

A. K<strong>in</strong>dergeld und Steuerfreibeträge für K<strong>in</strong>der<br />

B. K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />

C. Sonderbedarf für Schul- oder Berufsausbildung<br />

D. Entlastungsbetrag für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de<br />

E. Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen<br />

94<br />

94<br />

96<br />

97<br />

98<br />

99<br />

VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

A. Krankenversicherung/Beihilfeberechtigung<br />

B. Pflegeversicherung<br />

C. Rentenversicherung<br />

D. Sozialversicherung bei M<strong>in</strong>ijobs und Niedriglohnjobs<br />

100<br />

100<br />

102<br />

102<br />

106


9<br />

VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />

A. Mutterschutz<br />

B. Elternzeit<br />

C. Teilzeiterwerbstätigkeit<br />

D. Rückkehr <strong>in</strong> die Erwerbstätigkeit<br />

E. Förderung bei Aufnahme e<strong>in</strong>er selbstständigen Tätigkeit<br />

108<br />

108<br />

111<br />

113<br />

115<br />

116<br />

VIII. AUSBILDUNG<br />

A. Ausbildungsunterhalt<br />

B. Berufsausbildungsbeihilfe<br />

C. BAföG-Leistungen<br />

D. Bildungskredit<br />

E. Großelternzeit<br />

118<br />

118<br />

118<br />

120<br />

122<br />

123<br />

IX. KINDERBETREUUNG<br />

A. K<strong>in</strong>derkrippen<br />

B. Tagespflege, Tagesmütter<br />

C. K<strong>in</strong>dergarten<br />

D. K<strong>in</strong>derhorte<br />

E. Mittagsbetreuung<br />

F. Ganztagesangebote an Schulen<br />

G. Eltern- und Selbsthilfegruppen<br />

H. K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen an Hochschulen und Betrieben<br />

I. Kurzzeitbetreuung<br />

J. Ferienbetreuung<br />

124<br />

126<br />

126<br />

128<br />

128<br />

130<br />

130<br />

132<br />

132<br />

133<br />

135<br />

X. ZUM WEITERLESEN<br />

136


I. FAMILIENPOLITIK FÜR ALLEIN ERZIEHENDE ELTERN<br />

10<br />

DAS ÜBERGEORDNETE ZIEL DER BAYERISCHEN FAMILIENPOLITIK IST EINE POSITIVE<br />

GESTALTUNG DER LEBENSBEDINGUNGEN FÜR DIE FAMILIEN. SIE SOLLEN SICH SO<br />

GUT WIE MÖGLICH ENTFALTEN KÖNNEN UND IN DER WAHRNEHMUNG IHRER VERANT-<br />

WORTUNG FÜR DIE ERZIEHUNG UND BILDUNG IHRER KINDER GESTÄRKT WERDEN.<br />

DIE BANDBREITE FAMILIENPOLITISCHER LEISTUNGEN REICHT VON BERATUNGS- UND<br />

BILDUNGSANGEBOTEN FÜR ELTERN ÜBER MATERIELLE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN<br />

BIS ZUR BEREITSTELLUNG EINES QUALITÄTSORIENTIERTEN BILDUNGS- UND BETREU-<br />

UNGSANGEBOTS FÜR KINDER ALLER ALTERSGRUPPEN.<br />

Die vorliegende Broschüre widmet sich<br />

der besonderen Situation von Familien mit<br />

e<strong>in</strong>em alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Elternteil (E<strong>in</strong>elternfamilien).<br />

Sie soll dem ausgeprägten<br />

Informationsbedarf alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>der Eltern<br />

Rechnung tragen.<br />

Seit der letzten Auflage dieser Broschüre<br />

Anfang 2005 gab es drei für alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de<br />

Eltern <strong>in</strong> Bayern besonders wichtige<br />

Veränderungen:<br />

Ausbau der K<strong>in</strong>derbetreuung<br />

Das am 1. August 2005 <strong>in</strong> Kraft getretene<br />

Bayerische K<strong>in</strong>derbildungs- und -betreuungsgesetz<br />

gibt den rechtlichen Rahmen für<br />

e<strong>in</strong>en dynamischen Aufbau der K<strong>in</strong>derbetreuung<br />

<strong>in</strong> Bayern. In den letzten Jahren hat sich<br />

<strong>in</strong> Bayern die Betreuungssituation deutlich<br />

verbessert. Für alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern ist<br />

e<strong>in</strong>e gute K<strong>in</strong>derbetreuung der Schlüssel für<br />

e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit.<br />

Elterngeld<br />

Änderung beim Betreuungsunterhalt<br />

Das Elterngeld wurde für ab dem<br />

1. Januar 2007 geborene K<strong>in</strong>der neu e<strong>in</strong>geführt.<br />

Es ersetzt <strong>in</strong> den ersten 14 Monaten<br />

nach der Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des den wegen<br />

der K<strong>in</strong>derbetreuung e<strong>in</strong>tretenden E<strong>in</strong>kommensausfall.<br />

Für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de ist dies<br />

e<strong>in</strong>e große Erleichterung, weil für sie<br />

der Wegfall des alle<strong>in</strong>igen E<strong>in</strong>kommens<br />

besonders e<strong>in</strong>schneidend ist.<br />

Ab 1. Januar 2008 s<strong>in</strong>d nichteheliche K<strong>in</strong>der<br />

den ehelichen K<strong>in</strong>dern auch h<strong>in</strong>sichtlich des<br />

Betreuungsunterhalts für den betreuenden<br />

Elternteil gleichgestellt. Dies ist für die Frage<br />

wichtig, wie schnell vom alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den<br />

Elternteil die (teilweise) Wiederaufnahme<br />

der Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.


I. FAMILIENPOLITIK FÜR ALLEIN ERZIEHENDE ELTERN<br />

12<br />

Die E<strong>in</strong>elternfamilie ist mittlerweile<br />

gesellschaftliche Normalität. 15 Prozent der<br />

Familien mit m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern s<strong>in</strong>d<br />

im Jahr 2008 <strong>in</strong> Bayern E<strong>in</strong>elternfamilien.<br />

240.000 alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern leben mit<br />

336.000 K<strong>in</strong>dern zusammen.<br />

Die Zahl der E<strong>in</strong>elternfamilien ist von<br />

172.000 im Jahr 1998 auf 240.000 im Jahr<br />

2008 gestiegen (Zunahme um 40 Prozent).<br />

89 Prozent der alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Eltern<br />

s<strong>in</strong>d Mütter.<br />

Die E<strong>in</strong>elternfamilie entsteht aus unterschiedlichen<br />

Gründen. Von den alle<strong>in</strong><br />

<strong>erziehen</strong>den Eltern s<strong>in</strong>d 27 Prozent ledig,<br />

19 Prozent s<strong>in</strong>d verheiratet und leben<br />

getrennt, 46 Prozent s<strong>in</strong>d geschieden und<br />

acht Prozent verwitwet. Die Lebenssituation<br />

„alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>d“ ist h<strong>in</strong>sichtlich Entstehung,<br />

Dauerhaftigkeit, ökonomischer<br />

Situation, Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Partnerschaft,<br />

Alter und Zahl der K<strong>in</strong>der sehr heterogen.


13<br />

<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong> wird heute von vielen Eltern kompetent gelebt, gerade<br />

auch im H<strong>in</strong>blick auf das Wohl der K<strong>in</strong>der.<br />

Als problematisch erleben <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de 1 vor allem die <strong>Alle<strong>in</strong></strong>verantwortung,<br />

f<strong>in</strong>anzielle Nachteile, die alle<strong>in</strong>ige Aufgabenlast und die Vere<strong>in</strong>barkeit<br />

von Erwerbstätigkeit und Familie. Diese Broschüre soll alle<strong>in</strong><br />

<strong>erziehen</strong>den Eltern Hilfen aufzeigen, um die alltäglichen Schwierigkeiten<br />

zu meistern. Sie wurde vollständig überarbeitet und berücksichtigt den<br />

Rechtsstand zum 1. Oktober 2008.<br />

Es gibt ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Def<strong>in</strong>ition des „<strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>s“ oder<br />

der „E<strong>in</strong>elternfamilie“.<br />

In Statistiken werden nichteheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaften mit<br />

K<strong>in</strong>dern teilweise zu den E<strong>in</strong>elternfamilien gezählt.<br />

Es gibt ke<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>heitlichen Rechtsbegriff des <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>s oder<br />

der E<strong>in</strong>elternfamilie: Für den Bezug von Unterhaltsvorschuss gelten<br />

andere Voraussetzungen als für den <strong>Alle<strong>in</strong></strong>bezug von 14 Monaten<br />

Elterngeld, und wieder andere gelten für den steuerlichen Entlastungsbetrag<br />

für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de.<br />

Nicht alle „<strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>den“ <strong>erziehen</strong> ihre K<strong>in</strong>der im Worts<strong>in</strong>n alle<strong>in</strong>:<br />

Vielmehr spielen <strong>in</strong> mehr als e<strong>in</strong>em Drittel der Fälle der andere<br />

abwesende Elternteil und/oder der neue nicht im Haushalt lebende<br />

Partner als Erziehungsperson für die K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>e wichtige Rolle.<br />

1 Schneider, Norbert F.; Krüger, Dorothea; Lasch, Vera; Limmer, Ruth;<br />

Matthias-Bleck, Heike: <strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong> – Vielfalt und Dynamik e<strong>in</strong>er Lebensform,<br />

Schriftenreihe des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,<br />

Bd. 199. Stuttgart, Berl<strong>in</strong>, Köln 2001. Qualitative Interviews S. 199 ff.


II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />

14<br />

ZENTRALES ANLIEGEN DIESER BROSCHÜRE IST DIE INFORMATION ÜBER DIE ZAHLREICHEN<br />

QUALIFIZIERTEN BERATUNGSANGEBOTE, DIE IN BAYERN ZU DEN UNTERSCHIEDLICHSTEN<br />

THEMEN BESTEHEN. FAST ALLE DIESER ANGEBOTE SIND STAATLICH GEFÖRDERT.<br />

Beratung hilft beim oftmals problematischen<br />

Übergang zum <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong> – Schwangerschaft,<br />

Partnerschaftskrise oder Partnerverlust.<br />

Beratung ist aber auch für „etablierte“<br />

E<strong>in</strong>elternfamilien wichtig, da sie die alle<strong>in</strong><br />

<strong>erziehen</strong>den Eltern bei der Wahrnehmung<br />

ihrer Verantwortung unterstützen kann.<br />

A. PARTNERSCHAFTSKRISE<br />

Mütter und Väter haben Anspruch auf Beratung<br />

<strong>in</strong> Fragen der Partnerschaft, Trennung<br />

und Scheidung. Sie können daher schon<br />

bei Krisen <strong>in</strong> der Ehe, oder wenn Sie e<strong>in</strong>e<br />

Trennung <strong>in</strong> Erwägung ziehen, Unterstützung<br />

und Beratung erhalten. Manchmal kann e<strong>in</strong>e<br />

solche Beratung helfen, die Partnerschaft<br />

auf e<strong>in</strong>er besseren Grundlage weiterzuführen,<br />

manchmal wird auch für e<strong>in</strong>e Trennung als<br />

richtige Lösung entschieden werden.<br />

Auch wenn Sie schon den Entschluss gefasst<br />

haben, Ihre Ehe zu beenden, kann e<strong>in</strong>e<br />

solche Beratung e<strong>in</strong>e wichtige Unterstützung<br />

se<strong>in</strong>. Die Bewältigung e<strong>in</strong>er Trennung ist<br />

für sich schon e<strong>in</strong>e sehr große Belastung.<br />

Gleichzeitig s<strong>in</strong>d Sie als Mutter oder Vater vor<br />

die Aufgabe gestellt, wichtige und langfristige<br />

Entscheidungen für Ihre K<strong>in</strong>der zu<br />

treffen. Es gilt beispielsweise den Wohnort<br />

und das Sorgerecht festzulegen. In dieser<br />

Situation kann e<strong>in</strong>e Trennungsberatung e<strong>in</strong>e<br />

große Entlastung bedeuten. Sie kann bei den<br />

nötigen Absprachen mit dem anderen<br />

Elternteil vermitteln und Ihnen selbst helfen,<br />

diese schwierige Phase zu bewältigen.<br />

Gerade die Regelungen, welche die K<strong>in</strong>der<br />

betreffen (Sorgerecht, Umgangsrecht und<br />

Unterhalt), s<strong>in</strong>d für beide Eltern sehr wichtig<br />

und be<strong>in</strong>halten auch viel Konfliktstoff. Daher<br />

bietet Ihnen das Jugendamt (Erziehungsberatungsstellen)<br />

für diese Themen spezielle<br />

Beratungsangebote. Sie wollen zeigen, welche<br />

Möglichkeiten es gibt, und helfen, e<strong>in</strong>vernehmliche<br />

Regelungen zwischen den Eltern<br />

zu f<strong>in</strong>den. Dies ist ganz besonders wichtig<br />

für die Frage des Umgangs mit den K<strong>in</strong>dern.<br />

Hier müssen beide Elternteile Lösungen<br />

f<strong>in</strong>den und mittragen.


II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />

16<br />

Auch die Ehe- und Familienberatungsstellen<br />

der freien Träger der Wohlfahrtspflege bieten<br />

e<strong>in</strong>e umfassende Beratung bei Partnerschaftskonflikten<br />

an. Für K<strong>in</strong>der ist die Trennung der<br />

Eltern sehr belastend und vielleicht sogar<br />

beängstigend: Sie sehen ihr bisheriges<br />

Familienleben <strong>in</strong>frage gestellt, haben Angst,<br />

e<strong>in</strong>en Elternteil zu verlieren – manche fragen<br />

sich, ob sie an der Trennung der Eltern<br />

Schuld haben. Versuchen Sie Ihren K<strong>in</strong>dern<br />

zu vermitteln, dass Mutter und Vater jetzt<br />

zwar nicht mehr zusammenleben, dass Sie<br />

beide aber nach wie vor für sie da s<strong>in</strong>d und<br />

weiter ihre Eltern bleiben werden. Überlegen<br />

Sie auch, wie Sie Ihr K<strong>in</strong>d oder Ihre<br />

K<strong>in</strong>der schon frühzeitig darauf vorbereiten<br />

können, dass demnächst e<strong>in</strong> Elternteil<br />

ausziehen wird.<br />

Jugendamt bei der kreisfreien<br />

Stadt oder beim Landratsamt,<br />

Erziehungsberatungsstellen<br />

(www.stmas.bayern.de/familie/<br />

beratung/erziehung),<br />

Ehe- und Familienberatungsstellen<br />

(www.stmas.bayern.de/familie/<br />

beratung/ehefamilie)<br />

www.<br />

Erziehungsberatung im Internet<br />

(www.bke-elternberatung.de,<br />

www.bke-jugendberatung.de)<br />

B. SCHWANGERSCHAFT<br />

Jede schwangere Frau hat Anspruch auf Beratung<br />

<strong>in</strong> allen Fragen rund um die Schwangerschaft<br />

und Geburt. Die Schwangerenberatungsstellen<br />

beraten Sie bei Problemen<br />

während der Schwangerschaft und im<br />

Rahmen der nachgehenden Betreuung auch<br />

bis zum dritten Lebensjahr Ihres K<strong>in</strong>des.<br />

In der Beratungsstelle erhalten Sie auch<br />

Unterstützung bei der Vermittlung von<br />

sozialen und f<strong>in</strong>anziellen Hilfen.<br />

Wenn Sie sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Konfliktsituation<br />

bef<strong>in</strong>den, bieten die staatlich anerkannten<br />

Schwangerenberatungsstellen Beratung an,<br />

auf Wunsch auch anonym. Neben dem Gespräch<br />

über die <strong>in</strong>dividuelle Konfliktsituation<br />

s<strong>in</strong>d praktische Hilfen (z. B. Hilfe bei der Beantragung<br />

f<strong>in</strong>anzieller Leistungen, Hilfe bei<br />

der Wohnungssuche und K<strong>in</strong>derbetreuungsmöglichkeiten,<br />

Beratung über die Möglichkeiten<br />

und Voraussetzungen e<strong>in</strong>er Adoption<br />

des K<strong>in</strong>des, Vergabe der Mittel aus der<br />

Landesstiftung „Hilfe für Mutter und K<strong>in</strong>d“)<br />

wesentlicher Bestandteil der Beratung.<br />

Schwangerenberatungsstellen,<br />

Gesundheitsverwaltung bei<br />

der kreisfreien Stadt oder beim<br />

Landratsamt


17<br />

C. PARTNERVERLUST<br />

Die Partner<strong>in</strong> oder den Partner zu verlieren ist e<strong>in</strong> Schicksalsschlag,<br />

dessen Bewältigung sehr viel Kraft erfordert. Scheuen Sie sich daher<br />

nicht, Hilfe <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen. Es gibt viele Angebote, die Ihnen<br />

helfen, über den Verlust h<strong>in</strong>wegzukommen. Oft tut es gut, sich mit<br />

Menschen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ähnlichen Situation auszutauschen – e<strong>in</strong>e Chance<br />

hierzu bieten Selbsthilfegruppen, wie der Vere<strong>in</strong> für verwaiste Eltern<br />

München e.V. und die geme<strong>in</strong>nützige Nicolaidis Stiftung GmbH.<br />

Ehe- und Familienberatungsstellen<br />

(www.stmas.bayern.de/familie/beratung/ehefamilie)<br />

www.<br />

www.nicolaidis-stiftung.de,<br />

www.verwaiste-eltern-muenchen.de<br />

D. SEXUELLER MISSBRAUCH UND GEWALT<br />

Gewalt <strong>in</strong> der Familie ist e<strong>in</strong> schichtübergreifendes Phänomen. Neben<br />

körperlicher und sexueller Gewalt zählen dazu auch f<strong>in</strong>anzielle, soziale<br />

und psychische Druckmittel. Dabei ist unabhängig von der Form der<br />

Gewalt die Wirkung auf den betroffenen Partner und die K<strong>in</strong>der belastend<br />

und schädigend. Auch wenn sich die Gewalt nicht unmittelbar gegen die<br />

K<strong>in</strong>der richtet, s<strong>in</strong>d sie immer mitbetroffen.<br />

Näheres zur Problematik „sexuelle Gewalt“ können Sie der<br />

Broschüre „Handeln statt Schweigen – Informationen und Hilfe<br />

bei sexueller Gewalt gegen Frauen bzw. K<strong>in</strong>der und Jugendliche“<br />

entnehmen. Die Broschüre kann bei Bayern Direkt unter<br />

Tel. (018 01) 2010 10 oder per E-Mail direkt@bayern.de<br />

kostenlos angefordert werden. Sie steht außerdem unter<br />

www.stmas.bayern.de als Download zur Verfügung.


II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />

18<br />

Hilfee<strong>in</strong>richtungen freier und kommunaler<br />

Träger bieten <strong>in</strong> Fällen von Gewalt vielfältige<br />

Hilfen von der telefonischen Beratung über<br />

Selbsthilfegruppen bis zur Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

Frauenhaus an. In akuten Fällen können Sie<br />

sich an die Polizei wenden.<br />

Notrufe s<strong>in</strong>d spezialisierte Beratungse<strong>in</strong>richtungen<br />

für von häuslicher (physischer,<br />

psychischer, sexueller) Gewalt betroffene<br />

Frauen und K<strong>in</strong>der.<br />

www.<br />

Die Rufnummern f<strong>in</strong>den Sie unter<br />

www.stmas.bayern.de/<br />

gewaltschutz/beratung/notruf.htm<br />

Frauenhäuser s<strong>in</strong>d rund um die Uhr erreichbare<br />

E<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong> die sich von Gewalt<br />

betroffene Frauen (mit ihren K<strong>in</strong>dern) flüchten<br />

können und Schutz und Beratung erhalten.<br />

Die Frauenhäuser bieten auch ambulante<br />

und telefonische Beratung an.<br />

www.<br />

Kontaktdaten f<strong>in</strong>den Sie unter<br />

www.stmas.bayern.de/<br />

gewaltschutz/beratung/haeuser.htm<br />

E. ERZIEHUNG<br />

Erziehung ist e<strong>in</strong>e schwierige und sehr<br />

verantwortungsvolle Aufgabe. Wenn Sie sich<br />

<strong>in</strong> Fragen der Erziehung unsicher s<strong>in</strong>d oder<br />

wenn Probleme auftauchen, dann scheuen<br />

Sie sich nicht, fachlichen Rat und Hilfe zu<br />

suchen. Schwierigkeiten gibt es <strong>in</strong> allen<br />

Familien – je früher Sie ihnen begegnen,<br />

desto eher können Sie diese beseitigen.<br />

Angebote der Familienbildung<br />

Informationen zu Fragen und Problemen der<br />

Partnerschaft, Elternrolle und Erziehungsfragen<br />

werden <strong>in</strong> verschiedenen Formen<br />

angeboten. Neben Vortrags- und Sem<strong>in</strong>arreihen<br />

zählen zu den Angeboten der<br />

Familienbildung auch Eltern-K<strong>in</strong>d-Gruppen,<br />

Gesprächskreise für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de und<br />

Freizeitangebote. Diese können Sie <strong>in</strong>sbesondere<br />

den Programmen der Familienbildungsstätten<br />

und der Volkshochschulen, der<br />

kirchlichen Bildungswerke und vieler Elterngruppen<br />

und Selbsthilfeorganisationen<br />

entnehmen.<br />

Frauenhäuser, Notrufe, K<strong>in</strong>derschutzbund,<br />

Erziehungsberatungsstellen,<br />

Gleichstellungsbeauftragte,<br />

Ehe- und Familienberatungsstellen,<br />

Beauftragte der Polizei für Frauen<br />

und K<strong>in</strong>der<br />

Volkshochschulen, kirchliche<br />

Bildungswerke, Familienbildungsstätten,<br />

Jugendamt bei der<br />

kreisfreien Stadt oder beim<br />

Landratsamt


19<br />

Mütterberatung<br />

Bei besonderem Bedarf, etwa wenn die Versorgung mit niedergelassenen<br />

Ärzten nicht ausreichend ist, bietet der öffentliche Gesundheitsdienst<br />

Müttern mit Säugl<strong>in</strong>gen und Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dern neben der Gesundheitsvorsorge<br />

im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlose Beratung<br />

an. Diese Beratung umfasst die Untersuchung des K<strong>in</strong>des, die Beurteilung<br />

des Entwicklungszustandes sowie Informationen zu Ernährung, Erziehung<br />

und Gesundheitspflege.<br />

Landratsämter/Gesundheitsverwaltungen,<br />

kommunale Gesundheitsverwaltungen


II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />

20<br />

Erziehungsberatung<br />

Das Heranwachsen von K<strong>in</strong>dern hat verschiedene<br />

kritische Phasen: ganz allgeme<strong>in</strong>e, wie<br />

die Trotzphase oder die Pubertät, sowie<br />

persönliche, z. B. bei der Trennung der Eltern.<br />

Die Erziehungsberatungsstellen bieten nicht<br />

nur Informationen und Rat für die Probleme<br />

von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen. Sie helfen<br />

auch den Eltern, wenn sie mit der Erziehung<br />

Schwierigkeiten haben. Sie s<strong>in</strong>d wichtige<br />

Gesprächspartner, damit Sie Ihre Probleme<br />

und deren Entstehungsgeschichte besser<br />

verstehen und lösen. Rechtzeitige Unterstützung<br />

kann dazu beitragen, dass aus kle<strong>in</strong>en<br />

Schwierigkeiten erst gar ke<strong>in</strong>e größeren<br />

Probleme entstehen. Die Berater<strong>in</strong>nen und<br />

Berater s<strong>in</strong>d zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

Die Beratung ist kostenlos.<br />

Jugendamt bei der kreisfreien<br />

Stadt oder beim Landratsamt,<br />

Erziehungsberatungsstellen<br />

(www.stmas.bayern.de/familie/<br />

beratung/erziehung),<br />

Ehe- und Familienberatungsstellen<br />

(www.stmas.bayern.de/familie/<br />

beratung/ehefamilie)<br />

www.<br />

Erziehungsberatung im Internet<br />

(www.bke-elternberatung.de,<br />

www.bke-jugendberatung.de)


21<br />

Hilfen zur Erziehung<br />

S<strong>in</strong>d die Erziehungsschwierigkeiten schwerwiegend oder dauerhaft<br />

(z. B. Verhaltensauffälligkeiten oder Entwicklungsstörungen), so haben<br />

Sie e<strong>in</strong>en Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Dies gilt auch, wenn Sie<br />

sich selbst mit der Erziehung Ihres K<strong>in</strong>des überfordert fühlen. Die Hilfe<br />

zur Erziehung gibt es <strong>in</strong> verschiedenen Formen:<br />

_ AMBULANT (ERZIEHUNGSBERATUNG, SOZIALE GRUPPENARBEIT,<br />

ERZIEHUNGSBEISTANDSCHAFT, SOZIALPÄDAGOGISCHE FAMILIEN-<br />

HILFE),<br />

_ TEILSTATIONÄR (HEILPÄDAGOGISCHE TAGESSTÄTTEN) UND<br />

_ STATIONÄR (WOCHEN- UND VOLLZEITPFLEGE, HEIMERZIEHUNG<br />

ODER SONSTIGE BETREUTE WOHNFORM, INTENSIVE SOZIAL-<br />

PÄDAGOGISCHE EINRICHTUNG).<br />

Geme<strong>in</strong>sam mit Ihren Beratern beim Jugendamt können Sie aus diesen<br />

verschiedenen Möglichkeiten die beste für Ihre Situation auswählen. Die<br />

Inanspruchnahme ist stets freiwillig, Sie werden bei allen Entscheidungen<br />

beteiligt. Ihre Wünsche werden so weit wie möglich berücksichtigt. Auch<br />

Sie selbst erhalten Beratung und Unterstützung.<br />

Während die ambulanten Hilfen zur Erziehung kostenlos s<strong>in</strong>d, werden Sie<br />

bei den teilstationären und stationären Hilfen zu e<strong>in</strong>em Kostenbeitrag<br />

herangezogen, wenn Ihre E<strong>in</strong>kommens- und Vermögensverhältnisse dies<br />

zulassen.<br />

Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt<br />

§§ 27 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)


II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />

22<br />

F. SCHULE<br />

Zur Information über die schulische Entwicklung<br />

Ihrer K<strong>in</strong>der sollten Sie die Angebote<br />

der Schule zur Beteiligung der Eltern nutzen<br />

(Elternsprechstunden, Elternsprechtage<br />

und Klassenelternversammlungen). Erster<br />

Ansprechpartner der Eltern <strong>in</strong> Fragen der<br />

Ausbildung und Erziehung ihrer K<strong>in</strong>der ist<br />

grundsätzlich jede Lehrkraft, die Klassleitung,<br />

danach auch die Schulleitung.<br />

Daneben gibt es die speziellen Angebote<br />

der Schulberatung:<br />

E<strong>in</strong>e Beratungslehrkraft gibt es für jede<br />

Schule. Sie berät Schüler und Eltern zum<br />

Beispiel bei der Wahl der Schullaufbahn oder<br />

bei der Wahl von Fächern und Ausbildungsrichtungen<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Schulart. Sie hilft<br />

bei Lern-, Leistungs-, und Verhaltensschwierigkeiten<br />

und <strong>in</strong>formiert über Möglichkeiten,<br />

von e<strong>in</strong>er Schulart zur anderen oder e<strong>in</strong>er<br />

Ausbildungsrichtung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere zu<br />

wechseln. Die Beratungslehrkraft kann ferner<br />

vor oder bei der E<strong>in</strong>schulung bei Fragen nach<br />

e<strong>in</strong>er vorschulischen Förderung, e<strong>in</strong>er vorzeitigen<br />

Aufnahme oder e<strong>in</strong>er Zurückstellung<br />

des K<strong>in</strong>des h<strong>in</strong>zugezogen werden.<br />

Für besonders schwierige Fälle bzw. Ratsuchende,<br />

die z. B. an ke<strong>in</strong>er Schule <strong>in</strong> Bayern<br />

s<strong>in</strong>d, stehen die Experten der neun staatlichen<br />

Schulberatungsstellen zur Verfügung.<br />

In Bayern gibt es schulpsychologische Beratung<br />

mit etwa 500 Schulpsycholog<strong>in</strong>nen<br />

und -psychologen, die an Schulen oder<br />

staatlichen Schulberatungsstellen tätig s<strong>in</strong>d.<br />

Sie haben e<strong>in</strong>e Doppelqualifikation als<br />

Psychologen und Lehrer und s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> besonderer<br />

Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

Sie s<strong>in</strong>d für bestimmte Schularten spezialisiert<br />

und mit der Schulpraxis aus der Lehrerperspektive<br />

gut vertraut, kennen aber gleichzeitig<br />

auch die Anliegen sowohl der Schüler<br />

als auch der Eltern. Sie unterstützen <strong>in</strong>sbesondere<br />

bei Lern- und Leistungsstörungen<br />

(wie bei Teilleistungsstörungen, Motivationsproblemen,<br />

Arbeitsverhalten), speziellen<br />

Schullaufbahnentscheidungen (z. B. besonderen<br />

Begabungen oder Förderbedürfnissen)<br />

und aktuellen Krisen (etwa plötzlichem<br />

Leistungsabfall oder Schulverweigerung).<br />

E<strong>in</strong>e schulpsychologische Beratung ist<br />

kostenlos.<br />

Schule des K<strong>in</strong>des (Informationen<br />

über Sprechzeiten und zuständige<br />

Berater<strong>in</strong>nen und Berater hängen<br />

aus oder können erfragt werden)<br />

Staatliche Schulberatungsstelle<br />

(www.schulberatung.bayern.de)<br />

www.<br />

Interaktiver Onl<strong>in</strong>e-Wegweiser<br />

(www.me<strong>in</strong>bildungsweg.de)


23<br />

G. DIE ROLLE DES JUGENDAMTES<br />

Das Jugendamt ist für alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern e<strong>in</strong> wichtiger Ansprechpartner.<br />

Beide Eltern und K<strong>in</strong>der haben e<strong>in</strong>en gesetzlichen Anspruch auf<br />

Beratung und Unterstützung, <strong>in</strong>sbesondere<br />

_ BEI DER GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN<br />

DES KINDES UND DES BETREUENDEN ELTERNTEILS,<br />

_ BEI DER REGELUNG DES UMGANGSRECHTS UND<br />

_ BEI DER ANERKENNUNG DER VATERSCHAFT.<br />

Sie können e<strong>in</strong>en Antrag auf Beistandschaft durch das Jugendamt für<br />

bestimmte Angelegenheiten der Personensorge stellen. Das Jugendamt<br />

wird vom Familiengericht und vom Vormundschaftsgericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Reihe von Verfahren beteiligt (<strong>in</strong>sbesondere bei Fragen des Sorge- und<br />

Umgangsrechts).<br />

Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt,<br />

Erziehungsberatungsstellen, Ehe- und Familienberatungsstellen<br />

§§ 17, 18, 50, 52 a ff., 55 Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VIII), §§ 1712 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),<br />

§ 613 Zivilprozessordnung (ZPO), Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VIII), §§ 49, 49 a Gesetz über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)


II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />

24<br />

H. RECHTLICHE BERATUNG/RECHT-<br />

LICHE AUSEINANDERSETZUNGEN<br />

Rechtsantragstelle des Amtsgerichts<br />

Es ist <strong>in</strong> vielen Fällen angezeigt, e<strong>in</strong>e juristische<br />

Beratung <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />

Bisweilen lassen sich auch gerichtliche<br />

Ause<strong>in</strong>andersetzungen nicht umgehen.<br />

Dies ist mit Anwalts- und Gerichtskosten<br />

verbunden, für die im Regelfall e<strong>in</strong> Vorschuss<br />

zu entrichten ist. Die Höhe der Anwaltsund<br />

Gerichtskosten ist gesetzlich festgelegt<br />

und richtet sich nach dem Streitwert. Wer<br />

diese Kosten nach se<strong>in</strong>en persönlichen und<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbr<strong>in</strong>gen<br />

kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe.<br />

Beratungshilfe<br />

Beratungshilfe beantragen Sie bei der Rechtsantragstelle<br />

Ihres Amtsgerichts. Dieses<br />

leistet die Beratungshilfe entweder selbst<br />

oder stellt e<strong>in</strong>en Berechtigungssche<strong>in</strong> für die<br />

Beratung bei e<strong>in</strong>em Rechtsanwalt aus. Mit<br />

dem Berechtigungssche<strong>in</strong> können Sie e<strong>in</strong>en<br />

Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Für die<br />

Beratung durch den Rechtsanwalt müssen Sie<br />

dann nur e<strong>in</strong>e Schutzgebühr von zehn Euro<br />

bezahlen, die der Rechtsanwalt bei besonders<br />

ger<strong>in</strong>gen E<strong>in</strong>kommen ermäßigen oder ganz<br />

erlassen kann.<br />

Beratungshilfegesetz (BerHG)<br />

Prozesskostenhilfe<br />

Wenn Sie die Kosten e<strong>in</strong>er Prozessführung<br />

nicht, nur zum Teil oder nur <strong>in</strong> Raten aufbr<strong>in</strong>gen<br />

können, können Sie Prozesskostenhilfe<br />

beantragen. Voraussetzung für deren Bewilligung<br />

ist, dass das Verfahren h<strong>in</strong>reichend<br />

Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag muss bei<br />

dem Gericht gestellt werden, vor dem der<br />

Prozess geführt wird. Mit dem Antrag müssen<br />

Sie e<strong>in</strong> Formblatt e<strong>in</strong>reichen, <strong>in</strong> dem Ihre<br />

Familienverhältnisse, der ausgeübte Beruf<br />

und die f<strong>in</strong>anziellen Verhältnisse dargelegt<br />

werden. Das Gericht muss zur Beurteilung<br />

der Erfolgsaussichten <strong>in</strong> der Regel dem<br />

Prozessgegner vorher Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme geben.<br />

Je nachdem ob Prozesskostenhilfe <strong>in</strong> Raten,<br />

teilweise oder vollständig gewährt wurde,<br />

müssen Sie die Gerichtskosten und die<br />

Kosten Ihres Anwalts nur <strong>in</strong> Raten, nur zum<br />

Teil oder gar nicht bezahlen. Ist <strong>in</strong> dem<br />

Verfahren anwaltliche Vertretung nicht<br />

vorgeschrieben, werden die Kosten Ihres<br />

Anwalts nur übernommen, wenn die


25<br />

anwaltliche Vertretung erforderlich ersche<strong>in</strong>t oder die Gegenseite<br />

anwaltlich vertreten ist. Prozesskostenhilfe befreit Sie nicht von der<br />

Pflicht, im Falle Ihres Unterliegens die Verfahrenskosten<br />

Ihres Gegners zu erstatten!<br />

Prozessgericht<br />

§§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), § 73 a Sozialgerichtsgesetz<br />

(SGG), § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),<br />

§ 11 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)


II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />

26<br />

I. SCHULDEN<br />

Schulden und Überschuldung s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> unausweichliches<br />

Schicksal. Wichtig ist, dass<br />

Sie nicht versuchen, Anzeichen f<strong>in</strong>anzieller<br />

Schwierigkeiten zu verdrängen. Stellen Sie<br />

sich den Problemen! Es gibt e<strong>in</strong>e zweite<br />

Chance.<br />

In Bayern gibt es e<strong>in</strong>e Vielzahl unter öffentlicher<br />

oder freier Trägerschaft stehender<br />

Schuldnerberatungsstellen (Adressliste<br />

unter www.stmas.bayern.de/sozial/<br />

schuldnerberatung).<br />

Vor e<strong>in</strong>er Beratung sollte man bei se<strong>in</strong>en<br />

Gläubigern die aktuellen Forderungen erfragen.<br />

Die Schuldnerberatung wird kostenlos<br />

angeboten. Alle Angaben der Ratsuchenden<br />

werden streng vertraulich behandelt. Die<br />

Schuldnerberatung kann ke<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle<br />

Unterstützung zur Tilgung der Schulden


27<br />

leisten. Sie bietet Ihnen aber e<strong>in</strong> umfassendes Beratungsangebot zu<br />

Ihren f<strong>in</strong>anziellen Problemen. Es wird geme<strong>in</strong>sam nach e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>dividuellen<br />

Lösungsansatz gesucht. Man kann beispielsweise zusammen mit<br />

Ihnen e<strong>in</strong>en Wirtschafts- und Schuldenplan erstellen, mit Ihren Gläubigern<br />

verhandeln, Sie bei e<strong>in</strong>er Umschuldung im Zusammenwirken mit Banken<br />

unterstützen. Die Schuldnerberatung kann Sie <strong>in</strong> geeigneten Fällen auch<br />

bei der E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahrens unterstützen.<br />

Wichtig s<strong>in</strong>d die rechtzeitige Inanspruchnahme des Hilfeangebots<br />

(Wartezeiten!) und Ihre aktive Mitwirkung, denn so können Sie wieder<br />

e<strong>in</strong>e optimistische Perspektive und e<strong>in</strong>e neue Lebensplanung f<strong>in</strong>den.<br />

Neben den Schuldnerberatungsstellen<br />

können Sie sich auch an e<strong>in</strong>e Rechtsanwält<strong>in</strong><br />

oder e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt wenden<br />

(evtl. im Rahmen der Beratungshilfe,<br />

vgl. Seite 24).<br />

Schuldnerberatungsstelle,<br />

Verbände der freien Wohlfahrtspflege,<br />

Sozialamt bei der<br />

kreisfreien Stadt oder beim<br />

Landratsamt, Rechtsanwält<strong>in</strong>/<br />

Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle<br />

beim Amtsgericht<br />

www.<br />

www.stmas.bayern.de/sozial/<br />

schuldnerberatung


II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />

28<br />

Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren<br />

Privat überschuldete Verbraucher können<br />

sich durch e<strong>in</strong> Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren<br />

endgültig von ihren Schulden<br />

befreien. Dieses Verfahren verläuft <strong>in</strong> drei<br />

Stufen:<br />

Außergerichtliche E<strong>in</strong>igungsbemühungen:<br />

Der Schuldner legt unter Mitwirkung<br />

e<strong>in</strong>er geeigneten Person oder Stelle (z. B.<br />

Rechtsanwalt oder Insolvenzberatungsstelle)<br />

e<strong>in</strong>en Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />

vor und versucht, mit se<strong>in</strong>en Gläubigern<br />

e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über die Bere<strong>in</strong>igung<br />

se<strong>in</strong>er Schulden zu erreichen.<br />

Gerichtlicher Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />

Innerhalb von sechs Monaten ab dem<br />

Scheitern der außergerichtlichen E<strong>in</strong>igung<br />

kann der Schuldner beim Insolvenzgericht<br />

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

stellen. Dem Antrag ist u. a. e<strong>in</strong><br />

Vermögensverzeichnis des Schuldners,<br />

e<strong>in</strong> Verzeichnis der gegen ihn gerichteten<br />

Forderungen und der Gläubiger sowie e<strong>in</strong><br />

Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan beizufügen.<br />

Es wird versucht, unter Mitwirkung des<br />

Gerichts e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung mit den Gläubigern<br />

herbeizuführen. Stimmen die Gläubiger<br />

e<strong>in</strong>em gerichtlichen Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />

zu, so stellt das Gericht dies mit<br />

Beschluss fest. Stimmen nicht alle<br />

Gläubiger zu, so kann das Gericht unter<br />

bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung<br />

e<strong>in</strong>zelner Gläubiger ersetzen.<br />

Vere<strong>in</strong>fachtes Insolvenzverfahren<br />

Bleibt auch der gerichtliche Versuch e<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>igung über den Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />

ohne Erfolg, so hat das Gericht über<br />

den Antrag des Schuldners auf Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens zu entscheiden.<br />

Im Falle der Eröffnung wird e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachtes<br />

Insolvenzverfahren (3. Stufe) durchgeführt,<br />

das der Verteilung des der Zwangsvollstreckung<br />

unterliegenden Vermögens<br />

des Schuldners an die Gläubiger dient.<br />

Hat der Schuldner e<strong>in</strong>en Antrag auf Restschuldbefreiung<br />

gestellt, bildet das<br />

vere<strong>in</strong>fachte Insolvenzverfahren zugleich<br />

die Voraussetzung für die sechsjährige<br />

Wohlverhaltensphase, die bei ordnungsgemäßem<br />

Verlauf mit der gesetzlichen<br />

Restschuldbefreiung endet. Während<br />

dieser Wohlverhaltensphase muss der<br />

Schuldner den pfändbaren Teil se<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>kommens<br />

an e<strong>in</strong>en Treuhänder abtreten,<br />

der diese Beträge an die Gläubiger verteilt.<br />

§§ 304 – 314 Insolvenzordnung<br />

(InsO)


29<br />

J. GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTE<br />

Die Gleichstellungsbeauftragten vieler Landratsämter, Geme<strong>in</strong>den und<br />

Regierungen bieten Beratung und Hilfestellung für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de.<br />

Sie s<strong>in</strong>d über die öffentlichen Hilfsangebote sowie private Initiativen<br />

(z. B. Selbsthilfegruppen, Vere<strong>in</strong>e, Beratungsorganisationen) vor Ort<br />

gut <strong>in</strong>formiert.<br />

Gleichstellungsbeauftragte bei Landratsämtern,<br />

Geme<strong>in</strong>den und Regierungen<br />

K. SELBSTHILFE /NETZWERKE<br />

<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern helfen sich selbst und helfen sich gegenseitig.<br />

Gerade E<strong>in</strong>elternfamilien brauchen außerfamiliäre Netzwerke. Es gibt <strong>in</strong><br />

ganz Bayern vielfältige Selbsthilfegruppen, Kontaktgruppen, Treffpunkte<br />

und ähnliche Initiativen. H<strong>in</strong>zuweisen ist besonders auf die Initiativen und<br />

Treffpunkte <strong>in</strong> vielen evangelischen und katholischen Kirchengeme<strong>in</strong>den.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus bietet das Internet zahlreiche Angebote, <strong>in</strong>sbesondere<br />

Verband alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>der Mütter und Väter (VAMV):<br />

e<strong>in</strong>e überkonfessionelle, geme<strong>in</strong>nützige und politisch unabhängige<br />

Selbsthilfeorganisation, die bundesweit, vor allem aber<br />

auch regional tätig ist. Derzeit gibt es <strong>in</strong> Bayern etwa<br />

40 Kontaktstellen des VAMV. Weitere Informationen erhalten<br />

Sie vom VAMV Landesverband Bayern e.V., Tumbl<strong>in</strong>gerstraße 24<br />

(Rückgebäude), 80337 München, Tel. (089) 32212-2 94,<br />

<strong>in</strong>fo@www.vamv-bayern.de, www.vamv-bayern.de.


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

30<br />

EINELTERNFAMILIEN SIND MIT RECHTLICHEN FRAGESTELLUNGEN KONFRONTIERT,<br />

DIE SPEZIALISIERTEN RECHTSRAT ERFORDERN. ES FOLGT EINE ÜBERSICHT<br />

UNTER ANGABE DER EINSCHLÄGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER STELLEN,<br />

DIE IHNEN WEITERHELFEN KÖNNEN.<br />

A. VATERSCHAFT<br />

Aus der Vaterschaft ergibt sich e<strong>in</strong>e Reihe von<br />

rechtlichen Folgen im Verhältnis zum K<strong>in</strong>d (Umgang,<br />

Unterhalt, Erbansprüche etc.) und zur<br />

Mutter (<strong>in</strong>sbesondere Betreuungsunterhalt).<br />

Nach dem Gesetz ist der Mann Vater des<br />

K<strong>in</strong>des,<br />

_ DER ZUM ZEITPUNKT DER GEBURT<br />

MIT DER MUTTER VERHEIRATET IST,<br />

_ DER DIE VATERSCHAFT ANERKANNT<br />

HAT ODER<br />

_ DESSEN VATERSCHAFT GERICHTLICH<br />

FESTGESTELLT IST.<br />

Die Anerkennung der Vaterschaft kann<br />

der Vater vor dem Jugendamt, vor dem<br />

Standesamt, notariell oder zur Niederschrift<br />

des Gerichts im K<strong>in</strong>dschaftsprozess erklären.<br />

Dies kann schon vor der Geburt des K<strong>in</strong>des<br />

geschehen.<br />

K<strong>in</strong>des nötig, die durch den Vormund des<br />

K<strong>in</strong>des erteilt wird. War die Mutter zur Zeit<br />

der Geburt mit e<strong>in</strong>em anderen Mann<br />

verheiratet, ist auch dessen Zustimmung<br />

erforderlich.<br />

Weigert sich der Vater, die Vaterschaft<br />

anzuerkennen, so kann die Vaterschaft auch<br />

gerichtlich festgestellt werden. Dies geschieht<br />

im Regelfall durch e<strong>in</strong>e DNA-Analyse.<br />

Die Mutter, das K<strong>in</strong>d sowie der Mann, der<br />

zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter<br />

verheiratet war oder der die Vaterschaft<br />

anerkannt hat, haben e<strong>in</strong> Recht zur Anfechtung<br />

der Vaterschaft, ebenso der potenzielle<br />

leibliche Vater.<br />

Zur Feststellung der Vaterschaft kann e<strong>in</strong>e<br />

Beistandschaft des Jugendamtes beantragt<br />

werden.<br />

Jugendamt bei der kreisfreien<br />

Stadt oder beim Landratsamt,<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt<br />

Zur Anerkennung ist die Zustimmung der<br />

Mutter erforderlich. Bei m<strong>in</strong>derjährigen<br />

Müttern ist zusätzlich die Zustimmung des<br />

§§ 1592 ff. Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB), § 59 Achtes Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB VIII)


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

32<br />

B. SORGERECHT<br />

Elterliche Sorge<br />

dass die Eltern zusammenleben. Die Sorgeerklärung<br />

können auch Elternteile abgeben,<br />

die anderweitig verheiratet s<strong>in</strong>d.<br />

Die elterliche Sorge ist das Recht und die<br />

Pflicht der Eltern, für ihre m<strong>in</strong>derjährigen<br />

K<strong>in</strong>der umfassend zu sorgen. Sie ist auf die<br />

Wahrung und Förderung der körperlichen,<br />

geistigen, seelischen, sozialen und wirtschaftlichen<br />

Interessen des K<strong>in</strong>des gerichtet<br />

und umfasst <strong>in</strong>sbesondere die gesetzliche<br />

Vertretung und das Recht, Aufenthalt<br />

und Umgang des K<strong>in</strong>des zu bestimmen.<br />

Die Gestaltung des Sorgerechts ist e<strong>in</strong>e sehr<br />

wichtige Entscheidung, vor der Sie sich<br />

durch das Jugendamt, e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt<br />

oder Notar beraten lassen sollten.<br />

Jugendamt bei der kreisfreien<br />

Stadt oder beim Landratsamt,<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />

Notar<strong>in</strong>/Notar<br />

Geme<strong>in</strong>sames Sorgerecht und alle<strong>in</strong>iges<br />

Sorgerecht<br />

S<strong>in</strong>d die Eltern mite<strong>in</strong>ander verheiratet oder<br />

heiraten sie nach der Geburt des K<strong>in</strong>des,<br />

haben sie das Sorgerecht geme<strong>in</strong>sam.<br />

§§ 1626 ff. Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB), § 58 a und § 59<br />

Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VIII)<br />

S<strong>in</strong>d die Eltern bei der Geburt des K<strong>in</strong>des<br />

nicht mite<strong>in</strong>ander verheiratet, hat die volljährige<br />

Mutter das alle<strong>in</strong>ige Sorgerecht.<br />

Sie kann sich über ihr <strong>Alle<strong>in</strong></strong>sorgerecht vom<br />

zuständigen Jugendamt e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung<br />

ausstellen lassen.<br />

Nicht verheiratete Eltern können das geme<strong>in</strong>same<br />

Sorgerecht erhalten, wenn sie e<strong>in</strong>e<br />

übere<strong>in</strong>stimmende, durch das Jugendamt<br />

oder notariell beurkundete Sorgeerklärung<br />

abgeben. Dies ist auch schon vor der Geburt<br />

des K<strong>in</strong>des möglich und setzt nicht voraus,


33<br />

Das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht der Eltern kann nur auf Antrag e<strong>in</strong>es<br />

Elternteils durch e<strong>in</strong>en Beschluss des Familiengerichts aufgehoben oder<br />

geändert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern nicht nur<br />

vorübergehend getrennt leben. Verfahren vor den Familiengerichten über<br />

das Sorgerecht gibt es häufig, wenn die Beziehung der Eltern scheitert.<br />

Dem Antrag ist stattzugeben,<br />

_ WENN DER ANDERE ELTERNTEIL ZUSTIMMT (AUSSER DAS<br />

MINDESTENS 14-JÄHRIGE KIND WIDERSPRICHT) ODER<br />

_ WENN ZU ERWARTEN IST, DASS DIE AUFHEBUNG DER GEMEIN-<br />

SAMEN SORGE UND DIE ÜBERTRAGUNG AUF DEN ANTRAG-<br />

STELLER DEM WOHL DES KINDES AM BESTEN ENTSPRECHEN.<br />

Das Gericht kann auch nur e<strong>in</strong>en Teil der elterlichen Sorge e<strong>in</strong>em<br />

Elternteil alle<strong>in</strong> zuweisen, z. B. die Vermögenssorge oder das<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht.<br />

Bei Veränderungen der Situation kann das Familiengericht die Sorgerechtsregelung<br />

auf entsprechenden Antrag e<strong>in</strong>es Elternteils verändern.<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt, Jugendamt,<br />

Familiengericht<br />

§§ 1671, 1672 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

34<br />

K<strong>in</strong>desentziehung <strong>in</strong>s Ausland<br />

E<strong>in</strong> drastischer Fall der Sorgerechtsverletzung<br />

ist es, wenn e<strong>in</strong> Elternteil<br />

das K<strong>in</strong>d gegen den Willen des anderen<br />

Elternteils mit <strong>in</strong>s Ausland nimmt oder<br />

dort zurückhält. Ähnliche Probleme treten<br />

auf, wenn durch die K<strong>in</strong>desentziehung<br />

„nur“ das Umgangsrecht vereitelt wird.<br />

Ihr K<strong>in</strong>d aus dem Ausland zurückzubekommen<br />

ist schwierig, da dort die<br />

Entscheidungen der deutschen Gerichte<br />

nicht unmittelbar gelten und ausländische<br />

Rechtsordnungen mitunter abweichende<br />

Regelungen vorsehen. Zudem muss<br />

bisweilen der Aufenthalt des K<strong>in</strong>des<br />

noch festgestellt werden.<br />

Die Bundesrepublik Deutschland ist<br />

Vertragsstaat mehrerer <strong>in</strong>ternationaler<br />

Abkommen, die für die Lösung solcher<br />

Konflikte Regelungen vorsehen (<strong>in</strong>sbesondere<br />

Haager Übere<strong>in</strong>kommen über<br />

die zivilrechtlichen Aspekte <strong>in</strong>ternationaler<br />

K<strong>in</strong>desentführung und Europäisches<br />

Sorgerechtsübere<strong>in</strong>kommen). Ferner gilt<br />

<strong>in</strong> den meisten Mitgliedsstaaten der<br />

Europäischen Union diesbezüglich die<br />

„Brüssel-II-Verordnung“. In Deutschland<br />

ist die zentrale Behörde im Rückführungsverfahren<br />

nach diesen <strong>in</strong>ternationalen<br />

Regelungen das Bundesamt für Justiz,<br />

das betroffenen Eltern und Behörden<br />

Beratung anbietet.<br />

Bundesamt für Justiz,<br />

Zentrale Behörde, Adenauerallee<br />

99 –103, 53113 Bonn,<br />

Tel. (0228) 410 40,<br />

www.bundesjustizamt.de<br />

(Stichwort „Zivilrecht – Internationale<br />

Sorgerechtskonflikte“)


35<br />

Daneben können Sie sich an das Jugendamt oder e<strong>in</strong>en auf das<br />

<strong>in</strong>ternationale Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.<br />

Qualifizierte Beratung und Unterstützung leisten auch der iaf,<br />

Verband b<strong>in</strong>ationaler Familien und Partnerschaften e.V., und der<br />

Internationale Sozialdienst.<br />

Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder<br />

beim Landratsamt<br />

Internationaler Sozialdienst,<br />

Deutscher Vere<strong>in</strong> für private Fürsorge e.V.,<br />

Michaelkirchstraße 17/18, 10179 Berl<strong>in</strong>,<br />

Tel. (030) 62980 - 403, www.iss-ger.de<br />

iaf, Verband b<strong>in</strong>ationaler Familien und<br />

Partnerschaften e.V.,<br />

Goethestraße 53, 80336 München,<br />

Tel. (089) 5314 14, www.verband-b<strong>in</strong>ationaler.de<br />

Die Sorgerechtsverletzung ist unter Umständen gemäß § 235<br />

des Strafgesetzbuches als Entziehung M<strong>in</strong>derjähriger strafbar,<br />

wofür allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Strafantrag erforderlich ist.<br />

Dieser ist <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach der Tat bei der<br />

Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu stellen.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>desentführung befürchten, sollten Sie sich<br />

schon vorab bei e<strong>in</strong>er der oben genannten Stellen beraten lassen.<br />

Im günstigsten Fall lässt sich der der Befürchtung zugrunde<br />

liegende Konflikt bere<strong>in</strong>igen. Ansonsten gibt es Maßnahmen,<br />

die jedenfalls e<strong>in</strong>en gewissen Schutz vor e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>desentführung<br />

versprechen: Sie können das alle<strong>in</strong>ige Sorgerecht und/oder das<br />

Beise<strong>in</strong> von Dritten für die Treffen des K<strong>in</strong>des mit dem anderen<br />

Elternteil beantragen.


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

36<br />

Ausübung des geme<strong>in</strong>samen Sorgerechts<br />

Bei geme<strong>in</strong>samem Sorgerecht ist bei<br />

Entscheidungen, die für das K<strong>in</strong>d von erheblicher<br />

Bedeutung s<strong>in</strong>d, das gegenseitige<br />

E<strong>in</strong>vernehmen der Eltern erforderlich, auch<br />

wenn die Eltern getrennt leben bzw. geschieden<br />

s<strong>in</strong>d. Entscheidungen von erheblicher<br />

Bedeutung s<strong>in</strong>d z. B. die Bestimmung des<br />

gewöhnlichen Aufenthalts, die Schul- oder<br />

Berufswahl oder die Wahl des religiösen<br />

Bekenntnisses bei K<strong>in</strong>dern unter 14 Jahren.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs darf der Elternteil, bei dem das<br />

K<strong>in</strong>d gewöhnlich lebt, <strong>in</strong> Angelegenheiten des<br />

täglichen Lebens alle<strong>in</strong>e entscheiden. Sie/Er<br />

muss also den anderen Elternteil nicht wegen<br />

jeder unbedeutenden Kle<strong>in</strong>igkeit fragen.<br />

Empfehlenswert ist zur Vermeidung von<br />

Streit der Abschluss e<strong>in</strong>er Sorgevere<strong>in</strong>barung.<br />

Das ist e<strong>in</strong> Vertrag, <strong>in</strong> dem die<br />

praktisch wichtigen Fragen ausdrücklich<br />

geregelt werden.<br />

§ 1687 Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)<br />

Muster e<strong>in</strong>er Sorgevere<strong>in</strong>barung<br />

nach Trennung und Scheidung:<br />

VAMV-Sorgevere<strong>in</strong>barung, zu bestellen<br />

bei der VAMV-Bundesgeschäftsstelle,<br />

Tel. (030) 6959786<br />

oder kontakt@vamv.de<br />

Tod des sorgeberechtigten Elternteils und<br />

Vorsorge für diesen Fall<br />

Stirbt bei geme<strong>in</strong>samer elterlicher Sorge e<strong>in</strong><br />

Elternteil, steht dem anderen volljährigen<br />

Elternteil das Sorgerecht alle<strong>in</strong> zu. Beim Tod<br />

e<strong>in</strong>es alle<strong>in</strong> sorgeberechtigten Elternteils<br />

überträgt das Familiengericht dem anderen<br />

Elternteil die elterliche Sorge. Falls dies nicht<br />

dem Wohl des K<strong>in</strong>des entspricht, bestimmt<br />

das Gericht e<strong>in</strong>en Vormund.<br />

Der alle<strong>in</strong> sorgeberechtigte Elternteil<br />

kann durch e<strong>in</strong> Testament (oder durch<br />

e<strong>in</strong>e andere letztwillige Verfügung)<br />

e<strong>in</strong>e Person für den Todesfall als<br />

Vormund benennen. Das Gericht kann<br />

diese Person nur mit wichtigen Gründen<br />

übergehen.<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />

Jugendamt,<br />

Familiengericht<br />

§§ 1680, 1681, 1773,<br />

1776, 1777 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)


37<br />

(Wieder-)Verheiratung – Rechtsstellung von Stiefeltern<br />

Gehen Sie als alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>der Elternteil mit e<strong>in</strong>em neuen Partner<br />

(der nicht der leibliche Elternteil des K<strong>in</strong>des ist) e<strong>in</strong>e Ehe oder e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>getragene Lebenspartnerschaft e<strong>in</strong>, so steht diesem das sogenannte<br />

„kle<strong>in</strong>e Sorgerecht“ zu, das heißt, sie/er kann über die alltäglichen<br />

Belange mitentscheiden (jedoch nur e<strong>in</strong>vernehmlich mit Ihnen) und sie/er<br />

darf im Notfall oder bei Gefahr alles tun, um das Wohl des K<strong>in</strong>des zu<br />

sichern. Damit darf der Stiefelternteil <strong>in</strong> den D<strong>in</strong>gen des alltäglichen<br />

Lebens Ihr K<strong>in</strong>d nach außen vertreten. Ihr/Ihm entstehen daraus jedoch<br />

ke<strong>in</strong>e Unterhaltspflichten.<br />

§ 1687 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),<br />

§ 9 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)<br />

Für die verheiratete Stiefmutter bzw. den verheirateten Stiefvater<br />

besteht zudem die Möglichkeit, Ihr nichteheliches K<strong>in</strong>d zu adoptieren.<br />

Zur Adoption ist jedoch die E<strong>in</strong>willigung beider Elternteile erforderlich.<br />

Verweigert der andere Elternteil die E<strong>in</strong>willigung, kann sie das Vormundschaftsgericht<br />

nur ersetzen, wenn das Unterbleiben der Adoption<br />

für das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.<br />

Im Falle der Adoption durch e<strong>in</strong>en Stiefelternteil erlangt das K<strong>in</strong>d die<br />

Stellung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>schaftlichen K<strong>in</strong>des. Das Sorgerecht steht Ihnen<br />

dann zusammen mit dem Stiefelternteil zu.<br />

§§ 1741–1766 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

38<br />

C. UMGANGSRECHT<br />

Das Umgangsrecht regelt den Kontakt<br />

zwischen Eltern und K<strong>in</strong>d. Zum Wohl des<br />

K<strong>in</strong>des gehört <strong>in</strong> der Regel der Umgang mit<br />

beiden Elternteilen. Das K<strong>in</strong>d hat das Recht<br />

auf Umgang mit jedem Elternteil. Beide<br />

Eltern haben das Recht auf Kontakt zu ihrem<br />

K<strong>in</strong>d. Daher haben die Eltern auch alles zu<br />

unterlassen, was das Verhältnis des K<strong>in</strong>des<br />

zum anderen Elternteil bee<strong>in</strong>trächtigt oder<br />

die Erziehung erschwert.<br />

Wenn der Umgang dem Wohl des K<strong>in</strong>des<br />

dient, haben auch Großeltern und Geschwister<br />

e<strong>in</strong> Umgangsrecht, ebenso andere enge<br />

Bezugspersonen (z. B. Stiefeltern), wenn<br />

diese für das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Zeit lang Verantwortung<br />

getragen haben und daraus e<strong>in</strong>e<br />

soziale Beziehung entstanden ist.<br />

Jugendamt, Erziehungsberatungsstellen,<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt<br />

Wegweiser für den Umgang<br />

nach Trennung und Scheidung,<br />

„Wie Eltern den Umgang am Wohl<br />

des K<strong>in</strong>des orientieren können“,<br />

herausgegeben von der Deutschen<br />

Liga für das K<strong>in</strong>d, dem<br />

Deutschen K<strong>in</strong>derschutzbund und<br />

dem Verband alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>der<br />

Mütter und Väter e.V. (VAMV),<br />

2. Auflage 2007, zu bestellen bei<br />

der VAMV-Bundesgeschäftsstelle,<br />

Tel. (030) 6959-786 oder<br />

kontakt@vamv.de<br />

D. UNTERHALT DES KINDES<br />

In Konfliktfällen entscheidet das Familiengericht<br />

über die Gestaltung des Umgangsrechts:<br />

Es kann es e<strong>in</strong>schränken oder sogar<br />

ausschließen, wenn dies zum Wohl des<br />

K<strong>in</strong>des erforderlich ist. E<strong>in</strong>e dauerhafte<br />

Unterb<strong>in</strong>dung des Kontaktes ist allerd<strong>in</strong>gs<br />

nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen möglich.<br />

Eheliche und nichteheliche K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d unterhaltsrechtlich<br />

gleichgestellt. Der Unterhaltsanspruch<br />

besteht grundsätzlich ab der Geburt<br />

des K<strong>in</strong>des. Soll der Unterhalt des nichtehelichen<br />

K<strong>in</strong>des gegen den Vater geltend gemacht<br />

werden, muss vorher e<strong>in</strong>e Vaterschaftsanerkennung<br />

oder -feststellung vorliegen.<br />

§§ 1684, 1685 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)<br />

Verschiedene Arten von Unterhalt: Leben die<br />

Eltern zusammen, erfüllen sie den Unterhaltsanspruch<br />

des K<strong>in</strong>des durch Gewährung<br />

von Nahrung, Wohnung, Kleidung, Erziehung


39<br />

(Naturalunterhalt). Leben die Eltern getrennt, dann erfüllt der Elternteil,<br />

bei dem das m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>d lebt, se<strong>in</strong>en Beitrag zum Unterhalt<br />

des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> der Regel durch die Pflege und Erziehung des K<strong>in</strong>des<br />

(Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil schuldet se<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d<br />

monatlich den so genannten Barunterhalt.<br />

Unterhaltshöhe: Die Höhe des Barunterhalts bemisst sich nach dem E<strong>in</strong>kommen<br />

des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des K<strong>in</strong>des.<br />

Voraussetzung für die Zahlung von K<strong>in</strong>desunterhalt ist die Leistungsfähigkeit<br />

des Unterhaltsverpflichteten, d. h. dem Unterhaltsverpflichteten<br />

muss e<strong>in</strong> so genannter Selbstbehalt verbleiben. Der Selbstbehalt beträgt<br />

derzeit 900 Euro, wenn der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist,<br />

und 770 Euro, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig ist<br />

(unterhaltsrechtliche Leitl<strong>in</strong>ien der Familiensenate <strong>in</strong> Süddeutschland).<br />

Zur konkreten Berechnung der Höhe des K<strong>in</strong>desunterhalts wird die<br />

so genannte Düsseldorfer Tabelle herangezogen (Stand 1. Januar 2008):<br />

Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />

des Barunterhaltspflichtigen<br />

(Euro)<br />

0 – 5<br />

Jahre<br />

Altersstufen<br />

6 – 11<br />

Jahre<br />

12 – 17<br />

Jahre<br />

ab 18<br />

Jahre<br />

Prozentsatz<br />

Bedarfskontrollbetrag<br />

1 bis 1.500 279 322 365 408 100 770/900<br />

2 1.501– 1.900 293 339 384 429 105 1.000<br />

3 1.901– 2.300 307 355 402 449 110 1.100<br />

4 2.301– 2.700 321 371 420 470 115 1.200<br />

5 2.701– 3.100 335 387 438 490 120 1.300<br />

6 3.101– 3.500 358 413 468 523 128 1.400<br />

7 3.501– 3.900 380 438 497 555 136 1.500<br />

8 3.901– 4.300 402 464 526 588 144 1.600<br />

9 4.301– 4.700 425 490 555 621 152 1.700<br />

10 4.701– 5.100 447 516 584 653 160 1.800<br />

(Ab 5.101 Euro nach den Umständen des Falles)


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

40<br />

Die Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer<br />

Tabelle beziehen sich auf den Fall, dass drei<br />

Unterhaltsberechtigte (z. B. Mutter mit zwei<br />

K<strong>in</strong>dern) vorhanden s<strong>in</strong>d. Bei e<strong>in</strong>er größeren<br />

oder ger<strong>in</strong>geren Anzahl Unterhaltsberechtigter<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel Abschläge oder Zuschläge<br />

durch E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e niedrigere oder<br />

höhere E<strong>in</strong>kommensgruppe vorzunehmen.<br />

K<strong>in</strong>dergeldanrechnung<br />

Das K<strong>in</strong>dergeld ist zur Deckung des Barbedarfs<br />

des K<strong>in</strong>des zu verwenden, soll also<br />

<strong>in</strong> vollem Umfang dem K<strong>in</strong>d zugute kommen.<br />

Es ist zur Hälfte auf den K<strong>in</strong>desunterhalt<br />

anzurechnen, wenn die Eltern getrennt<br />

leben und e<strong>in</strong> Elternteil Betreuungsunterhalt<br />

(siehe oben) erbr<strong>in</strong>gt.<br />

Bekommt der barunterhaltspflichtige Elternteil<br />

das K<strong>in</strong>dergeld ausbezahlt, dann entspricht<br />

dies eigentlich nicht der Rechtslage. Denn<br />

bezugsberechtigt ist beim K<strong>in</strong>dergeld<br />

eigentlich nur der Elternteil, <strong>in</strong> dessen Haushalt<br />

das K<strong>in</strong>d lebt. Der betreuende Elternteil<br />

sollte <strong>in</strong> diesem Fall bei der zuständigen<br />

Familienkasse e<strong>in</strong>en Antrag auf Auszahlungsänderung<br />

stellen. Solange der barunterhaltspflichtige<br />

Elternteil noch fehlerhaft K<strong>in</strong>dergeld<br />

bezieht, muss er dieses <strong>in</strong> voller Höhe<br />

an das K<strong>in</strong>d auszahlen.<br />

Titulierung und gerichtliche Geltendmachung<br />

des K<strong>in</strong>desunterhalts<br />

Sie sollten zunächst versuchen, sich gütlich<br />

mit dem anderen Elternteil über den<br />

K<strong>in</strong>desunterhalt zu e<strong>in</strong>igen. Auch im Falle<br />

e<strong>in</strong>er gütlichen E<strong>in</strong>igung ist es aber s<strong>in</strong>nvoll,<br />

die Regelung zum K<strong>in</strong>desunterhalt zu<br />

titulieren, d. h., e<strong>in</strong>e öffentliche Urkunde zu<br />

errichten, mit der notfalls die Zwangsvollstreckung<br />

betrieben werden kann. Titulieren<br />

kann u. a. das Jugendamt. Dort kann kostenlos<br />

e<strong>in</strong>e entsprechende Verpflichtungserklärung<br />

aufgenommen werden. Der Unterhaltsverpflichtete<br />

sollte dabei Unterlagen über<br />

se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen (Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />

über m<strong>in</strong>destens sechs Monate,<br />

Nachweis über sonstige E<strong>in</strong>künfte) und<br />

se<strong>in</strong>en Personalausweis mitbr<strong>in</strong>gen.<br />

Jugendamt bei der kreisfreien<br />

Stadt oder beim Landratsamt,<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt<br />

Ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung über den Unterhalt nicht<br />

möglich, so bleibt nur der Weg zum Gericht,<br />

also <strong>in</strong> der Regel die Unterhaltsklage.<br />

Gleichzeitig mit der Klageerhebung kann <strong>in</strong><br />

dr<strong>in</strong>genden Fällen der Antrag auf Erlass e<strong>in</strong>er<br />

e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung gestellt werden.


41<br />

Vere<strong>in</strong>fachtes Verfahren<br />

In e<strong>in</strong>fachen unstreitigen Fällen kann auf Antrag der Rechtspfleger<br />

des Familiengerichts über den Unterhalt e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>des<br />

entscheiden. Im vere<strong>in</strong>fachten Verfahren kann höchstens das<br />

1,2-fache des M<strong>in</strong>destunterhalts (entspricht Stufe 1 der Düsseldorfer<br />

Tabelle) geltend gemacht werden. Das vere<strong>in</strong>fachte Verfahren<br />

kommt nur <strong>in</strong> Betracht, wenn über den Unterhaltsanspruch noch<br />

ke<strong>in</strong> Gericht entschieden hat, ke<strong>in</strong> Gerichtsverfahren anhängig ist<br />

und auch noch ke<strong>in</strong> sonstiger Titel vorliegt.<br />

Unterhaltspflicht bei volljährigen K<strong>in</strong>dern<br />

Gegenüber volljährigen K<strong>in</strong>dern s<strong>in</strong>d grundsätzlich beide Elternteile<br />

barunterhaltspflichtig. Solange diese noch im Haushalt e<strong>in</strong>es Elternteils<br />

wohnen, gilt für die Unterhaltshöhe die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.<br />

Ausbildungsunterhalt<br />

Die Eltern schulden ihrem K<strong>in</strong>d die F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>er angemessenen Vorbildung<br />

zu e<strong>in</strong>em Beruf. Angemessen ist die Berufsausbildung, die der<br />

Begabung und den Fähigkeiten des K<strong>in</strong>des, se<strong>in</strong>em Leistungswillen und<br />

se<strong>in</strong>en beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren F<strong>in</strong>anzierung<br />

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern nicht übersteigt.<br />

Die Eltern s<strong>in</strong>d grundsätzlich nicht verpflichtet, e<strong>in</strong>e Zweitausbildung zu<br />

f<strong>in</strong>anzieren. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn e<strong>in</strong>e weitere<br />

Ausbildung von vornhere<strong>in</strong> angestrebt war, ohne dass es im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

darauf ankommt, ob diese als Weiterbildung oder als Zweitausbildung zu<br />

qualifizieren ist. E<strong>in</strong>e Verpflichtung zur F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>er Zweitausbildung<br />

kommt auch dann <strong>in</strong> Betracht, wenn die erste Ausbildung auf e<strong>in</strong>er<br />

deutlichen Fehle<strong>in</strong>schätzung der Begabung des K<strong>in</strong>des beruht oder das<br />

K<strong>in</strong>d gegen se<strong>in</strong>en Willen zu dieser Ausbildung gedrängt wurde.


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

42<br />

Als angemessener Gesamtunterhaltsbedarf<br />

für e<strong>in</strong> volljähriges unterhaltspflichtiges K<strong>in</strong>d<br />

mit eigenem Hausstand legen die Gerichte<br />

derzeit <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe<br />

von 640 Euro (ohne Beiträge zur Krankenund<br />

Pflegeversicherung sowie Studiengebühren)<br />

zugrunde.<br />

Sonderbedarf<br />

Im E<strong>in</strong>zelfall kann e<strong>in</strong> besonderer Bedarf<br />

des K<strong>in</strong>des gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten<br />

geltend gemacht werden.<br />

Bei diesem so genannten Sonderbedarf<br />

handelt es sich um e<strong>in</strong>en unregelmäßigen,<br />

außerordentlich hohen Bedarf,<br />

der überraschend und der Höhe nach<br />

nicht e<strong>in</strong>schätzbar ist. Typisch für den<br />

Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen,<br />

laufenden Unterhalt nicht gezahlt<br />

und auch nicht angespart werden kann.<br />

Beispiele für e<strong>in</strong>en Sonderbedarf können<br />

z. B. Kosten für e<strong>in</strong>e kieferorthopädische<br />

Behandlung oder e<strong>in</strong>e unvorhergesehene<br />

Operation se<strong>in</strong>.<br />

§§ 1610 ff., 1613 Absatz 2 Nr. 1<br />

Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)<br />

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen<br />

kann e<strong>in</strong>e Beistandschaft des<br />

Jugendamtes beantragt werden. Das Jugendamt<br />

hat e<strong>in</strong>e Beratungspflicht.<br />

Jugendamt bei der kreisfreien<br />

Stadt oder beim Landratsamt,<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />

Verband alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>der Mütter<br />

und Väter e.V. (VAMV)<br />

§§ 1615 a, 1601 ff. Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)<br />

Generell empfiehlt sich <strong>in</strong> Fragen des Unterhalts<br />

die Beratung durch e<strong>in</strong>e Rechtsanwält<strong>in</strong><br />

oder e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt, zumal das voraussichtlich<br />

zum 1. September 2009 <strong>in</strong> Kraft tretende<br />

Gesetz über das Verfahren <strong>in</strong> Familiensachen<br />

und <strong>in</strong> den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Unterhaltssachen<br />

die Vertretung durch e<strong>in</strong>en<br />

Rechtsanwalt vorschreibt.<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt


43<br />

E. TRENNUNG UND SCHEIDUNG VON EHEN<br />

Trennungszeit<br />

Bevor e<strong>in</strong>e Ehe e<strong>in</strong>vernehmlich geschieden wird, müssen die Partner<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr lang getrennt leben – als Beweis für die Zerrüttung<br />

ihrer Ehe. Wenn das Abwarten des Trennungsjahres für e<strong>in</strong>en der Partner<br />

e<strong>in</strong>e unzumutbare Härte darstellt (<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Misshandlungsfällen),<br />

kann die Ehe auch schon früher geschieden werden.<br />

Nach drei Jahren Trennungszeit wird die Zerrüttung der Ehe unwiderleglich<br />

vermutet; e<strong>in</strong> Scheidungsantrag ist dann auch ohne die Zustimmung<br />

des Partners erfolgreich.<br />

Es ist möglich, auch <strong>in</strong>nerhalb derselben Wohnung getrennt zu leben,<br />

wenn e<strong>in</strong>e klare räumliche und haushälterische Trennung erfolgt und e<strong>in</strong><br />

Zeitpunkt des Beg<strong>in</strong>ns festgelegt ist.<br />

§§ 1564 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

Ist für die Zeit der Trennung für bestimmte Fragen (z. B. Behalt der<br />

Wohnung, Sorgerecht) e<strong>in</strong>e schnelle Regelung erforderlich, kann beim<br />

zuständigen Amtsgericht e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige Anordnung beantragt werden.<br />

Dies ist auch ohne anwaltliche Unterstützung möglich.<br />

Familiengericht beim Amtsgericht,<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

44<br />

Scheidungsverfahren<br />

Die Ehescheidung erfolgt auf Antrag e<strong>in</strong>es<br />

oder beider Ehegatten durch e<strong>in</strong> Urteil des<br />

Familiengerichts. Mit Rechtskraft des Urteils<br />

ist die Ehe aufgelöst. Für das Scheidungsverfahren<br />

ist die Vertretung durch e<strong>in</strong>e<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt<br />

vorgeschrieben; bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>vernehmlichen<br />

Scheidung genügt es, wenn sich der Ehepartner<br />

anwaltlich vertreten lässt, der den<br />

Scheidungsantrag stellt.<br />

Jeder Ehegatte kann im Scheidungsverfahren<br />

beantragen, dass zusammen mit der<br />

Scheidung der Ehe über andere Scheidungsfolgen<br />

geme<strong>in</strong>sam entschieden wird (so<br />

genannter Verbund von Scheidungs- und<br />

Folgesachen). Mögliche Folgesachen s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>sbesondere das Sorge- und Umgangsrecht,<br />

die Zuteilung der bisherigen Ehewohnung,<br />

die Verteilung des Hausrats, der<br />

Ehegattenunterhalt und der K<strong>in</strong>desunterhalt.


45<br />

Partner e<strong>in</strong>er eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft können genauso formlos<br />

ause<strong>in</strong>andergehen, wie sie sich zusammengeschlossen haben,<br />

<strong>in</strong>sbesondere also ohne Trennungsjahr und ohne gerichtliches<br />

Scheidungsverfahren.<br />

Das Gesetz sieht jedoch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fallgestaltungen auch bei der<br />

Trennung eheähnlicher Geme<strong>in</strong>schaften rechtliche Folgen vor,<br />

außerdem können ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten<br />

geschlossene Verträge zwischen den Partnern Rechte und Pflichten<br />

begründen. Bei rechtlichen Ause<strong>in</strong>andersetzungen s<strong>in</strong>d teilweise die<br />

Familiengerichte, teilweise die normalen Zivilgerichte zuständig.<br />

Notfalls s<strong>in</strong>d auch hier Eilverfahren möglich.<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt<br />

Versorgungsausgleich<br />

Der Versorgungsausgleich dient dazu, nach der Scheidung der Ehe die während<br />

der Ehezeit erworbenen Altersversorgungsansprüche der Ehegatten<br />

gerecht zu verteilen (unabhängig vom Güterstand). Über den Versorgungsausgleich<br />

entscheidet das Familiengericht zusammen mit der Scheidung.<br />

E<strong>in</strong>e dem Versorgungsausgleich vergleichbare gesetzliche Regelung für<br />

die Trennung von eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaften gibt es nicht, e<strong>in</strong> entsprechender<br />

Vertrag ist allerd<strong>in</strong>gs möglich.<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt, Familiengericht beim Amtsgericht,<br />

Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund, Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung,<br />

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See,<br />

berufsständische Versorgungswerke)<br />

§§ 1587 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesetz zur Regelung<br />

von Härten im Versorgungsausgleich, Gesetz über weitere<br />

Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

46<br />

Zugew<strong>in</strong>nausgleich<br />

Es kommt vor, dass sich im Laufe e<strong>in</strong>er<br />

Beziehung die Vermögensverhältnisse e<strong>in</strong>es<br />

Partners günstiger entwickeln als die des<br />

anderen (z. B. weil nur der alle<strong>in</strong> erwerbstätige<br />

Partner Vermögenswerte anspart oder weil<br />

nur e<strong>in</strong> Partner Eigentümer e<strong>in</strong>er Immobilie<br />

wird, der andere aber dafür Tilgungs-, Z<strong>in</strong>soder<br />

Arbeitsleistungen erbr<strong>in</strong>gt).<br />

Bei der Scheidung e<strong>in</strong>er Ehe im Güterstand<br />

der Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft sieht das Gesetz<br />

vor, dass der Partner, der weniger Vermögen<br />

dazugewonnen hat, vom anderen Partner den<br />

Ausgleich des Zugew<strong>in</strong>ns verlangen kann.<br />

§ 1378 Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)<br />

Diese gesetzliche Regelung ist nicht<br />

anwendbar<br />

_ BEI DER TRENNUNG EINER EHEÄHN-<br />

LICHEN BEZIEHUNG,<br />

_ ODER WENN SICH EHEGATTEN DURCH<br />

NOTARIELLEN EHEVERTRAG AUF<br />

EINEN ANDEREN GÜTERSTAND GEEINIGT<br />

HABEN (INSBESONDERE BEI GÜTER-<br />

TRENNUNG).<br />

In diesen Fällen greifen eventuell ausdrückliche<br />

oder stillschweigende vertragliche<br />

Regelungen (<strong>in</strong>sbesondere Ehevertrag!)<br />

oder andere gesetzliche Ausgleichsmechanismen,<br />

z. B. nach Schenkungs-,<br />

Gesellschafts- oder Bereicherungsrecht.<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt


47<br />

F. UNTERHALT DES ERZIEHENDEN ELTERNTEILS<br />

Der Elternteil, bei dem das K<strong>in</strong>d lebt, kann von dem anderen Elternteil<br />

unter Umständen Betreuungsunterhalt verlangen.<br />

Nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht konnte im<br />

Rahmen des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt wegen K<strong>in</strong>derbetreuung<br />

<strong>in</strong> der Regel erst dann e<strong>in</strong>e Teilzeittätigkeit vom Unterhaltsberechtigten<br />

erwartet werden, wenn das jüngste K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die dritte Grundschulklasse<br />

kam. E<strong>in</strong>e Vollzeitbeschäftigung war <strong>in</strong> der Regel zumutbar, wenn das<br />

K<strong>in</strong>d 15 Jahre alt wurde. Für Mütter e<strong>in</strong>es nichtehelichen K<strong>in</strong>des galten<br />

wesentlich strengere Erwerbsobliegenheiten.<br />

Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 wurden der Anspruch auf Betreuungsunterhalt<br />

der Mutter e<strong>in</strong>es nichtehelichen K<strong>in</strong>des und der Anspruch auf<br />

nachehelichen Betreuungsunterhalt e<strong>in</strong>ander weitgehend angeglichen.<br />

Die Neuregelung gilt auch für Altfälle. Danach kann für m<strong>in</strong>destens<br />

drei Jahre nach der Geburt des K<strong>in</strong>des Unterhalt gefordert werden. Der<br />

Anspruch verlängert sich, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die<br />

Belange des K<strong>in</strong>des und die bestehenden Möglichkeiten der K<strong>in</strong>derbetreuung<br />

zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Es ist abzuwarten, wie die Gerichte<br />

die neue Regelung anwenden werden. Wie der Bundesgerichtshof<br />

allerd<strong>in</strong>gs bereits klargestellt hat, ist der betreuende Elternteil auch bei<br />

e<strong>in</strong>er Vollzeitbetreuung des K<strong>in</strong>des im K<strong>in</strong>dergarten nicht notwendigerweise<br />

zur Aufnahme e<strong>in</strong>er Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet.<br />

Der Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten so, wie er<br />

stünde, wenn er selbst Vollzeit arbeiten könnte. Die Berechnung ist<br />

stark vom E<strong>in</strong>zelfall abhängig. Voraussetzung für den Unterhalt ist die<br />

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Der K<strong>in</strong>desunterhalt<br />

ist vorrangig zu bedienen. Dem Unterhaltsverpflichteten muss weiterh<strong>in</strong><br />

der so genannte Selbstbehalt verbleiben. Der Selbstbehalt beträgt<br />

<strong>in</strong> der Regel 1.000 Euro (unterhaltsrechtliche Leitl<strong>in</strong>ien der Familiensenate<br />

<strong>in</strong> Süddeutschland).


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

48<br />

In Fragen des Unterhalts empfiehlt sich die<br />

Beratung durch e<strong>in</strong>e Rechtsanwält<strong>in</strong> oder<br />

e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt.<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />

Familiengericht beim Amtsgericht<br />

§§ 1569, 1570, 1577–1579,<br />

1615 l Abs. 2 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)<br />

Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben<br />

Solange Sie <strong>in</strong> Trennung leben (aber noch<br />

nicht geschieden s<strong>in</strong>d), müssen Sie noch<br />

ke<strong>in</strong>e nachhaltigen Veränderungen Ihrer<br />

Lebensumstände auf sich nehmen. Das<br />

heißt: Wenn Sie während der Ehe nicht<br />

erwerbstätig waren, müssen Sie sich<br />

nicht sofort e<strong>in</strong>e Arbeitsstelle suchen.<br />

Diese Zeit gilt noch als „Trennung auf<br />

Probe“, die wieder „rückgängig“ gemacht<br />

werden kann. Anders liegt es nur, wenn<br />

nach Ihren persönlichen Verhältnissen<br />

(frühere Erwerbstätigkeit, Dauer der<br />

Ehe, wirtschaftliche Verhältnisse beider<br />

Eheleute) die Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

erwartet werden kann.<br />

§ 1361 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)<br />

Nach der Scheidung e<strong>in</strong>er Ehe kommt<br />

neben dem Unterhalt wegen der Betreuung<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong> Anspruch auf Unterhalt<br />

<strong>in</strong> Betracht,<br />

_ WENN SIE AUFGRUND VON KRANKHEIT<br />

ODER ALTER NICHT ERWERBSTÄTIG<br />

SEIN KÖNNEN,<br />

_ SOLANGE UND SOWEIT SIE KEINE<br />

ANGEMESSENE ERWERBSTÄTIGKEIT<br />

FINDEN KÖNNEN BZW. WENN DIESE<br />

ZUM VOLLEN UNTERHALT NICHT<br />

AUSREICHT (DAZU VGL. KASTEN<br />

„AUFSTOCKUNGSUNTERHALT“ AUF<br />

SEITE 49),<br />

_ WENN SIE EINE AUSBILDUNG, FORTBIL-<br />

DUNG ODER UMSCHULUNG MACHEN<br />

ODER<br />

_ WENN ES AUS ANDEREN GRÜNDEN<br />

UNBILLIG WÄRE, IHNEN DEN UNTER-<br />

HALT ZU VERSAGEN.<br />

Diese Unterhaltsgründe bestehen bei der<br />

Trennung e<strong>in</strong>er eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft<br />

nicht.<br />

§§ 1569, 1571 ff. Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)


49<br />

Aufstockungsunterhalt<br />

Nach der Scheidung e<strong>in</strong>er Ehe kann der Unterhaltsberechtigte<br />

zusätzlich zum Betreuungsunterhalt Aufstockungsunterhalt fordern,<br />

wenn sie oder er durch e<strong>in</strong>e angemessene Erwerbstätigkeit nicht<br />

das Niveau der ehelichen Lebensverhältnisse erreicht. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

kann auch der Aufstockungsunterhalt zeitlich und der Höhe nach<br />

begrenzt werden. Auch diesbezüglich gelten ab 1. Januar 2008<br />

neue Regeln, deren Anwendung durch die Gerichte abzuwarten ist.<br />

§§ 1573 Abs. 2, 1578, 1578 b<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

G. VERBLEIB IN DER GEMEINSAMEN WOHNUNG<br />

Für den Verbleib <strong>in</strong> der früheren geme<strong>in</strong>samen Wohnung gelten unterschiedliche<br />

Regelungen für verheiratete und nicht verheiratete Eltern<br />

sowie für den Fall, dass e<strong>in</strong>er der Partner stirbt.<br />

Behalt der ehelichen Wohnung<br />

Kann sich e<strong>in</strong> Ehepaar während der Trennungszeit nicht darüber e<strong>in</strong>igen,<br />

wer <strong>in</strong> der Wohnung verbleiben soll, kann jeder der Partner im Notfall<br />

beim Familiengericht schon vor der Scheidungsklage e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige<br />

Anordnung beantragen, durch die ihm die Wohnung zur alle<strong>in</strong>igen<br />

Nutzung zugewiesen wird. Dies ist beispielsweise möglich, wenn die für<br />

die Scheidung geforderte räumliche Trennung <strong>in</strong>nerhalb der ehelichen<br />

Wohnung aus Platzgründen nicht durchführbar oder nicht zumutbar ist.<br />

Die Zuweisung kann auch erfolgen, um e<strong>in</strong>e schwere Härte zu vermeiden<br />

(Gewalttätigkeit, Misshandlung, unzumutbare Belastung der K<strong>in</strong>der durch<br />

die ehelichen Ause<strong>in</strong>andersetzungen).


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

50<br />

Soweit die Ehewohnung von beiden Ehepartnern<br />

gemietet ist und e<strong>in</strong> Ehepartner<br />

ausgezogen ist, ist es s<strong>in</strong>nvoll, möglichst<br />

bald den Mietvertrag e<strong>in</strong>vernehmlich<br />

zu ändern. Das heißt, wer <strong>in</strong> der Wohnung<br />

verbleibt, sollte dann das Mietverhältnis<br />

alle<strong>in</strong>e fortsetzen. Auch wenn Sie selbst<br />

die Wohnung endgültig verlassen, sollten<br />

Sie darauf achten, möglichst bald aus dem<br />

Mietvertrag herauszukommen, da Sie sonst<br />

weiterh<strong>in</strong> für Miete, Reparaturen u. Ä. haften.<br />

Nach der Scheidung kann das Gericht bei<br />

e<strong>in</strong>er Mietwohnung das Mietverhältnis nach<br />

billigem Ermessen umgestalten. Es kann<br />

zum Beispiel bestimmen, dass e<strong>in</strong> mit<br />

beiden Ehegatten bestehender Mietvertrag<br />

nur mit e<strong>in</strong>em Partner fortgesetzt wird oder,<br />

wenn nur e<strong>in</strong> Ehegatte Mieter ist, anstelle<br />

des e<strong>in</strong>en Ehegatten der andere alle<strong>in</strong>iger<br />

Mieter wird; dabei ist auf die Interessen des<br />

Vermieters Rücksicht zu nehmen.<br />

E<strong>in</strong>e Eigentumswohnung wird nach der<br />

Scheidung grundsätzlich dem Ehepartner<br />

zugewiesen, dem sie gehört. Dem anderen<br />

Ehegatten kann sie nur dann zugewiesen<br />

werden, wenn die Zuweisung notwendig ist,<br />

um e<strong>in</strong>e unbillige Härte zu vermeiden. E<strong>in</strong>e<br />

solche unbillige Härte ist z. B. anzunehmen,<br />

wenn der andere Ehegatte für sich und die<br />

von ihm betreuten K<strong>in</strong>der ke<strong>in</strong>e geeignete –<br />

für ihn f<strong>in</strong>anziell erschw<strong>in</strong>gbare – Ersatzwohnung<br />

f<strong>in</strong>den kann.<br />

S<strong>in</strong>d beide Ehegatten Miteigentümer, entscheidet<br />

das Gericht nach billigem Ermessen.<br />

Wird die Wohnung e<strong>in</strong>em der Ehegatten<br />

zur alle<strong>in</strong>igen Nutzung zugewiesen, kann<br />

das Familiengericht e<strong>in</strong> entsprechendes<br />

Miet- oder Nutzungsverhältnis begründen.<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />

Familiengericht beim Amtsgericht<br />

§ 1361 b Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB), Verordnung über die Behandlung<br />

der Ehewohnung und<br />

des Hausrats (HausratsVO)<br />

Behalt der Wohnung bei Beendigung e<strong>in</strong>er<br />

eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft<br />

Haben beide Partner e<strong>in</strong>er eheähnlichen<br />

Geme<strong>in</strong>schaft den Mietvertrag geschlossen,<br />

haben sie beide e<strong>in</strong> Recht zur Nutzung der<br />

Wohnung. Wer auszieht, haftet dem<br />

Vermieter weiter für die Miete. Kündigen<br />

können die (Ex-)Partner nur geme<strong>in</strong>sam.<br />

Hat nur e<strong>in</strong>er der Partner den Mietvertrag<br />

geschlossen, kann er dem anderen die Tür<br />

weisen und den Auszug nötigenfalls<br />

gerichtlich erzw<strong>in</strong>gen. Er darf dem anderen<br />

jedoch nicht e<strong>in</strong>fach se<strong>in</strong>e Habe vor die Tür<br />

stellen und das Schloss austauschen.


51<br />

Gewaltschutzgesetz<br />

Wenn e<strong>in</strong> Partner oder das K<strong>in</strong>d von dem anderen Partner e<strong>in</strong>er<br />

eheähnlichen Geme<strong>in</strong> schaft vorsätzlich an Körper, Gesundheit oder<br />

Freiheit widerrechtlich verletzt wurde oder e<strong>in</strong>e solche Verletzung<br />

angedroht wurde, kann nach dem Gewalt schutzgesetz verlangt<br />

werden, dass der Verletzer auszieht und die Wohnung der verletzten<br />

Person zur alle<strong>in</strong>i gen Nutzung überlässt. Zuständig ist das Familien<br />

gericht. Ist der Verletzer alle<strong>in</strong>iger Eigentümer oder alle<strong>in</strong>iger Mieter,<br />

besteht die Pflicht zur Wohnungsüberlassung nur auf Zeit<br />

(Befristung auf höchstens sechs Monate, e<strong>in</strong>mal verlängerbar).<br />

Die Wohnungszuweisung kann durch andere Schutzmaßnahmen<br />

flankiert werden (Verbot, die Wohnung zu betreten oder sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

bestimmten Umkreis der Wohnung aufzu halten).<br />

§§ 1– 4 Gewaltschutzgesetz (GewSchG)<br />

Familiengericht, Polizei, Jugendamt


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

52<br />

Behalt der Wohnung bei Todesfall<br />

Wenn e<strong>in</strong> Ehepartner oder Partner <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft stirbt, hat der<br />

andere Partner das Recht, <strong>in</strong> der Mietwohnung<br />

zu bleiben. Mit dem Mietverhältnis<br />

übernimmt der Überlebende auch eventuelle<br />

Mietschulden und haftet gegebenenfalls<br />

zusammen mit den (anderen) Erben.<br />

War der verstorbene Partner alle<strong>in</strong>e Mieter<br />

der Wohnung, so kann der Überlebende<br />

b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>es Monats nach Kenntnis<br />

des Todesfalles der Fortsetzung des Mietver<br />

hältnisses dem Vermieter gegenüber<br />

widersprechen.<br />

§§ 563 ff. Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)<br />

E<strong>in</strong>zug e<strong>in</strong>es neuen Partners <strong>in</strong><br />

die Mietwohnung<br />

Bevor e<strong>in</strong> neuer Lebensgefährte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Mietwohnung aufgenommen werden darf,<br />

muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt<br />

werden. Allerd<strong>in</strong>gs hat der Vermieter die<br />

Aufnahme e<strong>in</strong>es Dritten <strong>in</strong> die Mietwohnung<br />

zu gestatten, sofern Sie e<strong>in</strong> berechtigtes<br />

Interesse nachweisen können. Die Erlaubnis<br />

kann nur dann versagt werden, wenn die<br />

Mitnutzung, etwa wegen Überbelegung,<br />

nicht zumutbar ist.<br />

Die Aufnahme Ihres neuen Ehegatten oder<br />

e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartners <strong>in</strong> die<br />

Wohnung muss dem Vermieter angezeigt<br />

werden. E<strong>in</strong>e Erlaubnis des Vermieters ist<br />

nicht erforderlich.<br />

War der verstorbene Partner <strong>Alle<strong>in</strong></strong>eigentümer<br />

der Wohnung, hat die übrig gebliebene<br />

E<strong>in</strong>elternfamilie gegenüber den Erben das<br />

Recht, 30 Tage <strong>in</strong> der Wohnung zu bleiben<br />

und <strong>in</strong> dieser Zeit im selben Umfang<br />

wie vom Erblasser unterhalten zu werden.<br />

§§ 540, 553 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)<br />

§ 1969 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)


53<br />

H. NAMENSRECHT<br />

Vorname des K<strong>in</strong>des<br />

Die sorgeberechtigten Eltern<br />

bestimmen den Vornamen des<br />

K<strong>in</strong>des. Können sie sich bei<br />

geme<strong>in</strong>samem Sorgerecht nicht<br />

e<strong>in</strong>igen, überträgt das Familiengericht<br />

die Entscheidung auf<br />

Antrag e<strong>in</strong>em Elternteil.<br />

Nachname des K<strong>in</strong>des<br />

S<strong>in</strong>d die Eltern bei der Geburt<br />

mite<strong>in</strong>ander verheiratet und tragen<br />

sie e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Ehenamen,<br />

erhält das K<strong>in</strong>d automatisch<br />

diesen Ehenamen als Geburtsnamen.<br />

Gleiches gilt, wenn die Eltern<br />

nachträglich e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Ehenamen bestimmen. Ist das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

diesem Fall bereits fünf Jahre alt, erhält es den nachträglich bestimmten<br />

Ehenamen nur, wenn es sich der Namensgebung durch öffentlich<br />

beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten anschließt.<br />

Dies geschieht bis zum 14. Lebensjahr des K<strong>in</strong>des durch den gesetzlichen<br />

Vertreter, danach durch das K<strong>in</strong>d selbst mit Zustimmung des<br />

gesetzlichen Vertreters.<br />

§§ 1355, 1616, 1617 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

54<br />

Tragen die mite<strong>in</strong>ander verheirateten Eltern<br />

ke<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Ehenamen oder<br />

haben nicht mite<strong>in</strong>ander verheiratete Eltern<br />

das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht, wird der<br />

Geburtsname im Rahmen des elterlichen<br />

Sorgerechts durch Erklärung der Eltern gegenüber<br />

dem Standesbeamten bestimmt. Dabei<br />

können die Eltern zwischen dem Namen des<br />

Vaters und dem der Mutter wählen. Beachten<br />

Sie, dass diese Festlegung auch für alle<br />

weiteren K<strong>in</strong>der gilt, da die K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>er<br />

Familie die gleichen Namen tragen sollen.<br />

Bestimmen die Eltern ke<strong>in</strong>en Familiennamen<br />

für das K<strong>in</strong>d (z. B. weil sie sich nicht e<strong>in</strong>igen<br />

können), überträgt das Familiengericht das<br />

Namensbestimmungsrecht auf e<strong>in</strong>en Elternteil.<br />

§§ 1355, 1617 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)<br />

Besteht ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Sorgerecht, erhält<br />

e<strong>in</strong> nichtehelich geborenes K<strong>in</strong>d den Namen,<br />

den die Mutter zur Zeit der Geburt des K<strong>in</strong>des<br />

führt. Sie kann aber durch Erklärung gegenüber<br />

dem Standesbeamten dem K<strong>in</strong>d den<br />

Namen des anderen Elternteils erteilen, wenn<br />

dieser e<strong>in</strong>willigt. Nach Vollendung des fünften<br />

Lebensjahres des K<strong>in</strong>des muss auch dieses<br />

e<strong>in</strong>willigen. Dies geschieht bis zum 14. Lebensjahr<br />

des K<strong>in</strong>des durch den gesetzlichen<br />

Vertreter, danach durch das K<strong>in</strong>d selbst mit<br />

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.<br />

E<strong>in</strong> Namenswechsel der Eltern führt nicht<br />

automatisch zu e<strong>in</strong>er Änderung des Familiennamens<br />

des K<strong>in</strong>des. E<strong>in</strong>igen sich die Eltern<br />

später – wenn das K<strong>in</strong>d bereits e<strong>in</strong>en<br />

Namen führt – auf e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Sorgerecht,<br />

so können sie den Namen des K<strong>in</strong>des<br />

b<strong>in</strong>nen dreier Monate neu bestimmen.<br />

Nach Vollendung des fünften Lebensjahres<br />

des K<strong>in</strong>des muss auch dieses e<strong>in</strong>willigen.<br />

E<strong>in</strong>e solche Erklärung erfordert e<strong>in</strong>e öffentliche<br />

Beglaubigung.<br />

§ 1617 b Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)<br />

Ist der Familienname e<strong>in</strong>es Mannes zum<br />

Geburtsnamen e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des geworden und<br />

ist das Nichtbestehen der Vaterschaft<br />

gerichtlich festgestellt, so kann das K<strong>in</strong>d<br />

durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten<br />

e<strong>in</strong>e Namensänderung bewirken.<br />

Das K<strong>in</strong>d erhält dann den Namen, den die<br />

Mutter im Zeitpunkt se<strong>in</strong>er Geburt geführt<br />

hat. Der Sche<strong>in</strong>vater kann e<strong>in</strong>e Namensänderung<br />

erzw<strong>in</strong>gen, wenn das K<strong>in</strong>d das<br />

fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

Standesamt<br />

§ 1617 b Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)


55<br />

Bei Trennung der Eltern des K<strong>in</strong>des und (Wieder-)Heirat des Elternteils,<br />

bei dem das K<strong>in</strong>d lebt, kann dem K<strong>in</strong>d unter bestimmten Voraussetzungen<br />

der neue Ehename erteilt werden. Gleiches gilt bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen<br />

Lebenspartnerschaft.<br />

Standesamt<br />

§ 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),<br />

§ 9 Abs. 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)<br />

Namensänderung bei Scheidung oder Tod des Ehepartners<br />

Bei Scheidung e<strong>in</strong>er Ehe oder bei Tod des Ehepartners wird der Ehename<br />

fortgesetzt, jedoch können die Ehegatten aus diesem Anlass<br />

ihren Namen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ändern.<br />

Es ist möglich, den Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des<br />

Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen oder dem Ehenamen<br />

voranzustellen oder anzufügen.<br />

Standesamt<br />

§ 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

56<br />

I. ERBRECHT UND VORSORGE FÜR<br />

DEN TODESFALL<br />

Beim Erbrecht kommt es <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />

darauf an, was der Erblasser <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Testament<br />

oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Erbvertrag festgelegt<br />

hat. Liegt ke<strong>in</strong> Testament oder Erbvertrag vor,<br />

gilt die gesetzliche Erbfolge (vgl. unten).<br />

Vorsorge für den Todesfall<br />

Zur Vorsorge für den Erbfall wird auf die vom<br />

Bayerischen Justizm<strong>in</strong>isterium herausgegebene<br />

Broschüre „Vorsorge für den Erbfall<br />

durch Testament, Erbvertrag, Schenkung“<br />

h<strong>in</strong>gewiesen, die unter www.bayern.de<br />

kostenlos heruntergeladen oder zum Preis<br />

von 3,90 Euro über den Buchhandel bezogen<br />

werden kann. Nicht „vererbt“ werden kann<br />

die elterliche Sorge (vgl. oben).<br />

gesetzliches Erbrecht zu. Grundsätzlich erbt<br />

der überlebende Ehegatte neben den<br />

K<strong>in</strong>dern zu e<strong>in</strong>em Viertel, neben den Eltern<br />

und deren Abkömml<strong>in</strong>gen oder dessen<br />

Großeltern zur Hälfte. S<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e dieser<br />

Verwandten vorhanden, so erhält der überlebende<br />

Ehegatte die ganze Erbschaft. Lebten<br />

die Ehegatten im Güterstand der Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft<br />

(Güterstand, falls nichts<br />

anderes vere<strong>in</strong>bart ist), f<strong>in</strong>det der Zugew<strong>in</strong>nausgleich<br />

dadurch statt, dass sich der gesetzliche<br />

Erbteil des überlebenden Ehepartners<br />

um e<strong>in</strong> Viertel der Erbschaft erhöht.<br />

Alle K<strong>in</strong>der des Verstorbenen erben untere<strong>in</strong>ander<br />

zu gleichen Teilen. Sie erhalten<br />

zusammen die Hälfte des Erbes, wenn die<br />

Eltern <strong>in</strong> gesetzlicher Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft<br />

gelebt haben, ansonsten drei Viertel des<br />

Erbes.<br />

Gesetzliche Erbfolge<br />

Gesetzliche Erben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die<br />

ehelichen und nichtehelichen K<strong>in</strong>der des<br />

Erblassers und se<strong>in</strong> überlebender Ehepartner.<br />

Voraussetzung für e<strong>in</strong> gesetzliches Ehegattenerbrecht<br />

ist e<strong>in</strong>e rechtsgültige Ehe<br />

(bzw. e<strong>in</strong>getragene Lebenspartnerschaft).<br />

Geschiedenen Ehegatten und auch unverheirateten<br />

Lebensgefährten steht ke<strong>in</strong><br />

Genaue Auskünfte erteilt im Todesfall das<br />

Nachlassgericht oder ggf. e<strong>in</strong>e /e<strong>in</strong> Rechtsanwält<strong>in</strong><br />

/Rechtsanwalt oder Notar<strong>in</strong> /Notar.<br />

Nachlassgericht beim Amts-gericht,<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/<br />

Rechtsanwalt, Notar<strong>in</strong>/Notar<br />

§§ 1924, 1931, 1371<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


57<br />

J. MINDERJÄHRIGE ALLEIN<br />

ERZIEHENDE ELTERN<br />

Bei m<strong>in</strong>derjährigen alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den<br />

Eltern erhält das K<strong>in</strong>d für<br />

se<strong>in</strong>e gesetzliche Vertretung e<strong>in</strong>en<br />

Vormund, wobei der m<strong>in</strong>derjährige<br />

Elternteil dafür beim Vormundschaftsgericht<br />

e<strong>in</strong>e Person<br />

benennen kann. Andernfalls wird<br />

das Jugendamt Amtsvormund des<br />

K<strong>in</strong>des. Der Vormund hat die Aufgabe,<br />

das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen Angelegenheiten<br />

gesetzlich zu vertreten;<br />

dabei hat er die von den Eltern<br />

vorgebrachten Interessen so weit<br />

wie möglich zu berücksichtigen.<br />

Diese Vormundschaft endet mit<br />

der Volljährigkeit des sorgeberechtigten<br />

Elternteils.<br />

M<strong>in</strong>derjährige Eltern können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter<br />

und Zustimmung des Vormunds des K<strong>in</strong>des die Personensorge für das<br />

K<strong>in</strong>d ausüben, also mit ihm zusammenleben und sich um se<strong>in</strong>e Erziehung<br />

kümmern.<br />

Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt,<br />

Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht<br />

§§ 1673 Abs. 2, 1675, 1773 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

58<br />

K. NICHTDEUTSCHE ALLEIN<br />

ERZIEHENDE ELTERN<br />

Die Staatsangehörigkeit ist u. a. relevant<br />

für den Aufenthaltsstatus, das anwendbare<br />

Familienrecht, die Staatsangehörigkeit von<br />

K<strong>in</strong>dern sowie den Anspruch auf staatliche<br />

Leistungen.<br />

Aufenthaltsstatus<br />

EU-Bürger/<strong>in</strong>nen, Staatsangehörige des<br />

EWR und der Schweiz:<br />

EU-Bürger<strong>in</strong>nen und -Bürger s<strong>in</strong>d zwar Ausländer,<br />

allerd<strong>in</strong>gs unterscheidet sich ihre<br />

Rechtsstellung von derjenigen Drittstaatsangehöriger.<br />

Freizügigkeitsberechtigte


59<br />

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit<br />

e<strong>in</strong>es Mitgliedstaats der Europäischen Union benötigen ke<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel.<br />

Ihnen wird von Amts wegen e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über ihr<br />

Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausgestellt. Familienangehörige<br />

allerd<strong>in</strong>gs, die nicht selbst Unionsbürger s<strong>in</strong>d, benötigen e<strong>in</strong>e „Aufenthaltskarte“.<br />

Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger können<br />

die für die Ausstellung der Besche<strong>in</strong>igung erforderlichen Angaben und<br />

Nachweise auch bei ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde machen.<br />

Für die Staatsangehörigen der mittel- und osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten<br />

(e<strong>in</strong>schließlich der Staatsangehörigen der Republik Bulgarien<br />

und Rumäniens) gelten <strong>in</strong> bestimmten Bereichen der Freizügigkeit<br />

Übergangsregelungen. Die EWR-Staatsangehörigen Islands, Liechtenste<strong>in</strong>s<br />

und Norwegens s<strong>in</strong>d aufenthaltsrechtlich den EU-Bürgern<br />

gleichgestellt. Gleiches gilt im Wesentlichen für Schweizer Bürger,<br />

die für den Aufenthalt allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis benötigen.<br />

Drittstaatsangehörige Ausländer<strong>in</strong>nen und Ausländer:<br />

Sie benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet e<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel.<br />

Aufenthaltstitel werden <strong>in</strong> der Regel als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis,<br />

als (unbefristete) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder als<br />

(zeitlich befristete) Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis<br />

wird dabei zu e<strong>in</strong>em bestimmten Zweck gewährt (z. B. Aufenthalt aus<br />

humanitären Gründen, familiären Gründen, zum Zwecke der Ausübung<br />

e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit). Im Aufenthaltstitel ist deshalb immer e<strong>in</strong>e<br />

konkrete Rechtsgrundlage genannt und auch vermerkt, ob die Aufenthaltserlaubnis<br />

zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit berechtigt. Oftmals<br />

knüpft die Gewährung f<strong>in</strong>anzieller Leistungen an Ausländer an diese<br />

Merkmale an.<br />

Ke<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel (und somit auch ke<strong>in</strong>en rechtmäßigen Aufenthalt)<br />

vermittelt die Aussetzung der Abschiebung („Duldung“). Sie erhalten<br />

Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber<br />

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und denen aus<br />

Rechtsgründen ke<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.


