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"Allein erziehen in Bayern".

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VIII. AUSBILDUNG<br />

122<br />

D. BILDUNGSKREDIT<br />

Neben der Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

von BAföG kann außerdem e<strong>in</strong> so<br />

genannter Bildungskredit <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen werden. Der Bildungskredit<br />

dient bei nicht nach dem BAföG-geförderten<br />

Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung<br />

der Ausbildung, bei BAföG-geförderten<br />

Auszubildenden der F<strong>in</strong>anzierung<br />

e<strong>in</strong>es außergewöhnlichen, nicht durch das<br />

BAföG erfassten Aufwands, wie z. B. besonderer<br />

Studienmaterialien, von Exkursionen<br />

oder Schulgebühren. E<strong>in</strong>kommen und<br />

Vermögen des Auszubildenden oder se<strong>in</strong>er<br />

Eltern spielen ke<strong>in</strong>e Rolle.<br />

Über die Anträge auf Bildungskredit entscheidet<br />

zentral das Bundesverwaltungsamt<br />

<strong>in</strong> Köln. E<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf Bildungskredit<br />

besteht nicht.<br />

Bundesverwaltungsamt,<br />

Bildungskredit-Hotl<strong>in</strong>e,<br />

Tel.: (018 88) 358-4492,<br />

Fax: (018 88) 358-4850, bildungskredit@bva.bund.de<br />

Programm für die Vergabe von<br />

Bildungskrediten – Förderbestimmungen<br />

des Bundesm<strong>in</strong>isteriums<br />

für Bildung und Forschung

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