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"Allein erziehen in Bayern".

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Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für<br />

die Verpflegung. Voraussetzung für den Abzug der entsprechenden Aufwendungen<br />

ist, dass der Steuerpflichtige e<strong>in</strong>e Rechnung erhalten hat<br />

und die Zahlung auf das Konto des Erbr<strong>in</strong>gers der Leistungen erfolgt<br />

ist (<strong>in</strong> der Regel Überweisung). Barzahlungen werden nicht anerkannt.<br />

§§ 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 8 und 10 Abs. 1 Nr. 5<br />

E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG)<br />

C. SONDERBEDARF FÜR SCHUL- ODER BERUFSAUSBILDUNG<br />

Für volljährige auswärtig untergebrachte K<strong>in</strong>der, die sich noch <strong>in</strong> der<br />

Schul- oder Berufsausbildung bef<strong>in</strong>den und für die e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

K<strong>in</strong>dergeld oder e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>derfreibetrag besteht, wird wegen des Sonderbedarfs<br />

e<strong>in</strong> zusätzlicher Freibetrag <strong>in</strong> Höhe von 924 Euro (für beide Elternteile)<br />

berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die eigenen E<strong>in</strong>künfte<br />

des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag nicht überschreiten. Der Freibetrag<br />

kann nur e<strong>in</strong>mal berücksichtigt werden, auch wenn beide Elternteile<br />

die Aufwendungen für die Berufsausbildung tragen. Jedem Elternteil<br />

steht daher grundsätzlich die Hälfte des Freibetrages zu. Bei e<strong>in</strong>em<br />

geme<strong>in</strong>samen Antrag der Eltern ist e<strong>in</strong>e andere Aufteilung möglich.<br />

§ 33 a Abs. 2 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG)

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