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"Allein erziehen in Bayern".

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III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

54<br />

Tragen die mite<strong>in</strong>ander verheirateten Eltern<br />

ke<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Ehenamen oder<br />

haben nicht mite<strong>in</strong>ander verheiratete Eltern<br />

das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht, wird der<br />

Geburtsname im Rahmen des elterlichen<br />

Sorgerechts durch Erklärung der Eltern gegenüber<br />

dem Standesbeamten bestimmt. Dabei<br />

können die Eltern zwischen dem Namen des<br />

Vaters und dem der Mutter wählen. Beachten<br />

Sie, dass diese Festlegung auch für alle<br />

weiteren K<strong>in</strong>der gilt, da die K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>er<br />

Familie die gleichen Namen tragen sollen.<br />

Bestimmen die Eltern ke<strong>in</strong>en Familiennamen<br />

für das K<strong>in</strong>d (z. B. weil sie sich nicht e<strong>in</strong>igen<br />

können), überträgt das Familiengericht das<br />

Namensbestimmungsrecht auf e<strong>in</strong>en Elternteil.<br />

§§ 1355, 1617 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)<br />

Besteht ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Sorgerecht, erhält<br />

e<strong>in</strong> nichtehelich geborenes K<strong>in</strong>d den Namen,<br />

den die Mutter zur Zeit der Geburt des K<strong>in</strong>des<br />

führt. Sie kann aber durch Erklärung gegenüber<br />

dem Standesbeamten dem K<strong>in</strong>d den<br />

Namen des anderen Elternteils erteilen, wenn<br />

dieser e<strong>in</strong>willigt. Nach Vollendung des fünften<br />

Lebensjahres des K<strong>in</strong>des muss auch dieses<br />

e<strong>in</strong>willigen. Dies geschieht bis zum 14. Lebensjahr<br />

des K<strong>in</strong>des durch den gesetzlichen<br />

Vertreter, danach durch das K<strong>in</strong>d selbst mit<br />

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.<br />

E<strong>in</strong> Namenswechsel der Eltern führt nicht<br />

automatisch zu e<strong>in</strong>er Änderung des Familiennamens<br />

des K<strong>in</strong>des. E<strong>in</strong>igen sich die Eltern<br />

später – wenn das K<strong>in</strong>d bereits e<strong>in</strong>en<br />

Namen führt – auf e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Sorgerecht,<br />

so können sie den Namen des K<strong>in</strong>des<br />

b<strong>in</strong>nen dreier Monate neu bestimmen.<br />

Nach Vollendung des fünften Lebensjahres<br />

des K<strong>in</strong>des muss auch dieses e<strong>in</strong>willigen.<br />

E<strong>in</strong>e solche Erklärung erfordert e<strong>in</strong>e öffentliche<br />

Beglaubigung.<br />

§ 1617 b Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)<br />

Ist der Familienname e<strong>in</strong>es Mannes zum<br />

Geburtsnamen e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des geworden und<br />

ist das Nichtbestehen der Vaterschaft<br />

gerichtlich festgestellt, so kann das K<strong>in</strong>d<br />

durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten<br />

e<strong>in</strong>e Namensänderung bewirken.<br />

Das K<strong>in</strong>d erhält dann den Namen, den die<br />

Mutter im Zeitpunkt se<strong>in</strong>er Geburt geführt<br />

hat. Der Sche<strong>in</strong>vater kann e<strong>in</strong>e Namensänderung<br />

erzw<strong>in</strong>gen, wenn das K<strong>in</strong>d das<br />

fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

Standesamt<br />

§ 1617 b Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB)

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