"Allein erziehen in Bayern".
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III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
46<br />
Zugew<strong>in</strong>nausgleich<br />
Es kommt vor, dass sich im Laufe e<strong>in</strong>er<br />
Beziehung die Vermögensverhältnisse e<strong>in</strong>es<br />
Partners günstiger entwickeln als die des<br />
anderen (z. B. weil nur der alle<strong>in</strong> erwerbstätige<br />
Partner Vermögenswerte anspart oder weil<br />
nur e<strong>in</strong> Partner Eigentümer e<strong>in</strong>er Immobilie<br />
wird, der andere aber dafür Tilgungs-, Z<strong>in</strong>soder<br />
Arbeitsleistungen erbr<strong>in</strong>gt).<br />
Bei der Scheidung e<strong>in</strong>er Ehe im Güterstand<br />
der Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft sieht das Gesetz<br />
vor, dass der Partner, der weniger Vermögen<br />
dazugewonnen hat, vom anderen Partner den<br />
Ausgleich des Zugew<strong>in</strong>ns verlangen kann.<br />
§ 1378 Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB)<br />
Diese gesetzliche Regelung ist nicht<br />
anwendbar<br />
_ BEI DER TRENNUNG EINER EHEÄHN-<br />
LICHEN BEZIEHUNG,<br />
_ ODER WENN SICH EHEGATTEN DURCH<br />
NOTARIELLEN EHEVERTRAG AUF<br />
EINEN ANDEREN GÜTERSTAND GEEINIGT<br />
HABEN (INSBESONDERE BEI GÜTER-<br />
TRENNUNG).<br />
In diesen Fällen greifen eventuell ausdrückliche<br />
oder stillschweigende vertragliche<br />
Regelungen (<strong>in</strong>sbesondere Ehevertrag!)<br />
oder andere gesetzliche Ausgleichsmechanismen,<br />
z. B. nach Schenkungs-,<br />
Gesellschafts- oder Bereicherungsrecht.<br />
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