"Allein erziehen in Bayern".
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V. STEUERN FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
96<br />
und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf<br />
auf Antrag dem betreuenden Elternteil<br />
übertragen.<br />
Wenn der andere Elternteil verstorben ist<br />
bzw. wenn Sie das K<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong>e angenommen<br />
haben, werden Ihnen die vollen Freibeträge<br />
gewährt.<br />
Diese Freibeträge verr<strong>in</strong>gern das zu versteuernde<br />
E<strong>in</strong>kommen des alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den<br />
Elternteils und führen dadurch zu e<strong>in</strong>er Verm<strong>in</strong>derung<br />
der Steuer. Wie hoch diese Steuerm<strong>in</strong>derung<br />
ist, hängt vom <strong>in</strong>dividuellen<br />
Steuersatz ab. Dies ermittelt das F<strong>in</strong>anzamt<br />
im Zuge der E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung.<br />
Dabei berücksichtigt das F<strong>in</strong>anzamt auch,<br />
ob die Steuerfreibeträge im Ergebnis für<br />
den Steuerpflichtigen günstiger s<strong>in</strong>d als<br />
das K<strong>in</strong>dergeld.<br />
B. KINDERBETREUUNGSKOSTEN<br />
Erwerbstätige alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern<br />
können Kosten für die Betreuung von<br />
K<strong>in</strong>dern unter 14 Jahren <strong>in</strong> Höhe von zwei<br />
Dritteln bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag von<br />
4.000 Euro je K<strong>in</strong>d als Werbungskosten oder<br />
als Betriebsausgaben abziehen. Das Gleiche<br />
gilt für K<strong>in</strong>der, die sich wegen e<strong>in</strong>er vor<br />
Vollendung des 25. Lebensjahres e<strong>in</strong>getretenen<br />
Beh<strong>in</strong>derung nicht selbst unterhalten<br />
können. Die erwerbsbed<strong>in</strong>gten K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />
können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />
abgezogen werden.<br />
E<strong>in</strong> vergleichbarer Abzug als Sonderausgaben<br />
ist möglich, wenn die K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />
wegen e<strong>in</strong>er Ausbildung,<br />
e<strong>in</strong>er Krankheit oder e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung<br />
des alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Elternteils anfallen.<br />
§§ 31, 32 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz<br />
(EStG)<br />
F<strong>in</strong>anzamt<br />
Broschüre „Steuertipps für<br />
Familien“ des Bayerischen<br />
Staatsm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen,<br />
kostenlos bestellbar unter<br />
www.bayern.de oder telefonisch<br />
unter (018 01) 2010 10<br />
Auch Betreuungskosten von K<strong>in</strong>dern<br />
zwischen dem dritten und dem sechsten<br />
Geburtstag s<strong>in</strong>d unabhängig von e<strong>in</strong>er<br />
Erwerbstätigkeit des Elternteils <strong>in</strong> Höhe von<br />
zwei Dritteln bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag von<br />
4.000 Euro je K<strong>in</strong>d als Sonderausgaben<br />
abzugsfähig.<br />
Berücksichtigt werden Kosten für K<strong>in</strong>derkrippen,<br />
K<strong>in</strong>dergärten, K<strong>in</strong>dertagesstätten,<br />
K<strong>in</strong>derhorte, K<strong>in</strong>derheime, Tagesmütter,<br />
Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.<br />
Nicht anerkannt werden Kosten für<br />
Unterricht, die Vermittlung besonderer