"Allein erziehen in Bayern".
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VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
100<br />
BEIM ÜBERGANG ZUM ALLEINERZIEHEN EMPFIEHLT SICH EIN BLICK AUF DIE DADURCH<br />
EINTRETENDEN ÄNDERUNGEN DER SOZIALVERSICHERUNG.<br />
A. KRANKENVERSICHERUNG/<br />
BEIHILFEBERECHTIGUNG<br />
Krankenversichert s<strong>in</strong>d Sie entweder<br />
_ DURCH EINE EIGENE MITGLIEDSCHAFT<br />
IN EINER GESETZLICHEN KRANKEN-<br />
KASSE (BEI ERWERBSTÄTIGKEIT) BZW.<br />
PRIVATEN KRANKENKASSE ODER<br />
_ DURCH MITVERSICHERUNG BEIM<br />
EHEPARTNER.<br />
Gerade im Falle e<strong>in</strong>er Scheidung sollten Sie<br />
Folgendes beachten: Wenn Sie bei Ihrem<br />
Ehepartner mitversichert waren, müssen Sie<br />
sich nach e<strong>in</strong>er Scheidung um e<strong>in</strong>e eigene<br />
Krankenversicherung bemühen. Wenn Sie<br />
aufgrund eigener Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert<br />
s<strong>in</strong>d, bleiben Sie Mitglied. Ihr K<strong>in</strong>d<br />
kann im Rahmen der Familienversicherung<br />
bei Ihnen beitragsfrei mitversichert werden.<br />
Wenn Ihr K<strong>in</strong>d bisher bei Ihrem Ehepartner<br />
mitversichert war, ändert sich durch die<br />
Scheidung hieran grundsätzlich nichts.<br />
Sie sollten sich <strong>in</strong> jedem Fall rechtzeitig bei<br />
Ihrer Krankenkasse über die Folgen e<strong>in</strong>er<br />
Scheidung auf Ihre Krankenversicherung<br />
<strong>in</strong>formieren.<br />
Bei e<strong>in</strong>er freiwilligen Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
gesetzlichen Krankenversicherung sollten<br />
Sie sich ebenfalls im Falle e<strong>in</strong>er Scheidung<br />
rechtzeitig beraten lassen. Für privat Versicherte<br />
gibt es ke<strong>in</strong>e entsprechenden<br />
Sonderregelungen. Es empfiehlt sich daher,<br />
zum Zwecke der Beratung Kontakt mit Ihrer<br />
Krankenversicherung aufzunehmen.<br />
Krankenkasse<br />
§§ 5, 10, 192, 224 Fünftes Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB V)<br />
Nach e<strong>in</strong>er Scheidung kann die Situation<br />
allerd<strong>in</strong>gs schwierig se<strong>in</strong>, wenn Ihr Ehepartner<br />
beihilfeberechtigt ist und Sie privat<br />
krankenversichert s<strong>in</strong>d. Ihre private Krankenversicherung<br />
wird <strong>in</strong> der Regel nur für den<br />
Teil der Kosten abgeschlossen worden se<strong>in</strong>,<br />
für den die Beihilfe nicht aufkommt. Sie<br />
müssen dann nach der Scheidung Ihre<br />
private Krankenversicherung aufstocken.<br />
In bestimmten Fällen ist der (Wieder-)E<strong>in</strong>tritt<br />
<strong>in</strong> die gesetzliche Krankenversicherung möglich.<br />
Informieren Sie sich hierüber rechtzeitig<br />
bei Ihrer privaten Krankenversicherung bzw.<br />
e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse.