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"Allein erziehen in Bayern".

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Vere<strong>in</strong>fachtes Verfahren<br />

In e<strong>in</strong>fachen unstreitigen Fällen kann auf Antrag der Rechtspfleger<br />

des Familiengerichts über den Unterhalt e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>des<br />

entscheiden. Im vere<strong>in</strong>fachten Verfahren kann höchstens das<br />

1,2-fache des M<strong>in</strong>destunterhalts (entspricht Stufe 1 der Düsseldorfer<br />

Tabelle) geltend gemacht werden. Das vere<strong>in</strong>fachte Verfahren<br />

kommt nur <strong>in</strong> Betracht, wenn über den Unterhaltsanspruch noch<br />

ke<strong>in</strong> Gericht entschieden hat, ke<strong>in</strong> Gerichtsverfahren anhängig ist<br />

und auch noch ke<strong>in</strong> sonstiger Titel vorliegt.<br />

Unterhaltspflicht bei volljährigen K<strong>in</strong>dern<br />

Gegenüber volljährigen K<strong>in</strong>dern s<strong>in</strong>d grundsätzlich beide Elternteile<br />

barunterhaltspflichtig. Solange diese noch im Haushalt e<strong>in</strong>es Elternteils<br />

wohnen, gilt für die Unterhaltshöhe die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.<br />

Ausbildungsunterhalt<br />

Die Eltern schulden ihrem K<strong>in</strong>d die F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>er angemessenen Vorbildung<br />

zu e<strong>in</strong>em Beruf. Angemessen ist die Berufsausbildung, die der<br />

Begabung und den Fähigkeiten des K<strong>in</strong>des, se<strong>in</strong>em Leistungswillen und<br />

se<strong>in</strong>en beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren F<strong>in</strong>anzierung<br />

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern nicht übersteigt.<br />

Die Eltern s<strong>in</strong>d grundsätzlich nicht verpflichtet, e<strong>in</strong>e Zweitausbildung zu<br />

f<strong>in</strong>anzieren. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn e<strong>in</strong>e weitere<br />

Ausbildung von vornhere<strong>in</strong> angestrebt war, ohne dass es im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

darauf ankommt, ob diese als Weiterbildung oder als Zweitausbildung zu<br />

qualifizieren ist. E<strong>in</strong>e Verpflichtung zur F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>er Zweitausbildung<br />

kommt auch dann <strong>in</strong> Betracht, wenn die erste Ausbildung auf e<strong>in</strong>er<br />

deutlichen Fehle<strong>in</strong>schätzung der Begabung des K<strong>in</strong>des beruht oder das<br />

K<strong>in</strong>d gegen se<strong>in</strong>en Willen zu dieser Ausbildung gedrängt wurde.

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