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"Allein erziehen in Bayern".

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V. STEUERN FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

96<br />

und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf<br />

auf Antrag dem betreuenden Elternteil<br />

übertragen.<br />

Wenn der andere Elternteil verstorben ist<br />

bzw. wenn Sie das K<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong>e angenommen<br />

haben, werden Ihnen die vollen Freibeträge<br />

gewährt.<br />

Diese Freibeträge verr<strong>in</strong>gern das zu versteuernde<br />

E<strong>in</strong>kommen des alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den<br />

Elternteils und führen dadurch zu e<strong>in</strong>er Verm<strong>in</strong>derung<br />

der Steuer. Wie hoch diese Steuerm<strong>in</strong>derung<br />

ist, hängt vom <strong>in</strong>dividuellen<br />

Steuersatz ab. Dies ermittelt das F<strong>in</strong>anzamt<br />

im Zuge der E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung.<br />

Dabei berücksichtigt das F<strong>in</strong>anzamt auch,<br />

ob die Steuerfreibeträge im Ergebnis für<br />

den Steuerpflichtigen günstiger s<strong>in</strong>d als<br />

das K<strong>in</strong>dergeld.<br />

B. KINDERBETREUUNGSKOSTEN<br />

Erwerbstätige alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern<br />

können Kosten für die Betreuung von<br />

K<strong>in</strong>dern unter 14 Jahren <strong>in</strong> Höhe von zwei<br />

Dritteln bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag von<br />

4.000 Euro je K<strong>in</strong>d als Werbungskosten oder<br />

als Betriebsausgaben abziehen. Das Gleiche<br />

gilt für K<strong>in</strong>der, die sich wegen e<strong>in</strong>er vor<br />

Vollendung des 25. Lebensjahres e<strong>in</strong>getretenen<br />

Beh<strong>in</strong>derung nicht selbst unterhalten<br />

können. Die erwerbsbed<strong>in</strong>gten K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />

können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />

abgezogen werden.<br />

E<strong>in</strong> vergleichbarer Abzug als Sonderausgaben<br />

ist möglich, wenn die K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />

wegen e<strong>in</strong>er Ausbildung,<br />

e<strong>in</strong>er Krankheit oder e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung<br />

des alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Elternteils anfallen.<br />

§§ 31, 32 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz<br />

(EStG)<br />

F<strong>in</strong>anzamt<br />

Broschüre „Steuertipps für<br />

Familien“ des Bayerischen<br />

Staatsm<strong>in</strong>isteriums der F<strong>in</strong>anzen,<br />

kostenlos bestellbar unter<br />

www.bayern.de oder telefonisch<br />

unter (018 01) 2010 10<br />

Auch Betreuungskosten von K<strong>in</strong>dern<br />

zwischen dem dritten und dem sechsten<br />

Geburtstag s<strong>in</strong>d unabhängig von e<strong>in</strong>er<br />

Erwerbstätigkeit des Elternteils <strong>in</strong> Höhe von<br />

zwei Dritteln bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag von<br />

4.000 Euro je K<strong>in</strong>d als Sonderausgaben<br />

abzugsfähig.<br />

Berücksichtigt werden Kosten für K<strong>in</strong>derkrippen,<br />

K<strong>in</strong>dergärten, K<strong>in</strong>dertagesstätten,<br />

K<strong>in</strong>derhorte, K<strong>in</strong>derheime, Tagesmütter,<br />

Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.<br />

Nicht anerkannt werden Kosten für<br />

Unterricht, die Vermittlung besonderer

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