III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

60<br />

Den Rechtscharakter e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels<br />

erfüllt auch nicht die „Aufenthaltsgestattung“,<br />

die Asylbewerbern während<br />

e<strong>in</strong>es Asylverfahrens ausgestellt wird.<br />

Bei ausländerrechtlichen Fragen ist e<strong>in</strong>e<br />

genaue Betrachtung des jeweiligen E<strong>in</strong>zelfalles<br />

unumgänglich.<br />

Gesetz über den Aufenthalt, die<br />

Erwerbstätigkeit und die Integration<br />

von Ausländern im Bundesgebiet<br />

(AufenthG), Gesetz über die<br />

allgeme<strong>in</strong>e Freizügigkeit von<br />

Unionsbürgern (FreizügG/EU)<br />

Ausländerbehörde bei<br />

der kreisfreien Stadt oder<br />

beim Landratsamt<br />

Anwendbares Familienrecht für Namens-,<br />

Scheidungs-, Unterhalts-, Sorge- und<br />

Umgangsrecht<br />

Wenn Sie oder Ihre Partner<strong>in</strong>/Ihr Partner<br />

ke<strong>in</strong>e deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,<br />

können die rechtlichen Vorschriften unter<br />

bestimmten Umständen vom hier dargestellten<br />

deutschen Recht abweichen. Bitte<br />

<strong>in</strong>formieren Sie sich bei e<strong>in</strong>er/m Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt<br />

oder beim Verband<br />

b<strong>in</strong>ationaler Familien und Partnerschaften<br />

e.V., über diese besondere Situation.<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />

Verband b<strong>in</strong>ationaler Familien<br />

und Partnerschaften e.V.<br />

(www.verband-b<strong>in</strong>ationaler.de)<br />

Staatsangehörigkeit des K<strong>in</strong>des<br />

Ist e<strong>in</strong> Elternteil deutscher Staatsangehöriger,<br />

so erhält auch das K<strong>in</strong>d mit Geburt die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit. S<strong>in</strong>d die<br />

Eltern nicht verheiratet und handelt es sich<br />

bei dem deutschen Elternteil um den Vater,<br />

so muss die Vaterschaft nach den deutschen<br />

Gesetzen wirksam anerkannt oder festgestellt<br />

se<strong>in</strong>.<br />

S<strong>in</strong>d beide Eltern nicht deutsche Staatsangehörige,<br />

erwirbt ihr K<strong>in</strong>d mit Geburt <strong>in</strong><br />

Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit,<br />

wenn e<strong>in</strong> Elternteil seit acht Jahren<br />

rechtmäßig und gewöhnlich <strong>in</strong> Deutschland<br />

lebt und e<strong>in</strong> unbefristetes Aufenthaltsrecht


61<br />

(oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger<br />

e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni<br />

1999 zwischen der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft und ihren Mitgliedsstaaten<br />

und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit)<br />

besitzt. Zusätzlich wird das K<strong>in</strong>d meist auch die Staatsangehörigkeit<br />

des Herkunftslandes se<strong>in</strong>er Eltern besitzen. In diesem Fall muss sich das<br />

K<strong>in</strong>d, wenn es volljährig geworden ist, für e<strong>in</strong>e Staatsangehörigkeit<br />

entscheiden.


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

62<br />

EINELTERNFAMILIEN HABEN HÄUFIG ANSPRUCH AUF STAATLICHE UNTERSTÜTZUNG.<br />

ES HANDELT SICH DABEI NICHT UM ALMOSEN, UM DIE SIE BITTEN MÜSSEN,<br />

SONDERN UM IHR GUTES RECHT. DIE MEISTEN LEISTUNGEN KÖNNEN – BEI VORLIEGEN<br />

DER VORAUSSETZUNGEN – ALLE FAMILIEN BEZIEHEN, AUCH WENN SIE FÜR<br />

EINELTERNFAMILIEN HÄUFIG BESONDERS WICHTIG SIND. NUR FÜR EINELTERN-<br />

FAMILIEN GIBT ES DEN UNTERHALTSVORSCHUSS.<br />

A. HILFEN IN DER SCHWANGER-<br />

SCHAFT<br />

Haushaltshilfe wegen Niederkunft: Wenn<br />

Ihnen die Weiterführung Ihres Haushalts<br />

wegen Schwangerschaft oder Entb<strong>in</strong>dung<br />

nicht möglich ist und e<strong>in</strong>e andere im Haushalt<br />

lebende Person den Haushalt nicht weiterführen<br />

kann, stellt Ihnen die Krankenkasse<br />

e<strong>in</strong>e Haushaltshilfe zur Verfügung bzw. erstattet<br />

Ihnen die Kosten dafür <strong>in</strong> angemessener<br />

Höhe (für Verwandte und Verschwägerte<br />

bis zum zweiten Grad jedoch lediglich<br />

die erforderlichen Fahrtkosten und e<strong>in</strong>en<br />

evtl. Verdienstausfall).<br />

Die Haushaltshilfe müssen Sie – von dr<strong>in</strong>genden<br />

Fällen abgesehen – vor ihrer Inanspruchnahme<br />

bei der Krankenkasse beantragen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs haben Sie e<strong>in</strong>en vergleichbaren<br />

Anspruch grundsätzlich nicht, wenn Sie privat<br />

krankenversichert s<strong>in</strong>d.<br />

Krankenkasse<br />

§ 199 Reichsversicherungsordnung<br />

(RVO), § 27 Gesetz<br />

über die Krankenversicherung<br />

der Landwirte (KVLG)<br />

B. MUTTERSCHAFTSGELD UND<br />

ZUSCHUSS ZUM MUTTER-<br />

SCHAFTSGELD<br />

Während der Mutterschutzfrist von sechs<br />

Wochen vor und acht Wochen nach der Entb<strong>in</strong>dung<br />

(bei Früh- und Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten<br />

zwölf Wochen) erhalten Frauen folgende<br />

Leistungen:<br />

a) Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

die mit Anspruch auf Krankengeld versichert<br />

s<strong>in</strong>d (z. B. Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen, Arbeitslose),<br />

erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse<br />

<strong>in</strong> Höhe von 13 Euro pro Tag und<br />

e<strong>in</strong>en Arbeitgeberzuschuss <strong>in</strong> Höhe der Differenz<br />

zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt<br />

bzw. für Arbeitslose <strong>in</strong> Höhe<br />

des Krankengeldes.


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

64<br />

b) In der privaten Krankenversicherung versicherte<br />

oder nicht krankenversicherte Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />

erhalten e<strong>in</strong> Mutterschaftsgeld<br />

<strong>in</strong> Höhe von e<strong>in</strong>malig bis zu 210 Euro durch<br />

das Bundesversicherungsamt und e<strong>in</strong>en<br />

Arbeitgeberzuschuss <strong>in</strong> Höhe der Differenz<br />

zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen<br />

Nettoarbeitsentgelt.<br />

c) In der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

familienversicherte Frauen mit e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gfügigen<br />

Beschäftigung erhalten e<strong>in</strong> Mutterschaftsgeld<br />

von e<strong>in</strong>malig 210 Euro durch das<br />

Bundesversicherungsamt.<br />

d) Frauen, deren Arbeitsverhältnis vom<br />

Arbeitgeber während der Schwangerschaft<br />

zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld<br />

von der Krankenkasse <strong>in</strong><br />

Höhe von 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeberzuschuss<br />

<strong>in</strong> Höhe der Differenz zwischen<br />

13 Euro und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt<br />

wird diesen Frauen von der<br />

Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt<br />

gezahlt.<br />

das Arbeitslosengeld II während der gesetzlichen<br />

Mutterschutzfristen <strong>in</strong> gleicher Höhe<br />

weitergezahlt.<br />

g) Beamt<strong>in</strong>nen erhalten auch während der<br />

Mutterschutzfristen und sonstiger Beschäftigungsverbote<br />

e<strong>in</strong>e Besoldung. Soweit die<br />

Mutterschutzfristen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Elternzeit fallen,<br />

erhalten Beamt<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>en Zuschuss von<br />

13 Euro je Kalendertag, wenn sie während<br />

der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />

Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

<strong>in</strong> der Krankenversicherung ist der<br />

Zuschuss auf <strong>in</strong>sgesamt 210 Euro begrenzt.<br />

Für denselben Zeitraum gezahltes Erziehungsgeld<br />

wird angerechnet.<br />

e) Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

ohne Krankengeldanspruch (z. B. Student<strong>in</strong>nen)<br />

mit e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigung<br />

erhalten <strong>in</strong> der Regel pro Tag 13 Euro<br />

Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.<br />

f) Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

ohne Krankengeldanspruch<br />

(Arbeitslosengeld-II-Empfänger<strong>in</strong>nen) wird


65<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

Um den Antrag auf Mutterschaftsgeld zu stellen, benötigen Sie e<strong>in</strong>e<br />

ärztliche Besche<strong>in</strong>igung über den errechneten Geburtsterm<strong>in</strong>.<br />

Diese Besche<strong>in</strong>igung soll Ihre Ärzt<strong>in</strong> bzw. Ihr Arzt <strong>in</strong>nerhalb von sieben<br />

Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtsterm<strong>in</strong> ausstellen.<br />

Arbeitgeber, Dienstherr, Betriebs- oder Personalrat,<br />

Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Bundesversicherungsamt –<br />

Mutterschaftsgeldstelle – (Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn,<br />

www.bundesversicherungsamt.de)<br />

§§ 13, 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG),<br />

§ 200 Reichsversicherungsordnung (RVO),<br />

§ 29 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG),<br />

§§ 5, 5 a Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuschV)


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

66<br />

C. ELTERNGELD<br />

Das Elterngeld leistet <strong>in</strong> den ersten 14 Monaten<br />

nach der Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>en<br />

teilweisen wirtschaftlichen Ausgleich dafür,<br />

dass Eltern ihr K<strong>in</strong>d selbst betreuen und<br />

dafür ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen<br />

oder auf höchstens 30 Stunden pro Woche<br />

reduzieren.<br />

<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern können die Leistung<br />

<strong>in</strong> jedem Fall zwölf Monate lang erhalten.<br />

Der Anspruch e<strong>in</strong>es alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Elternteils<br />

verlängert sich auf 14 Monate, wenn<br />

_ BEI IHM IM VERGLEICH ZU VOR DER<br />

GEBURT DES KINDES EINE MINDERUNG<br />

DES ERWERBSEINKOMMENS VORLIEGT,<br />

_ IHM DIE ELTERLICHE SORGE ODER<br />

ZUMINDEST DAS AUFENTHALTS-<br />

BESTIMMUNGSRECHT ALLEIN ZUSTEHT<br />

ODER DURCH EINSTWEILIGE ANORD-<br />

NUNG VORLÄUFIG ÜBERTRAGEN<br />

WORDEN IST UND<br />

_ DER ANDERE ELTERNTEIL WEDER MIT<br />

IHM NOCH MIT DEM KIND IN EINER<br />

WOHNUNG LEBT.<br />

§ 4 Abs. 3 Satz 4 Bundeselterngeld-<br />

und Elternzeitgesetz (BEEG)<br />

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des <strong>in</strong> den<br />

zwölf Monaten vor der Geburt bzw. vor dem<br />

Beg<strong>in</strong>n der Mutterschutzfrist durchschnittlich<br />

erzielten Nettoe<strong>in</strong>kommens. Es kann sich<br />

auf bis zu 1.800 Euro belaufen. Ger<strong>in</strong>gverdiener<br />

können mehr als 67 Prozent erhalten.<br />

Bei Teilzeiterwerbstätigkeit während des<br />

Elterngeldbezugs beträgt das Elterngeld<br />

67 Prozent der E<strong>in</strong>kommense<strong>in</strong>buße, d. h.<br />

des Unterschieds zwischen dem E<strong>in</strong>kommen<br />

vor der Geburt und dem Teilzeite<strong>in</strong>kommen.<br />

Bei der Berechnung dieser E<strong>in</strong>kommense<strong>in</strong>buße<br />

werden als E<strong>in</strong>kommen vor der Geburt<br />

höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.<br />

M<strong>in</strong>destens beträgt das Elterngeld 300 Euro,<br />

zum Beispiel wenn der Elternteil vor<br />

der Geburt nicht erwerbstätig war. Das<br />

Elterngeld erhöht sich um zehn Prozent,<br />

m<strong>in</strong>destens jedoch um 75 Euro, wenn e<strong>in</strong><br />

Geschwisterk<strong>in</strong>d unter drei Jahren oder zwei<br />

Geschwisterk<strong>in</strong>der unter sechs Jahren mit<br />

im Haushalt leben.<br />

Zentrum Bayern Familie und<br />

Soziales (Formulare s<strong>in</strong>d auch beim<br />

Standesamt erhältlich)<br />

www.<br />

www.zbfs.bayern.de<br />

(hier auch Möglichkeit zum<br />

Formulardownload und zur<br />

Onl<strong>in</strong>e-Antragstellung),<br />

www.bmfsfj.de (hier auch<br />

Elterngeldrechner)


67<br />

D. BAYERISCHES LANDESERZIEHUNGSGELD<br />

Der Freistaat Bayern gewährt im Anschluss an das Elterngeld e<strong>in</strong> Landeserziehungsgeld.<br />

Es beträgt beim ersten K<strong>in</strong>d bis zu 150 Euro, beim<br />

zweiten K<strong>in</strong>d bis zu 200 Euro und bei weiteren K<strong>in</strong>dern bis zu 300 Euro.<br />

Die Leistungsdauer erstreckt sich beim ersten K<strong>in</strong>d auf sechs Monate<br />

und bei weiteren K<strong>in</strong>dern auf zwölf Monate.<br />

Das Landeserziehungsgeld setzt unter anderem voraus, dass der betreffende<br />

Elternteil das K<strong>in</strong>d selbst erzieht und betreut und dass sie oder er<br />

höchstens 30 Stunden <strong>in</strong> der Woche erwerbstätig ist. Es wird darüber<br />

h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>kommensabhängig gewährt, das heißt, es wird gekürzt oder es<br />

entfällt, wenn die E<strong>in</strong>kommensgrenze überschritten wird. Diese beträgt<br />

bei alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Eltern 13.500 Euro für Geburten bis 2008 (bzw.<br />

22.000 Euro für Geburten ab 2009). Maßgeblich ist das Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />

im Kalenderjahr der Geburt des K<strong>in</strong>des. Die Ermittlung des Nettoe<strong>in</strong>kommens<br />

weicht teilweise erheblich vom Steuerrecht ab. Die E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />

wird für jedes weitere K<strong>in</strong>d um 3.140 Euro angehoben.<br />

Zentrum Bayern Familie und Soziales<br />

(www.zbfs.bayern.de, hier auch Möglichkeit zum Formulardownload<br />

und zur Onl<strong>in</strong>e-Antragstellung)<br />

Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG)


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

68<br />

E. UNTERHALTSVORSCHUSS<br />

<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong>de Mütter oder Väter erhalten<br />

zur Sicherung des Unterhalts ihrer K<strong>in</strong>der<br />

Unterhaltsvorschuss, wenn das K<strong>in</strong>d<br />

_ DAS ZWÖLFTE LEBENSJAHR NOCH<br />

NICHT VOLLENDET HAT,<br />

_ IM INLAND BEI EINEM SEINER ELTERN-<br />

TEILE LEBT, DER LEDIG, VERWITWET<br />

ODER GESCHIEDEN IST ODER<br />

VON SEINEM EHEGATTEN DAUERND<br />

GETRENNT LEBT UND<br />

Erhält e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d Unterhaltszahlungen und<br />

Waisenbezüge, so verm<strong>in</strong>dern sich die oben<br />

genannten Beträge entsprechend. Nicht<br />

abgezogen werden sonstige E<strong>in</strong>künfte des<br />

K<strong>in</strong>des und das E<strong>in</strong>kommen des alle<strong>in</strong><br />

<strong>erziehen</strong>den Elternteils.<br />

Der Unterhaltsvorschuss wird auch<br />

dann gewährt, wenn die Vaterschaft<br />

noch nicht festgestellt werden konnte<br />

oder der Vater unbekannt ist. Sie s<strong>in</strong>d<br />

dann allerd<strong>in</strong>gs verpflichtet, bei der Feststellung<br />

der Vaterschaft mitzuwirken.<br />

_ NICHT ODER NICHT REGELMÄSSIG<br />

UNTERHALT VON DEM ANDEREN<br />

ELTERNTEIL ODER NACH DESSEN<br />

ABLEBEN KEINE WAISENBEZÜGE IN<br />

EINER BESTIMMTEN MINDEST-<br />

HÖHE ERHÄLT.<br />

Jugendamt bei der kreisfreien<br />

Stadt oder beim Landratsamt<br />

Unterhaltsvorschussgesetz<br />

(UVG)<br />

Die Unterhaltsleistung wird auf Antrag längstens<br />

für <strong>in</strong>sgesamt 72 Monate gezahlt.<br />

Sie beträgt für K<strong>in</strong>der unter sechs Jahren<br />

125 Euro monatlich, für K<strong>in</strong>der von sechs<br />

bis zwölf Jahren 168 Euro monatlich.<br />

F. KINDERGELD<br />

Zum K<strong>in</strong>dergeld vgl. unter „K<strong>in</strong>dergeld und<br />

Steuerfreibeträge für K<strong>in</strong>der“ auf Seite 94.


69<br />

G. KINDERZUSCHLAG<br />

<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern mit ger<strong>in</strong>gem E<strong>in</strong>kommen können unter<br />

bestimmten Voraussetzungen e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>derzuschlag erhalten. Anspruchsberechtigt<br />

s<strong>in</strong>d grundsätzlich Eltern, die mit ihren K<strong>in</strong>dern (Altersgrenze<br />

25 Jahre) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Haushalt leben und über E<strong>in</strong>kommen<br />

und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihren eigenen<br />

Lebensunterhalt, nicht aber den ihrer m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>der zu decken.<br />

Zusätzlich zu Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe wird<br />

der K<strong>in</strong>derzuschlag nicht gezahlt. Der K<strong>in</strong>derzuschlag bemisst sich nach<br />

dem E<strong>in</strong>kommen und Vermögen der Eltern sowie der K<strong>in</strong>der und beträgt<br />

maximal 140 Euro monatlich pro K<strong>in</strong>d.<br />

Unter www.k<strong>in</strong>derzuschlag.de lassen sich e<strong>in</strong> Merkblatt der Bundesagentur<br />

für Arbeit sowie weitere Informationen zum K<strong>in</strong>derzuschlag abrufen.<br />

Das Bundesfamilienm<strong>in</strong>isterium hat e<strong>in</strong>en „K<strong>in</strong>derzuschlagsrechner“<br />

im Internet bereitgestellt, der Eltern Auskunft geben soll, ob eventuell<br />

e<strong>in</strong> Anspruch auf K<strong>in</strong>derzuschlag <strong>in</strong> Betracht kommt.<br />

Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit<br />

§ 6 a Bundesk<strong>in</strong>dergeldgesetz (BKGG)


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

70<br />

H. HINTERBLIEBENENVERSORGUNG<br />

Bei Tod e<strong>in</strong>es Elternteils können unter<br />

bestimmten Voraussetzungen für H<strong>in</strong>terbliebene<br />

(Witwen/Witwer/Waisen) Leistungen<br />

aus der Renten-, Unfallversicherung oder<br />

der Beamtenversorgung gewährt werden<br />

(Witwenrente/Waisenrente bzw. Witwengeld/Waisengeld).<br />

Rentenversicherungsträger<br />

(Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund, Regionalträger der Deutschen<br />

Rentenversicherung,<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft – Bahn – See, berufsständische<br />

Versorgungswerke),<br />

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:<br />

Berufsgenossenschaften,<br />

Versicherungsamt bei<br />

der kreisfreien Stadt oder beim<br />

Landratsamt, Dienstherr des<br />

verstorbenen Ehegatten/Elternteils,<br />

Landesamt für F<strong>in</strong>anzen –<br />

Bezügestelle Versorgung<br />

I. WOHNEN (WOHNGELD/SOZIAL-<br />

WOHNUNGEN/FÖRDERUNG<br />

EIGENTUMSERWERB)<br />

Preisgünstiger, familiengerechter Wohnraum<br />

mit e<strong>in</strong>em familienfreundlichen Umfeld ist<br />

nach wie vor Mangelware. Dies betrifft<br />

gerade auch E<strong>in</strong>elternfamilien. Im Folgenden<br />

f<strong>in</strong>den Sie e<strong>in</strong>en Überblick über die Möglichkeiten,<br />

die Sie <strong>in</strong> Anspruch nehmen können,<br />

um Ihre Wohnung zu behalten oder e<strong>in</strong>e<br />

neue zu bekommen.<br />

Umfangreiche Informationen zur Wohnraumförderung<br />

f<strong>in</strong>den Sie im Internet unter<br />

www.wohnen.bayern.de. H<strong>in</strong>weise zum Mietrecht<br />

f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> der Broschüre „Tipps für<br />

Mieter und Vermieter“, die Sie beim Bayerischen<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium der Justiz, Pressestelle,<br />

Prielmayerstraße 7, 80335 München<br />

oder onl<strong>in</strong>e unter www.2justiz.bayern.de<br />

kostenlos bestellen können.<br />

Förderungsmöglichkeiten beim Erwerb<br />

von Wohneigentum<br />

§§ 46, 48, 50, 66, 67, 78, 78 a<br />

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VI), §§ 64, 65, 67, 68 Siebtes<br />

Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),<br />

Art. 90 Abs. 3 Satz 4 Bayerisches<br />

Beamtengesetz (BayBG), §§ 19,<br />

20, 23, 24, 39, 50 c, 61 Beamtenversorgungsgesetz<br />

(BeamtVG)<br />

Auch E<strong>in</strong>elternfamilien können zur Schaffung<br />

von Wohnungseigentum von der staatlichen<br />

Bausparförderung, von Steuervergünstigungen,<br />

Lastenzuschüssen nach dem<br />

Wohngeldgesetz und der Wohnraumförderung<br />

mit z<strong>in</strong>sverbilligten Darlehen und e<strong>in</strong>em<br />

Zuschuss von 1.500 Euro für jedes zum<br />

Haushalt zählende K<strong>in</strong>d profitieren. Voraus-


71<br />

setzung ist, dass das jährliche Haushaltse<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Grenze nicht überschreitet. Bei Interesse wenden Sie sich an die für<br />

Sie zuständige kreisfreie Stadt oder an das zuständige Landratsamt.<br />

Landratsamt oder kreisfreie Stadt<br />

Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG),<br />

Wohnraumförderungsbestimmungen 2008


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

72<br />

Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage<br />

In der Ansparphase vor dem Erwerb von<br />

Wohnungseigentum können Sie unter<br />

bestimmten Voraussetzungen Wohnungsbauprämien<br />

erhalten. Bis zu e<strong>in</strong>em zu<br />

versteuernden Jahrese<strong>in</strong>kommen von<br />

25.600 Euro gibt es für Sparleistungen bis<br />

zu 512 Euro 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie,<br />

also bis zu 45,06 Euro pro Jahr.<br />

Die Arbeitnehmersparzulage für Bausparverträge<br />

<strong>in</strong> der Anspar- und Tilgungsphase<br />

beträgt neun Prozent der Sparleistung von<br />

höchstens 470 Euro. Sie erhalten also pro<br />

Jahr 43 Euro. Die Arbeitnehmersparzulage<br />

wird bei e<strong>in</strong>em zu versteuernden Jahrese<strong>in</strong>kommen<br />

von bis zu 17.900 Euro gewährt.<br />

Eigenheimzulage<br />

Die Eigenheimzulage wird seit dem<br />

1. Januar 2006 nicht mehr gewährt und<br />

kommt daher nur für Objekte <strong>in</strong> Betracht,<br />

die aufgrund e<strong>in</strong>es nach dem 31. Dezember<br />

2003, aber vor dem 1. Januar 2006<br />

gestellten Bauantrags hergestellt oder<br />

<strong>in</strong> Erwerbsfällen aufgrund e<strong>in</strong>es nach<br />

dem 31. Dezember 2003, aber vor dem<br />

1. Januar 2006 notariell beurkundeten<br />

Kaufvertrags angeschafft wurden.<br />

F<strong>in</strong>anzamt<br />

Eigenheimzulagengesetz<br />

(EigZulG)<br />

Bei beiden E<strong>in</strong>kommensgrenzen ist das zu<br />

versteuernde E<strong>in</strong>kommen maßgebend.<br />

Haben Sie beispielsweise nur Lohne<strong>in</strong>künfte,<br />

so ist dies Ihr Bruttojahresarbeitslohn<br />

abzüglich der steuerlich anzuerkennenden<br />

Werbungskosten, Sonderausgaben und<br />

außergewöhnlichen Belastungen sowie der<br />

steuerlichen Freibeträge für K<strong>in</strong>der.


73<br />

Sozialwohnungen<br />

Der Staat fördert im Rahmen des<br />

Sozialen Wohnungsbaus auch den<br />

Bau von Sozialmietwohnungen.<br />

Wohnberechtigt für diese Wohnungen<br />

s<strong>in</strong>d u. a. <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de,<br />

deren jährliches Haushaltse<strong>in</strong>kommen<br />

bestimmte E<strong>in</strong>kommensgrenzen<br />

nicht übersteigt. S<strong>in</strong>d die<br />

Voraussetzungen erfüllt, stellen die<br />

Wohnungsämter auf Antrag e<strong>in</strong>en<br />

Wohnberechtigungssche<strong>in</strong> aus, der<br />

<strong>in</strong> der Regel für zwölf Monate gilt.<br />

Im Wohnungsberechtigungssche<strong>in</strong><br />

ist die Wohnungsgröße angegeben,<br />

auf die nach Zahl der Haushaltsangehörigen<br />

Anspruch besteht.<br />

In bestimmten Städten und Landkreisen<br />

schlägt das Amt Vermietern<br />

freier Sozialwohnungen berechtigte<br />

Wohnungssuchende <strong>in</strong> der Reihenfolge<br />

der Dr<strong>in</strong>glichkeit ihrer Bewerbung<br />

vor.<br />

Wohnungsämter beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt<br />

Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG),<br />

Bayerisches Wohnungsb<strong>in</strong>dungsgesetz (BayWoB<strong>in</strong>dG),<br />

Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungsund<br />

Wohnungsb<strong>in</strong>dungsrechts (DVWoR)


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

74<br />

Wohngeld<br />

Nach dem Wohngeldgesetz gewährt der<br />

Staat zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen<br />

und familiengerechten Wohnens<br />

auf Antrag Wohngeld <strong>in</strong> der Form e<strong>in</strong>es<br />

Mietzuschusses (bei Mietwohnung) oder<br />

e<strong>in</strong>es Lastenzuschusses (bei Eigenwohnraum).<br />

Wohngeld wird <strong>in</strong> der Regel für<br />

zwölf Monate gewährt.<br />

Ihr Anspruch auf Wohngeld und die Höhe<br />

des Wohngeldes hängen <strong>in</strong> der Regel von<br />

der Zahl der zu Ihrem Haushalt zu rechnenden<br />

Familienmitglieder (ab 1. Januar 2009:<br />

Haushaltsmitglieder), der Höhe des Gesamte<strong>in</strong>kommens<br />

und der Höhe der (berücksichtigungsfähigen)<br />

Miete oder Belastung ab.<br />

Die Anträge auf Wohngeld müssen Sie bei<br />

der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>reichen, <strong>in</strong> deren Gebiet<br />

der Wohnraum liegt. Die Bewilligung des<br />

Wohngeldes obliegt den kreisfreien Städten<br />

und Landratsämtern.<br />

Bezieher von Arbeitslosengeld II und<br />

Sozialgeld nach dem Zweiten Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB II) oder von Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung<br />

im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />

nach dem Zwölften Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB XII) s<strong>in</strong>d vom<br />

Wohngeldbezug ausgeschlossen,<br />

da diese Leistungen die Unterkunftskosten<br />

e<strong>in</strong>schließen.<br />

Als Empfänger dieser Leistungen gelten<br />

auch Personen, die bei der Ermittlung<br />

des Bedarfs für diese Leistungen berücksichtigt<br />

worden s<strong>in</strong>d. Für Familienmitglieder<br />

(ab 1. Januar 2009: Haushaltsmitglieder),<br />

die diese Tatbestände nicht<br />

erfüllen, besteht grundsätzlich weiterh<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong> Anspruch auf Wohngeld. Wenn das<br />

Wohngeld höher wäre als e<strong>in</strong>e dieser<br />

Leistungen, kann Wohngeld beansprucht<br />

werden.


