"Allein erziehen in Bayern".
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Das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht der Eltern kann nur auf Antrag e<strong>in</strong>es<br />
Elternteils durch e<strong>in</strong>en Beschluss des Familiengerichts aufgehoben oder<br />
geändert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern nicht nur<br />
vorübergehend getrennt leben. Verfahren vor den Familiengerichten über<br />
das Sorgerecht gibt es häufig, wenn die Beziehung der Eltern scheitert.<br />
Dem Antrag ist stattzugeben,<br />
_ WENN DER ANDERE ELTERNTEIL ZUSTIMMT (AUSSER DAS<br />
MINDESTENS 14-JÄHRIGE KIND WIDERSPRICHT) ODER<br />
_ WENN ZU ERWARTEN IST, DASS DIE AUFHEBUNG DER GEMEIN-<br />
SAMEN SORGE UND DIE ÜBERTRAGUNG AUF DEN ANTRAG-<br />
STELLER DEM WOHL DES KINDES AM BESTEN ENTSPRECHEN.<br />
Das Gericht kann auch nur e<strong>in</strong>en Teil der elterlichen Sorge e<strong>in</strong>em<br />
Elternteil alle<strong>in</strong> zuweisen, z. B. die Vermögenssorge oder das<br />
Aufenthaltsbestimmungsrecht.<br />
Bei Veränderungen der Situation kann das Familiengericht die Sorgerechtsregelung<br />
auf entsprechenden Antrag e<strong>in</strong>es Elternteils verändern.<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt, Jugendamt,<br />
Familiengericht<br />
§§ 1671, 1672 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)