"Allein erziehen in Bayern".
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IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
88<br />
Dauer<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt wird, wenn die<br />
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d,<br />
zeitlich unbegrenzt gewährt.<br />
Sozialversicherung<br />
Beiträge zu e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse<br />
sowie die angemessenen Aufwendungen<br />
für e<strong>in</strong>e Krankenversicherung bei e<strong>in</strong>em<br />
Versicherungsunternehmen werden <strong>in</strong> der<br />
Regel übernommen. Soweit Beiträge bzw.<br />
Aufwendungen zu e<strong>in</strong>er Krankenversicherung<br />
vom Sozialhilfeträger als Bedarf<br />
anerkannt werden, werden auch die Beiträge<br />
bzw. Aufwendungen für e<strong>in</strong>e Pflegeversicherung<br />
gezahlt. Um die Voraussetzungen e<strong>in</strong>es<br />
Anspruchs auf e<strong>in</strong>e angemessene Alterssicherung<br />
zu erfüllen, können die erforderlichen<br />
Kosten übernommen werden.<br />
Anrechnung von E<strong>in</strong>kommen und Berücksichtigung<br />
von Vermögen<br />
Auf den Sozialhilfebedarf werden grundsätzlich<br />
alle E<strong>in</strong>künfte angerechnet, auch das<br />
K<strong>in</strong>dergeld. Nicht berücksichtigt werden<br />
z. B. das Elterngeld (bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von<br />
monatlich 300 Euro je K<strong>in</strong>d) und Leistungen<br />
aus der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und<br />
K<strong>in</strong>d“. Bei der E<strong>in</strong>kommensberechnung ist<br />
e<strong>in</strong> Freibetrag von 30 Prozent des E<strong>in</strong>kommens<br />
aus selbstständiger und nichtselbstständiger<br />
Tätigkeit, höchstens jedoch 50 Pro-<br />
zent des Eckregelsatzes, abzusetzen. Bei<br />
m<strong>in</strong>derjährigen unverheirateten Hilfeempfängern,<br />
die bei ihren Eltern leben, ist<br />
grundsätzlich auch das E<strong>in</strong>kommen und<br />
Vermögen der Eltern bei der Bedürftigkeitsprüfung<br />
zu berücksichtigen. Hiervon wird<br />
allerd<strong>in</strong>gs abgesehen, wenn die Hilfeempfänger<strong>in</strong><br />
schwanger ist oder ihr leibliches<br />
K<strong>in</strong>d erzieht.<br />
Bei Schwangeren und Müttern, die K<strong>in</strong>der<br />
bis zu sechs Jahren betreuen, f<strong>in</strong>det darüber<br />
h<strong>in</strong>aus auch ke<strong>in</strong> Übergang von Unterhaltsansprüchen<br />
statt, d. h., e<strong>in</strong> Unterhaltsanspruch<br />
gegenüber den Eltern der Schwangeren<br />
oder Mutter kann vom Sozialhilfeträger<br />
nicht e<strong>in</strong>gefordert werden.<br />
Vorhandenes Vermögen ist grundsätzlich vor<br />
dem E<strong>in</strong>treten der Sozialhilfe e<strong>in</strong>zusetzen.<br />
Von der Verwertung des Vermögens ist so<br />
genanntes Schonvermögen, wie e<strong>in</strong> selbst<br />
bewohntes, angemessenes Hausgrundstück<br />
oder kle<strong>in</strong>ere Barbeträge (z. B. hat e<strong>in</strong>e alle<strong>in</strong><br />
<strong>erziehen</strong>de Person mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en<br />
Grundfreibetrag von 1.600 Euro zuzüglich<br />
256 Euro für ihr K<strong>in</strong>d), ausgeschlossen.<br />
Grundsicherung im Alter und bei<br />
Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />
tritt an die Stelle der Hilfe<br />
zum Lebensunterhalt, wenn die hilfebedürftige<br />
Person entweder über 65 Jahre ist oder