"Allein erziehen in Bayern".
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III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
54<br />
Tragen die mite<strong>in</strong>ander verheirateten Eltern<br />
ke<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Ehenamen oder<br />
haben nicht mite<strong>in</strong>ander verheiratete Eltern<br />
das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht, wird der<br />
Geburtsname im Rahmen des elterlichen<br />
Sorgerechts durch Erklärung der Eltern gegenüber<br />
dem Standesbeamten bestimmt. Dabei<br />
können die Eltern zwischen dem Namen des<br />
Vaters und dem der Mutter wählen. Beachten<br />
Sie, dass diese Festlegung auch für alle<br />
weiteren K<strong>in</strong>der gilt, da die K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>er<br />
Familie die gleichen Namen tragen sollen.<br />
Bestimmen die Eltern ke<strong>in</strong>en Familiennamen<br />
für das K<strong>in</strong>d (z. B. weil sie sich nicht e<strong>in</strong>igen<br />
können), überträgt das Familiengericht das<br />
Namensbestimmungsrecht auf e<strong>in</strong>en Elternteil.<br />
§§ 1355, 1617 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)<br />
Besteht ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Sorgerecht, erhält<br />
e<strong>in</strong> nichtehelich geborenes K<strong>in</strong>d den Namen,<br />
den die Mutter zur Zeit der Geburt des K<strong>in</strong>des<br />
führt. Sie kann aber durch Erklärung gegenüber<br />
dem Standesbeamten dem K<strong>in</strong>d den<br />
Namen des anderen Elternteils erteilen, wenn<br />
dieser e<strong>in</strong>willigt. Nach Vollendung des fünften<br />
Lebensjahres des K<strong>in</strong>des muss auch dieses<br />
e<strong>in</strong>willigen. Dies geschieht bis zum 14. Lebensjahr<br />
des K<strong>in</strong>des durch den gesetzlichen<br />
Vertreter, danach durch das K<strong>in</strong>d selbst mit<br />
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.<br />
E<strong>in</strong> Namenswechsel der Eltern führt nicht<br />
automatisch zu e<strong>in</strong>er Änderung des Familiennamens<br />
des K<strong>in</strong>des. E<strong>in</strong>igen sich die Eltern<br />
später – wenn das K<strong>in</strong>d bereits e<strong>in</strong>en<br />
Namen führt – auf e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Sorgerecht,<br />
so können sie den Namen des K<strong>in</strong>des<br />
b<strong>in</strong>nen dreier Monate neu bestimmen.<br />
Nach Vollendung des fünften Lebensjahres<br />
des K<strong>in</strong>des muss auch dieses e<strong>in</strong>willigen.<br />
E<strong>in</strong>e solche Erklärung erfordert e<strong>in</strong>e öffentliche<br />
Beglaubigung.<br />
§ 1617 b Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)<br />
Ist der Familienname e<strong>in</strong>es Mannes zum<br />
Geburtsnamen e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des geworden und<br />
ist das Nichtbestehen der Vaterschaft<br />
gerichtlich festgestellt, so kann das K<strong>in</strong>d<br />
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten<br />
e<strong>in</strong>e Namensänderung bewirken.<br />
Das K<strong>in</strong>d erhält dann den Namen, den die<br />
Mutter im Zeitpunkt se<strong>in</strong>er Geburt geführt<br />
hat. Der Sche<strong>in</strong>vater kann e<strong>in</strong>e Namensänderung<br />
erzw<strong>in</strong>gen, wenn das K<strong>in</strong>d das<br />
fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
Standesamt<br />
§ 1617 b Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB)