"Allein erziehen in Bayern".
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D. BAYERISCHES LANDESERZIEHUNGSGELD<br />
Der Freistaat Bayern gewährt im Anschluss an das Elterngeld e<strong>in</strong> Landeserziehungsgeld.<br />
Es beträgt beim ersten K<strong>in</strong>d bis zu 150 Euro, beim<br />
zweiten K<strong>in</strong>d bis zu 200 Euro und bei weiteren K<strong>in</strong>dern bis zu 300 Euro.<br />
Die Leistungsdauer erstreckt sich beim ersten K<strong>in</strong>d auf sechs Monate<br />
und bei weiteren K<strong>in</strong>dern auf zwölf Monate.<br />
Das Landeserziehungsgeld setzt unter anderem voraus, dass der betreffende<br />
Elternteil das K<strong>in</strong>d selbst erzieht und betreut und dass sie oder er<br />
höchstens 30 Stunden <strong>in</strong> der Woche erwerbstätig ist. Es wird darüber<br />
h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>kommensabhängig gewährt, das heißt, es wird gekürzt oder es<br />
entfällt, wenn die E<strong>in</strong>kommensgrenze überschritten wird. Diese beträgt<br />
bei alle<strong>in</strong> <strong>erziehen</strong>den Eltern 13.500 Euro für Geburten bis 2008 (bzw.<br />
22.000 Euro für Geburten ab 2009). Maßgeblich ist das Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />
im Kalenderjahr der Geburt des K<strong>in</strong>des. Die Ermittlung des Nettoe<strong>in</strong>kommens<br />
weicht teilweise erheblich vom Steuerrecht ab. Die E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />
wird für jedes weitere K<strong>in</strong>d um 3.140 Euro angehoben.<br />
Zentrum Bayern Familie und Soziales<br />
(www.zbfs.bayern.de, hier auch Möglichkeit zum Formulardownload<br />
und zur Onl<strong>in</strong>e-Antragstellung)<br />
Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG)