"Allein erziehen in Bayern".
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II. RAT UND HILFE IN KRISEN ODER NEUEN LEBENSSITUATIONEN<br />
28<br />
Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren<br />
Privat überschuldete Verbraucher können<br />
sich durch e<strong>in</strong> Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren<br />
endgültig von ihren Schulden<br />
befreien. Dieses Verfahren verläuft <strong>in</strong> drei<br />
Stufen:<br />
Außergerichtliche E<strong>in</strong>igungsbemühungen:<br />
Der Schuldner legt unter Mitwirkung<br />
e<strong>in</strong>er geeigneten Person oder Stelle (z. B.<br />
Rechtsanwalt oder Insolvenzberatungsstelle)<br />
e<strong>in</strong>en Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />
vor und versucht, mit se<strong>in</strong>en Gläubigern<br />
e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über die Bere<strong>in</strong>igung<br />
se<strong>in</strong>er Schulden zu erreichen.<br />
Gerichtlicher Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />
Innerhalb von sechs Monaten ab dem<br />
Scheitern der außergerichtlichen E<strong>in</strong>igung<br />
kann der Schuldner beim Insolvenzgericht<br />
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
stellen. Dem Antrag ist u. a. e<strong>in</strong><br />
Vermögensverzeichnis des Schuldners,<br />
e<strong>in</strong> Verzeichnis der gegen ihn gerichteten<br />
Forderungen und der Gläubiger sowie e<strong>in</strong><br />
Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan beizufügen.<br />
Es wird versucht, unter Mitwirkung des<br />
Gerichts e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung mit den Gläubigern<br />
herbeizuführen. Stimmen die Gläubiger<br />
e<strong>in</strong>em gerichtlichen Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />
zu, so stellt das Gericht dies mit<br />
Beschluss fest. Stimmen nicht alle<br />
Gläubiger zu, so kann das Gericht unter<br />
bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung<br />
e<strong>in</strong>zelner Gläubiger ersetzen.<br />
Vere<strong>in</strong>fachtes Insolvenzverfahren<br />
Bleibt auch der gerichtliche Versuch e<strong>in</strong>er<br />
E<strong>in</strong>igung über den Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan<br />
ohne Erfolg, so hat das Gericht über<br />
den Antrag des Schuldners auf Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens zu entscheiden.<br />
Im Falle der Eröffnung wird e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachtes<br />
Insolvenzverfahren (3. Stufe) durchgeführt,<br />
das der Verteilung des der Zwangsvollstreckung<br />
unterliegenden Vermögens<br />
des Schuldners an die Gläubiger dient.<br />
Hat der Schuldner e<strong>in</strong>en Antrag auf Restschuldbefreiung<br />
gestellt, bildet das<br />
vere<strong>in</strong>fachte Insolvenzverfahren zugleich<br />
die Voraussetzung für die sechsjährige<br />
Wohlverhaltensphase, die bei ordnungsgemäßem<br />
Verlauf mit der gesetzlichen<br />
Restschuldbefreiung endet. Während<br />
dieser Wohlverhaltensphase muss der<br />
Schuldner den pfändbaren Teil se<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>kommens<br />
an e<strong>in</strong>en Treuhänder abtreten,<br />
der diese Beträge an die Gläubiger verteilt.<br />
§§ 304 – 314 Insolvenzordnung<br />
(InsO)