"Allein erziehen in Bayern".
"Allein erziehen in Bayern".
"Allein erziehen in Bayern".
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
62<br />
EINELTERNFAMILIEN HABEN HÄUFIG ANSPRUCH AUF STAATLICHE UNTERSTÜTZUNG.<br />
ES HANDELT SICH DABEI NICHT UM ALMOSEN, UM DIE SIE BITTEN MÜSSEN,<br />
SONDERN UM IHR GUTES RECHT. DIE MEISTEN LEISTUNGEN KÖNNEN – BEI VORLIEGEN<br />
DER VORAUSSETZUNGEN – ALLE FAMILIEN BEZIEHEN, AUCH WENN SIE FÜR<br />
EINELTERNFAMILIEN HÄUFIG BESONDERS WICHTIG SIND. NUR FÜR EINELTERN-<br />
FAMILIEN GIBT ES DEN UNTERHALTSVORSCHUSS.<br />
A. HILFEN IN DER SCHWANGER-<br />
SCHAFT<br />
Haushaltshilfe wegen Niederkunft: Wenn<br />
Ihnen die Weiterführung Ihres Haushalts<br />
wegen Schwangerschaft oder Entb<strong>in</strong>dung<br />
nicht möglich ist und e<strong>in</strong>e andere im Haushalt<br />
lebende Person den Haushalt nicht weiterführen<br />
kann, stellt Ihnen die Krankenkasse<br />
e<strong>in</strong>e Haushaltshilfe zur Verfügung bzw. erstattet<br />
Ihnen die Kosten dafür <strong>in</strong> angemessener<br />
Höhe (für Verwandte und Verschwägerte<br />
bis zum zweiten Grad jedoch lediglich<br />
die erforderlichen Fahrtkosten und e<strong>in</strong>en<br />
evtl. Verdienstausfall).<br />
Die Haushaltshilfe müssen Sie – von dr<strong>in</strong>genden<br />
Fällen abgesehen – vor ihrer Inanspruchnahme<br />
bei der Krankenkasse beantragen.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs haben Sie e<strong>in</strong>en vergleichbaren<br />
Anspruch grundsätzlich nicht, wenn Sie privat<br />
krankenversichert s<strong>in</strong>d.<br />
Krankenkasse<br />
§ 199 Reichsversicherungsordnung<br />
(RVO), § 27 Gesetz<br />
über die Krankenversicherung<br />
der Landwirte (KVLG)<br />
B. MUTTERSCHAFTSGELD UND<br />
ZUSCHUSS ZUM MUTTER-<br />
SCHAFTSGELD<br />
Während der Mutterschutzfrist von sechs<br />
Wochen vor und acht Wochen nach der Entb<strong>in</strong>dung<br />
(bei Früh- und Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten<br />
zwölf Wochen) erhalten Frauen folgende<br />
Leistungen:<br />
a) Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
die mit Anspruch auf Krankengeld versichert<br />
s<strong>in</strong>d (z. B. Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen, Arbeitslose),<br />
erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse<br />
<strong>in</strong> Höhe von 13 Euro pro Tag und<br />
e<strong>in</strong>en Arbeitgeberzuschuss <strong>in</strong> Höhe der Differenz<br />
zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt<br />
bzw. für Arbeitslose <strong>in</strong> Höhe<br />
des Krankengeldes.