"Allein erziehen in Bayern".
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IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
82<br />
Sozialversicherung<br />
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld<br />
II s<strong>in</strong>d Sie grundsätzlich <strong>in</strong> der gesetzlichen<br />
Kranken-/Pflegekasse versichert,<br />
soweit für Sie nicht die Versicherung<br />
im Rahmen e<strong>in</strong>er Familienversicherung<br />
möglich ist.<br />
Außerdem werden erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />
<strong>in</strong> der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
auf der Basis des M<strong>in</strong>destbeitrags<br />
pflichtversichert. E<strong>in</strong>e zusätzliche Absicherung<br />
<strong>in</strong> der Rentenversicherung erfolgt nicht,<br />
wenn Sie ergänzend zu e<strong>in</strong>em Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />
oder aufstockend zum Arbeitslosengeld<br />
I Leistungen der Grundsicherung<br />
für Arbeitsuchende beziehen. Bezieher von<br />
Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht<br />
befreit s<strong>in</strong>d, erhalten e<strong>in</strong>en Zuschuss<br />
zu den Beiträgen, die für die Dauer des<br />
Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche<br />
Rentenversicherung oder e<strong>in</strong>e private Altersversorgung<br />
gezahlt werden.<br />
Anrechnung von E<strong>in</strong>kommen und Berücksichtigung<br />
von Vermögen<br />
Vom Arbeitslosengeld II und Sozialgeld s<strong>in</strong>d<br />
als E<strong>in</strong>kommen alle E<strong>in</strong>nahmen <strong>in</strong> Geld oder<br />
Geldeswert abzuziehen. K<strong>in</strong>dergeld und<br />
K<strong>in</strong>derzuschlag s<strong>in</strong>d grundsätzlich E<strong>in</strong>kommen<br />
des K<strong>in</strong>des. Vom E<strong>in</strong>kommen abzuziehen<br />
s<strong>in</strong>d Steuern und Sozialversicherungsbeiträge,<br />
Versicherungsprämien, soweit gesetzlich<br />
vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe<br />
angemessen, Beiträge zur Riester-Rente,<br />
Werbungskosten, e<strong>in</strong> Erwerbstätigenfreibetrag<br />
sowie Unterhaltsverpflichtungen,<br />
soweit tituliert oder notariell beurkundet.<br />
Der Erwerbstätigenfreibetrag (so genannte<br />
H<strong>in</strong>zuverdienstregelung) legt den Betrag des<br />
E<strong>in</strong>kommens aus Erwerbstätigkeit fest, der<br />
nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet<br />
wird: E<strong>in</strong> Betrag von 100 Euro bleibt stets<br />
anrechnungsfrei (= Grundfreibetrag). Der<br />
Freibetrag beträgt für den Teil des E<strong>in</strong>kommens<br />
zwischen 101 Euro und 800 Euro<br />
20 Prozent, für den Teil zwischen 801 Euro<br />
und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro, wenn <strong>in</strong><br />
der Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />
m<strong>in</strong>derjähriges K<strong>in</strong>d lebt) zehn Prozent. Die<br />
sich ergebenden Beträge werden addiert<br />
und vom Gesamtnettoverdienst abgezogen.<br />
Der dann noch vorhandene Restbetrag<br />
des Erwerbse<strong>in</strong>kommens wird als E<strong>in</strong>kommen<br />
angerechnet.