"Allein erziehen in Bayern".
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B. ELTERNZEIT<br />
Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und Arbeitnehmern,<br />
<strong>in</strong> den ersten drei Lebensjahren ihrer K<strong>in</strong>der die Erwerbstätigkeit<br />
zu unterbrechen oder e<strong>in</strong>zuschränken, um sich vorwiegend<br />
den K<strong>in</strong>dern zu widmen. Nach dem Ende der Elternzeit besteht<br />
e<strong>in</strong> Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Tätigkeit.<br />
Die Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor ihrem Beg<strong>in</strong>n (bei<br />
dr<strong>in</strong>genden Gründen kurzfristiger) schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen.<br />
Dabei muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiträume<br />
<strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren Elternzeit <strong>in</strong> Anspruch genommen wird.<br />
Die Elternzeit kann auf bis zu zwei, mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />
auch auf weitere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Außerdem kann mit<br />
Zustimmung des Arbeitgebers<br />
e<strong>in</strong> Anteil von bis zu<br />
zwölf Monaten der <strong>in</strong>sgesamt<br />
dreijährigen Elternzeit<br />
über den dritten Geburtstag<br />
des K<strong>in</strong>des h<strong>in</strong>aus bis zur<br />
Vollendung des achten<br />
Lebensjahres genommen<br />
werden.<br />
Ab dem Zeitpunkt, von dem<br />
an Elternzeit verlangt worden<br />
ist, höchstens jedoch acht<br />
Wochen vor dem Beg<strong>in</strong>n der<br />
Elternzeit und während der<br />
Elternzeit besteht Kündigungsschutz<br />
mit Beschäftigungsgarantie<br />
nach Ablauf<br />
der Elternzeit.