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"Allein erziehen in Bayern".

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III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

44<br />

Scheidungsverfahren<br />

Die Ehescheidung erfolgt auf Antrag e<strong>in</strong>es<br />

oder beider Ehegatten durch e<strong>in</strong> Urteil des<br />

Familiengerichts. Mit Rechtskraft des Urteils<br />

ist die Ehe aufgelöst. Für das Scheidungsverfahren<br />

ist die Vertretung durch e<strong>in</strong>e<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt<br />

vorgeschrieben; bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>vernehmlichen<br />

Scheidung genügt es, wenn sich der Ehepartner<br />

anwaltlich vertreten lässt, der den<br />

Scheidungsantrag stellt.<br />

Jeder Ehegatte kann im Scheidungsverfahren<br />

beantragen, dass zusammen mit der<br />

Scheidung der Ehe über andere Scheidungsfolgen<br />

geme<strong>in</strong>sam entschieden wird (so<br />

genannter Verbund von Scheidungs- und<br />

Folgesachen). Mögliche Folgesachen s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>sbesondere das Sorge- und Umgangsrecht,<br />

die Zuteilung der bisherigen Ehewohnung,<br />

die Verteilung des Hausrats, der<br />

Ehegattenunterhalt und der K<strong>in</strong>desunterhalt.

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