"Allein erziehen in Bayern".
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IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
76<br />
aus, wenn Sie die persönliche Meldung zum<br />
vere<strong>in</strong>barten Term<strong>in</strong> nachholen. Bei Beendigung<br />
e<strong>in</strong>es Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses<br />
s<strong>in</strong>d Sie verpflichtet, sich spätestens<br />
drei Monate vor E<strong>in</strong>tritt der Arbeitslosigkeit<br />
bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu<br />
melden. Erfahren Sie von der Beendigung<br />
weniger als drei Monate vorher, müssen Sie<br />
sich <strong>in</strong>nerhalb von drei Tagen nach Kenntnis<br />
vom Zeitpunkt der Beendigung melden.<br />
Melden Sie sich nicht rechtzeitig, droht e<strong>in</strong>e<br />
Sperrzeit von e<strong>in</strong>er Woche. Lediglich bei<br />
e<strong>in</strong>em betrieblichen Ausbildungsverhältnis<br />
gilt die Verpflichtung nicht.<br />
Weiterh<strong>in</strong> müssen Sie selbst aktiv e<strong>in</strong>e<br />
Beschäftigung suchen und der Agentur für<br />
Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung stehen.<br />
Dies bedeutet u. a., dass Sie bereit und <strong>in</strong><br />
der Lage se<strong>in</strong> müssen, jede zumutbare Beschäftigung<br />
aufzunehmen.<br />
E<strong>in</strong>e Beschäftigung ist <strong>in</strong>sbesondere dann<br />
nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare<br />
Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das<br />
der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde<br />
liegende Arbeitsentgelt. In den ersten<br />
drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist e<strong>in</strong>e<br />
M<strong>in</strong>derung um mehr als 20 Prozent und <strong>in</strong><br />
den folgenden drei Monaten um mehr als<br />
30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar.<br />
Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit<br />
an ist e<strong>in</strong>e Beschäftigung nur dann nicht<br />
zumutbar, wenn das daraus erzielbare Netto-<br />
e<strong>in</strong>kommen unter Berücksichtigung der mit<br />
der Beschäftigung zusammenhängenden<br />
Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.<br />
Daneben ist e<strong>in</strong>e Beschäftigung auch dann<br />
nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten<br />
zwischen der Wohnung und der<br />
Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit<br />
unverhältnismäßig lang s<strong>in</strong>d. Als unverhältnismäßig<br />
lang s<strong>in</strong>d im Regelfall Pendelzeiten<br />
von <strong>in</strong>sgesamt mehr als zweie<strong>in</strong>halb Stunden<br />
bei e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von mehr als sechs<br />
Stunden und Pendelzeiten von mehr als<br />
zwei Stunden bei e<strong>in</strong>er Arbeitszeit von sechs<br />
Stunden und weniger anzusehen. S<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern<br />
längere Pendelzeiten üblich, bilden<br />
diese den Maßstab. E<strong>in</strong> Umzug zur Aufnahme<br />
e<strong>in</strong>er Beschäftigung außerhalb des zumutbaren<br />
Pendelbereichs ist e<strong>in</strong>em Arbeitslosen<br />
zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist,<br />
dass der Arbeitslose <strong>in</strong>nerhalb der ersten<br />
drei Monate der Arbeitslosigkeit e<strong>in</strong>e<br />
Beschäftigung <strong>in</strong>nerhalb des zumutbaren<br />
Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten<br />
Monat der Arbeitslosigkeit an ist e<strong>in</strong>em<br />
Arbeitslosen e<strong>in</strong> Umzug zur Aufnahme e<strong>in</strong>er<br />
Beschäftigung außerhalb des zumutbaren<br />
Pendelbereichs <strong>in</strong> der Regel zumutbar,<br />
es sei denn, dem Umzug steht e<strong>in</strong> wichtiger<br />
Grund entgegen. E<strong>in</strong> wichtiger Grund kann<br />
sich <strong>in</strong>sbesondere aus familiären B<strong>in</strong>dungen<br />
ergeben.