"Allein erziehen in Bayern".
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I. KURZZEITBETREUUNG<br />
Betreuung erkrankter K<strong>in</strong>der<br />
Wenn ihr K<strong>in</strong>d krank wird, haben erwerbstätige Eltern Anspruch auf<br />
bezahlte Freistellung <strong>in</strong> Höhe von maximal fünf Arbeitstagen,<br />
wenn ke<strong>in</strong>e andere Betreuung zur Verfügung steht. Dieser Anspruch<br />
kann allerd<strong>in</strong>gs durch e<strong>in</strong>en Tarifvertrag, e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />
oder auch im Arbeitsvertrag selbst ausgeschlossen se<strong>in</strong>.<br />
Unabhängig davon, ob e<strong>in</strong> Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht,<br />
haben Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen mit Anspruch auf Krankengeld gegenüber<br />
dem Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der<br />
Arbeit. Die unbezahlte Freistellung kann nicht durch Tarifvertrag oder<br />
Ähnliches ausgeschlossen werden. Außerdem haben Sie Anspruch auf<br />
Bezug von Krankengeld, wenn Sie versicherungspflichtig arbeiten und<br />
Ihr krankes K<strong>in</strong>d unter zwölf Jahre alt ist. Dann können Sie für 20 Tage<br />
pro Kalenderjahr bei Ihrer Krankenkasse Entgeltfortzahlung <strong>in</strong> Form von<br />
Krankengeld <strong>in</strong> Anspruch nehmen, sofern Ihr K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung mitversichert ist. Voraussetzung ist e<strong>in</strong> ärztliches<br />
Attest, das die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Pflege und Betreuung<br />
des K<strong>in</strong>des nachweist. Bei mehreren K<strong>in</strong>dern unter zwölf Jahren beträgt<br />
der Freistellungs- und Krankengeldanspruch <strong>in</strong>sgesamt höchstens<br />
50 Tage. Der Zeitraum e<strong>in</strong>er bezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber<br />
(siehe oben) wird auf diese Zeit angerechnet.<br />
Arbeitgeber, Krankenkasse<br />
§ 616 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Tarif- oder<br />
Arbeitsvertrag, § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)