"Allein erziehen in Bayern".
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VI. SOZIALVERSICHERUNG FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
102<br />
B. PFLEGEVERSICHERUNG<br />
Für Pflichtversicherte ist die Pflegekasse der<br />
jeweiligen Krankenkasse zuständig, bei der<br />
sie versichert s<strong>in</strong>d. So gelten auch die meisten<br />
Regelungen der Krankenversicherung<br />
für die Pflegeversicherung gleichermaßen.<br />
Pflegekasse bei der<br />
Krankenkasse<br />
Mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen<br />
können Sie sowohl e<strong>in</strong>en Rentenanspruch<br />
begründen bzw. aufrechterhalten<br />
als auch die spätere Rente erhöhen. Bevor<br />
Sie sich für die freiwillige Versicherung<br />
entscheiden, sollten Sie aber <strong>in</strong> jedem Fall<br />
beim zuständigen Rentenversicherungsträger<br />
Ihre Berechtigung zur freiwilligen<br />
Versicherung klären und sich e<strong>in</strong>gehend<br />
beraten lassen.<br />
§§ 20, 25, 48, 49, 56 Elftes Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB XI)<br />
C. RENTENVERSICHERUNG<br />
Gesetzliche Rente<br />
Die Höhe der Rente richtet sich im<br />
Wesentlichen nach Höhe und Dauer der<br />
e<strong>in</strong>gezahlten Beiträge. Dabei werden unter<br />
bestimmten Voraussetzungen auch K<strong>in</strong>dererziehungszeiten<br />
angerechnet. Bei e<strong>in</strong>er<br />
Ehescheidung wird e<strong>in</strong> Versorgungsausgleich<br />
(vgl. Seite 45) durchgeführt.<br />
Besteht ke<strong>in</strong>e Versicherungspflicht <strong>in</strong> der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung, können<br />
Sie sich <strong>in</strong> der Regel freiwillig versichern.<br />
Auch solange Sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld<br />
erhalten oder e<strong>in</strong>en Pflegebedürftigen<br />
nicht erwerbsmäßig pflegen, s<strong>in</strong>d Sie<br />
grundsätzlich rentenversichert. Unter<br />
Umständen können auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit<br />
oder Arbeitslosigkeit ohne<br />
Leistungsbezug für Ihre Rentenberechnung<br />
berücksichtigt werden.<br />
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund, Regionalträger der<br />
Deutschen Rentenversicherung<br />
§§ 3, 7, 56, 57, 70, 249 Sechstes<br />
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)