75<br />

J. ARBEITSLOSENGELD<br />

E<strong>in</strong> Anspruch auf Arbeitslosengeld wird grundsätzlich durch e<strong>in</strong>e vorherige<br />

sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit erworben. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass Sie <strong>in</strong> den letzten zwei Jahren (gesetzliche Rahmenfrist)<br />

m<strong>in</strong>destens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.<br />

Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit jedoch unterbrechen, um e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter<br />

drei Jahren zu betreuen, so s<strong>in</strong>d Sie seit 1. Januar 2003 auch <strong>in</strong> dieser<br />

Zeit <strong>in</strong> der Arbeitslosenversicherung versichert, wobei die Beiträge vom<br />

Bund getragen werden. Voraussetzung ist allerd<strong>in</strong>gs, dass Sie unmittelbar<br />

vor der K<strong>in</strong>dererziehung versicherungspflichtig waren oder e<strong>in</strong>e laufende<br />

Entgeltersatzleistung von der Arbeitsagentur bezogen haben (<strong>in</strong> erster<br />

L<strong>in</strong>ie ist hiermit das Arbeitslosengeld geme<strong>in</strong>t). Durch die Erziehung<br />

e<strong>in</strong>es unter dreijährigen K<strong>in</strong>des können Sie somit e<strong>in</strong>en zuvor erworbenen<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten oder sogar e<strong>in</strong>en neuen Anspruch<br />

erwerben.<br />

Die Bemessung des Arbeitslosengeldes orientiert sich an dem vor der<br />

Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitslohn. Das Arbeitslosengeld beträgt für<br />

Arbeitslose mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d 67 Prozent des letzten (pauschalierten)<br />

Nettogehalts; <strong>in</strong> bestimmten Fällen kann daneben zusätzlich<br />

Elterngeld oder Landeserziehungsgeld gewährt werden. Die Dauer des<br />

Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt von Ihrem Lebensalter und den<br />

zurückgelegten Versicherungszeiten <strong>in</strong> den letzten fünf Jahren, also <strong>in</strong> der<br />

um drei Jahre verlängerten Rahmenfrist, ab. Die Dauer reicht derzeit von<br />

sechs Monaten (nach e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>destens zwölfmonatigen versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnis) bis zu 24 Monaten (nach m<strong>in</strong>destens<br />

48-monatigem versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis und<br />

Vollendung des 58. Lebensjahres).<br />

Bed<strong>in</strong>gung für den Bezug des Arbeitslosengeldes ist, dass Sie bei der<br />

Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet s<strong>in</strong>d. Die Arbeitslosmeldung muss<br />

persönlich erfolgen. Es reicht auch zunächst e<strong>in</strong>e telefonische Meldung


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

76<br />

aus, wenn Sie die persönliche Meldung zum<br />

vere<strong>in</strong>barten Term<strong>in</strong> nachholen. Bei Beendigung<br />

e<strong>in</strong>es Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses<br />

s<strong>in</strong>d Sie verpflichtet, sich spätestens<br />

drei Monate vor E<strong>in</strong>tritt der Arbeitslosigkeit<br />

bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu<br />

melden. Erfahren Sie von der Beendigung<br />

weniger als drei Monate vorher, müssen Sie<br />

sich <strong>in</strong>nerhalb von drei Tagen nach Kenntnis<br />

vom Zeitpunkt der Beendigung melden.<br />

Melden Sie sich nicht rechtzeitig, droht e<strong>in</strong>e<br />

Sperrzeit von e<strong>in</strong>er Woche. Lediglich bei<br />

e<strong>in</strong>em betrieblichen Ausbildungsverhältnis<br />

gilt die Verpflichtung nicht.<br />

Weiterh<strong>in</strong> müssen Sie selbst aktiv e<strong>in</strong>e<br />

Beschäftigung suchen und der Agentur für<br />

Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung stehen.<br />

Dies bedeutet u. a., dass Sie bereit und <strong>in</strong><br />

der Lage se<strong>in</strong> müssen, jede zumutbare Beschäftigung<br />

aufzunehmen.<br />

E<strong>in</strong>e Beschäftigung ist <strong>in</strong>sbesondere dann<br />

nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare<br />

Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das<br />

der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde<br />

liegende Arbeitsentgelt. In den ersten<br />

drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist e<strong>in</strong>e<br />

M<strong>in</strong>derung um mehr als 20 Prozent und <strong>in</strong><br />

den folgenden drei Monaten um mehr als<br />

30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar.<br />

Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit<br />

an ist e<strong>in</strong>e Beschäftigung nur dann nicht<br />

zumutbar, wenn das daraus erzielbare Netto-<br />

e<strong>in</strong>kommen unter Berücksichtigung der mit<br />

der Beschäftigung zusammenhängenden<br />

Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.<br />

Daneben ist e<strong>in</strong>e Beschäftigung auch dann<br />

nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten<br />

zwischen der Wohnung und der<br />

Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit<br />

unverhältnismäßig lang s<strong>in</strong>d. Als unverhältnismäßig<br />

lang s<strong>in</strong>d im Regelfall Pendelzeiten<br />

von <strong>in</strong>sgesamt mehr als zweie<strong>in</strong>halb Stunden<br />

bei e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von mehr als sechs<br />

Stunden und Pendelzeiten von mehr als<br />

zwei Stunden bei e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von sechs<br />

Stunden und weniger anzusehen. S<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern<br />

längere Pendelzeiten üblich, bilden<br />

diese den Maßstab. E<strong>in</strong> Umzug zur Aufnahme<br />

e<strong>in</strong>er Beschäftigung außerhalb des zumutbaren<br />

Pendelbereichs ist e<strong>in</strong>em Arbeitslosen<br />

zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist,<br />

dass der Arbeitslose <strong>in</strong>nerhalb der ersten<br />

drei Monate der Arbeitslosigkeit e<strong>in</strong>e<br />

Beschäftigung <strong>in</strong>nerhalb des zumutbaren<br />

Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten<br />

Monat der Arbeitslosigkeit an ist e<strong>in</strong>em<br />

Arbeitslosen e<strong>in</strong> Umzug zur Aufnahme e<strong>in</strong>er<br />

Beschäftigung außerhalb des zumutbaren<br />

Pendelbereichs <strong>in</strong> der Regel zumutbar,<br />

es sei denn, dem Umzug steht e<strong>in</strong> wichtiger<br />

Grund entgegen. E<strong>in</strong> wichtiger Grund kann<br />

sich <strong>in</strong>sbesondere aus familiären B<strong>in</strong>dungen<br />

ergeben.


77<br />

S<strong>in</strong>d Sie z. B. wegen der Betreuung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des unter 16 Jahren oder<br />

e<strong>in</strong>er pflegebedürftigen Person künftig nur noch bereit, e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />

aufzunehmen, können Sie als Betreuungsperson Ihre<br />

Verfügbarkeit h<strong>in</strong>sichtlich Lage, Dauer und Verteilung der Arbeitszeit<br />

e<strong>in</strong>schränken. Dabei müssen Sie aber die üblichen Bed<strong>in</strong>gungen<br />

des für Sie <strong>in</strong>frage kommenden Arbeitsmarktes erfüllen, d. h., auf die<br />

Suche nach e<strong>in</strong>er Teilzeittätigkeit dürfen Sie sich wegen der Betreuung<br />

nur beschränken, wenn es für die Tätigkeit e<strong>in</strong>en Teilzeitarbeitsmarkt<br />

gibt. Außerdem müssen Sie e<strong>in</strong>e Teilzeittätigkeit von m<strong>in</strong>destens<br />

15 Wochenstunden suchen. Als weitere Bed<strong>in</strong>gung für die Leistung<br />

gilt, dass es Ihnen möglich se<strong>in</strong> muss, e<strong>in</strong>e Beschäftigung auch unverzüglich<br />

aufzunehmen. Bestehen aufgrund Ihrer Betreuungspflichten als<br />

Eltern hieran ernstliche Zweifel, so kann die Agentur für Arbeit e<strong>in</strong>en<br />

Nachweis verlangen, dass die K<strong>in</strong>derbetreuung im Fall e<strong>in</strong>er Arbeitsaufnahme<br />

sichergestellt ist (Bestätigung durch e<strong>in</strong>e öffentliche E<strong>in</strong>richtung<br />

oder private Betreuungspersonen).<br />

Beschränken Sie sich auf die Suche nach e<strong>in</strong>em Teilzeitarbeitsplatz,<br />

erhalten Sie auch nur noch Arbeitslosengeld auf der Basis der gewünschten<br />

(künftigen) Teilzeit. Allerd<strong>in</strong>gs können Sie sich auf die Suche nach<br />

e<strong>in</strong>er Teilzeittätigkeit ohne Nachteil für Ihren Arbeitslosengeldanspruch<br />

beschränken, wenn Sie die Anwartschaft durch e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />

erworben haben und wenn das Arbeitslosengeld nach der Teilzeitbeschäftigung<br />

bemessen wird.<br />

Agentur für Arbeit<br />

§§ 16, 20, 26 II a, 37 b, 117 ff., 124, 129 ff. Drittes Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB III)


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

78<br />

K. GRUNDSICHERUNG FÜR<br />

ARBEITSUCHENDE<br />

Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II,<br />

wenn Sie das 15. Lebensjahr vollendet und<br />

die gesetzliche Altersgrenze (ansteigend bis<br />

67 Jahre) noch nicht erreicht haben, Ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> Deutschland<br />

haben und erwerbsfähig und hilfebedürftig<br />

s<strong>in</strong>d. Die nicht erwerbsfähigen Angehörigen,<br />

die mit Ihnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

leben, haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf Sozialgeld.<br />

Berechtigung von nichtdeutschen Staatsangehörigen<br />

Ke<strong>in</strong>e Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen<br />

<strong>in</strong> den ersten drei Monaten ihres<br />

Aufenthalts, wenn sie weder Arbeitnehmer/<br />

Selbstständige noch aufgrund e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>jährigen Tätigkeit als Arbeitnehmer<br />

oder Selbstständige <strong>in</strong> der Bundesrepublik<br />

Deutschland wie e<strong>in</strong> Arbeitnehmer/Selbstständiger<br />

freizügigkeitsberechtigt s<strong>in</strong>d.<br />

Zudem s<strong>in</strong>d die Ausländer und ihre Familienangehörigen<br />

von der Grundsicherung für<br />

Arbeitsuchende ausgeschlossen, deren<br />

Aufenthaltsrecht sich alle<strong>in</strong> aus dem Zweck<br />

der Arbeitsuche ergibt, sowie Leistungsberechtigte<br />

nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

Erwerbsfähigkeit<br />

Sie s<strong>in</strong>d erwerbsfähig, wenn Sie unter den<br />

üblichen Bed<strong>in</strong>gungen des Arbeitsmarktes<br />

m<strong>in</strong>destens drei Stunden täglich erwerbstätig<br />

se<strong>in</strong> können und nicht wegen Krankheit<br />

oder Beh<strong>in</strong>derung auf absehbare Zeit<br />

daran geh<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d. Unerheblich ist dabei,<br />

ob e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit vorübergehend,<br />

z. B. wegen der Erziehung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />

unter drei Jahren, unzumutbar ist.<br />

Hilfebedürftigkeit<br />

Hilfebedürftig s<strong>in</strong>d Sie, wenn Sie Ihren<br />

eigenen Unterhaltsbedarf und Ihre E<strong>in</strong>gliederung<br />

<strong>in</strong> Arbeit sowie den Lebensunterhalt<br />

der mit Ihnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend<br />

aus eigenen Kräften und Mitteln<br />

sichern können.


79<br />

Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

Zur Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft gehören neben dem erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen<br />

_ DIE IM HAUSHALT LEBENDEN ELTERN ODER EIN IM HAUSHALT<br />

LEBENDER ELTERNTEIL EINES MINDERJÄHRIGEN, UNVERHEI-<br />

RATETEN UND ERWERBSFÄHIGEN KINDES, WELCHES DAS<br />

25. LEBENSJAHR NOCH NICHT VOLLENDET HAT, UND DER IM HAUS-<br />

HALT LEBENDE PARTNER DIESES ELTERNTEILS,<br />

_ DER NICHT DAUERND GETRENNT LEBENDE EHEGATTE BZW.<br />

(EINGETRAGENE) LEBENSPARTNER,<br />

_ DIE PERSON, DIE MIT DEM ERWERBSFÄHIGEN HILFEBEDÜRFTIGEN<br />

IN EHEÄHNLICHER GEMEINSCHAFT LEBT,<br />

_ DIE DEM HAUSHALT ANGEHÖRENDEN UNVERHEIRATETEN KINDER<br />

DES ERWERBSFÄHIGEN HILFEBEDÜRFTIGEN ODER SEINES<br />

PARTNERS, DIE DAS 25. LEBENSJAHR NOCH NICHT VOLLENDET<br />

HABEN, SOWEIT SIE IHREN LEBENSUNTERHALT NICHT AUS EIGENEM<br />

EINKOMMEN ODER VERMÖGEN BESTREITEN KÖNNEN. BEI UNVER-<br />

HEIRATETEN SCHWANGEREN KINDERN UND UNVERHEIRATETEN<br />

MINDERJÄHRIGEN KINDERN, DIE IHR EIGENES KIND BIS ZUM<br />

SECHSTEN LEBENSJAHR BETREUEN UND DIE MIT IHREN ELTERN<br />

IN EINER BEDARFSGEMEINSCHAFT LEBEN, WERDEN EINKOMMEN<br />

UND VERMÖGEN DER ELTERN NICHT BERÜCKSICHTIGT.


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

80<br />

Höhe<br />

Das Arbeitslosengeld II umfasst<br />

_ MEHRTÄTIGE KLASSENFAHRTEN<br />

IM RAHMEN DER SCHULRECHTLICHEN<br />

BESTIMMUNGEN.<br />

_ LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES<br />

LEBENSUNTERHALTS EINSCHLIESSLICH<br />

DER TATSÄCHLICHEN ANGEMESSENEN<br />

KOSTEN FÜR UNTERKUNFT UND<br />

HEIZUNG,<br />

_ UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUN-<br />

GEN EINEN BEFRISTETEN ZUSCHLAG.<br />

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

für erwerbsfähige Hilfebedürftige,<br />

die alle<strong>in</strong>stehend oder alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>d s<strong>in</strong>d,<br />

deckt laufende und e<strong>in</strong>malige Bedarfe<br />

pauschaliert ab und beträgt 351 Euro (Stand<br />

1. Juli 2008) monatlich. Unterkunftskosten<br />

und Heizkosten werden, soweit sie angemessen<br />

s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Höhe der tatsächlichen<br />

Aufwendungen übernommen.<br />

Von der Regelleistung nicht erfasst s<strong>in</strong>d<br />

Leistungen für<br />

_ DIE ERSTAUSSTATTUNG FÜR DIE<br />

WOHNUNG EINSCHLIESSLICH HAUS-<br />

HALTSGERÄTEN,<br />

_ DIE ERSTAUSSTATTUNG FÜR BEKLEI-<br />

DUNG EINSCHLIESSLICH ERSTAUS-<br />

STATTUNGEN BEI SCHWANGERSCHAFT<br />

UND GEBURT SOWIE<br />

Erbr<strong>in</strong>gung von Sonderleistungen<br />

Zusätzliche Aufwendungen (Mehrbedarfe),<br />

die nicht durch die Regelleistung abgedeckt<br />

s<strong>in</strong>d, können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ebenfalls übernommen werden, z. B. für<br />

_ WERDENDE MÜTTER AB DER<br />

13. SCHWANGERSCHAFTSWOCHE (ZZGL.<br />

17 PROZENT DER REGELLEISTUNG),<br />

_ ALLEINERZIEHENDE (ZZGL. 36 PROZENT<br />

DER REGELLEISTUNG, WENN SIE MIT<br />

EINEM KIND UNTER SIEBEN JAHREN<br />

ODER ZWEI ODER DREI KINDERN UNTER<br />

16 JAHREN ZUSAMMENLEBEN; ANDERN-<br />

FALLS ZWÖLF PROZENT DER REGEL-<br />

LEISTUNG FÜR JEDES MINDERJÄHRIGE<br />

KIND, HÖCHSTENS 60 PROZENT DER<br />

REGELLEISTUNG),<br />

_ KOSTENAUFWÄNDIGE ERNÄHRUNG,<br />

DIE AUS MEDIZINISCHEN GRÜN-<br />

DEN NACHWEISLICH ERFORDERLICH IST<br />

(MEHRBEDARF IN ANGEMESSENER<br />

HÖHE).


81<br />

Mietschulden sollen (grundsätzlich als Darlehen und nicht als Zuschuss)<br />

übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist<br />

und sonst Wohnungslosigkeit droht.<br />

Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können bei vorheriger<br />

Zustimmung durch den vor dem Umzug zuständigen Träger übernommen<br />

werden. Dies ist <strong>in</strong>sbesondere dann der Fall, wenn der Umzug<br />

durch den Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist.<br />

Das Sozialgeld und das Arbeitslosengeld II s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>sichtlich der Höhe<br />

der Regelleistung (351 Euro) identisch. Das Sozialgeld beträgt für K<strong>in</strong>der<br />

bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 211 Euro (60 Prozent der Regelleistung),<br />

für K<strong>in</strong>der ab Beg<strong>in</strong>n des 15. Lebensjahres 281 Euro (80 Prozent<br />

des Regelbetrags) (Stand: 1. Juli 2008).<br />

Dauer<br />

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden, solange die Anspruchsvoraussetzungen<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d, zeitlich unbegrenzt gewährt.<br />

Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld<br />

Nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs erhalten erwerbsfähige<br />

Hilfebedürftige außerdem für den Zeitraum von zwei Jahren e<strong>in</strong>en<br />

monatlichen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II.<br />

Der Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz zwischen Ihrem zuletzt<br />

bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich Wohngeld und dem Ihnen<br />

zustehenden Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Der Zuschlag ist auf<br />

160 Euro (Partner <strong>in</strong>sgesamt 320 Euro), für m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der<br />

auf 60 Euro pro K<strong>in</strong>d beschränkt. Im zweiten Jahr wird der Zuschlag<br />

um 50 Prozent gekürzt.


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

82<br />

Sozialversicherung<br />

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld<br />

II s<strong>in</strong>d Sie grundsätzlich <strong>in</strong> der gesetzlichen<br />

Kranken-/Pflegekasse versichert,<br />

soweit für Sie nicht die Versicherung<br />

im Rahmen e<strong>in</strong>er Familienversicherung<br />

möglich ist.<br />

Außerdem werden erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />

<strong>in</strong> der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

auf der Basis des M<strong>in</strong>destbeitrags<br />

pflichtversichert. E<strong>in</strong>e zusätzliche Absicherung<br />

<strong>in</strong> der Rentenversicherung erfolgt nicht,<br />

wenn Sie ergänzend zu e<strong>in</strong>em Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

oder aufstockend zum Arbeitslosengeld<br />

I Leistungen der Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchende beziehen. Bezieher von<br />

Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht<br />

befreit s<strong>in</strong>d, erhalten e<strong>in</strong>en Zuschuss<br />

zu den Beiträgen, die für die Dauer des<br />

Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche<br />

Rentenversicherung oder e<strong>in</strong>e private Altersversorgung<br />

gezahlt werden.<br />

Anrechnung von E<strong>in</strong>kommen und Berücksichtigung<br />

von Vermögen<br />

Vom Arbeitslosengeld II und Sozialgeld s<strong>in</strong>d<br />

als E<strong>in</strong>kommen alle E<strong>in</strong>nahmen <strong>in</strong> Geld oder<br />

Geldeswert abzuziehen. K<strong>in</strong>dergeld und<br />

K<strong>in</strong>derzuschlag s<strong>in</strong>d grundsätzlich E<strong>in</strong>kommen<br />

des K<strong>in</strong>des. Vom E<strong>in</strong>kommen abzuziehen<br />

s<strong>in</strong>d Steuern und Sozialversicherungsbeiträge,<br />

Versicherungsprämien, soweit gesetzlich<br />

vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe<br />

angemessen, Beiträge zur Riester-Rente,<br />

Werbungskosten, e<strong>in</strong> Erwerbstätigenfreibetrag<br />

sowie Unterhaltsverpflichtungen,<br />

soweit tituliert oder notariell beurkundet.<br />

Der Erwerbstätigenfreibetrag (so genannte<br />

H<strong>in</strong>zuverdienstregelung) legt den Betrag des<br />

E<strong>in</strong>kommens aus Erwerbstätigkeit fest, der<br />

nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet<br />

wird: E<strong>in</strong> Betrag von 100 Euro bleibt stets<br />

anrechnungsfrei (= Grundfreibetrag). Der<br />

Freibetrag beträgt für den Teil des E<strong>in</strong>kommens<br />

zwischen 101 Euro und 800 Euro<br />

20 Prozent, für den Teil zwischen 801 Euro<br />

und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro, wenn <strong>in</strong><br />

der Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />

m<strong>in</strong>derjähriges K<strong>in</strong>d lebt) zehn Prozent. Die<br />

sich ergebenden Beträge werden addiert<br />

und vom Gesamtnettoverdienst abgezogen.<br />

Der dann noch vorhandene Restbetrag<br />

des Erwerbse<strong>in</strong>kommens wird als E<strong>in</strong>kommen<br />

angerechnet.


83<br />

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes<br />

ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen,<br />

außer<br />

_ EINEM GRUNDFREIBETRAG VON 150 EURO JE VOLLENDETEM<br />

LEBENSJAHR DES HILFEBEDÜRFTIGEN (UND SEINES PARTNERS),<br />

MINDESTENS JEWEILS 3.100 EURO, MAXIMAL JEWEILS<br />

9.750 EURO (HÖHERE GRUNDFREIBETRÄGE BIS ZU 10.050 EURO<br />

GELTEN FÜR PERSONEN, DIE NACH DEM 31. DEZEMBER 1957<br />

GEBOREN SIND),<br />

_ EINEM GRUNDFREIBETRAG IN HÖHE VON 3.100 EURO FÜR JEDES<br />

HILFEBEDÜRFTIGE MINDERJÄHRIGE KIND,<br />

_ RIESTER-VERMÖGEN (OHNE OBERGRENZE),<br />

_ GELDWERTEN ANSPRÜCHEN, DIE DER ALTERSVERSORGUNG<br />

DIENEN UND NACH VERTRAGLICHER VEREINBARUNG NICHT VOR<br />

EINTRITT IN DEN RUHESTAND VERWERTET WERDEN KÖNNEN,<br />

BIS ZU 250 EURO JE VOLLENDETEM LEBENSJAHR DES HILFE-<br />

BEDÜRFTIGEN (UND SEINES PARTNERS) BIS JEWEILS 16.250 EURO<br />

(HÖHERE WERTE BIS ZU 16.750 EURO GELTEN FÜR PERSONEN,<br />

DIE NACH DEM 31. DEZEMBER 1957 GEBOREN SIND),<br />

_ EINEM FREIBETRAG FÜR NOTWENDIGE ANSCHAFFUNGEN VON<br />

750 EURO FÜR JEDEN IN DER BEDARFSGEMEINSCHAFT LEBENDEN<br />

HILFEBEDÜRFTIGEN.


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

84<br />

Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:<br />

_ANGEMESSENER HAUSRAT,<br />

_ EIN ANGEMESSENES KFZ (FÜR JEDEN<br />

ERWERBSFÄHIGEN IN DER BEDARFS-<br />

GEMEINSCHAFT),<br />

_ ALTERSVERMÖGEN (FÜR NICHT<br />

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHTIGE)<br />

IN ANGEMESSENEM UMFANG,<br />

_ EIN SELBST GENUTZTES HAUSGRUND-<br />

STÜCK VON ANGEMESSENER GRÖSSE<br />

BZW. EINE ENTSPRECHENDE EIGEN-<br />

TUMSWOHNUNG,<br />

_ VERMÖGEN, DAS ZUR BALDIGEN<br />

BESCHAFFUNG/ERHALTUNG EINES<br />

HAUSGRUNDSTÜCKS ANGEMESSENER<br />

GRÖSSE BESTIMMT IST – SOWEIT ES<br />

ZU WOHNZWECKEN BEHINDERTER/<br />

PFLEGEBEDÜRFTIGER MENSCHEN<br />

DIENT BZW. DIENEN SOLL UND DIESER<br />

ZWECK DURCH EINSATZ/VERWERTUNG<br />

DES VERMÖGENS GEFÄHRDET WÄRE,<br />

Zumutbarkeit von Arbeit für erwerbsfähige<br />

Leistungsbezieher<br />

Sie s<strong>in</strong>d grundsätzlich verpflichtet, jede<br />

Arbeit anzunehmen, zu der Sie körperlich,<br />

geistig und seelisch <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, es sei<br />

denn, e<strong>in</strong>er der gesetzlich vorgesehenen<br />

Ausnahmetatbestände liegt vor. Dies ist der<br />

Fall, wenn zum Beispiel<br />

_ DIE AUSÜBUNG EINER ARBEIT DIE ER-<br />

ZIEHUNG EINES UNTER DREIJÄHRIGEN<br />

KINDES GEFÄHRDEN WÜRDE,<br />

_ DIE PFLEGE EINES ANGEHÖRIGEN NICHT<br />

MIT DER AUSÜBUNG EINER ARBEIT<br />

VEREINBAR IST UND DIE PFLEGE NICHT<br />

AUF ANDERE WEISE SICHERGESTELLT<br />

WERDEN KANN.<br />

E<strong>in</strong>e Entlohnung unterhalb des Tariflohns<br />

oder des ortsüblichen Entgelts steht der<br />

Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme grundsätzlich<br />

nicht entgegen.<br />

_ SACHEN/RECHTE, DEREN VERWERTUNG<br />

OFFENSICHTLICH UNWIRTSCHAFT-<br />

LICH IST ODER FÜR DEN BETROFFENEN<br />

EINE BESONDERE HÄRTE BEDEUTEN<br />

WÜRDE.


85<br />

E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />

Wenn Sie Arbeitslosengeld II beantragen, ist der zuständige SGB-II-Träger<br />

gesetzlich dazu angehalten, mit Ihnen e<strong>in</strong>e so genannte E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />

abzuschließen. In dieser Vere<strong>in</strong>barung wird festgelegt,<br />

_ WELCHE LEISTUNGEN SIE ZUR EINGLIEDERUNG IN ARBEIT<br />

ERHALTEN,<br />

_ WELCHE BEMÜHUNGEN SIE ZUR EINGLIEDERUNG IN ARBEIT<br />

UNTERNEHMEN MÜSSEN UND WIE SIE DIESE NACHZUWEISEN<br />

HABEN UND<br />

_ WELCHE LEISTUNGEN DRITTER, INSBESONDERE ANDERER<br />

SOZIALLEISTUNGSTRÄGER, SIE ZU BEANTRAGEN HABEN.<br />

Weigern Sie sich ohne wichtigen Grund, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />

abzuschließen oder die dar<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>barten Pflichten zu erfüllen, wird das<br />

Arbeitslosengeld II gekürzt und fällt bei wiederholten Pflichtverletzungen<br />

ganz weg.<br />

E<strong>in</strong>stiegsgeld<br />

Zur Überw<strong>in</strong>dung der Hilfebedürftigkeit kann bei Aufnahme e<strong>in</strong>er sozialversicherungspflichtigen<br />

oder selbstständigen Erwerbstätigkeit e<strong>in</strong><br />

zeitlich befristeter Arbeitnehmerzuschuss (E<strong>in</strong>stiegsgeld) erbracht werden,<br />

wenn dies zur E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en Arbeitsmarkt erforderlich<br />

ist. Das E<strong>in</strong>stiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II für höchstens<br />

24 Monate erbracht.<br />

Agentur für Arbeit, Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften, Optionskommunen<br />

und kreisfreie Städte bzw. Landratsämter<br />

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

86<br />

L. SOZIALHILFE<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

Wer nicht <strong>in</strong> der Lage ist, aus eigenen Kräften<br />

und mit eigenen Mitteln se<strong>in</strong>en Lebensunterhalt<br />

zu bestreiten und auch anderweitig<br />

ke<strong>in</strong>e ausreichende Hilfe erhält, hat e<strong>in</strong> Recht<br />

auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen.<br />

Vorrangig s<strong>in</strong>d damit sowohl anderweitige<br />

Hilfen (z. B. Arbeitslosengeld II) als auch der<br />

E<strong>in</strong>satz eigenen E<strong>in</strong>kommens und Vermögens.<br />

Sozialhilfe wird nach dem Zwölften Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt und gestaltet<br />

sich wie folgt:<br />

Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den<br />

Lebensunterhalt von Menschen, die bei<br />

Bedürftigkeit sonst ke<strong>in</strong>e Leistungen erhalten.<br />

Das s<strong>in</strong>d etwa Personen bis 65 Jahre, die<br />

vorübergehend nicht erwerbsfähig s<strong>in</strong>d und<br />

daher ke<strong>in</strong> Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld<br />

beziehen.


87<br />

Höhe<br />

Im SGB XII wird – wie auch beim Arbeitslosengeld II – der gesamte<br />

notwendige Lebensunterhalt mit wenigen Ausnahmen durch Regelsätze<br />

abgedeckt. Der Landesregelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt<br />

351 Euro (Stand: 1. Juli 2008). Für K<strong>in</strong>der, die <strong>in</strong> ihrem Haushalt leben,<br />

wird bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres e<strong>in</strong> Regelsatz von 211 Euro<br />

und ab Beg<strong>in</strong>n des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

von 281 Euro gezahlt, sofern letztgenannte nicht e<strong>in</strong>en eigenen<br />

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Unterkunftskosten und<br />

Heizkosten werden, soweit sie angemessen s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Höhe der tatsächlichen<br />

Aufwendungen übernommen. Allerd<strong>in</strong>gs ist e<strong>in</strong>e Pauschalierung<br />

der Unterkunftskosten möglich.<br />

Von den Regelsätzen nicht erfasst s<strong>in</strong>d die Erstausstattung für<br />

die Wohnung e<strong>in</strong>schließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung<br />

für Bekleidung e<strong>in</strong>schließlich Erstausstattungen bei Schwangerschaft<br />

und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen<br />

Bestimmungen. In diesen Fällen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>malige Leistungen<br />

möglich, die allerd<strong>in</strong>gs im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> beantragt werden müssen.<br />

Zusätzliche Aufwendungen (Mehrbedarfe), die nicht durch die Regelsätze<br />

abgedeckt s<strong>in</strong>d, können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

übernommen werden. So können werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche<br />

zusätzlich 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes<br />

erhalten und <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de zusätzlich 36 Prozent des Eckregelsatzes,<br />

wenn sie mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d unter sieben Jahren oder mit zwei<br />

oder drei K<strong>in</strong>dern unter 16 Jahren zusammenleben (andernfalls zwölf<br />

Prozent des Eckregelsatzes für jedes m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>d, höchstens<br />

60 Prozent des Eckregelsatzes).


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

88<br />

Dauer<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt wird, wenn die<br />

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d,<br />

zeitlich unbegrenzt gewährt.<br />

Sozialversicherung<br />

Beiträge zu e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse<br />

sowie die angemessenen Aufwendungen<br />

für e<strong>in</strong>e Krankenversicherung bei e<strong>in</strong>em<br />

Versicherungsunternehmen werden <strong>in</strong> der<br />

Regel übernommen. Soweit Beiträge bzw.<br />

Aufwendungen zu e<strong>in</strong>er Krankenversicherung<br />

vom Sozialhilfeträger als Bedarf<br />

anerkannt werden, werden auch die Beiträge<br />

bzw. Aufwendungen für e<strong>in</strong>e Pflegeversicherung<br />

gezahlt. Um die Voraussetzungen e<strong>in</strong>es<br />

Anspruchs auf e<strong>in</strong>e angemessene Alterssicherung<br />

zu erfüllen, können die erforderlichen<br />

Kosten übernommen werden.<br />

Anrechnung von E<strong>in</strong>kommen und Berücksichtigung<br />

von Vermögen<br />

Auf den Sozialhilfebedarf werden grundsätzlich<br />

alle E<strong>in</strong>künfte angerechnet, auch das<br />

K<strong>in</strong>dergeld. Nicht berücksichtigt werden<br />

z. B. das Elterngeld (bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von<br />

monatlich 300 Euro je K<strong>in</strong>d) und Leistungen<br />

aus der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und<br />

K<strong>in</strong>d“. Bei der E<strong>in</strong>kommensberechnung ist<br />

e<strong>in</strong> Freibetrag von 30 Prozent des E<strong>in</strong>kommens<br />

aus selbstständiger und nichtselbstständiger<br />

Tätigkeit, höchstens jedoch 50 Pro-<br />

zent des Eckregelsatzes, abzusetzen. Bei<br />

m<strong>in</strong>derjährigen unverheirateten Hilfeempfängern,<br />

die bei ihren Eltern leben, ist<br />

grundsätzlich auch das E<strong>in</strong>kommen und<br />

Vermögen der Eltern bei der Bedürftigkeitsprüfung<br />

zu berücksichtigen. Hiervon wird<br />

allerd<strong>in</strong>gs abgesehen, wenn die Hilfeempfänger<strong>in</strong><br />

schwanger ist oder ihr leibliches<br />

K<strong>in</strong>d erzieht.<br />

Bei Schwangeren und Müttern, die K<strong>in</strong>der<br />

bis zu sechs Jahren betreuen, f<strong>in</strong>det darüber<br />

h<strong>in</strong>aus auch ke<strong>in</strong> Übergang von Unterhaltsansprüchen<br />

statt, d. h., e<strong>in</strong> Unterhaltsanspruch<br />

gegenüber den Eltern der Schwangeren<br />

oder Mutter kann vom Sozialhilfeträger<br />

nicht e<strong>in</strong>gefordert werden.<br />

Vorhandenes Vermögen ist grundsätzlich vor<br />

dem E<strong>in</strong>treten der Sozialhilfe e<strong>in</strong>zusetzen.<br />

Von der Verwertung des Vermögens ist so<br />

genanntes Schonvermögen, wie e<strong>in</strong> selbst<br />

bewohntes, angemessenes Hausgrundstück<br />

oder kle<strong>in</strong>ere Barbeträge (z. B. hat e<strong>in</strong>e alle<strong>in</strong><br />

<strong>erziehen</strong>de Person mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en<br />

Grundfreibetrag von 1.600 Euro zuzüglich<br />

256 Euro für ihr K<strong>in</strong>d), ausgeschlossen.<br />

Grundsicherung im Alter und bei<br />

Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />

tritt an die Stelle der Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt, wenn die hilfebedürftige<br />

Person entweder über 65 Jahre ist oder


89<br />

das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgem<strong>in</strong>dert<br />

ist. Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bleiben bei der Grundsicherung<br />

im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung Unterhaltsansprüche<br />

gegenüber Eltern und K<strong>in</strong>dern unberücksichtigt, sofern deren jährliches<br />

Gesamte<strong>in</strong>kommen weniger als 100.000 Euro pro Person beträgt.<br />

Hilfen zur Gesundheit<br />

Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit s<strong>in</strong>d Leistungen im Bereich der vorbeugenden<br />

Gesundheitshilfe (z. B. Vorsorgeuntersuchungen), der<br />

Hilfe bei Krankheit, der Hilfe zur Familienplanung, der Hilfe bei Schwangerschaft<br />

und Mutterschaft und der Hilfe bei Sterilisation möglich. Die<br />

Hilfen zur Gesundheit entsprechen <strong>in</strong> Art und Umfang den Leistungen<br />

der gesetzlichen Krankenkassen.<br />

Leistungen können für Personen erbracht werden, die über ke<strong>in</strong>en Krankenversicherungsschutz<br />

verfügen und die bereits sozialhilfeleistungsberechtigt<br />

s<strong>in</strong>d (Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter<br />

und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung, E<strong>in</strong>gliederungshilfe für beh<strong>in</strong>derte Menschen<br />

oder Hilfe zur Pflege). Leistungen für die oben erwähnten Bereiche<br />

können <strong>in</strong> bestimmten Fällen erbracht werden, auch wenn der Leistungskatalog<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung e<strong>in</strong>e solche Leistung nicht<br />

vorsieht, etwa bei Hilfen zur Familienplanung oder Sterilisation.<br />

Diese Leistungen s<strong>in</strong>d ebenfalls abhängig vom E<strong>in</strong>kommen und Vermögen<br />

des Hilfesuchenden.<br />

Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und<br />

kreisfreien Städten<br />

Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

90<br />

M. LANDESSTIFTUNG „HILFE FÜR<br />

MUTTER UND KIND“<br />

Die Landesstiftung unterstützt schwangere<br />

Frauen und Mütter von Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dern sowie<br />

