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"Allein erziehen in Bayern".

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VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

100<br />

BEIM ÜBERGANG ZUM ALLEINERZIEHEN EMPFIEHLT SICH EIN BLICK AUF DIE DADURCH<br />

EINTRETENDEN ÄNDERUNGEN DER SOZIALVERSICHERUNG.<br />

A. KRANKENVERSICHERUNG/<br />

BEIHILFEBERECHTIGUNG<br />

Krankenversichert s<strong>in</strong>d Sie entweder<br />

_ DURCH EINE EIGENE MITGLIEDSCHAFT<br />

IN EINER GESETZLICHEN KRANKEN-<br />

KASSE (BEI ERWERBSTÄTIGKEIT) BZW.<br />

PRIVATEN KRANKENKASSE ODER<br />

_ DURCH MITVERSICHERUNG BEIM<br />

EHEPARTNER.<br />

Gerade im Falle e<strong>in</strong>er Scheidung sollten Sie<br />

Folgendes beachten: Wenn Sie bei Ihrem<br />

Ehepartner mitversichert waren, müssen Sie<br />

sich nach e<strong>in</strong>er Scheidung um e<strong>in</strong>e eigene<br />

Krankenversicherung bemühen. Wenn Sie<br />

aufgrund eigener Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert<br />

s<strong>in</strong>d, bleiben Sie Mitglied. Ihr K<strong>in</strong>d<br />

kann im Rahmen der Familienversicherung<br />

bei Ihnen beitragsfrei mitversichert werden.<br />

Wenn Ihr K<strong>in</strong>d bisher bei Ihrem Ehepartner<br />

mitversichert war, ändert sich durch die<br />

Scheidung hieran grundsätzlich nichts.<br />

Sie sollten sich <strong>in</strong> jedem Fall rechtzeitig bei<br />

Ihrer Krankenkasse über die Folgen e<strong>in</strong>er<br />

Scheidung auf Ihre Krankenversicherung<br />

<strong>in</strong>formieren.<br />

Bei e<strong>in</strong>er freiwilligen Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

gesetzlichen Krankenversicherung sollten<br />

Sie sich ebenfalls im Falle e<strong>in</strong>er Scheidung<br />

rechtzeitig beraten lassen. Für privat Versicherte<br />

gibt es ke<strong>in</strong>e entsprechenden<br />

Sonderregelungen. Es empfiehlt sich daher,<br />

zum Zwecke der Beratung Kontakt mit Ihrer<br />

Krankenversicherung aufzunehmen.<br />

Krankenkasse<br />

§§ 5, 10, 192, 224 Fünftes Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB V)<br />

Nach e<strong>in</strong>er Scheidung kann die Situation<br />

allerd<strong>in</strong>gs schwierig se<strong>in</strong>, wenn Ihr Ehepartner<br />

beihilfeberechtigt ist und Sie privat<br />

krankenversichert s<strong>in</strong>d. Ihre private Krankenversicherung<br />

wird <strong>in</strong> der Regel nur für den<br />

Teil der Kosten abgeschlossen worden se<strong>in</strong>,<br />

für den die Beihilfe nicht aufkommt. Sie<br />

müssen dann nach der Scheidung Ihre<br />

private Krankenversicherung aufstocken.<br />

In bestimmten Fällen ist der (Wieder-)E<strong>in</strong>tritt<br />

<strong>in</strong> die gesetzliche Krankenversicherung möglich.<br />

Informieren Sie sich hierüber rechtzeitig<br />

bei Ihrer privaten Krankenversicherung bzw.<br />

e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse.

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