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"Allein erziehen in Bayern".

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IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

82<br />

Sozialversicherung<br />

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld<br />

II s<strong>in</strong>d Sie grundsätzlich <strong>in</strong> der gesetzlichen<br />

Kranken-/Pflegekasse versichert,<br />

soweit für Sie nicht die Versicherung<br />

im Rahmen e<strong>in</strong>er Familienversicherung<br />

möglich ist.<br />

Außerdem werden erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />

<strong>in</strong> der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

auf der Basis des M<strong>in</strong>destbeitrags<br />

pflichtversichert. E<strong>in</strong>e zusätzliche Absicherung<br />

<strong>in</strong> der Rentenversicherung erfolgt nicht,<br />

wenn Sie ergänzend zu e<strong>in</strong>em Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

oder aufstockend zum Arbeitslosengeld<br />

I Leistungen der Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchende beziehen. Bezieher von<br />

Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht<br />

befreit s<strong>in</strong>d, erhalten e<strong>in</strong>en Zuschuss<br />

zu den Beiträgen, die für die Dauer des<br />

Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche<br />

Rentenversicherung oder e<strong>in</strong>e private Altersversorgung<br />

gezahlt werden.<br />

Anrechnung von E<strong>in</strong>kommen und Berücksichtigung<br />

von Vermögen<br />

Vom Arbeitslosengeld II und Sozialgeld s<strong>in</strong>d<br />

als E<strong>in</strong>kommen alle E<strong>in</strong>nahmen <strong>in</strong> Geld oder<br />

Geldeswert abzuziehen. K<strong>in</strong>dergeld und<br />

K<strong>in</strong>derzuschlag s<strong>in</strong>d grundsätzlich E<strong>in</strong>kommen<br />

des K<strong>in</strong>des. Vom E<strong>in</strong>kommen abzuziehen<br />

s<strong>in</strong>d Steuern und Sozialversicherungsbeiträge,<br />

Versicherungsprämien, soweit gesetzlich<br />

vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe<br />

angemessen, Beiträge zur Riester-Rente,<br />

Werbungskosten, e<strong>in</strong> Erwerbstätigenfreibetrag<br />

sowie Unterhaltsverpflichtungen,<br />

soweit tituliert oder notariell beurkundet.<br />

Der Erwerbstätigenfreibetrag (so genannte<br />

H<strong>in</strong>zuverdienstregelung) legt den Betrag des<br />

E<strong>in</strong>kommens aus Erwerbstätigkeit fest, der<br />

nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet<br />

wird: E<strong>in</strong> Betrag von 100 Euro bleibt stets<br />

anrechnungsfrei (= Grundfreibetrag). Der<br />

Freibetrag beträgt für den Teil des E<strong>in</strong>kommens<br />

zwischen 101 Euro und 800 Euro<br />

20 Prozent, für den Teil zwischen 801 Euro<br />

und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro, wenn <strong>in</strong><br />

der Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />

m<strong>in</strong>derjähriges K<strong>in</strong>d lebt) zehn Prozent. Die<br />

sich ergebenden Beträge werden addiert<br />

und vom Gesamtnettoverdienst abgezogen.<br />

Der dann noch vorhandene Restbetrag<br />

des Erwerbse<strong>in</strong>kommens wird als E<strong>in</strong>kommen<br />

angerechnet.

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