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"Allein erziehen in Bayern".

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Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes<br />

ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen,<br />

außer<br />

_ EINEM GRUNDFREIBETRAG VON 150 EURO JE VOLLENDETEM<br />

LEBENSJAHR DES HILFEBEDÜRFTIGEN (UND SEINES PARTNERS),<br />

MINDESTENS JEWEILS 3.100 EURO, MAXIMAL JEWEILS<br />

9.750 EURO (HÖHERE GRUNDFREIBETRÄGE BIS ZU 10.050 EURO<br />

GELTEN FÜR PERSONEN, DIE NACH DEM 31. DEZEMBER 1957<br />

GEBOREN SIND),<br />

_ EINEM GRUNDFREIBETRAG IN HÖHE VON 3.100 EURO FÜR JEDES<br />

HILFEBEDÜRFTIGE MINDERJÄHRIGE KIND,<br />

_ RIESTER-VERMÖGEN (OHNE OBERGRENZE),<br />

_ GELDWERTEN ANSPRÜCHEN, DIE DER ALTERSVERSORGUNG<br />

DIENEN UND NACH VERTRAGLICHER VEREINBARUNG NICHT VOR<br />

EINTRITT IN DEN RUHESTAND VERWERTET WERDEN KÖNNEN,<br />

BIS ZU 250 EURO JE VOLLENDETEM LEBENSJAHR DES HILFE-<br />

BEDÜRFTIGEN (UND SEINES PARTNERS) BIS JEWEILS 16.250 EURO<br />

(HÖHERE WERTE BIS ZU 16.750 EURO GELTEN FÜR PERSONEN,<br />

DIE NACH DEM 31. DEZEMBER 1957 GEBOREN SIND),<br />

_ EINEM FREIBETRAG FÜR NOTWENDIGE ANSCHAFFUNGEN VON<br />

750 EURO FÜR JEDEN IN DER BEDARFSGEMEINSCHAFT LEBENDEN<br />

HILFEBEDÜRFTIGEN.

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