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"Allein erziehen in Bayern".

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V. STEUERN FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

94<br />

EINELTERNFAMILIEN HABEN STEUERLICHE VORTEILE, DIE NACHFOLGEND KURZ<br />

DARGESTELLT WERDEN.<br />

A. KINDERGELD UND STEUERFREI-<br />

BETRÄGE FÜR KINDER<br />

Der Staat mildert die auf Eltern zukommenden<br />

Ausgaben entweder durch das K<strong>in</strong>dergeld<br />

oder durch steuerliche Freibeträge<br />

(K<strong>in</strong>derfreibetrag, Freibetrag für Betreuungsund<br />

Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).<br />

Dabei ermittelt das F<strong>in</strong>anzamt von sich aus,<br />

welche Alternative für die Eltern günstiger ist.<br />

Familienkassen bei den Agenturen<br />

für Arbeit oder beim Dienstherrn<br />

(Angehörige des öffentlichen<br />

Dienstes)<br />

§§ 31, 32 und 62 ff. E<strong>in</strong>kommensteuergesetz<br />

(EStG)<br />

Steuerfreibeträge<br />

Das K<strong>in</strong>dergeld wird monatlich gezahlt. Bei<br />

Trennung oder Scheidung der Eltern erhält<br />

derjenige Elternteil das K<strong>in</strong>dergeld, <strong>in</strong> dessen<br />

Obhut sich das K<strong>in</strong>d bef<strong>in</strong>det. Es beträgt für<br />

die ersten drei K<strong>in</strong>der monatlich je 154 Euro,<br />

für weitere K<strong>in</strong>der monatlich je 179 Euro.<br />

Es wird auf Antrag von den Familienkassen<br />

bei den Agenturen für Arbeit bzw. bei Angehörigen<br />

des öffentlichen Dienstes vom<br />

Dienstherrn ausbezahlt.<br />

Der K<strong>in</strong>derfreibetrag beträgt für jeden<br />

Elternteil 1.824 Euro (3.648 Euro für beide<br />

Elternteile). Bei geschiedenen oder dauernd<br />

getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern<br />

nichtehelicher K<strong>in</strong>der kann e<strong>in</strong> Elternteil beantragen,<br />

dass der dem anderen Elternteil zustehende<br />

K<strong>in</strong>derfreibetrag auf ihn übertragen<br />

wird. Dies setzt voraus, dass der andere<br />

Elternteil se<strong>in</strong>e Unterhaltspflichten gegenüber<br />

dem K<strong>in</strong>d zu weniger als 75 Prozent erfüllt.<br />

K<strong>in</strong>dergeld wird für jedes K<strong>in</strong>d bis zur Vollendung<br />

se<strong>in</strong>es 18. Lebensjahres bezahlt, für<br />

ältere K<strong>in</strong>der nur unter zusätzlichen Voraussetzungen<br />

(z. B. wenn das K<strong>in</strong>d sich <strong>in</strong> Berufsausbildung<br />

bef<strong>in</strong>det und e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

E<strong>in</strong>kommensgrenze nicht überschreitet oder<br />

für beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der).<br />

Der Freibetrag für den Betreuungs- und<br />

Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt<br />

für jeden Elternteil 1.080 Euro (2.160 Euro für<br />

beide Elternteile). Ist e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>derjähriges<br />

K<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> der Wohnung e<strong>in</strong>es Elternteils<br />

gemeldet, wird der dem anderen Elternteil<br />

zustehende Freibetrag für den Betreuungs-

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