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"Allein erziehen in Bayern".

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Höhe<br />

Im SGB XII wird – wie auch beim Arbeitslosengeld II – der gesamte<br />

notwendige Lebensunterhalt mit wenigen Ausnahmen durch Regelsätze<br />

abgedeckt. Der Landesregelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt<br />

351 Euro (Stand: 1. Juli 2008). Für K<strong>in</strong>der, die <strong>in</strong> ihrem Haushalt leben,<br />

wird bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres e<strong>in</strong> Regelsatz von 211 Euro<br />

und ab Beg<strong>in</strong>n des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

von 281 Euro gezahlt, sofern letztgenannte nicht e<strong>in</strong>en eigenen<br />

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Unterkunftskosten und<br />

Heizkosten werden, soweit sie angemessen s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Höhe der tatsächlichen<br />

Aufwendungen übernommen. Allerd<strong>in</strong>gs ist e<strong>in</strong>e Pauschalierung<br />

der Unterkunftskosten möglich.<br />

Von den Regelsätzen nicht erfasst s<strong>in</strong>d die Erstausstattung für<br />

die Wohnung e<strong>in</strong>schließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung<br />

für Bekleidung e<strong>in</strong>schließlich Erstausstattungen bei Schwangerschaft<br />

und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen<br />

Bestimmungen. In diesen Fällen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>malige Leistungen<br />

möglich, die allerd<strong>in</strong>gs im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> beantragt werden müssen.<br />

Zusätzliche Aufwendungen (Mehrbedarfe), die nicht durch die Regelsätze<br />

abgedeckt s<strong>in</strong>d, können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

übernommen werden. So können werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche<br />

zusätzlich 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes<br />

erhalten und <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de zusätzlich 36 Prozent des Eckregelsatzes,<br />

wenn sie mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d unter sieben Jahren oder mit zwei<br />

oder drei K<strong>in</strong>dern unter 16 Jahren zusammenleben (andernfalls zwölf<br />

Prozent des Eckregelsatzes für jedes m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>d, höchstens<br />

60 Prozent des Eckregelsatzes).

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