"Allein erziehen in Bayern".
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III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
56<br />
I. ERBRECHT UND VORSORGE FÜR<br />
DEN TODESFALL<br />
Beim Erbrecht kommt es <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />
darauf an, was der Erblasser <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Testament<br />
oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Erbvertrag festgelegt<br />
hat. Liegt ke<strong>in</strong> Testament oder Erbvertrag vor,<br />
gilt die gesetzliche Erbfolge (vgl. unten).<br />
Vorsorge für den Todesfall<br />
Zur Vorsorge für den Erbfall wird auf die vom<br />
Bayerischen Justizm<strong>in</strong>isterium herausgegebene<br />
Broschüre „Vorsorge für den Erbfall<br />
durch Testament, Erbvertrag, Schenkung“<br />
h<strong>in</strong>gewiesen, die unter www.bayern.de<br />
kostenlos heruntergeladen oder zum Preis<br />
von 3,90 Euro über den Buchhandel bezogen<br />
werden kann. Nicht „vererbt“ werden kann<br />
die elterliche Sorge (vgl. oben).<br />
gesetzliches Erbrecht zu. Grundsätzlich erbt<br />
der überlebende Ehegatte neben den<br />
K<strong>in</strong>dern zu e<strong>in</strong>em Viertel, neben den Eltern<br />
und deren Abkömml<strong>in</strong>gen oder dessen<br />
Großeltern zur Hälfte. S<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e dieser<br />
Verwandten vorhanden, so erhält der überlebende<br />
Ehegatte die ganze Erbschaft. Lebten<br />
die Ehegatten im Güterstand der Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft<br />
(Güterstand, falls nichts<br />
anderes vere<strong>in</strong>bart ist), f<strong>in</strong>det der Zugew<strong>in</strong>nausgleich<br />
dadurch statt, dass sich der gesetzliche<br />
Erbteil des überlebenden Ehepartners<br />
um e<strong>in</strong> Viertel der Erbschaft erhöht.<br />
Alle K<strong>in</strong>der des Verstorbenen erben untere<strong>in</strong>ander<br />
zu gleichen Teilen. Sie erhalten<br />
zusammen die Hälfte des Erbes, wenn die<br />
Eltern <strong>in</strong> gesetzlicher Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft<br />
gelebt haben, ansonsten drei Viertel des<br />
Erbes.<br />
Gesetzliche Erbfolge<br />
Gesetzliche Erben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die<br />
ehelichen und nichtehelichen K<strong>in</strong>der des<br />
Erblassers und se<strong>in</strong> überlebender Ehepartner.<br />
Voraussetzung für e<strong>in</strong> gesetzliches Ehegattenerbrecht<br />
ist e<strong>in</strong>e rechtsgültige Ehe<br />
(bzw. e<strong>in</strong>getragene Lebenspartnerschaft).<br />
Geschiedenen Ehegatten und auch unverheirateten<br />
Lebensgefährten steht ke<strong>in</strong><br />
Genaue Auskünfte erteilt im Todesfall das<br />
Nachlassgericht oder ggf. e<strong>in</strong>e /e<strong>in</strong> Rechtsanwält<strong>in</strong><br />
/Rechtsanwalt oder Notar<strong>in</strong> /Notar.<br />
Nachlassgericht beim Amts-gericht,<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/<br />
Rechtsanwalt, Notar<strong>in</strong>/Notar<br />
§§ 1924, 1931, 1371<br />
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)