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"Allein erziehen in Bayern".

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II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />

28<br />

Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren<br />

Privat überschuldete Verbraucher können<br />

sich durch e<strong>in</strong> Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren<br />

endgültig von ihren Schulden<br />

befreien. Dieses Verfahren verläuft <strong>in</strong> drei<br />

Stufen:<br />

Außergerichtliche E<strong>in</strong>igungsbemühungen:<br />

Der Schuldner legt unter Mitwirkung<br />

e<strong>in</strong>er geeigneten Person oder Stelle (z. B.<br />

Rechtsanwalt oder Insolvenzberatungsstelle)<br />

e<strong>in</strong>en Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />

vor und versucht, mit se<strong>in</strong>en Gläubigern<br />

e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über die Bere<strong>in</strong>igung<br />

se<strong>in</strong>er Schulden zu erreichen.<br />

Gerichtlicher Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />

Innerhalb von sechs Monaten ab dem<br />

Scheitern der außergerichtlichen E<strong>in</strong>igung<br />

kann der Schuldner beim Insolvenzgericht<br />

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

stellen. Dem Antrag ist u. a. e<strong>in</strong><br />

Vermögensverzeichnis des Schuldners,<br />

e<strong>in</strong> Verzeichnis der gegen ihn gerichteten<br />

Forderungen und der Gläubiger sowie e<strong>in</strong><br />

Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan beizufügen.<br />

Es wird versucht, unter Mitwirkung des<br />

Gerichts e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung mit den Gläubigern<br />

herbeizuführen. Stimmen die Gläubiger<br />

e<strong>in</strong>em gerichtlichen Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />

zu, so stellt das Gericht dies mit<br />

Beschluss fest. Stimmen nicht alle<br />

Gläubiger zu, so kann das Gericht unter<br />

bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung<br />

e<strong>in</strong>zelner Gläubiger ersetzen.<br />

Vere<strong>in</strong>fachtes Insolvenzverfahren<br />

Bleibt auch der gerichtliche Versuch e<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>igung über den Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />

ohne Erfolg, so hat das Gericht über<br />

den Antrag des Schuldners auf Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens zu entscheiden.<br />

Im Falle der Eröffnung wird e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachtes<br />

Insolvenzverfahren (3. Stufe) durchgeführt,<br />

das der Verteilung des der Zwangsvollstreckung<br />

unterliegenden Vermögens<br />

des Schuldners an die Gläubiger dient.<br />

Hat der Schuldner e<strong>in</strong>en Antrag auf Restschuldbefreiung<br />

gestellt, bildet das<br />

vere<strong>in</strong>fachte Insolvenzverfahren zugleich<br />

die Voraussetzung für die sechsjährige<br />

Wohlverhaltensphase, die bei ordnungsgemäßem<br />

Verlauf mit der gesetzlichen<br />

Restschuldbefreiung endet. Während<br />

dieser Wohlverhaltensphase muss der<br />

Schuldner den pfändbaren Teil se<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>kommens<br />

an e<strong>in</strong>en Treuhänder abtreten,<br />

der diese Beträge an die Gläubiger verteilt.<br />

§§ 304 – 314 Insolvenzordnung<br />

(InsO)

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