12.11.2013 Aufrufe

"Allein erziehen in Bayern".

"Allein erziehen in Bayern".

"Allein erziehen in Bayern".

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

88<br />

Dauer<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt wird, wenn die<br />

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d,<br />

zeitlich unbegrenzt gewährt.<br />

Sozialversicherung<br />

Beiträge zu e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse<br />

sowie die angemessenen Aufwendungen<br />

für e<strong>in</strong>e Krankenversicherung bei e<strong>in</strong>em<br />

Versicherungsunternehmen werden <strong>in</strong> der<br />

Regel übernommen. Soweit Beiträge bzw.<br />

Aufwendungen zu e<strong>in</strong>er Krankenversicherung<br />

vom Sozialhilfeträger als Bedarf<br />

anerkannt werden, werden auch die Beiträge<br />

bzw. Aufwendungen für e<strong>in</strong>e Pflegeversicherung<br />

gezahlt. Um die Voraussetzungen e<strong>in</strong>es<br />

Anspruchs auf e<strong>in</strong>e angemessene Alterssicherung<br />

zu erfüllen, können die erforderlichen<br />

Kosten übernommen werden.<br />

Anrechnung von E<strong>in</strong>kommen und Berücksichtigung<br />

von Vermögen<br />

Auf den Sozialhilfebedarf werden grundsätzlich<br />

alle E<strong>in</strong>künfte angerechnet, auch das<br />

K<strong>in</strong>dergeld. Nicht berücksichtigt werden<br />

z. B. das Elterngeld (bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von<br />

monatlich 300 Euro je K<strong>in</strong>d) und Leistungen<br />

aus der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und<br />

K<strong>in</strong>d“. Bei der E<strong>in</strong>kommensberechnung ist<br />

e<strong>in</strong> Freibetrag von 30 Prozent des E<strong>in</strong>kommens<br />

aus selbstständiger und nichtselbstständiger<br />

Tätigkeit, höchstens jedoch 50 Pro-<br />

zent des Eckregelsatzes, abzusetzen. Bei<br />

m<strong>in</strong>derjährigen unverheirateten Hilfeempfängern,<br />

die bei ihren Eltern leben, ist<br />

grundsätzlich auch das E<strong>in</strong>kommen und<br />

Vermögen der Eltern bei der Bedürftigkeitsprüfung<br />

zu berücksichtigen. Hiervon wird<br />

allerd<strong>in</strong>gs abgesehen, wenn die Hilfeempfänger<strong>in</strong><br />

schwanger ist oder ihr leibliches<br />

K<strong>in</strong>d erzieht.<br />

Bei Schwangeren und Müttern, die K<strong>in</strong>der<br />

bis zu sechs Jahren betreuen, f<strong>in</strong>det darüber<br />

h<strong>in</strong>aus auch ke<strong>in</strong> Übergang von Unterhaltsansprüchen<br />

statt, d. h., e<strong>in</strong> Unterhaltsanspruch<br />

gegenüber den Eltern der Schwangeren<br />

oder Mutter kann vom Sozialhilfeträger<br />

nicht e<strong>in</strong>gefordert werden.<br />

Vorhandenes Vermögen ist grundsätzlich vor<br />

dem E<strong>in</strong>treten der Sozialhilfe e<strong>in</strong>zusetzen.<br />

Von der Verwertung des Vermögens ist so<br />

genanntes Schonvermögen, wie e<strong>in</strong> selbst<br />

bewohntes, angemessenes Hausgrundstück<br />

oder kle<strong>in</strong>ere Barbeträge (z. B. hat e<strong>in</strong>e alle<strong>in</strong><br />

<strong>erziehen</strong>de Person mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en<br />

Grundfreibetrag von 1.600 Euro zuzüglich<br />

256 Euro für ihr K<strong>in</strong>d), ausgeschlossen.<br />

Grundsicherung im Alter und bei<br />

Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />

tritt an die Stelle der Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt, wenn die hilfebedürftige<br />

Person entweder über 65 Jahre ist oder

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!