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"Allein erziehen in Bayern".

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VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

102<br />

B. PFLEGEVERSICHERUNG<br />

Für Pflichtversicherte ist die Pflegekasse der<br />

jeweiligen Krankenkasse zuständig, bei der<br />

sie versichert s<strong>in</strong>d. So gelten auch die meisten<br />

Regelungen der Krankenversicherung<br />

für die Pflegeversicherung gleichermaßen.<br />

Pflegekasse bei der<br />

Krankenkasse<br />

Mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen<br />

können Sie sowohl e<strong>in</strong>en Rentenanspruch<br />

begründen bzw. aufrechterhalten<br />

als auch die spätere Rente erhöhen. Bevor<br />

Sie sich für die freiwillige Versicherung<br />

entscheiden, sollten Sie aber <strong>in</strong> jedem Fall<br />

beim zuständigen Rentenversicherungsträger<br />

Ihre Berechtigung zur freiwilligen<br />

Versicherung klären und sich e<strong>in</strong>gehend<br />

beraten lassen.<br />

§§ 20, 25, 48, 49, 56 Elftes Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB XI)<br />

C. RENTENVERSICHERUNG<br />

Gesetzliche Rente<br />

Die Höhe der Rente richtet sich im<br />

Wesentlichen nach Höhe und Dauer der<br />

e<strong>in</strong>gezahlten Beiträge. Dabei werden unter<br />

bestimmten Voraussetzungen auch K<strong>in</strong>dererziehungszeiten<br />

angerechnet. Bei e<strong>in</strong>er<br />

Ehescheidung wird e<strong>in</strong> Versorgungsausgleich<br />

(vgl. Seite 45) durchgeführt.<br />

Besteht ke<strong>in</strong>e Versicherungspflicht <strong>in</strong> der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung, können<br />

Sie sich <strong>in</strong> der Regel freiwillig versichern.<br />

Auch solange Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld<br />

erhalten oder e<strong>in</strong>en Pflegebedürftigen<br />

nicht erwerbsmäßig pflegen, s<strong>in</strong>d Sie<br />

grundsätzlich rentenversichert. Unter<br />

Umständen können auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit<br />

oder Arbeitslosigkeit ohne<br />

Leistungsbezug für Ihre Rentenberechnung<br />

berücksichtigt werden.<br />

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund, Regionalträger der<br />

Deutschen Rentenversicherung<br />

§§ 3, 7, 56, 57, 70, 249 Sechstes<br />

Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

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