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"Allein erziehen in Bayern".

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III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />

56<br />

I. ERBRECHT UND VORSORGE FÜR<br />

DEN TODESFALL<br />

Beim Erbrecht kommt es <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />

darauf an, was der Erblasser <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Testament<br />

oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Erbvertrag festgelegt<br />

hat. Liegt ke<strong>in</strong> Testament oder Erbvertrag vor,<br />

gilt die gesetzliche Erbfolge (vgl. unten).<br />

Vorsorge für den Todesfall<br />

Zur Vorsorge für den Erbfall wird auf die vom<br />

Bayerischen Justizm<strong>in</strong>isterium herausgegebene<br />

Broschüre „Vorsorge für den Erbfall<br />

durch Testament, Erbvertrag, Schenkung“<br />

h<strong>in</strong>gewiesen, die unter www.bayern.de<br />

kostenlos heruntergeladen oder zum Preis<br />

von 3,90 Euro über den Buchhandel bezogen<br />

werden kann. Nicht „vererbt“ werden kann<br />

die elterliche Sorge (vgl. oben).<br />

gesetzliches Erbrecht zu. Grundsätzlich erbt<br />

der überlebende Ehegatte neben den<br />

K<strong>in</strong>dern zu e<strong>in</strong>em Viertel, neben den Eltern<br />

und deren Abkömml<strong>in</strong>gen oder dessen<br />

Großeltern zur Hälfte. S<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e dieser<br />

Verwandten vorhanden, so erhält der überlebende<br />

Ehegatte die ganze Erbschaft. Lebten<br />

die Ehegatten im Güterstand der Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft<br />

(Güterstand, falls nichts<br />

anderes vere<strong>in</strong>bart ist), f<strong>in</strong>det der Zugew<strong>in</strong>nausgleich<br />

dadurch statt, dass sich der gesetzliche<br />

Erbteil des überlebenden Ehepartners<br />

um e<strong>in</strong> Viertel der Erbschaft erhöht.<br />

Alle K<strong>in</strong>der des Verstorbenen erben untere<strong>in</strong>ander<br />

zu gleichen Teilen. Sie erhalten<br />

zusammen die Hälfte des Erbes, wenn die<br />

Eltern <strong>in</strong> gesetzlicher Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft<br />

gelebt haben, ansonsten drei Viertel des<br />

Erbes.<br />

Gesetzliche Erbfolge<br />

Gesetzliche Erben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die<br />

ehelichen und nichtehelichen K<strong>in</strong>der des<br />

Erblassers und se<strong>in</strong> überlebender Ehepartner.<br />

Voraussetzung für e<strong>in</strong> gesetzliches Ehegattenerbrecht<br />

ist e<strong>in</strong>e rechtsgültige Ehe<br />

(bzw. e<strong>in</strong>getragene Lebenspartnerschaft).<br />

Geschiedenen Ehegatten und auch unverheirateten<br />

Lebensgefährten steht ke<strong>in</strong><br />

Genaue Auskünfte erteilt im Todesfall das<br />

Nachlassgericht oder ggf. e<strong>in</strong>e /e<strong>in</strong> Rechtsanwält<strong>in</strong><br />

/Rechtsanwalt oder Notar<strong>in</strong> /Notar.<br />

Nachlassgericht beim Amts-gericht,<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong>/<br />

Rechtsanwalt, Notar<strong>in</strong>/Notar<br />

§§ 1924, 1931, 1371<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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