"Allein erziehen in Bayern".
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V. STEUERN FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
94<br />
EINELTERNFAMILIEN HABEN STEUERLICHE VORTEILE, DIE NACHFOLGEND KURZ<br />
DARGESTELLT WERDEN.<br />
A. KINDERGELD UND STEUERFREI-<br />
BETRÄGE FÜR KINDER<br />
Der Staat mildert die auf Eltern zukommenden<br />
Ausgaben entweder durch das K<strong>in</strong>dergeld<br />
oder durch steuerliche Freibeträge<br />
(K<strong>in</strong>derfreibetrag, Freibetrag für Betreuungsund<br />
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).<br />
Dabei ermittelt das F<strong>in</strong>anzamt von sich aus,<br />
welche Alternative für die Eltern günstiger ist.<br />
Familienkassen bei den Agenturen<br />
für Arbeit oder beim Dienstherrn<br />
(Angehörige des öffentlichen<br />
Dienstes)<br />
§§ 31, 32 und 62 ff. E<strong>in</strong>kommensteuergesetz<br />
(EStG)<br />
Steuerfreibeträge<br />
Das K<strong>in</strong>dergeld wird monatlich gezahlt. Bei<br />
Trennung oder Scheidung der Eltern erhält<br />
derjenige Elternteil das K<strong>in</strong>dergeld, <strong>in</strong> dessen<br />
Obhut sich das K<strong>in</strong>d bef<strong>in</strong>det. Es beträgt für<br />
die ersten drei K<strong>in</strong>der monatlich je 154 Euro,<br />
für weitere K<strong>in</strong>der monatlich je 179 Euro.<br />
Es wird auf Antrag von den Familienkassen<br />
bei den Agenturen für Arbeit bzw. bei Angehörigen<br />
des öffentlichen Dienstes vom<br />
Dienstherrn ausbezahlt.<br />
Der K<strong>in</strong>derfreibetrag beträgt für jeden<br />
Elternteil 1.824 Euro (3.648 Euro für beide<br />
Elternteile). Bei geschiedenen oder dauernd<br />
getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern<br />
nichtehelicher K<strong>in</strong>der kann e<strong>in</strong> Elternteil beantragen,<br />
dass der dem anderen Elternteil zustehende<br />
K<strong>in</strong>derfreibetrag auf ihn übertragen<br />
wird. Dies setzt voraus, dass der andere<br />
Elternteil se<strong>in</strong>e Unterhaltspflichten gegenüber<br />
dem K<strong>in</strong>d zu weniger als 75 Prozent erfüllt.<br />
K<strong>in</strong>dergeld wird für jedes K<strong>in</strong>d bis zur Vollendung<br />
se<strong>in</strong>es 18. Lebensjahres bezahlt, für<br />
ältere K<strong>in</strong>der nur unter zusätzlichen Voraussetzungen<br />
(z. B. wenn das K<strong>in</strong>d sich <strong>in</strong> Berufsausbildung<br />
bef<strong>in</strong>det und e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
E<strong>in</strong>kommensgrenze nicht überschreitet oder<br />
für beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der).<br />
Der Freibetrag für den Betreuungs- und<br />
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt<br />
für jeden Elternteil 1.080 Euro (2.160 Euro für<br />
beide Elternteile). Ist e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>derjähriges<br />
K<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> der Wohnung e<strong>in</strong>es Elternteils<br />
gemeldet, wird der dem anderen Elternteil<br />
zustehende Freibetrag für den Betreuungs-