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"Allein erziehen in Bayern".

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III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

46<br />

Zugew<strong>in</strong>nausgleich<br />

Es kommt vor, dass sich im Laufe e<strong>in</strong>er<br />

Beziehung die Vermögensverhältnisse e<strong>in</strong>es<br />

Partners günstiger entwickeln als die des<br />

anderen (z. B. weil nur der alle<strong>in</strong> erwerbstätige<br />

Partner Vermögenswerte anspart oder weil<br />

nur e<strong>in</strong> Partner Eigentümer e<strong>in</strong>er Immobilie<br />

wird, der andere aber dafür Tilgungs-, Z<strong>in</strong>soder<br />

Arbeitsleistungen erbr<strong>in</strong>gt).<br />

Bei der Scheidung e<strong>in</strong>er Ehe im Güterstand<br />

der Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft sieht das Gesetz<br />

vor, dass der Partner, der weniger Vermögen<br />

dazugewonnen hat, vom anderen Partner den<br />

Ausgleich des Zugew<strong>in</strong>ns verlangen kann.<br />

§ 1378 Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)<br />

Diese gesetzliche Regelung ist nicht<br />

anwendbar<br />

_ BEI DER TRENNUNG EINER EHEÄHN-<br />

LICHEN BEZIEHUNG,<br />

_ ODER WENN SICH EHEGATTEN DURCH<br />

NOTARIELLEN EHEVERTRAG AUF<br />

EINEN ANDEREN GÜTERSTAND GEEINIGT<br />

HABEN (INSBESONDERE BEI GÜTER-<br />

TRENNUNG).<br />

In diesen Fällen greifen eventuell ausdrückliche<br />

oder stillschweigende vertragliche<br />

Regelungen (<strong>in</strong>sbesondere Ehevertrag!)<br />

oder andere gesetzliche Ausgleichsmechanismen,<br />

z. B. nach Schenkungs-,<br />

Gesellschafts- oder Bereicherungsrecht.<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt

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