"Allein erziehen in Bayern".
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III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
44<br />
Scheidungsverfahren<br />
Die Ehescheidung erfolgt auf Antrag e<strong>in</strong>es<br />
oder beider Ehegatten durch e<strong>in</strong> Urteil des<br />
Familiengerichts. Mit Rechtskraft des Urteils<br />
ist die Ehe aufgelöst. Für das Scheidungsverfahren<br />
ist die Vertretung durch e<strong>in</strong>e<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt<br />
vorgeschrieben; bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>vernehmlichen<br />
Scheidung genügt es, wenn sich der Ehepartner<br />
anwaltlich vertreten lässt, der den<br />
Scheidungsantrag stellt.<br />
Jeder Ehegatte kann im Scheidungsverfahren<br />
beantragen, dass zusammen mit der<br />
Scheidung der Ehe über andere Scheidungsfolgen<br />
geme<strong>in</strong>sam entschieden wird (so<br />
genannter Verbund von Scheidungs- und<br />
Folgesachen). Mögliche Folgesachen s<strong>in</strong>d<br />
<strong>in</strong>sbesondere das Sorge- und Umgangsrecht,<br />
die Zuteilung der bisherigen Ehewohnung,<br />
die Verteilung des Hausrats, der<br />
Ehegattenunterhalt und der K<strong>in</strong>desunterhalt.