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"Allein erziehen in Bayern".

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Das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht der Eltern kann nur auf Antrag e<strong>in</strong>es<br />

Elternteils durch e<strong>in</strong>en Beschluss des Familiengerichts aufgehoben oder<br />

geändert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern nicht nur<br />

vorübergehend getrennt leben. Verfahren vor den Familiengerichten über<br />

das Sorgerecht gibt es häufig, wenn die Beziehung der Eltern scheitert.<br />

Dem Antrag ist stattzugeben,<br />

_ WENN DER ANDERE ELTERNTEIL ZUSTIMMT (AUSSER DAS<br />

MINDESTENS 14-JÄHRIGE KIND WIDERSPRICHT) ODER<br />

_ WENN ZU ERWARTEN IST, DASS DIE AUFHEBUNG DER GEMEIN-<br />

SAMEN SORGE UND DIE ÜBERTRAGUNG AUF DEN ANTRAG-<br />

STELLER DEM WOHL DES KINDES AM BESTEN ENTSPRECHEN.<br />

Das Gericht kann auch nur e<strong>in</strong>en Teil der elterlichen Sorge e<strong>in</strong>em<br />

Elternteil alle<strong>in</strong> zuweisen, z. B. die Vermögenssorge oder das<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht.<br />

Bei Veränderungen der Situation kann das Familiengericht die Sorgerechtsregelung<br />

auf entsprechenden Antrag e<strong>in</strong>es Elternteils verändern.<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt, Jugendamt,<br />

Familiengericht<br />

§§ 1671, 1672 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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