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"Allein erziehen in Bayern".

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IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

62<br />

EINELTERNFAMILIEN HABEN HÄUFIG ANSPRUCH AUF STAATLICHE UNTERSTÜTZUNG.<br />

ES HANDELT SICH DABEI NICHT UM ALMOSEN, UM DIE SIE BITTEN MÜSSEN,<br />

SONDERN UM IHR GUTES RECHT. DIE MEISTEN LEISTUNGEN KÖNNEN – BEI VORLIEGEN<br />

DER VORAUSSETZUNGEN – ALLE FAMILIEN BEZIEHEN, AUCH WENN SIE FÜR<br />

EINELTERNFAMILIEN HÄUFIG BESONDERS WICHTIG SIND. NUR FÜR EINELTERN-<br />

FAMILIEN GIBT ES DEN UNTERHALTSVORSCHUSS.<br />

A. HILFEN IN DER SCHWANGER-<br />

SCHAFT<br />

Haushaltshilfe wegen Niederkunft: Wenn<br />

Ihnen die Weiterführung Ihres Haushalts<br />

wegen Schwangerschaft oder Entb<strong>in</strong>dung<br />

nicht möglich ist und e<strong>in</strong>e andere im Haushalt<br />

lebende Person den Haushalt nicht weiterführen<br />

kann, stellt Ihnen die Krankenkasse<br />

e<strong>in</strong>e Haushaltshilfe zur Verfügung bzw. erstattet<br />

Ihnen die Kosten dafür <strong>in</strong> angemessener<br />

Höhe (für Verwandte und Verschwägerte<br />

bis zum zweiten Grad jedoch lediglich<br />

die erforderlichen Fahrtkosten und e<strong>in</strong>en<br />

evtl. Verdienstausfall).<br />

Die Haushaltshilfe müssen Sie – von dr<strong>in</strong>genden<br />

Fällen abgesehen – vor ihrer Inanspruchnahme<br />

bei der Krankenkasse beantragen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs haben Sie e<strong>in</strong>en vergleichbaren<br />

Anspruch grundsätzlich nicht, wenn Sie privat<br />

krankenversichert s<strong>in</strong>d.<br />

Krankenkasse<br />

§ 199 Reichsversicherungsordnung<br />

(RVO), § 27 Gesetz<br />

über die Krankenversicherung<br />

der Landwirte (KVLG)<br />

B. MUTTERSCHAFTSGELD UND<br />

ZUSCHUSS ZUM MUTTER-<br />

SCHAFTSGELD<br />

Während der Mutterschutzfrist von sechs<br />

Wochen vor und acht Wochen nach der Entb<strong>in</strong>dung<br />

(bei Früh- und Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten<br />

zwölf Wochen) erhalten Frauen folgende<br />

Leistungen:<br />

a) Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

die mit Anspruch auf Krankengeld versichert<br />

s<strong>in</strong>d (z. B. Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen, Arbeitslose),<br />

erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse<br />

<strong>in</strong> Höhe von 13 Euro pro Tag und<br />

e<strong>in</strong>en Arbeitgeberzuschuss <strong>in</strong> Höhe der Differenz<br />

zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt<br />

bzw. für Arbeitslose <strong>in</strong> Höhe<br />

des Krankengeldes.

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