Familien, die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Notlage bef<strong>in</strong>den.<br />

Der Umfang der Beihilfe richtet sich nach<br />

den besonderen Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles.<br />

Die Leistungen der Landesstiftung<br />

werden für die Zeit der Schwangerschaft<br />

und bis zu 36 Monaten nach der Geburt des<br />

K<strong>in</strong>des gewährt.<br />

Schwangere <strong>in</strong> Not<br />

Als Schwangere können Sie von der Stiftung<br />

Unterstützung erhalten, wenn<br />

_ SIE SICH IN EINER KONFLIKTLAGE<br />

BEFINDEN UND AUF DIE HILFE ANDERER<br />

ANGEWIESEN SIND UND<br />

_ IN SCHWIERIGEN WIRTSCHAFTLICHEN<br />

VERHÄLTNISSEN LEBEN (D. H., IHR<br />

NETTOEINKOMMEN DARF BESTIMMTE<br />

GRENZEN NICHT ÜBERSCHREITEN).<br />

Die Zuwendungen der Landesstiftung werden<br />

über die anerkannten Schwangerenberatungsstellen<br />

und die Katholischen Beratungsstellen<br />

für Schwangerschaftsfragen an Schwangere<br />

<strong>in</strong> Not vergeben. Den Antrag müssen Sie vor<br />

der Geburt des K<strong>in</strong>des stellen.<br />

Schwangerenberatungsstellen <strong>in</strong><br />

freier Trägerschaft und bei den<br />

Gesundheitsverwaltungen der<br />

Landkreise und kreisfreien Städte<br />

sowie Katholische Beratungsstellen<br />

für Schwangerschaftsfragen<br />

Voraussetzung ist weiter, dass für Sie Hilfe<br />

durch andere Sozialleistungen (z. B. Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchende, Wohngeld,<br />

Unterhaltsvorschuss) nicht bzw. nicht<br />

rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht.<br />

Vergabegrundsätze der Landesstiftung<br />

„Hilfe für Mutter und K<strong>in</strong>d“


91<br />

Familie <strong>in</strong> Not<br />

Leistungen gewährt die Landesstiftung<br />

auch für k<strong>in</strong>derreiche Familien<br />

und alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Mütter<br />

und Väter, die unverschuldet <strong>in</strong><br />

f<strong>in</strong>anzielle Notlagen geraten s<strong>in</strong>d<br />

(z. B. Krankheit, Tod, Unfall,<br />

unverschuldete Arbeitslosigkeit).<br />

Wenn alle gesetzlichen Leistungen<br />

(z. B. Sozialhilfe) ausgeschöpft s<strong>in</strong>d<br />

bzw. nicht ausreichen, versucht die<br />

Landesstiftung, durch f<strong>in</strong>anzielle<br />

Zuwendungen e<strong>in</strong>en Ausweg aus<br />

der bestehenden Notlage zu ermöglichen<br />

und e<strong>in</strong>e Basis für die Zukunft<br />

zu schaffen. Art und Umfang<br />

der Hilfen orientieren sich an den<br />

Bedürfnissen des E<strong>in</strong>zelfalls.<br />

Antragsformulare können Sie direkt bei der Landesstiftung „Hilfe für<br />

Mutter und K<strong>in</strong>d“ beziehen und dorth<strong>in</strong> wieder ausgefüllt zurücksenden.<br />

Landesstiftung „Hilfe für Mutter und K<strong>in</strong>d“,<br />

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth<br />

Vergabegrundsätze der Landesstiftung<br />

„Hilfe für Mutter und K<strong>in</strong>d“


IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

92<br />

N. KUREN<br />

Wenn Sie erschöpft und gesundheitlich<br />

angeschlagen s<strong>in</strong>d, nutzen Sie das spezielle<br />

Kurangebot für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de. Die Kosten<br />

e<strong>in</strong>er Kur werden von den Krankenkassen –<br />

bis auf e<strong>in</strong>en Eigenanteil von zehn Euro je<br />

Kurtag – übernommen. Der Eigenanteil kann<br />

unter bestimmten Voraussetzungen wegen<br />

Überschreiten der so genannten <strong>in</strong>dividuellen<br />

Belastungsgrenze entfallen. Für K<strong>in</strong>der<br />

und Jugendliche unter 18 Jahren ist ke<strong>in</strong><br />

Eigenanteil zu leisten. Nähere Informationen<br />

hierzu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.<br />

Außerdem beraten Sie die Müttergenesungswerk-Vermittlungsstellen<br />

der Wohlfahrtsverbände.<br />

Sie helfen<br />

_ BEI DER LÖSUNG DES PROBLEMS,<br />

WIE GEGEBENENFALLS DIE KINDER<br />

WÄHREND IHRER ABWESENHEIT<br />

VERSORGT WERDEN,<br />

Wenden Sie sich an e<strong>in</strong>e der Vermittlungsstellen,<br />

bevor Sie sich von Ihrem Arzt e<strong>in</strong>e<br />

Besche<strong>in</strong>igung über Ihre Gesundheitsprobleme<br />

ausstellen lassen, da die Vermittlungsstellen<br />

spezielle Formulare für e<strong>in</strong>en<br />

Kurantrag haben und Sie beraten können.<br />

Wenn Sie sich nicht von Ihrem K<strong>in</strong>d trennen<br />

möchten, so ist für Sie die Mutter-K<strong>in</strong>d- bzw.<br />

Vater-K<strong>in</strong>d-Kur e<strong>in</strong>e gute Lösung. Sie nehmen<br />

also Ihr K<strong>in</strong>d bzw. Ihre K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>fach mit.<br />

S<strong>in</strong>d nicht Sie selbst gesundheitlich bee<strong>in</strong>trächtigt,<br />

sondern Ihr K<strong>in</strong>d, können Sie Ihr<br />

K<strong>in</strong>d zur Kur begleiten. Meist ist das sehr<br />

s<strong>in</strong>nvoll, da mit der längerfristigen oder<br />

schweren Krankheit des K<strong>in</strong>des auch Ihre<br />

Belastung äußerst hoch ist, sodass auch<br />

Sie der Erholung bedürfen. Obwohl eigentlich<br />

das K<strong>in</strong>d zur Kur geht, können daher<br />

auch die begleitenden Mütter Kuranwendungen<br />

<strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />

_ EINEN PLATZ IN EINEM KURHEIM<br />

ZU FINDEN,<br />

Krankenkasse<br />

_ BEI DER FINANZIERUNG DER KUR<br />

SOWIE<br />

§§ 24, 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB V)<br />

_ BEI ALLEN WEITEREN FRAGEN UND<br />

PROBLEMEN.


93<br />

O. ZUSCHÜSSE ZU FAMILIENURLAUB IN FAMILIEN-<br />

FERIENSTÄTTEN<br />

E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Familienurlaub macht die Familie stark. Der Freistaat<br />

Bayern bezuschusst geme<strong>in</strong>same Aufenthalte von sechs bis 14 Tagen pro<br />

Jahr <strong>in</strong> bestimmten Familienerholungsstätten, die Angebote der Elternund<br />

Familienbildung vorsehen. Zuschüsse bekommen E<strong>in</strong>elternfamilien<br />

mit Hauptwohnsitz <strong>in</strong> Bayern, deren jährliches Familiennettoe<strong>in</strong>kommen<br />

unter 15.600 Euro liegt (ab dem zweiten K<strong>in</strong>d Erhöhung um<br />

4.800 Euro je K<strong>in</strong>d).<br />

Der Zuschuss beträgt für jedes K<strong>in</strong>d und jeden Erwachsenen 13 Euro je<br />

Tag (für K<strong>in</strong>der mit e<strong>in</strong>er dauerhaften Beh<strong>in</strong>derung 17 Euro). Anträge für<br />

Zuschüsse müssen unbed<strong>in</strong>gt vor Antritt des Familienurlaubs gestellt<br />

werden. Antragsformulare können über das Internet auf der Homepage<br />

www.zbfs.bayern.de heruntergeladen werden. Die Auszahlung erfolgt<br />

schnellstmöglich nach e<strong>in</strong>er Bestätigung der Familienferienstätte über<br />

den Aufenthalt.<br />

Es werden ausschließlich Familienurlaube <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>nützigen Familienferienstätten<br />

bezuschusst, diese s<strong>in</strong>d unter www.urlaub-mit-der-familie.de<br />

ersichtlich.<br />

In Hauptferienzeiten können <strong>in</strong> ganz Deutschland Familienferienstätten<br />

ausgewählt werden, außerhalb dieser Zeiten nur <strong>in</strong> Bayern.<br />

Zentrum Bayern Familie und Soziales,<br />

W<strong>in</strong>zererstraße 9, 80797 München, Tel. (0 89) 12 61-2313


V. STEUERN FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

94<br />

EINELTERNFAMILIEN HABEN STEUERLICHE VORTEILE, DIE NACHFOLGEND KURZ<br />

DARGESTELLT WERDEN.<br />

A. KINDERGELD UND STEUERFREI-<br />

BETRÄGE FÜR KINDER<br />

Der Staat mildert die auf Eltern zukommenden<br />

Ausgaben entweder durch das K<strong>in</strong>dergeld<br />

oder durch steuerliche Freibeträge<br />

(K<strong>in</strong>derfreibetrag, Freibetrag für Betreuungsund<br />

Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).<br />

Dabei ermittelt das F<strong>in</strong>anzamt von sich aus,<br />

welche Alternative für die Eltern günstiger ist.<br />

Familienkassen bei den Agenturen<br />

für Arbeit oder beim Dienstherrn<br />

(Angehörige des öffentlichen<br />

Dienstes)<br />

§§ 31, 32 und 62 ff. E<strong>in</strong>kommensteuergesetz<br />

(EStG)<br />

Steuerfreibeträge<br />

Das K<strong>in</strong>dergeld wird monatlich gezahlt. Bei<br />

Trennung oder Scheidung der Eltern erhält<br />

derjenige Elternteil das K<strong>in</strong>dergeld, <strong>in</strong> dessen<br />

Obhut sich das K<strong>in</strong>d bef<strong>in</strong>det. Es beträgt für<br />

die ersten drei K<strong>in</strong>der monatlich je 154 Euro,<br />

für weitere K<strong>in</strong>der monatlich je 179 Euro.<br />

Es wird auf Antrag von den Familienkassen<br />

bei den Agenturen für Arbeit bzw. bei Angehörigen<br />

des öffentlichen Dienstes vom<br />

Dienstherrn ausbezahlt.<br />

Der K<strong>in</strong>derfreibetrag beträgt für jeden<br />

Elternteil 1.824 Euro (3.648 Euro für beide<br />

Elternteile). Bei geschiedenen oder dauernd<br />

getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern<br />

nichtehelicher K<strong>in</strong>der kann e<strong>in</strong> Elternteil beantragen,<br />

dass der dem anderen Elternteil zustehende<br />

K<strong>in</strong>derfreibetrag auf ihn übertragen<br />

wird. Dies setzt voraus, dass der andere<br />

Elternteil se<strong>in</strong>e Unterhaltspflichten gegenüber<br />

dem K<strong>in</strong>d zu weniger als 75 Prozent erfüllt.<br />

K<strong>in</strong>dergeld wird für jedes K<strong>in</strong>d bis zur Vollendung<br />

se<strong>in</strong>es 18. Lebensjahres bezahlt, für<br />

ältere K<strong>in</strong>der nur unter zusätzlichen Voraussetzungen<br />

(z. B. wenn das K<strong>in</strong>d sich <strong>in</strong> Berufsausbildung<br />

bef<strong>in</strong>det und e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

E<strong>in</strong>kommensgrenze nicht überschreitet oder<br />

für beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der).<br />

Der Freibetrag für den Betreuungs- und<br />

Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt<br />

für jeden Elternteil 1.080 Euro (2.160 Euro für<br />

beide Elternteile). Ist e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>derjähriges<br />

K<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> der Wohnung e<strong>in</strong>es Elternteils<br />

gemeldet, wird der dem anderen Elternteil<br />

zustehende Freibetrag für den Betreuungs-


V. STEUERN FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

96<br />

und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf<br />

auf Antrag dem betreuenden Elternteil<br />

übertragen.<br />

Wenn der andere Elternteil verstorben ist<br />

bzw. wenn Sie das K<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong>e angenommen<br />

haben, werden Ihnen die vollen Freibeträge<br />

gewährt.<br />

Diese Freibeträge verr<strong>in</strong>gern das zu versteuernde<br />

E<strong>in</strong>kommen des alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den<br />

Elternteils und führen dadurch zu e<strong>in</strong>er Verm<strong>in</strong>derung<br />

der Steuer. Wie hoch diese Steuerm<strong>in</strong>derung<br />

ist, hängt vom <strong>in</strong>dividuellen<br />

Steuersatz ab. Dies ermittelt das F<strong>in</strong>anzamt<br />

im Zuge der E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung.<br />

Dabei berücksichtigt das F<strong>in</strong>anzamt auch,<br />

ob die Steuerfreibeträge im Ergebnis für<br />

den Steuerpflichtigen günstiger s<strong>in</strong>d als<br />

das K<strong>in</strong>dergeld.<br />

B. KINDERBETREUUNGSKOSTEN<br />

Erwerbstätige alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern<br />

können Kosten für die Betreuung von<br />

K<strong>in</strong>dern unter 14 Jahren <strong>in</strong> Höhe von zwei<br />

Dritteln bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag von<br />

4.000 Euro je K<strong>in</strong>d als Werbungskosten oder<br />

als Betriebsausgaben abziehen. Das Gleiche<br />

gilt für K<strong>in</strong>der, die sich wegen e<strong>in</strong>er vor<br />

Vollendung des 25. Lebensjahres e<strong>in</strong>getretenen<br />

Beh<strong>in</strong>derung nicht selbst unterhalten<br />

können. Die erwerbsbed<strong>in</strong>gten K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />

können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />

abgezogen werden.<br />

E<strong>in</strong> vergleichbarer Abzug als Sonderausgaben<br />

ist möglich, wenn die K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />

wegen e<strong>in</strong>er Ausbildung,<br />

e<strong>in</strong>er Krankheit oder e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung<br />

des alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Elternteils anfallen.<br />

§§ 31, 32 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz<br />

(EStG)<br />

F<strong>in</strong>anzamt<br />

Broschüre „Steuertipps für<br />

Familien“ des Bayerischen<br />

Staatsm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen,<br />

kostenlos bestellbar unter<br />

www.bayern.de oder telefonisch<br />

unter (018 01) 2010 10<br />

Auch Betreuungskosten von K<strong>in</strong>dern<br />

zwischen dem dritten und dem sechsten<br />

Geburtstag s<strong>in</strong>d unabhängig von e<strong>in</strong>er<br />

Erwerbstätigkeit des Elternteils <strong>in</strong> Höhe von<br />

zwei Dritteln bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag von<br />

4.000 Euro je K<strong>in</strong>d als Sonderausgaben<br />

abzugsfähig.<br />

Berücksichtigt werden Kosten für K<strong>in</strong>derkrippen,<br />

K<strong>in</strong>dergärten, K<strong>in</strong>dertagesstätten,<br />

K<strong>in</strong>derhorte, K<strong>in</strong>derheime, Tagesmütter,<br />

Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.<br />

Nicht anerkannt werden Kosten für<br />

Unterricht, die Vermittlung besonderer


97<br />

Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für<br />

die Verpflegung. Voraussetzung für den Abzug der entsprechenden Aufwendungen<br />

ist, dass der Steuerpflichtige e<strong>in</strong>e Rechnung erhalten hat<br />

und die Zahlung auf das Konto des Erbr<strong>in</strong>gers der Leistungen erfolgt<br />

ist (<strong>in</strong> der Regel Überweisung). Barzahlungen werden nicht anerkannt.<br />

§§ 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 8 und 10 Abs. 1 Nr. 5<br />

E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG)<br />

C. SONDERBEDARF FÜR SCHUL- ODER BERUFSAUSBILDUNG<br />

Für volljährige auswärtig untergebrachte K<strong>in</strong>der, die sich noch <strong>in</strong> der<br />

Schul- oder Berufsausbildung bef<strong>in</strong>den und für die e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

K<strong>in</strong>dergeld oder e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>derfreibetrag besteht, wird wegen des Sonderbedarfs<br />

e<strong>in</strong> zusätzlicher Freibetrag <strong>in</strong> Höhe von 924 Euro (für beide Elternteile)<br />

berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die eigenen E<strong>in</strong>künfte<br />

des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag nicht überschreiten. Der Freibetrag<br />

kann nur e<strong>in</strong>mal berücksichtigt werden, auch wenn beide Elternteile<br />

die Aufwendungen für die Berufsausbildung tragen. Jedem Elternteil<br />

steht daher grundsätzlich die Hälfte des Freibetrages zu. Bei e<strong>in</strong>em<br />

geme<strong>in</strong>samen Antrag der Eltern ist e<strong>in</strong>e andere Aufteilung möglich.<br />

§ 33 a Abs. 2 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG)


V. STEUERN FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

98<br />

D. ENTLASTUNGSBETRAG FÜR<br />

ALLEINERZIEHENDE<br />

Der Entlastungsbetrag für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de<br />

beträgt 1.308 Euro jährlich, d. h. 109 Euro im<br />

Monat.<br />

Der Entlastungsbetrag wird nur e<strong>in</strong>mal<br />

gewährt – unabhängig von der Anzahl<br />

der K<strong>in</strong>der. Wenn Sie den Entlastungsbetrag<br />

erhalten, können Sie sich bei<br />

Ihrer Geme<strong>in</strong>de auf Ihrer Lohnsteuerkarte<br />

die Steuerklasse II e<strong>in</strong>tragen lassen.<br />

Sie erhalten den Entlastungsbetrag,<br />

wenn zu Ihrem Haushalt m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />

K<strong>in</strong>d gehört, für das Ihnen e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>der- bzw.<br />

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag<br />

oder K<strong>in</strong>dergeld zusteht. Die<br />

Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen,<br />

wenn das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Ihrer Wohnung<br />

gemeldet ist.<br />

§ 24 b E<strong>in</strong>kommensteuer -<br />

gesetz (EStG)<br />

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie alle<strong>in</strong>stehend<br />

s<strong>in</strong>d, d. h., für Sie dürfen nicht die<br />

Voraussetzungen für die Anwendung des<br />

Ehegattensplitt<strong>in</strong>g-Verfahrens erfüllt se<strong>in</strong> und<br />

Sie dürfen ke<strong>in</strong>e Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft mit<br />

e<strong>in</strong>er anderen volljährigen Person bilden,<br />

es sei denn, für diese steht Ihnen e<strong>in</strong><br />

K<strong>in</strong>der freibetrag bzw. K<strong>in</strong>dergeld zu oder es<br />

handelt sich um e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, das Wehr- oder<br />

Zivildienst leistet. Ist e<strong>in</strong>e andere Person<br />

mit Haupt- oder Nebenwohnsitz <strong>in</strong> Ihrer<br />

Wohnung gemeldet, wird vermutet, dass sie<br />

mit Ihnen geme<strong>in</strong>sam wirtschaftet. Diese<br />

Vermutung ist widerlegbar, es sei denn,<br />

Sie und die andere Person leben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

e<strong>in</strong>ge tragenen Lebenspartnerschaft.


99<br />

E. STEUERLICHE BEHANDLUNG VON UNTERHALTS-<br />

ZAHLUNGEN<br />

Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten<br />

können nach Ablauf des Trennungsjahres bis zu 13.805 Euro als<br />

Sonderausgaben abgesetzt werden. Hierzu ist allerd<strong>in</strong>gs die Zustimmung<br />

des Expartners erforderlich, weil die erhaltenen Unterhaltszahlungen<br />

als E<strong>in</strong>künfte versteuert werden müssen (so genanntes Realsplitt<strong>in</strong>g).<br />

Bei fehlender Zustimmung des Expartners bleibt die nachfolgend<br />

beschriebene Absetzungsmöglichkeit der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche<br />

Belastungen.<br />

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG)<br />

Der Unterhalt an nicht verheiratete gesetzlich unterhaltsberechtigte<br />

Partner/<strong>in</strong>nen kann als außergewöhnliche Belastung bis zu 7.680 Euro im<br />

Jahr abgesetzt werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person<br />

gleichgestellt ist e<strong>in</strong>e Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte<br />

<strong>in</strong>ländische öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) mit<br />

Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Voraussetzung<br />

für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist, dass für die unterhaltene<br />

Person niemand Anspruch auf K<strong>in</strong>dergeld oder e<strong>in</strong>en Freibetrag<br />

für K<strong>in</strong>der hat. Weitere Voraussetzung ist, dass die unterhaltene Person<br />

selbst ke<strong>in</strong> oder nur ger<strong>in</strong>ges Vermögen besitzt und ihre eigenen E<strong>in</strong>künfte<br />

und Bezüge e<strong>in</strong>e bestimmte Höhe nicht übersteigen.<br />

Unterhaltsleistungen, die beim Leistenden als außergewöhnliche Belastung<br />

berücksichtigt werden, s<strong>in</strong>d beim Empfänger nicht steuerpflichtig.<br />

§ 33 a Abs. 1 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG)


VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

100<br />

BEIM ÜBERGANG ZUM ALLEINERZIEHEN EMPFIEHLT SICH EIN BLICK AUF DIE DADURCH<br />

EINTRETENDEN ÄNDERUNGEN DER SOZIALVERSICHERUNG.<br />

A. KRANKENVERSICHERUNG/<br />

BEIHILFEBERECHTIGUNG<br />

Krankenversichert s<strong>in</strong>d Sie entweder<br />

_ DURCH EINE EIGENE MITGLIEDSCHAFT<br />

IN EINER GESETZLICHEN KRANKEN-<br />

KASSE (BEI ERWERBSTÄTIGKEIT) BZW.<br />

PRIVATEN KRANKENKASSE ODER<br />

_ DURCH MITVERSICHERUNG BEIM<br />

EHEPARTNER.<br />

Gerade im Falle e<strong>in</strong>er Scheidung sollten Sie<br />

Folgendes beachten: Wenn Sie bei Ihrem<br />

Ehepartner mitversichert waren, müssen Sie<br />

sich nach e<strong>in</strong>er Scheidung um e<strong>in</strong>e eigene<br />

Krankenversicherung bemühen. Wenn Sie<br />

aufgrund eigener Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert<br />

s<strong>in</strong>d, bleiben Sie Mitglied. Ihr K<strong>in</strong>d<br />

kann im Rahmen der Familienversicherung<br />

bei Ihnen beitragsfrei mitversichert werden.<br />

Wenn Ihr K<strong>in</strong>d bisher bei Ihrem Ehepartner<br />

mitversichert war, ändert sich durch die<br />

Scheidung hieran grundsätzlich nichts.<br />

Sie sollten sich <strong>in</strong> jedem Fall rechtzeitig bei<br />

Ihrer Krankenkasse über die Folgen e<strong>in</strong>er<br />

Scheidung auf Ihre Krankenversicherung<br />

<strong>in</strong>formieren.<br />

Bei e<strong>in</strong>er freiwilligen Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

gesetzlichen Krankenversicherung sollten<br />

Sie sich ebenfalls im Falle e<strong>in</strong>er Scheidung<br />

rechtzeitig beraten lassen. Für privat Versicherte<br />

gibt es ke<strong>in</strong>e entsprechenden<br />

Sonderregelungen. Es empfiehlt sich daher,<br />

zum Zwecke der Beratung Kontakt mit Ihrer<br />

Krankenversicherung aufzunehmen.<br />

Krankenkasse<br />

§§ 5, 10, 192, 224 Fünftes Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB V)<br />

Nach e<strong>in</strong>er Scheidung kann die Situation<br />

allerd<strong>in</strong>gs schwierig se<strong>in</strong>, wenn Ihr Ehepartner<br />

beihilfeberechtigt ist und Sie privat<br />

krankenversichert s<strong>in</strong>d. Ihre private Krankenversicherung<br />

wird <strong>in</strong> der Regel nur für den<br />

Teil der Kosten abgeschlossen worden se<strong>in</strong>,<br />

für den die Beihilfe nicht aufkommt. Sie<br />

müssen dann nach der Scheidung Ihre<br />

private Krankenversicherung aufstocken.<br />

In bestimmten Fällen ist der (Wieder-)E<strong>in</strong>tritt<br />

<strong>in</strong> die gesetzliche Krankenversicherung möglich.<br />

Informieren Sie sich hierüber rechtzeitig<br />

bei Ihrer privaten Krankenversicherung bzw.<br />

e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse.


101


VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

102<br />

B. PFLEGEVERSICHERUNG<br />

Für Pflichtversicherte ist die Pflegekasse der<br />

jeweiligen Krankenkasse zuständig, bei der<br />

sie versichert s<strong>in</strong>d. So gelten auch die meisten<br />

Regelungen der Krankenversicherung<br />

für die Pflegeversicherung gleichermaßen.<br />

Pflegekasse bei der<br />

Krankenkasse<br />

Mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen<br />

können Sie sowohl e<strong>in</strong>en Rentenanspruch<br />

begründen bzw. aufrechterhalten<br />

als auch die spätere Rente erhöhen. Bevor<br />

Sie sich für die freiwillige Versicherung<br />

entscheiden, sollten Sie aber <strong>in</strong> jedem Fall<br />

beim zuständigen Rentenversicherungsträger<br />

Ihre Berechtigung zur freiwilligen<br />

Versicherung klären und sich e<strong>in</strong>gehend<br />

beraten lassen.<br />

§§ 20, 25, 48, 49, 56 Elftes Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB XI)<br />

C. RENTENVERSICHERUNG<br />

Gesetzliche Rente<br />

Die Höhe der Rente richtet sich im<br />

Wesentlichen nach Höhe und Dauer der<br />

e<strong>in</strong>gezahlten Beiträge. Dabei werden unter<br />

bestimmten Voraussetzungen auch K<strong>in</strong>dererziehungszeiten<br />

angerechnet. Bei e<strong>in</strong>er<br />

Ehescheidung wird e<strong>in</strong> Versorgungsausgleich<br />

(vgl. Seite 45) durchgeführt.<br />

Besteht ke<strong>in</strong>e Versicherungspflicht <strong>in</strong> der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung, können<br />

Sie sich <strong>in</strong> der Regel freiwillig versichern.<br />

Auch solange Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld<br />

erhalten oder e<strong>in</strong>en Pflegebedürftigen<br />

nicht erwerbsmäßig pflegen, s<strong>in</strong>d Sie<br />

grundsätzlich rentenversichert. Unter<br />

Umständen können auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit<br />

oder Arbeitslosigkeit ohne<br />

Leistungsbezug für Ihre Rentenberechnung<br />

berücksichtigt werden.<br />

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund, Regionalträger der<br />

Deutschen Rentenversicherung<br />

§§ 3, 7, 56, 57, 70, 249 Sechstes<br />

Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)


103<br />

Bei Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten wird die Zeit e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>derbetreuung für<br />

K<strong>in</strong>der, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, bei der ruhegehaltfähigen<br />

Dienstzeit berücksichtigt. Für die nach dem 31. Dezember 1991<br />

geborenen K<strong>in</strong>der erhalten Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte unter Umständen<br />

e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>dererziehungszuschlag und gegebenenfalls e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>dererziehungsergänzungszuschlag<br />

zum Ruhegehalt.<br />

Dienstherr, Landesamt für F<strong>in</strong>anzen – Bezügestelle Versorgung<br />

als Pensionsbehörde (für Beamte des Freistaates Bayern)<br />

§ 85 Abs. 7 i. V. m. § 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)<br />

Fassung 1991, §§ 50 a, 50 b Beamtenversorgungsgesetz<br />

(BeamtVG)


VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

104<br />

Staatlich geförderte Altersvorsorge<br />

(„Riester-Rente“)<br />

auch K<strong>in</strong>der<strong>erziehen</strong>de während der ersten<br />

drei Lebensjahre des K<strong>in</strong>des gehören.<br />

Seit 1. Januar 2002 fördert der Staat den<br />

Aufbau e<strong>in</strong>er freiwilligen zusätzlichen, kapitalgedeckten<br />

Altersvorsorge durch Zulagen und<br />

e<strong>in</strong>en steuerlichen Sonderausgabenabzug.<br />

Diese so genannte Riester-Förderung<br />

können vor allem Personen erhalten, die von<br />

der Senkung des gesetzlichen Rentenniveaus<br />

betroffen se<strong>in</strong> werden. Hierbei handelt es<br />

sich z. B. um Pflichtversicherte <strong>in</strong> der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung, zu denen<br />

Die staatliche Zulage, deren Höhe bis zum<br />

Jahr 2008 schrittweise angehoben wurde,<br />

setzt sich aus e<strong>in</strong>er Grundzulage und e<strong>in</strong>er<br />

K<strong>in</strong>derzulage zusammen. Die Grundzulage<br />

beträgt ab dem Jahr 2008 154 Euro im Jahr.<br />

Die K<strong>in</strong>derzulage beträgt für jedes K<strong>in</strong>d,<br />

für das dem Zulageberechtigten K<strong>in</strong>dergeld<br />

gezahlt wird, jährlich 185 Euro. Für nach dem<br />

31. Dezember 2007 geborene K<strong>in</strong>der erhöht<br />

sich die Zulage auf 300 Euro im Jahr.


105<br />

Um die volle Förderung zu erhalten, müssen (seit 1. Januar 2008) vier<br />

Prozent der Summe der <strong>in</strong> dem vorangegangenen Kalenderjahr erzielten<br />

beitragspflichtigen E<strong>in</strong>nahmen abzüglich der zustehenden Zulagen als<br />

so genannter M<strong>in</strong>desteigenbeitrag aufgewendet werden. M<strong>in</strong>destens<br />

ist jedoch der Sockelbeitrag zu leisten. Dieser beträgt ab dem Jahr 2005<br />

jährlich 60 Euro.<br />

Neben der Zulagenförderung begünstigt der Staat den Aufbau e<strong>in</strong>er<br />

Riester-Rente auch über Steuervorteile, die seit deren E<strong>in</strong>führung bis<br />

zum Veranlagungsjahr 2008 ebenfalls schrittweise ausgebaut wurden.<br />

Die Aufwendungen für die Riester-Rente sowie die erhaltenen staatlichen<br />

Zulagen konnten <strong>in</strong> den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 <strong>in</strong><br />

Höhe von bis zu 1.575 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Ab dem<br />

Veranlagungszeitraum 2008 können jährlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben<br />

im Rahmen der E<strong>in</strong>kommensteuererklärung geltend gemacht<br />

werden. Sofern der steuerliche Vorteil hieraus den Wert der bereits<br />

erhaltenen Zulagen übersteigt, wird die Differenz im Rahmen der E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung<br />

vom F<strong>in</strong>anzamt gewährt.<br />

Für nähere Informationen zur Riester-Rente wenden Sie sich bitte an<br />

Ihren Rentenversicherungsträger, Ihre Bank oder an e<strong>in</strong>en Versicherungsvertreter,<br />

dem Sie vertrauen. Über betriebliche Angebote <strong>in</strong>formieren<br />

Arbeitgeber, Betriebsrat oder Gewerkschaft.<br />

Altersvermögensgesetz (AVmG),<br />

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)


VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

106<br />

D. SOZIALVERSICHERUNG BEI MINI-<br />

JOBS UND NIEDRIGLOHNJOBS<br />

Ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung (M<strong>in</strong>ijobs)<br />

Es werden grundsätzlich drei Kategorien von<br />

ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigungen (M<strong>in</strong>ijobs)<br />

unterschieden:<br />

_ GERINGFÜGIG ENTLOHNTER MINIJOB<br />

MIT EINEM ENTGELT BIS ZU 400 EURO<br />

IM MONAT,<br />

_ KURZFRISTIGER MINIJOB VON<br />

LÄNGSTENS ZWEI MONATEN ODER<br />

HÖCHSTENS 50 ARBEITSTAGEN IM JAHR,<br />

_ MINIJOB IN PRIVATHAUSHALTEN MIT<br />

EINEM ENTGELT BIS ZU 400 EURO<br />

IM MONAT UND GERINGEREN ABGABEN<br />

FÜR DEN ARBEITGEBER.<br />

M<strong>in</strong>ijobber zahlen <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong>e<br />

Sozialversicherungsabgaben und erhalten<br />

normalerweise ihren Bruttoverdienst ohne<br />

Abzüge, im Höchstfall 400 Euro. Neben<br />

e<strong>in</strong>er Hauptbeschäftigung kann e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>ijob<br />

(bei e<strong>in</strong>em anderen Arbeitgeber) versicherungsfrei<br />

ausgeübt werden. Alle weiteren<br />

M<strong>in</strong>ijobs s<strong>in</strong>d mit der Hauptbeschäftigung<br />

zusammenzuziehen. Mehrere M<strong>in</strong>ijobs<br />

werden ebenfalls zusammengerechnet.<br />

Der Arbeitgeber zahlt für e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gfügig<br />

entlohnten M<strong>in</strong>ijobber Pauschalabgaben<br />

von <strong>in</strong>sgesamt 30 Prozent des Verdienstes<br />

(15 Prozent Renten- und 13 Prozent Krankenversicherung<br />

sowie zwei Prozent Pauschalsteuer).<br />

Bei kurzfristigen M<strong>in</strong>ijobs müssen ke<strong>in</strong>e<br />

Pauschalabgaben geleistet werden.<br />

Die Pauschalabgaben des Arbeitgebers für<br />

M<strong>in</strong>ijobs <strong>in</strong> Privathaushalten s<strong>in</strong>d ger<strong>in</strong>ger<br />

und betragen <strong>in</strong>sgesamt zwölf Prozent<br />

(je fünf Prozent Kranken- und Rentenversicherung<br />

sowie zwei Prozent Pauschalsteuer)<br />

des Verdienstes. Seit 1. Januar 2006 wird<br />

ebenfalls e<strong>in</strong> Beitrag zur Unfallversicherung<br />

<strong>in</strong> Höhe von 1,6 Prozent von der M<strong>in</strong>ijobzentrale<br />

e<strong>in</strong>gezogen. Die Abwicklung erfolgt<br />

über das so genannte Haushaltsscheckverfahren<br />

durch E<strong>in</strong>zugsermächtigung der<br />

M<strong>in</strong>ijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung<br />

Knappschaft – Bahn – See.<br />

Für M<strong>in</strong>ijobber, die nicht gesetzlich krankenversichert<br />

s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Pauschalbeiträge<br />

zur Krankenversicherung zu entrichten.<br />

Wenn Sie als M<strong>in</strong>ijobber den vollen Anspruch<br />

auf die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

erhalten wollen (z. B. Anspruch<br />

auf Rehabilitation oder vorzeitigen Rentenbeg<strong>in</strong>n),<br />

müssen Sie die Differenz von


107<br />

derzeit 4,9 Prozent zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers<br />

(15 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag (19,9 Prozent)<br />

selbst zahlen. Auch ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte <strong>in</strong> Privathaushalten haben<br />

die Möglichkeit, Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Die Differenz<br />

beträgt hier 14,9 Prozent (19,9 Prozent abzüglich 5 Prozent).<br />

M<strong>in</strong>ijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung<br />

Knappschaft – Bahn – See unter www.m<strong>in</strong>ijob-zentrale.de bzw.<br />

telefonisch zum Ortstarif aus dem Festnetz der Deutschen<br />

Telekom unter (018 01) 200504, Arbeitgeber<br />

ESI §§ 8, 8 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV),<br />

im Übrigen Arbeitsvertrag<br />

Beschäftigung <strong>in</strong> der Gleitzone (Niedriglohnjobs)<br />

Ab e<strong>in</strong>em monatlichen Arbeitsentgelt von 400,10 Euro bis 800 Euro<br />

arbeiten Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em so genannten Niedriglohnjob. In diesem Bereich<br />

zahlen Sie ger<strong>in</strong>gere Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber<br />

h<strong>in</strong>gegen zahlt stets den vollen Beitragsanteil von rund 21 Prozent des<br />

tatsächlichen Entgelts. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wächst<br />

schrittweise von rund vier Prozent bei e<strong>in</strong>em Verdienst <strong>in</strong> Höhe von<br />

400,10 Euro bis auf rund 21 Prozent bei e<strong>in</strong>em Verdienst von 800 Euro.<br />

Die Beitragsbemessungsgrundlage ist dabei nicht das volle Gehalt,<br />

sondern e<strong>in</strong> Betrag, der nach e<strong>in</strong>er bestimmten Formel errechnet wird.<br />

Die Besteuerung erfolgt <strong>in</strong>dividuell.<br />

Krankenkasse<br />

§ 20 Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV),<br />

§ 226 Absatz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),<br />

§ 163 Absatz 10 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI),<br />

§ 344 Absatz 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)


VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />

108<br />

EINE BEFRIEDIGENDE ERWERBSTÄTIGKEIT IST GERADE AUCH FÜR SIE ALS ALLEIN<br />

ERZIEHENDER ELTERNTEIL VON GROSSER BEDEUTUNG. EIGENES EINKOMMEN,<br />

EINE GESICHERTE FINANZIELLE LAGE UND BERUFLICHE ZUFRIEDENHEIT WIRKEN SICH<br />

POSITIV AUCH AUF IHR SELBSTBEWUSSTSEIN, IHR FAMILIENLEBEN UND IHREN<br />

GESELLSCHAFTLICHEN STATUS AUS. SIE GEBEN IHREN KINDERN EIN VORBILD<br />

AN SELBSTSTÄNDIGKEIT. ES IST SCHWIERIG UND ANSTRENGEND, EINE EINELTERN-<br />

FAMILIE UND ERWERBSTÄTIGKEIT ZU VERBINDEN. DENNOCH: DIE MEHRZAHL<br />

DER ALLEIN ERZIEHENDEN ELTERN SCHAFFT ES.<br />

Neben der K<strong>in</strong>derbetreuung s<strong>in</strong>d die Themen<br />

<strong>in</strong> diesem Zusammenhang:<br />

sowie bei bestimmten Arbeitszeitregelungen<br />

(ke<strong>in</strong>e Nachtarbeit).<br />

_ MUTTERSCHUTZ<br />

_ ELTERNZEIT<br />

_ TEILZEITERWERBSTÄTIGKEIT<br />

_ WIEDEREINTRITT IN DIE ERWERBS-<br />

TÄTIGKEIT<br />

_ BEGINN EINER SELBSTSTÄNDIGEN<br />

TÄTIGKEIT<br />

A. MUTTERSCHUTZ<br />

Für schwangere Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d<br />

besondere Arbeitsschutzbed<strong>in</strong>gungen im<br />

Mutterschutzgesetz geregelt, die e<strong>in</strong>e<br />

gesundheitliche Gefährdung für Mutter und<br />

K<strong>in</strong>d vermeiden sollen, z. B. beim Umgang<br />

mit Gefahrstoffen oder schweren Lasten<br />

Der Mutterschutz befreit Schwangere und<br />

junge Mütter außerdem für bestimmte<br />

Zeiten von ihrer Erwerbstätigkeit. Die<br />

Mutterschutzfrist beg<strong>in</strong>nt sechs Wochen vor<br />

dem errechneten Geburtsterm<strong>in</strong> – <strong>in</strong> dieser<br />

Zeit können Sie freiwillig weiterarbeiten mit<br />

der Möglichkeit, diese Entscheidung<br />

jederzeit zu ändern. Die ersten acht Wochen<br />

nach der Geburt (bei Früh- und Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten<br />

zwölf Wochen) besteht dann aber<br />

e<strong>in</strong> absolutes Beschäftigungsverbot. Nach<br />

Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen<br />

Entb<strong>in</strong>dungen verlängert sich die Schutzfrist<br />

zusätzlich um den Zeitraum, der vor der<br />

Entb<strong>in</strong>dung nicht <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />

werden konnte.<br />

Während der Schwangerschaft und bis zum<br />

Ablauf von vier Monaten nach der Entb<strong>in</strong>dung<br />

besteht e<strong>in</strong> besonderer Kündigungs-


109


VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />

110<br />

schutz nach dem Mutterschutzgesetz, d. h.,<br />

e<strong>in</strong>e Kündigung durch den Arbeitgeber ist<br />

grundsätzlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber<br />

im Zeitpunkt der Kündigung die<br />

Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie<br />

ihm <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach<br />

Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das<br />

Überschreiten dieser Zweiwochenfrist ist<br />

jedoch unschädlich, wenn es auf e<strong>in</strong>em von<br />

Ihnen nicht zu vertretenden Grund beruht<br />

(z. B. wenn Sie selbst nicht wussten, dass<br />

Sie schwanger s<strong>in</strong>d) und Sie die Mitteilung<br />

unverzüglich nachholen. Wichtig ist daher,<br />

dass Sie Ihrem Arbeitgeber stets unverzüglich<br />

mitteilen, dass Sie schwanger s<strong>in</strong>d und<br />

wann der mutmaßliche Tag der Entb<strong>in</strong>dung<br />

se<strong>in</strong> wird. In Bayern s<strong>in</strong>d für die Überwachung<br />

der E<strong>in</strong>haltung der Schutzbestimmungen<br />

durch den Arbeitgeber die Bezirksregierungen<br />

und Gewerbeaufsichtsämter<br />

zuständig.<br />

Sollten Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft<br />

Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber<br />

haben, so können Sie sich an Ihren Betriebsoder<br />

Personalrat oder an die zuständige<br />

Bezirksregierung oder das zuständige Gewerbeaufsichtsamt<br />

wenden.<br />

Arbeitgeber, Dienstherr, Betriebsoder<br />

Personalrat, Bezirksregierung,<br />

Gewerbeaufsichtsamt<br />

Mutterschutzgesetz (MuSchG),<br />

Bayerische Mutterschutzverordnung<br />

(BayMuttSchV)<br />

Der Mutterschutz der bayerischen Beamt<strong>in</strong>nen<br />

richtet sich nach der Bayerischen<br />

Mutterschutzverordnung. Die Regelungen<br />

entsprechen unter Berücksichtigung der<br />

Eigenart des öffentlichen Dienstes den<br />

Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.<br />

Neben Beschäftigungsverboten und dem<br />

grundsätzlichen Verbot der Mehr-, Nacht-,<br />

Sonn- und Feiertagsarbeit während der<br />

Schwangerschaft und der Stillzeit enthält die<br />

Verordnung e<strong>in</strong>en Entlassungsschutz für<br />

Beamt<strong>in</strong>nen auf Probe und auf Widerruf.


111<br />

B. ELTERNZEIT<br />

Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und Arbeitnehmern,<br />

<strong>in</strong> den ersten drei Lebensjahren ihrer K<strong>in</strong>der die Erwerbstätigkeit<br />

zu unterbrechen oder e<strong>in</strong>zuschränken, um sich vorwiegend<br />

den K<strong>in</strong>dern zu widmen. Nach dem Ende der Elternzeit besteht<br />

e<strong>in</strong> Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Tätigkeit.<br />

Die Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor ihrem Beg<strong>in</strong>n (bei<br />

dr<strong>in</strong>genden Gründen kurzfristiger) schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen.<br />

Dabei muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiträume<br />

<strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren Elternzeit <strong>in</strong> Anspruch genommen wird.<br />

Die Elternzeit kann auf bis zu zwei, mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />

auch auf weitere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Außerdem kann mit<br />

Zustimmung des Arbeitgebers<br />

e<strong>in</strong> Anteil von bis zu<br />

zwölf Monaten der <strong>in</strong>sgesamt<br />

dreijährigen Elternzeit<br />

über den dritten Geburtstag<br />

des K<strong>in</strong>des h<strong>in</strong>aus bis zur<br />

Vollendung des achten<br />

Lebensjahres genommen<br />

werden.<br />

Ab dem Zeitpunkt, von dem<br />

an Elternzeit verlangt worden<br />

ist, höchstens jedoch acht<br />

Wochen vor dem Beg<strong>in</strong>n der<br />

Elternzeit und während der<br />

Elternzeit besteht Kündigungsschutz<br />

mit Beschäftigungsgarantie<br />

nach Ablauf<br />

der Elternzeit.


VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />

112<br />

In Ausnahmefällen (z. B. Insolvenz des<br />

Arbeitgebers) kann jedoch e<strong>in</strong>e Kündigung<br />

mit Zustimmung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes<br />

zulässig se<strong>in</strong>. Das Auslaufen<br />

e<strong>in</strong>es befristeten Arbeitsvertrages wird<br />

durch die Inanspruchnahme von Elternzeit<br />

nicht verh<strong>in</strong>dert.<br />

Während der Elternzeit ist e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />

bis zu 30 Stunden wöchentlich<br />

beim bisherigen, mit dessen Zustimmung<br />

auch bei e<strong>in</strong>em anderen Arbeitgeber<br />

zulässig. Die Zustimmung kann nur aus<br />

dr<strong>in</strong>genden betrieblichen Gründen abgelehnt<br />

werden.<br />

Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte haben im<br />

Wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen<br />

wie Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und<br />

Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit (unter<br />

Fortfall der laufenden Dienst- oder Anwärterbezüge).<br />

Über die Elternzeit h<strong>in</strong>aus können<br />

sich Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte aus familienbezogenen<br />

Gründen bis zu e<strong>in</strong>er Dauer von<br />

zwölf Jahren (ab 1. April 2009 von 15 Jahren)<br />

beurlauben lassen. Im Falle e<strong>in</strong>er Beurlaubung<br />

entfallen alle dienstlichen Bezüge; nur<br />

das K<strong>in</strong>dergeld wird <strong>in</strong> voller Höhe weitergezahlt.<br />

Der Anspruch von Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten<br />

auf Beihilfe bleibt während der Mutterschutzfristen<br />

und der Elternzeit erhalten.<br />

Die verbleibenden Beiträge e<strong>in</strong>er beihilfekonformen<br />

Kranken- und Pflegeversicherung<br />

müssen Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte selbst<br />

tragen, wobei allerd<strong>in</strong>gs je nach Dienstherr<br />

und E<strong>in</strong>kommen bzw. Besoldungsgruppe<br />

auf Antrag Erstattungen gewährt werden.<br />

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales<br />

(Elterngeldstelle) ist für die Beratung zur<br />

Elternzeit zuständig. Zur weiteren Information<br />

ist die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“<br />

des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Familie,<br />

Senioren, Frauen und Jugend zu empfehlen.<br />

Zentrum Bayern Familie und<br />

Soziales, bei Beamten: Dienstherr<br />

§ 15 ff. Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz (BEEG)<br />

Bei bayerischen Beamten:<br />

§§ 12–15 der Verordnung über den<br />

Urlaub der bayerischen Beamten<br />

und Richter (UrlV),<br />

§§ 9 a, 13 der Verordnung über<br />

die Laufbahnen der bayerischen<br />

Beamten – Laufbahnverordnung<br />

(LbV), Art. 80 a, 80 b, 88 Bayerisches<br />

Beamtengesetz (BayBG)


113<br />

C. TEILZEITERWERBSTÄTIGKEIT<br />

Teilzeitarbeit ist unter den herrschenden Arbeitsmarktbed<strong>in</strong>gungen für<br />

viele <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de die e<strong>in</strong>zige Möglichkeit, K<strong>in</strong>derbetreuung und<br />

Erwerbstätigkeit zu vere<strong>in</strong>baren. Viele Arbeitgeber haben mittlerweile<br />

erkannt, dass Teilzeitkräfte gute Arbeit leisten und flexibel e<strong>in</strong>setzbar s<strong>in</strong>d.<br />

Es ist von daher – je nach der sonstigen Lage des Arbeitsmarktes –<br />

oft möglich, e<strong>in</strong>en Teilzeitarbeitsplatz zu f<strong>in</strong>den.<br />

„Teilzeitarbeit“ ist alles, was unter der tariflich geregelten oder sonst<br />

betrieblichen „normalen“ Wochenarbeitszeit liegt: Halb- oder Dreiviertelstellen<br />

zählen ebenso dazu wie ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigungen.<br />

Sozialversicherungspflichtige Teilzeittätigkeiten wirken sich sowohl<br />

auf die Höhe eventueller Arbeitslosengeldansprüche als auch auf<br />

die spätere Rentenhöhe aus.<br />

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt<br />

werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Zulässig<br />

ist e<strong>in</strong>e unterschiedliche Behandlung grundsätzlich nur, wenn sie<br />

nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern aus anderen Gründen, wie z. B.<br />

wegen e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren Qualifikation oder Berufserfahrung, erfolgt,<br />

was heißt, dass <strong>in</strong>sbesondere Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich Anspruch<br />

auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte haben.<br />

§§ 1 bis 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG),<br />

§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV),<br />

§ 27 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)


VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />

114<br />

Auch bei e<strong>in</strong>em bestehenden Vollzeit-<br />

Arbeitsverhältnis können Sie sich mit Ihrem<br />

Arbeitgeber – auf Dauer oder auch für e<strong>in</strong>e<br />

bestimmte Zeit – auf e<strong>in</strong>e Reduzierung der<br />

Arbeitszeit e<strong>in</strong>igen. E<strong>in</strong> rechtlicher Anspruch<br />

auf e<strong>in</strong>e Arbeitszeitreduzierung kommt <strong>in</strong><br />

zwei Fällen <strong>in</strong> Betracht:<br />

Während der Elternzeit können Sie unter<br />

folgenden Voraussetzungen e<strong>in</strong>en Teilzeitarbeitsplatz<br />

beim bisherigen Arbeitgeber<br />

verlangen:<br />

_ SIE HABEN IHREN ANSPRUCH DEM<br />

ARBEITGEBER SIEBEN WOCHEN VOR<br />

BEGINN DER TÄTIGKEIT SCHRIFTLICH<br />

MITGETEILT.<br />

Nach dem Ende der Elternzeit wird der<br />

ursprüngliche Arbeitsvertrag fortgesetzt,<br />

wie er vor Beg<strong>in</strong>n der Elternzeit gültig war,<br />

<strong>in</strong> der Regel also als Vollzeitvertrag.<br />

§ 15 Abs. 7 Bundeselterngeldund<br />

Elternzeitgesetz (BEEG)<br />

_ IHR ARBEITGEBER BESCHÄFTIGT UNAB-<br />

HÄNGIG VON DER ANZAHL DER PER-<br />

SONEN IN DER BERUFSBILDUNG IN DER<br />

REGEL MEHR ALS 15 ARBEITNEHMER,<br />

_ IHR ARBEITSVERHÄLTNIS IN DEM-<br />

SELBEN BETRIEB ODER UNTERNEHMEN<br />

BESTEHT OHNE UNTERBRECHUNG<br />

LÄNGER ALS SECHS MONATE,<br />

_ SIE VERRINGERN IHRE VERTRAGLICH<br />

VEREINBARTE REGELMÄSSIGE ARBEITS-<br />

ZEIT FÜR MINDESTENS ZWEI MONATE<br />

AUF EINEN UMFANG ZWISCHEN 15 UND<br />

30 WOCHENSTUNDEN,<br />

_ IHREM ANSPRUCH STEHEN KEINE<br />

DRINGENDEN BETRIEBLICHEN GRÜNDE<br />

ENTGEGEN, UND<br />

Außerhalb e<strong>in</strong>er Elternzeit kann Ihnen e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Reduzierung der Arbeitszeit<br />

gegenüber Ihrem Arbeitgeber nach dem<br />

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)<br />

zustehen. Die Voraussetzungen entsprechen<br />

im Wesentlichen denen für Teilzeit während<br />

der Elternzeit, allerd<strong>in</strong>gs müssen die<br />

Verr<strong>in</strong>gerung der Arbeitszeit und der Umfang<br />

der Verr<strong>in</strong>gerung spätestens drei Monate<br />

vor dem Beg<strong>in</strong>n beim Arbeitgeber geltend<br />

gemacht werden.<br />

§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />

(TzBfG)<br />

Bayerische Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte können<br />

während der Elternzeit e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />

von höchstens 30 Wochenstunden<br />

ausüben, wenn ke<strong>in</strong>e zw<strong>in</strong>genden dienstlichen<br />

Gründe entgegenstehen. Unabhängig<br />

von e<strong>in</strong>er Elternzeit ist ihnen auf Antrag die


115<br />

Arbeitszeit bis auf durchschnittlich wöchentlich zehn Stunden (ab April<br />

2009 acht Stunden) zu ermäßigen, wenn ke<strong>in</strong>e zw<strong>in</strong>genden dienstlichen<br />

Gründe entgegenstehen und sie für m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter 18 Jahren<br />

oder e<strong>in</strong>en nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

zu sorgen haben.<br />

Art. 80 a, 80 b Bayerisches Beamtengesetz (BayBG),<br />

§ 12 Abs. 4 Urlaubsverordnung (UrlV)<br />

D. RÜCKKEHR IN DIE ERWERBSTÄTIGKEIT<br />

Spezielle Beratungsstellen unterstützen Frauen rund um das Thema<br />

„Erwerbstätigkeit“ (Rückkehr <strong>in</strong> die Erwerbstätigkeit, Vere<strong>in</strong>barkeit von<br />

Familie und Erwerbstätigkeit, Existenzgründung etc.). E<strong>in</strong>e Übersicht<br />

der vom Freistaat Bayern geförderten Organisationen erhalten Sie unter:<br />

www.stmas.bayern.de/frauen/erwerbsleben/beratung.htm. Darüber<br />

h<strong>in</strong>aus bieten die meisten Agenturen für Arbeit spezielle Angebote und<br />

Beratung zum Thema „Berufsrückkehr“.


VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />

116<br />

<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern müssen oft ihr<br />

gesamtes Leben neu gestalten und<br />

organisieren. Dabei kann e<strong>in</strong> Orientierungskurs<br />

helfen. Diese Kurse werden von den<br />

Bezirksregierungen angeboten. Sie unterstützen<br />

bei der Entdeckung der persönlichen<br />

Stärken und fördern allgeme<strong>in</strong>e und<br />

lebenspraktische Fähigkeiten. Sie sollten<br />

noch vor der Entscheidung über konkrete<br />

Bildungsmaßnahmen besucht werden.<br />

Bezirksregierungen, Gleichstellungsstellen<br />

bei Geme<strong>in</strong>den<br />

oder beim Landratsamt<br />

unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Arbeitslosengeld bei Weiterbildung erhalten.<br />

Obwohl Sie die Voraussetzungen für den<br />

Bezug von Arbeitslosengeld während der<br />

Maßnahmeteilnahme nicht erfüllen (mangels<br />

Verfügbarkeit), können Sie also e<strong>in</strong>e dem<br />

Arbeitslosengeld entsprechende Geldleistung<br />

erhalten.<br />

Arbeitgeber können E<strong>in</strong>gliederungszuschüsse<br />

erhalten, wenn sie Berufsrückkehrer/<strong>in</strong>nen<br />

beschäftigen, die zur<br />

E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> den Arbeitsmarkt e<strong>in</strong>er<br />

besonderen E<strong>in</strong>arbeitung bedürfen.<br />

Für Fragen der konkreten beruflichen E<strong>in</strong>gliederung<br />

ist der erste Ansprechpartner<br />

die für Sie zuständige Agentur<br />

für Arbeit, die Sie umfassend berät und<br />

unterstützt (Berufsberatung, Vermittlung<br />

von Arbeitsplätzen und Maßnahmen zur<br />

beruflichen Weiterbildung).<br />

Agentur für Arbeit<br />

§§ 20, 77 Abs. 1 Nr. 2, 79, 218<br />

Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB III)<br />

Agentur für Arbeit<br />

E. FÖRDERUNG BEI AUFNAHME<br />

EINER SELBSTSTÄNDIGEN<br />

TÄTIGKEIT<br />

§§ 29 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB III)<br />

Während der beruflichen E<strong>in</strong>gliederungsmaßnahmen<br />

gibt es speziell für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de<br />

verschiedene f<strong>in</strong>anzielle Hilfen:<br />

Wenn Sie an e<strong>in</strong>er Weiterbildungsmaßnahme<br />

der Arbeitsagentur teilnehmen, können Sie<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e selbstständige Tätigkeit<br />

planen, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden,<br />

haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>en Gründungszuschuss<br />

zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts<br />

und zur sozialen Sicherung <strong>in</strong> der Zeit<br />

nach der Existenzgründung. E<strong>in</strong> Gründungszuschuss<br />

wird geleistet, wenn Sie bis zur


117<br />

Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld<br />

bezogen haben oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Arbeitsbeschaffungsmaßnahme<br />

tätig waren. Außerdem müssen Sie bei Aufnahme der Tätigkeit noch<br />

e<strong>in</strong>en Rechts-anspruch auf Arbeitslosengeld von m<strong>in</strong>destens 90 Tagen<br />

haben. Ferner muss dem Antrag die Stellungnahme e<strong>in</strong>er fachkundigen<br />

Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung beigefügt werden, und<br />

Sie müssen Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen<br />

Tätigkeit darlegen.<br />

Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten <strong>in</strong> Höhe<br />

des Betrages gewährt, den Sie zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen<br />

haben, zuzüglich monatlich 300 Euro. Der Zuschuss kann für weitere<br />

sechs Monate gewährt werden, wenn die Geschäftstätigkeit anhand<br />

geeigneter Unterlagen dargelegt wird. Der Gründungszuschuss hat zum<br />

1. August 2006 die bis dah<strong>in</strong> möglichen Förderungen der Agentur für<br />

Arbeit bei Aufnahme e<strong>in</strong>er selbstständigen Tätigkeit <strong>in</strong> der Form der<br />

Ich-AG und den Erhalt des Überbrückungsgeldes ersetzt.<br />

Agentur für Arbeit<br />

§§ 57, 58 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)<br />

www.<br />

www.startup-<strong>in</strong>-bayern.de, www.gruender<strong>in</strong>nenagentur.de,<br />

www.stmas.bayern.de/frauen/erwerbsleben/beratung.htm


VIII. AUSBILDUNG<br />

118<br />

EIN SCHULISCHER UND BERUFLICHER ABSCHLUSS IST DIE WICHTIGSTE VORAUS-<br />

SETZUNG, UM SPÄTER EINE ZUFRIEDENSTELLENDE ARBEITSSTELLE ZU FINDEN UND<br />

FINANZIELL UNABHÄNGIG ZU SEIN. HIER ERHALTEN SIE EINEN ÜBERBLICK<br />

ÜBER HILFEN ZUR VEREINBARUNG VON AUSBILDUNG UND KINDERERZIEHUNG.<br />

A. AUSBILDUNGSUNTERHALT<br />

S<strong>in</strong>d Sie noch unverheiratet und haben Sie<br />

Ihre Ausbildung noch nicht begonnen oder<br />

nicht abgeschlossen, so s<strong>in</strong>d Ihre Eltern<br />

grundsätzlich so lange unterhaltspflichtig,<br />

bis Sie e<strong>in</strong>e erste entsprechende Ausbildung<br />

abgeschlossen haben (vgl. Seite 38).<br />

s<strong>in</strong>d (z. B. wenn Sie längere Zeit mit Ihrer<br />

Erwerbstätigkeit pausiert haben).<br />

§ 1575 Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)<br />

B. BERUFSAUSBILDUNGSBEIHILFE<br />

§§ 1615 a, 1612 ff. Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)<br />

Für geschiedene <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de gilt: Wenn<br />

Sie <strong>in</strong> Erwartung der Ehe oder während der<br />

Ehe e<strong>in</strong>e Schul- oder Berufsausbildung nicht<br />

aufgenommen oder abgebrochen haben,<br />

dann können Sie von Ihrem Ehegatten Unterhalt<br />

verlangen. Diesen Anspruch haben Sie<br />

jedoch nur, wenn Sie Ihre Ausbildung so bald<br />

wie möglich aufnehmen und e<strong>in</strong> erfolgreicher<br />

Abschluss zu erwarten ist. Entsprechendes<br />

gilt, wenn Sie sich fortbilden oder umschulen<br />

lassen, um berufliche Nachteile auszugleichen,<br />

die durch e<strong>in</strong>e Ehe e<strong>in</strong>getreten<br />

Leben Sie mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d<br />

zusammen, können Sie von der Agentur für<br />

Arbeit e<strong>in</strong>e Berufsausbildungsbeihilfe<br />

erhalten, wenn Ihre Ausbildungsvergütung<br />

niedrig ist oder Sie an e<strong>in</strong>er nichtschulischen<br />

berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme<br />

teilnehmen. Voraussetzung ist, dass Sie nicht<br />

mehr bei Ihren Eltern wohnen.<br />

Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe<br />

richtet sich nach dem Bedarf für den Lebensunterhalt<br />

und die Ausbildung bzw. Bildungsmaßnahme<br />

(Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten,<br />

Arbeitskleidung). Ihre Ausbildungsvergütung<br />

und Ihr sonstiges E<strong>in</strong>kommen


119


VIII. AUSBILDUNG<br />

120<br />

werden angerechnet. Auch die E<strong>in</strong>kommen<br />

Ihres (Ex-)Ehepartners oder Ihrer Eltern<br />

werden berücksichtigt.<br />

Agentur für Arbeit<br />

§ 59 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB III)<br />

C. BAFÖG-LEISTUNGEN<br />

BAföG ist die Abkürzung für „Bundesausbildungsförderungsgesetz“.<br />

BAföG-Leistungen<br />

können sowohl für die Zeit e<strong>in</strong>er Schulausbildung<br />

(allgeme<strong>in</strong>bildende Schulen ab<br />

der zehnten Klasse, Berufsfachschulen,<br />

Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsaufbauschulen,<br />

Abendrealschulen, Abendgymnasien,<br />

Kollegs und Berufsoberschulen)<br />

als auch für die Zeit e<strong>in</strong>es Studiums<br />

(Universitäten, Akademien e<strong>in</strong>schließlich<br />

Fachakademien, Fachhochschulen) gewährt<br />

werden.<br />

Schüler/<strong>in</strong>nen an weiterführenden allgeme<strong>in</strong>bildenden<br />

Schulen erhalten das BAföG nur,<br />

wenn sie aus schulischen Gründen nicht im<br />

Elternhaus wohnen können. Schüler/<strong>in</strong>nen<br />

der übrigen Schularten erhalten die Leistungen<br />

unabhängig von e<strong>in</strong>er notwendigen<br />

auswärtigen Unterbr<strong>in</strong>gung. Sie brauchen es<br />

nicht zurückzuzahlen. Studierende dagegen<br />

erhalten nur die Hälfte der Leistungen als<br />

Zuschuss, die andere Hälfte wird als z<strong>in</strong>sloses<br />

Darlehen gewährt.<br />

Schüler/<strong>in</strong>nen und Studierende können<br />

grundsätzlich nur gefördert werden, wenn<br />

sie die Ausbildung, für die sie Förderung<br />

beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres<br />

beg<strong>in</strong>nen. Es gibt aber Ausnahmeregelungen<br />

für Absolventen des zweiten<br />

Bildungsweges und für K<strong>in</strong>dererziehungszeiten.<br />

Die Höhe der BAföG-Leistung richtet sich<br />

nach dem Bedarf. Der M<strong>in</strong>destgrundbedarf<br />

liegt für Schüler/<strong>in</strong>nen bei 212 Euro, der<br />

Höchstsatz für Studierende beträgt 584 Euro.<br />

Dar<strong>in</strong> enthalten s<strong>in</strong>d bereits Sonderbedarfe<br />

für den Lebensunterhalt und Wohnen, wenn<br />

Sie nicht mehr bei den Eltern leben. Ob Sie<br />

den vollen Bedarfssatz oder e<strong>in</strong>en Teilbetrag<br />

davon als Förderung erhalten, hängt von<br />

Ihren E<strong>in</strong>kommens- und Vermögensverhältnissen<br />

und denen Ihrer Eltern ab, da diese<br />

generell e<strong>in</strong>e Unterhaltsverpflichtung haben.


121<br />

Außerdem gibt es e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>derbetreuungszuschlag von 113 Euro pro<br />

Monat für das erste und 85 Euro im Monat für jedes weitere K<strong>in</strong>d.<br />

Zusätzlich zu den BAföG-Leistungen können Sie e<strong>in</strong>en monatlichen<br />

Zuschuss zur Krankenversicherung <strong>in</strong> Höhe von 50 Euro und zum<br />

Pflegeversicherungsbeitrag <strong>in</strong> Höhe von neun Euro erhalten. Anträge und<br />

Informationen erhalten Sie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung.<br />

Amt für Ausbildungsförderung bei Kreisverwaltungsbehörden<br />

bzw. Studentenwerken<br />

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),<br />

<strong>in</strong>sb. §§ 12, 13, 14 b BAföG<br />

www.<br />

BAföG-Rechner des Bundesbildungsm<strong>in</strong>isteriums<br />

unter www.bafoeg.bmbf.de<br />

Kann die Ausbildung aufgrund e<strong>in</strong>er Schwangerschaft oder der Pflege<br />

und Erziehung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des bis zu zehn Jahren nicht <strong>in</strong>nerhalb der<br />

Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden, wird die Ausbildungsförderung<br />

für e<strong>in</strong>e angemessene Zeit weitergewährt.<br />

§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG


VIII. AUSBILDUNG<br />

122<br />

D. BILDUNGSKREDIT<br />

Neben der Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

von BAföG kann außerdem e<strong>in</strong> so<br />

genannter Bildungskredit <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen werden. Der Bildungskredit<br />

dient bei nicht nach dem BAföG-geförderten<br />

Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung<br />

der Ausbildung, bei BAföG-geförderten<br />

Auszubildenden der F<strong>in</strong>anzierung<br />

e<strong>in</strong>es außergewöhnlichen, nicht durch das<br />

BAföG erfassten Aufwands, wie z. B. besonderer<br />

Studienmaterialien, von Exkursionen<br />

oder Schulgebühren. E<strong>in</strong>kommen und<br />

Vermögen des Auszubildenden oder se<strong>in</strong>er<br />

Eltern spielen ke<strong>in</strong>e Rolle.<br />

Über die Anträge auf Bildungskredit entscheidet<br />

zentral das Bundesverwaltungsamt<br />

<strong>in</strong> Köln. E<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf Bildungskredit<br />

besteht nicht.<br />

Bundesverwaltungsamt,<br />

Bildungskredit-Hotl<strong>in</strong>e,<br />

Tel.: (018 88) 358-4492,<br />

Fax: (018 88) 358-4850, bildungskredit@bva.bund.de<br />

Programm für die Vergabe von<br />

Bildungskrediten – Förderbestimmungen<br />

des Bundesm<strong>in</strong>isteriums<br />

für Bildung und Forschung


123<br />

E. GROSSELTERNZEIT<br />

Der Gesetzgeber plant, unter bestimmten Voraussetzungen auch für<br />

Großeltern die Möglichkeit der Elternzeit zu geben, damit sie ihre<br />

m<strong>in</strong>derjährigen oder noch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ausbildung bef<strong>in</strong>dlichen K<strong>in</strong>der bei<br />

der K<strong>in</strong>derbetreuung unterstützen und ihnen so den Abschluss der<br />

Ausbildung ermöglichen können.<br />

E<strong>in</strong> Anspruch auf Elterngeld soll damit <strong>in</strong>des nicht verbunden se<strong>in</strong>.<br />

§ 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)<br />

Zentrum Bayern Familie und Soziales


IX. KINDERBETREUUNG<br />

124<br />

DREH- UND ANGELPUNKT FÜR DIE VEREINBARKEIT VON ELTERNSCHAFT<br />

UND ERWERBSTÄTIGKEIT BZW. AUSBILDUNG IST EINE ZUFRIEDENSTELLENDE KINDER-<br />

BETREUUNG – DIES GILT FÜR ALLEINERZIEHENDE GANZ BESONDERS. HIER<br />

WURDEN IN DEN LETZTEN JAHREN IN BAYERN GROSSE FORTSCHRITTE ERZIELT.<br />

ES GIBT HEUTE EINE VIELFALT AN BETREUUNGSANGEBOTEN.<br />

Die K<strong>in</strong>dertagesbetreuung ist <strong>in</strong> Bayern e<strong>in</strong>e<br />

kommunale Aufgabe. Die Kommunen s<strong>in</strong>d<br />

nach dem Bayerischen K<strong>in</strong>derbildungs- und<br />

-betreuungsgesetz verpflichtet, e<strong>in</strong> bedarfsgerechtes<br />

Betreuungsangebot sicherzustellen.<br />

Hierbei ist das Wunsch- und<br />

Wahlrecht der Eltern zu beachten.<br />

Auch <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen Eltern für ihr K<strong>in</strong>d<br />

e<strong>in</strong>en Betreuungsplatz außerhalb ihrer<br />

Aufenthaltsgeme<strong>in</strong>de suchen, z. B. um die<br />

Vere<strong>in</strong>barkeit von Familie und Erwerbstätigkeit<br />

zu gewährleisten, ist die Aufenthaltsgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>in</strong> der Regel zur Förderung dieses<br />

Betreuungsplatzes verpflichtet.<br />

Der folgende Überblick soll Ihnen helfen,<br />

sich umfassend zu <strong>in</strong>formieren<br />

(weitere Informationen f<strong>in</strong>den Sie unter<br />

www.stmas.bayern.de/k<strong>in</strong>derbetreuung/).<br />

Da Betreuungsplätze häufig sehr begehrt<br />

s<strong>in</strong>d, empfiehlt sich <strong>in</strong> jedem Fall e<strong>in</strong>e<br />

frühzeitige Anmeldung.<br />

Im Bereich der Betreuung von K<strong>in</strong>dern<br />

unter drei Jahren unternehmen<br />

die Kommunen geme<strong>in</strong>sam mit dem<br />

Freistaat große Anstrengungen, um bis<br />

zum Jahr 2013 e<strong>in</strong> bedarfsgerechtes<br />

Betreuungsangebot zu schaffen. Während<br />

es <strong>in</strong> Bayern zu Beg<strong>in</strong>n des Jahres<br />

2001 noch 12.750 Plätze für K<strong>in</strong>der<br />

unter drei Jahren gab, gab es zu Beg<strong>in</strong>n<br />

dieses Jahres bereits 44.415 Plätze für<br />

K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> dieser Altersgruppe.<br />

Die Angebote der K<strong>in</strong>dertagesbetreuung<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel kostenpflichtig. Sie können<br />

hierzu beim Jugendamt e<strong>in</strong>en Antrag auf<br />

Kostenübernahme stellen, wenn Sie mit der<br />

F<strong>in</strong>anzierung Schwierigkeiten haben. Je nach<br />

Ihren E<strong>in</strong>kommensverhältnissen können die<br />

Betreuungskosten dann ganz oder teilweise<br />

vom Jugendamt übernommen werden.


125


IX. KINDERBETREUUNG<br />

126<br />

A. KINDERKRIPPEN<br />

B. TAGESPFLEGE, TAGESMÜTTER<br />

K<strong>in</strong>derkrippen s<strong>in</strong>d die klassische Betreuungsform<br />

für K<strong>in</strong>der bis zur Vollendung des<br />

dritten Lebensjahres. Krippenplätze gibt es<br />

vor allem <strong>in</strong> größeren Städten, zunehmend<br />

aber auch im ländlichen Bereich. Sofern<br />

vor Ort noch nicht ausreichend Betreuungsplätze<br />

für unter Dreijährige zur Verfügung<br />

stehen, wird bei der Vergabe <strong>in</strong> der<br />

Regel auf die besonderen sozialen und<br />

<strong>in</strong>dividuellen Bedürfnisse <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>der<br />

Rücksicht genommen.<br />

Jugendämter und Regierungen<br />

www.<br />

http://www.stmas.bayern.de/<br />

k<strong>in</strong>derbetreuung/<br />

tagese<strong>in</strong>richtungen/krippen.htm<br />

Insbesondere Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>der, aber auch ältere<br />

K<strong>in</strong>der können stundenweise bis ganztags<br />

von e<strong>in</strong>er Tagespflegeperson betreut werden.<br />

Angestrebt wird e<strong>in</strong>e familienähnliche<br />

Situation, bei der Ihr K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e feste Bezugsperson<br />

hat und e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tensive und <strong>in</strong>dividuelle<br />

Betreuung erhält. Zudem können<br />

Sie Art und Umfang der Betreuung flexibel<br />

vere<strong>in</strong>baren.<br />

Die Tagespflege f<strong>in</strong>det im Haushalt der<br />

Tagespflegeperson, im Haushalt des K<strong>in</strong>des<br />

oder z. B. auch im Anschluss an die reguläre<br />

Öffnungszeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>dergarten statt.<br />

E<strong>in</strong> neues Modell der K<strong>in</strong>derbetreuung<br />

ist die so genannte Großtagespflege.<br />

Dabei betreuen zwei Tagespflegepersonen<br />

maximal zehn K<strong>in</strong>der.<br />

Bayerisches K<strong>in</strong>derbildungs- und<br />

-betreuungsgesetz und Änderungsgesetz<br />

(BayKiBiG u. ÄndG)<br />

vom 8. Juli 2005 und Verordnung<br />

zur Ausführung des Bayerischen<br />

K<strong>in</strong>derbildungs- und -betreuungsgesetzes<br />

(AVBayKiBiG) vom<br />

5. Dezember 2005<br />

Sofern Sie nicht selbst e<strong>in</strong>e Tagespflegeperson<br />

f<strong>in</strong>den, können Sie sich von den<br />

Jugendämtern beraten und gegebenenfalls<br />

e<strong>in</strong>e Tagesmutter vermitteln lassen.<br />

Haben Sie schon e<strong>in</strong>mal darüber nachgedacht,<br />

selbst Tagesmutter zu werden?<br />

Bei Interesse an dieser verantwortungsvollen<br />

und schönen Aufgabe <strong>in</strong>formieren<br />

Sie sich bitte bei Ihrem Jugendamt oder<br />

unter www.tagespflege.bayern.de.


127<br />

Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder beim Landratsamt,<br />

Freie Träger, Vermittlungsstellen für Tagespflege/Tagespflegebörsen<br />

www.<br />

http://www.tagespflege.bayern.de<br />

§ 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Art. 21 ff.<br />

Bayerisches K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG)


IX. KINDERBETREUUNG<br />

128<br />

C. KINDERGARTEN<br />

K<strong>in</strong>dergärten s<strong>in</strong>d außerschulische K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen,<br />

deren Angebot sich<br />

überwiegend an K<strong>in</strong>der nach Vollendung des<br />

dritten Lebensjahres bis zur E<strong>in</strong>schulung<br />

richtet. Seit dem Inkrafttreten des Bayerischen<br />

K<strong>in</strong>derbildungs- und -betreuungsgesetzes<br />

s<strong>in</strong>d die Öffnung des K<strong>in</strong>dergartens<br />

für K<strong>in</strong>der anderer Altersgruppen<br />

und die E<strong>in</strong>richtung von Häusern für K<strong>in</strong>der<br />

mit breiter Altersmischung möglich.<br />

Aufgabe des K<strong>in</strong>dergartens ist die ganzheitliche<br />

Bildung, Erziehung und Betreuung<br />

des K<strong>in</strong>des. Als Familien ergänzende und<br />

unterstützende E<strong>in</strong>richtungen sollen<br />

K<strong>in</strong>dergärten bestmögliche Entwicklungsund<br />

Bildungschancen für alle K<strong>in</strong>der bieten.<br />

Es besteht ke<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>dergartenpflicht.<br />

Über die Aufnahme entscheiden die Träger<br />

der E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> eigener Verantwortung.<br />

Am besten <strong>in</strong>formieren Sie sich rechtzeitig<br />

über das Angebot bei Ihnen vor Ort.<br />

Bayerisches K<strong>in</strong>derbildungs- und<br />

-betreuungsgesetz und Änderungsgesetz<br />

(BayKiBiG und ÄndG)<br />

vom 8. Juli 2005 und Verordnung<br />

zur Ausführung des Bayerischen<br />

K<strong>in</strong>derbildungs- und -betreuungsgesetzes<br />

(AVBayKiBiG) vom<br />

5. Dezember 2005<br />

D. KINDERHORTE<br />

K<strong>in</strong>derhorte bieten e<strong>in</strong>e umfassende Erziehung<br />

und Betreuung für Schulk<strong>in</strong>der bis<br />

14 Jahre und vere<strong>in</strong>zelt für Jugendliche<br />

an. Wie <strong>in</strong> allen anderen K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

werden die Schulk<strong>in</strong>der von Fachkräften<br />

angeleitet und begleitet. Nach<br />

Schulschluss erhalten die K<strong>in</strong>der im Hort e<strong>in</strong><br />

Mittagessen, haben die Möglichkeit zu<br />

Freizeitaktivitäten und werden bei der<br />

K<strong>in</strong>dergärten, Geme<strong>in</strong>de/<br />

Stadtverwaltung, Jugendamt<br />

bei der kreisfreien Stadt oder<br />

beim Landratsamt<br />

www.<br />

http://www.stmas.bayern.de/<br />

k<strong>in</strong>derbetreuung/<br />

tagese<strong>in</strong>richtungen/gaerten.htm


129<br />

Erledigung der Hausaufgaben unterstützt. Für K<strong>in</strong>der mit besonderen<br />

Bedürfnissen stehen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen E<strong>in</strong>richtungen auch spezielle Fachkräfte<br />

zur Verfügung. Auch <strong>in</strong> den Ferienzeiten bietet der Hort <strong>in</strong> aller<br />

Regel e<strong>in</strong>e qualifizierte Betreuung an, der Betrieb ist dann ganztägig.<br />

K<strong>in</strong>derhorte kooperieren mit den verschiedenen Schulen, beziehen<br />

Angebote der Jugendarbeit und sozialen Dienste e<strong>in</strong>.<br />

K<strong>in</strong>der von <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>den, die e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausüben,<br />

werden <strong>in</strong> der Regel bevorzugt aufgenommen, dennoch ist e<strong>in</strong>e frühzeitige<br />

Anmeldung ratsam.<br />

Horte, Jugendamt bei der kreisfreien Stadt oder<br />

beim Landratsamt<br />

www.<br />

http://www.stmas.bayern.de/k<strong>in</strong>derbetreuung/<br />

tagese<strong>in</strong>richtungen/horte.htm<br />

§§ 22, 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),<br />

Art. 31 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund<br />

Unterrichtswesen (BayEUG)


IX. KINDERBETREUUNG<br />

130<br />

E. MITTAGSBETREUUNG<br />

Die Mittagsbetreuung wird <strong>in</strong>sbesondere<br />

an Grund- und Förderschulen angeboten<br />

und gewährleistet e<strong>in</strong>e verlässliche Betreuung<br />

der K<strong>in</strong>der im Anschluss an den<br />

Vormittagsunterricht bis etwa 14 Uhr.<br />

Die verlängerte Mittagsbetreuung bietet<br />

e<strong>in</strong>e Betreuung bis m<strong>in</strong>destens 15.30 Uhr<br />

und be<strong>in</strong>haltet zudem auch e<strong>in</strong>e verlässliche<br />

Hausaufgabenbetreuung.<br />

Die K<strong>in</strong>der erhalten <strong>in</strong> der Mittagsbetreuung<br />

und verlängerten Mittagsbetreuung Gelegenheit,<br />

sich zu entspannen, alle<strong>in</strong> oder mit<br />

anderen zu spielen, kreativ zu se<strong>in</strong> und<br />

soziales Verhalten zu üben. Das Anfertigen<br />

von Hausaufgaben ist auch bei der Mittagsbetreuung<br />

bis 14 Uhr auf freiwilliger Basis<br />

möglich, wenn geeignete Arbeitsplätze zur<br />

Verfügung stehen. In zahlreichen E<strong>in</strong>richtungen<br />

wird auch e<strong>in</strong> Mittagessen angeboten,<br />

oder die K<strong>in</strong>der br<strong>in</strong>gen sich ihr Essen mit.<br />

Für die Mittagsbetreuung werden Elternbeiträge<br />

erhoben. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen ist e<strong>in</strong>e Unterstützung<br />

durch die Jugendämter möglich.<br />

Weitere Informationen zur Mittagsbetreuung<br />

erhalten Sie im Rahmen der Schulanmeldung<br />

oder bei der Schulleitung.<br />

Schulen, K<strong>in</strong>dergärten, Freie<br />

Träger, Jugendamt bei der<br />

kreisfreien Stadt oder beim<br />

Landratsamt, Schulamt<br />

F. GANZTAGESANGEBOTE<br />

AN SCHULEN<br />

An zunehmend mehr Schulen können die<br />

Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong> über den<br />

Vormittagsunterricht h<strong>in</strong>ausgehendes Angebot<br />

an offenen Ganztagesschulen nutzen<br />

oder gebundene Ganztagesklassen besuchen.<br />

Gebundene Ganztagesschulen werden e<strong>in</strong>gerichtet,<br />

wenn der spezifische Förderbedarf<br />

der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler nicht ohne auf<br />

den ganzen Tag verteilten Unterricht abgedeckt<br />

werden kann. Sie richten sich aber<br />

auch an Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit<br />

besonderer Begabung, die <strong>in</strong> diesem<br />

Rahmen ganz besonders gefördert werden<br />

können. Der Besuch e<strong>in</strong>er Ganztagesklasse<br />

ist dadurch gekennzeichnet, dass e<strong>in</strong> durchgehend<br />

strukturierter Aufenthalt <strong>in</strong> der<br />

Schule an m<strong>in</strong>destens vier Wochentagen<br />

von täglich m<strong>in</strong>destens sieben Zeitstunden<br />

für die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler verpflichtend<br />

ist und dass die vormittäglichen und<br />

nachmittäglichen Aktivitäten der Schüler <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em konzeptionellen Zusammenhang


131<br />

stehen. Der Pflichtunterricht ist auf<br />

Vormittag und Nachmittag verteilt.<br />

Über den ganzen Tag h<strong>in</strong>weg<br />

wechseln sich Unterrichtsstunden mit<br />

Übungs- und Studierzeiten und<br />

sportlichen, musischen und künstlerisch<br />

orientierten Fördermaßnahmen<br />

ab. Es werden auch Freizeitaktivitäten<br />

angeboten. Gebundene Ganztagesschulen<br />

unterbreiten zusätzliche<br />

unterrichtliche Angebote und Fördermaßnahmen,<br />

wie mehr Unterrichtsstunden<br />

<strong>in</strong> den Kernfächern, Unterrichtse<strong>in</strong>heiten<br />

für <strong>in</strong>terkulturelles<br />

Lernen und sprachliche Integration,<br />

mehr Lernzeit für Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler mit hohen Lerndefiziten,<br />

Hausaufgabenhilfen und Projektarbeit.<br />

Bei offenen Ganztagesschulen f<strong>in</strong>det der Unterricht wie gewohnt überwiegend<br />

am Vormittag im Klassenverband statt. Diejenigen Schüler<strong>in</strong>nen<br />

und Schüler, deren Eltern dies wünschen, besuchen dann nach dem<br />

Unterricht e<strong>in</strong>e Nachmittagsbetreuung, die Mittagsverpflegung, Hausaufgabenbetreuung,<br />

unterrichtliche Fördermaßnahmen, sportliche, musische<br />

und gestalterische Aktivitäten sowie gegebenenfalls sozialpädagogische<br />

Hilfen anbietet. Wahlunterricht und Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften werden<br />

fortgeführt und <strong>in</strong> das Gesamtkonzept e<strong>in</strong>gebunden. Welche Angebote es<br />

gibt und wie sie ausgestaltet werden, hängt von den Bedürfnissen und<br />

Möglichkeiten an der Schule und am Schulort ab. Schulen, Träger und<br />

Kommunen entwickeln das jeweilige Angebot geme<strong>in</strong>sam. Vere<strong>in</strong>e,<br />

Verbände und andere Institutionen werden e<strong>in</strong>geladen, sich an der


IX. KINDERBETREUUNG<br />

132<br />

Gestaltung der Tagesangebote der Schule<br />

zu beteiligen, oder die Schüler<strong>in</strong>nen und<br />

Schüler erhalten die Erlaubnis, für den<br />

Besuch e<strong>in</strong>er Jugendgruppe, der Musikschule,<br />

e<strong>in</strong>es Sportvere<strong>in</strong>s oder für ähnliche<br />

Aktivitäten vorübergehend die Schule<br />

zu verlassen.<br />

Schulen mit offenen Ganztagesangeboten<br />

bieten ab Unterrichtsende e<strong>in</strong>e verlässliche,<br />

auf den jeweiligen Bedarf ausgerichtete Förderung<br />

und Betreuung an m<strong>in</strong>destens vier<br />

der fünf Wochentage an. Für den Besuch der<br />

offenen Ganztagesschule werden Elternbeiträge<br />

erhoben, die sozial gestaffelt se<strong>in</strong> sollen.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie bei<br />

der Schulleitung.<br />

Örtliche Eltern- und Selbsthilfe<strong>in</strong>itiativen<br />

zur K<strong>in</strong>derbetreuung,<br />

Jugendamt bei der kreisfreien<br />

Stadt oder beim Landratsamt<br />

H. KINDERTAGESEINRICHTUNGEN AN<br />

HOCHSCHULEN UND BETRIEBEN<br />

Um Studierenden mit K<strong>in</strong>d die zügige Fortsetzung<br />

des Studiums zu ermöglichen,<br />

gibt es an zahlreichen bayerischen Hochschulen<br />

K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen. Hier wird<br />

neben e<strong>in</strong>em monatlichen Entgelt teilweise<br />

auch die Mitarbeit der studierenden Eltern<br />

erwartet. Konzept und Öffnungszeiten s<strong>in</strong>d<br />

speziell auf die Bedürfnisse studierender<br />

Eltern abgestimmt.<br />

Schulen, Kommunen<br />

Studentenwerk<br />

G. ELTERN- UND SELBSTHILFE-<br />

GRUPPEN<br />

In den letzten Jahren gründeten Eltern<br />

vielfach Selbsthilfe<strong>in</strong>itiativen und nahmen<br />

die Betreuung der K<strong>in</strong>der selbst <strong>in</strong> die Hand.<br />

Diese Art der E<strong>in</strong>richtung setzt e<strong>in</strong>e aktive<br />

Elternarbeit voraus (z. B. Betreuungsdienst,<br />

Kochen, Putzen).<br />

Art. 2 Abs. 3 S. 2, Art. 88 Abs. 1 S. 1<br />

Bayerisches Hochschulgesetz<br />

(BayHSchG)<br />

Viele meist größere Betriebe (z. B. Industrieunternehmen,<br />

Krankenhäuser) richten<br />

<strong>in</strong>zwischen eigene K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtungen<br />

e<strong>in</strong> oder sichern sich Belegrechte <strong>in</strong><br />

kommunalen E<strong>in</strong>richtungen oder E<strong>in</strong>richtungen<br />

<strong>in</strong> freigeme<strong>in</strong>nütziger Trägerschaft.<br />

Träger der E<strong>in</strong>richtung


133<br />

I. KURZZEITBETREUUNG<br />

Betreuung erkrankter K<strong>in</strong>der<br />

Wenn ihr K<strong>in</strong>d krank wird, haben erwerbstätige Eltern Anspruch auf<br />

bezahlte Freistellung <strong>in</strong> Höhe von maximal fünf Arbeitstagen,<br />

wenn ke<strong>in</strong>e andere Betreuung zur Verfügung steht. Dieser Anspruch<br />

kann allerd<strong>in</strong>gs durch e<strong>in</strong>en Tarifvertrag, e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />

oder auch im Arbeitsvertrag selbst ausgeschlossen se<strong>in</strong>.<br />

Unabhängig davon, ob e<strong>in</strong> Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht,<br />

haben Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen mit Anspruch auf Krankengeld gegenüber<br />

dem Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der<br />

Arbeit. Die unbezahlte Freistellung kann nicht durch Tarifvertrag oder<br />

Ähnliches ausgeschlossen werden. Außerdem haben Sie Anspruch auf<br />

Bezug von Krankengeld, wenn Sie versicherungspflichtig arbeiten und<br />

Ihr krankes K<strong>in</strong>d unter zwölf Jahre alt ist. Dann können Sie für 20 Tage<br />

pro Kalenderjahr bei Ihrer Krankenkasse Entgeltfortzahlung <strong>in</strong> Form von<br />

Krankengeld <strong>in</strong> Anspruch nehmen, sofern Ihr K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung mitversichert ist. Voraussetzung ist e<strong>in</strong> ärztliches<br />

Attest, das die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Pflege und Betreuung<br />

des K<strong>in</strong>des nachweist. Bei mehreren K<strong>in</strong>dern unter zwölf Jahren beträgt<br />

der Freistellungs- und Krankengeldanspruch <strong>in</strong>sgesamt höchstens<br />

50 Tage. Der Zeitraum e<strong>in</strong>er bezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber<br />

(siehe oben) wird auf diese Zeit angerechnet.<br />

Arbeitgeber, Krankenkasse<br />

§ 616 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Tarif- oder<br />

Arbeitsvertrag, § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)


IX. KINDERBETREUUNG<br />

134<br />

Bei schwerer Erkrankung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des, das<br />

das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hat, kann alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Beamt<strong>in</strong>nen<br />

oder Beamten bis zu vier Arbeitstage im<br />

Kalenderjahr bezahlte Dienstbefreiung gewährt<br />

werden. Darüber h<strong>in</strong>aus besteht für<br />

Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte, deren Dienstbezüge<br />

die Versicherungspflichtgrenze <strong>in</strong><br />

der gesetzlichen Krankenversicherung nicht<br />

überschreiten (2008: 4.012,50 Euro pro<br />

Monat oder 48.150 Euro pro Jahr),<br />

die Möglichkeit der Dienstbefreiung entsprechend<br />

der Regelungen für gesetzlich<br />

Versicherte.<br />

Dienststelle<br />

Krankenkasse, Jugendamt/<br />

Sozialamt bei der kreisfreien Stadt<br />

oder beim Landratsamt, Krankenkasse<br />

§ 20 Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VIII), § 38 Fünftes Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB V),<br />

§ 10 Zweites Gesetz über<br />

die Krankenversicherung<br />

der Landwirte (KVLG 1989),<br />

§ 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB XII), § 199 Reichsversicherungsordnung<br />

(RVO),<br />

§ 27 Gesetz über die Krankenversicherung<br />

der Landwirte (KVLG)<br />

§ 16 Abs. 1 und 3 der Verordnung<br />

über den Urlaub der bayerischen<br />

Beamten und Richter (UrlV)<br />

Ausfall des alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Elternteils<br />

Wenn Sie selbst krank werden oder <strong>in</strong>s<br />

Krankenhaus oder zur Kur müssen und sich<br />

deshalb nicht mehr um Ihr K<strong>in</strong>d kümmern<br />

können, haben Sie als Mitglied e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

Krankenkasse unter Umständen<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Haushaltshilfe. In besonderen<br />

Notsituationen ist zudem das<br />

Jugendamt verpflichtet, beim Ausfall des<br />

alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Elternteils e<strong>in</strong>e Person<br />

zu vermitteln, die das K<strong>in</strong>d im elterlichen<br />

Haushalt versorgt und betreut.<br />

Stundenweise Betreuungsmöglichkeiten<br />

Kurzfristige stundenweise Betreuungsmöglichkeiten<br />

(für Arztbesuche oder Ähnliches)<br />

bieten Mütterzentren, Babyparks, Babysitterservices<br />

etc. an. Erkundigen Sie sich bei<br />

entsprechenden E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> Ihrer Nähe.<br />

Sicherlich wohnen aber auch andere Mütter<br />

und Väter <strong>in</strong> Ihrer Nähe, zu denen Sie<br />

Kontakt haben. Vere<strong>in</strong>baren Sie doch<br />

e<strong>in</strong>fach, sich wechselseitig bei Bedarf um<br />

die K<strong>in</strong>der zu kümmern. Jeder braucht h<strong>in</strong><br />

und wieder e<strong>in</strong>e zuverlässige Betreuungsperson<br />

und ist froh, wenn jemand <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />

näheren Umgebung dies übernimmt.


135<br />

J. FERIENBETREUUNG<br />

K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen (K<strong>in</strong>dergärten, K<strong>in</strong>derhorte) bieten grundsätzlich<br />

e<strong>in</strong>e Betreuung auch während der Schulferien an. Die Schließungszeiten<br />

dieser E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d unterschiedlich, aber meist deutlich kürzer<br />

als die Schulferien. Mittagsbetreuungsgruppen an Grund- und Förderschulen<br />

sowie schulische Ganztagesangebote s<strong>in</strong>d während der Ferien<br />

geschlossen. Zahlreiche Kommunen und Träger von Betreuungse<strong>in</strong>richtungen<br />

bieten jedoch auf freiwilliger Basis bei Bedarf auch e<strong>in</strong>e<br />

Ferienbetreuung an.


X. ZUM WEITERLESEN<br />

136<br />

RATGEBER:<br />

F<strong>in</strong>anzratgeber für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de (Reihe „ARD-Ratgeber Geld“),<br />

herausgegeben von der Verbraucherzentrale NRW, Kar<strong>in</strong> Vetter,<br />

1. Auflage 2008<br />

<strong>Alle<strong>in</strong></strong>e <strong>erziehen</strong>d – Tipps und Informationen,<br />

herausgegeben vom Verband alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>der Mütter und Väter (VAMV),<br />

17. Auflage 2007<br />

S<strong>in</strong>gle Mama, Der ganz normale Wahns<strong>in</strong>n zwischen K<strong>in</strong>dern und Beruf –<br />

E<strong>in</strong> Mutmachbuch für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de, Lily Stollowsky,<br />

1. Auflage 2006<br />

FÜR BERATERINNEN UND BERATER:<br />

Limmer, Ruth (2004): Beratung von <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>den. Grundlagen, Interventionen<br />

und Beratungspraxis. We<strong>in</strong>heim und München: Juventa Verlag.


137


STICHWORTVERZEICHNIS<br />

138<br />

<strong>Alle<strong>in</strong></strong>iges Sorgerecht<br />

Anerkennung der Vaterschaft<br />

Anfechtung der Vaterschaft<br />

Anwalts- und Gerichtskosten<br />

Anwendbares Familienrecht<br />

Arbeitnehmersparzulage<br />

Arbeitslosengeld<br />

Arbeitslosengeld II<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />

Aufenthaltsstatus<br />

Aufenthaltstitel<br />

Aufstockungsunterhalt<br />

Ausbildung<br />

Ausbildungsunterhalt<br />

Ausübung des geme<strong>in</strong>samen Sorgerechts<br />

BAFöG-Leistungen<br />

Barunterhalt<br />

Bayerisches K<strong>in</strong>derbildungs- und betreuungsgesetz<br />

Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

Bedarfsgerechtes Betreuungsangebot<br />

Behalt der Wohnung<br />

Behalt der Wohnung bei Todesfall<br />

Beistandschaft<br />

Beratungsangebot<br />

Beratungshilfe<br />

Beratungslehrkraft<br />

Berufsausbildungsbeihilfe<br />

Betreuung erkrankter K<strong>in</strong>der<br />

Betreuungsunterhalt<br />

Bildungskredit<br />

Def<strong>in</strong>ition „<strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>“<br />

Düsseldorfer Tabelle<br />

Ehe- und Familienberatungsstellen<br />

Ehegattenunterhalt bei Getrenntlebenden<br />

Ehevertrag<br />

Eigenheimzulage<br />

Eigentumswohnung<br />

E<strong>in</strong>elternfamilie<br />

E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />

32<br />

30<br />

30<br />

24<br />

60<br />

72<br />

75<br />

78<br />

33<br />

58<br />

59<br />

49<br />

118<br />

41, 118<br />

36<br />

120<br />

39<br />

124<br />

79<br />

124<br />

49<br />

52<br />

23, 30<br />

14<br />

24<br />

22<br />

118<br />

133<br />

39, 47<br />

122<br />

13<br />

39<br />

16<br />

48<br />

46<br />

72<br />

50<br />

12<br />

85


139<br />

E<strong>in</strong>gliederungszuschüsse<br />

116<br />

E<strong>in</strong>schulung<br />

22<br />

Elterliche Sorge<br />

32<br />

Elterngeld<br />

66<br />

Elternzeit<br />

111<br />

Entlastungsbetrag für <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de<br />

98<br />

Erbrecht<br />

56<br />

Erbvertrag<br />

56<br />

Erwerbstätigkeit<br />

108<br />

Erziehung<br />

18<br />

Erziehungsberatung<br />

20<br />

Erziehungsberatungsstellen<br />

14, 20<br />

Familie <strong>in</strong> Not<br />

91<br />

Familienbildung<br />

18<br />

Familienferienstätten<br />

93<br />

Familienpolitik<br />

10<br />

Familienurlaub<br />

93<br />

Ferienbetreuung<br />

135<br />

Frauenhäuser<br />

18<br />

Freibetrag, steuerlicher<br />

94<br />

Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 94<br />

Ganztagesangebote<br />

130<br />

Gastk<strong>in</strong>derregelung<br />

124<br />

Geburt<br />

16<br />

Geme<strong>in</strong>sames Sorgerecht<br />

32<br />

Ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung (M<strong>in</strong>ijobs)<br />

106<br />

Gesetzliche Erbfolge<br />

56<br />

Gewalt<br />

17<br />

Gewaltschutzgesetz<br />

51<br />

Gleichstellungsbeauftragte<br />

29<br />

Gleitzone (Niedriglohnjobs)<br />

107<br />

Großelternzeit<br />

123<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

78<br />

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />

88<br />

Gründungszuschuss<br />

116<br />

Hartz IV<br />

78<br />

Haushaltshilfe<br />

62, 134<br />

Hilfe zur Erziehung<br />

21<br />

Hilfen zur Gesundheit<br />

89


STICHWORTVERZEICHNIS<br />

140<br />

H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung<br />

Jugendamt<br />

K<strong>in</strong>derbetreuung<br />

K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />

K<strong>in</strong>derbetreuungszuschlag<br />

K<strong>in</strong>derfreibetrag<br />

K<strong>in</strong>dergarten<br />

K<strong>in</strong>dergeld<br />

K<strong>in</strong>dergeldanrechnung<br />

K<strong>in</strong>derhorte<br />

K<strong>in</strong>derkrippen<br />

K<strong>in</strong>derzuschlag<br />

K<strong>in</strong>desentführung<br />

K<strong>in</strong>desentziehung <strong>in</strong>s Ausland<br />

Kle<strong>in</strong>es Sorgerecht<br />

Konfliktsituation<br />

Krankenversicherung<br />

Kur<br />

Kurzzeitbetreuung<br />

Landeserziehungsgeld<br />

Landesstiftung „Hilfe für Mutter und K<strong>in</strong>d“<br />

Mietrecht<br />

Mietvertrag<br />

M<strong>in</strong>derjährige alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern<br />

Mittagsbetreuung<br />

Mütterberatung<br />

Mutter-K<strong>in</strong>d- bzw. Vater-K<strong>in</strong>d-Kur<br />

Mutterschaftsgeld<br />

Mutterschutz<br />

Mutterschutzfrist<br />

Nachname<br />

Namensänderung bei Scheidung oder Tod des Ehepartners<br />

Namensrecht<br />

Namenswechsel<br />

Naturalunterhalt<br />

Netzwerke<br />

Nichtdeutsche alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern<br />

Notrufe<br />

Orientierungskurs<br />

70<br />

23<br />

124<br />

96<br />

121<br />

94<br />

128<br />

94<br />

40<br />

128<br />

126<br />

69<br />

34<br />

34<br />

37<br />

16<br />

100<br />

92<br />

133<br />

67<br />

90<br />

70<br />

50<br />

57<br />

130<br />

19<br />

92<br />

62<br />

108<br />

62<br />

53<br />

55<br />

53<br />

54<br />

39<br />

29<br />

58<br />

18<br />

116


141<br />

Partnerschaftskrise<br />

Partnerverlust<br />

Pflegeversicherung<br />

Prozesskostenhilfe<br />

Pubertät<br />

Rechtliche Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />

Rechtliche Beratung<br />

Rechtsanwalt<br />

Rentenversicherung<br />

Restschuldbefreiung<br />

Riester-Rente<br />

Rückkehr <strong>in</strong> die Erwerbstätigkeit<br />

Scheidung<br />

Scheidungsfolgen<br />

Scheidungsverfahren<br />

Schulberatung<br />

Schulden<br />

Schuldnerberatung<br />

Schule<br />

Schwangere <strong>in</strong> Not<br />

Schwangerenberatungsstellen<br />

Schwangerschaft<br />

Selbsthilfe<br />

Sexueller Missbrauch<br />

Sonderbedarf<br />

Sonderbedarf für Schul- oder Berufsausbildung<br />

Sorgeerklärung<br />

Sorgerecht<br />

Sorgevere<strong>in</strong>barung<br />

Sozialgeld<br />

Sozialhilfe<br />

Sozialversicherung<br />

Sozialversicherung bei M<strong>in</strong>ijobs und Niedriglohnjobs<br />

Sozialwohnungen<br />

Staatsangehörigkeit des K<strong>in</strong>des<br />

Statistik<br />

Steuerfreibeträge<br />

Steuern<br />

Stiefeltern<br />

14<br />

17<br />

102<br />

24<br />

20<br />

24<br />

24<br />

24<br />

102<br />

28<br />

104<br />

115<br />

14, 43<br />

44<br />

44<br />

22<br />

26<br />

26<br />

22<br />

90<br />

16<br />

16, 62<br />

29<br />

17<br />

42<br />

97<br />

32<br />

32<br />

36<br />

78<br />

86<br />

82, 100<br />

106<br />

70, 73<br />

60<br />

13<br />

94<br />

94<br />

37


STICHWORTVERZEICHNIS<br />

142<br />

Stundenweise Betreuungsmöglichkeiten<br />

Tagespflege, Tagesmütter<br />

Teilzeiterwerbstätigkeit<br />

Testament<br />

Trennung<br />

Trennung der Eltern<br />

Trennung eheähnlicher Geme<strong>in</strong>schaften<br />

Trennungsberatung<br />

Trennungszeit<br />

Trotzphase<br />

Überschuldung<br />

Umgangsrecht<br />

Unterhalt des <strong>erziehen</strong>den Elternteils<br />

Unterhalt des K<strong>in</strong>des<br />

Unterhaltspflicht bei volljährigen K<strong>in</strong>dern<br />

Unterhaltsvorschuss<br />

Unterhaltszahlung<br />

Vaterschaft<br />

Verband alle<strong>in</strong><strong>erziehen</strong>der Mütter und Väter (VAMV)<br />

Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren<br />

Vere<strong>in</strong>barkeit von Elternschaft und Erwerbstätigkeit<br />

(Wieder-)Verheiratung<br />

Verlängerte Mittagsbetreuung<br />

Versorgungsausgleich<br />

Vormund<br />

Vorname<br />

Vorsorge für den Todesfall<br />

Waisen<br />

Witwen<br />

Wohlverhaltensphase<br />

Wohneigentum<br />

Wohnen<br />

Wohngeld<br />

Wohnung<br />

Wohnungsbauprämie<br />

Wohnungszuweisung<br />

Zerrüttung<br />

Zugew<strong>in</strong>nausgleich<br />

Zurückstellung des K<strong>in</strong>des<br />

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

134<br />

126<br />

113<br />

56<br />

14, 43<br />

16, 20<br />

45<br />

14<br />

43<br />

20<br />

26<br />

38<br />

47<br />

38<br />

41<br />

68<br />

99<br />

30<br />

29<br />

28<br />

124<br />

37<br />

130<br />

45<br />

57<br />

53<br />

56<br />

70<br />

70<br />

28<br />

70<br />

70<br />

70, 74<br />

49<br />

72<br />

51<br />

43<br />

46<br />

22<br />

62


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