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"Allein erziehen in Bayern".

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I. KURZZEITBETREUUNG<br />

Betreuung erkrankter K<strong>in</strong>der<br />

Wenn ihr K<strong>in</strong>d krank wird, haben erwerbstätige Eltern Anspruch auf<br />

bezahlte Freistellung <strong>in</strong> Höhe von maximal fünf Arbeitstagen,<br />

wenn ke<strong>in</strong>e andere Betreuung zur Verfügung steht. Dieser Anspruch<br />

kann allerd<strong>in</strong>gs durch e<strong>in</strong>en Tarifvertrag, e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />

oder auch im Arbeitsvertrag selbst ausgeschlossen se<strong>in</strong>.<br />

Unabhängig davon, ob e<strong>in</strong> Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht,<br />

haben Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen mit Anspruch auf Krankengeld gegenüber<br />

dem Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der<br />

Arbeit. Die unbezahlte Freistellung kann nicht durch Tarifvertrag oder<br />

Ähnliches ausgeschlossen werden. Außerdem haben Sie Anspruch auf<br />

Bezug von Krankengeld, wenn Sie versicherungspflichtig arbeiten und<br />

Ihr krankes K<strong>in</strong>d unter zwölf Jahre alt ist. Dann können Sie für 20 Tage<br />

pro Kalenderjahr bei Ihrer Krankenkasse Entgeltfortzahlung <strong>in</strong> Form von<br />

Krankengeld <strong>in</strong> Anspruch nehmen, sofern Ihr K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung mitversichert ist. Voraussetzung ist e<strong>in</strong> ärztliches<br />

Attest, das die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Pflege und Betreuung<br />

des K<strong>in</strong>des nachweist. Bei mehreren K<strong>in</strong>dern unter zwölf Jahren beträgt<br />

der Freistellungs- und Krankengeldanspruch <strong>in</strong>sgesamt höchstens<br />

50 Tage. Der Zeitraum e<strong>in</strong>er bezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber<br />

(siehe oben) wird auf diese Zeit angerechnet.<br />

Arbeitgeber, Krankenkasse<br />

§ 616 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Tarif- oder<br />

Arbeitsvertrag, § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

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