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"Allein erziehen in Bayern".

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C. TEILZEITERWERBSTÄTIGKEIT<br />

Teilzeitarbeit ist unter den herrschenden Arbeitsmarktbed<strong>in</strong>gungen für<br />

viele <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de die e<strong>in</strong>zige Möglichkeit, K<strong>in</strong>derbetreuung und<br />

Erwerbstätigkeit zu vere<strong>in</strong>baren. Viele Arbeitgeber haben mittlerweile<br />

erkannt, dass Teilzeitkräfte gute Arbeit leisten und flexibel e<strong>in</strong>setzbar s<strong>in</strong>d.<br />

Es ist von daher – je nach der sonstigen Lage des Arbeitsmarktes –<br />

oft möglich, e<strong>in</strong>en Teilzeitarbeitsplatz zu f<strong>in</strong>den.<br />

„Teilzeitarbeit“ ist alles, was unter der tariflich geregelten oder sonst<br />

betrieblichen „normalen“ Wochenarbeitszeit liegt: Halb- oder Dreiviertelstellen<br />

zählen ebenso dazu wie ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigungen.<br />

Sozialversicherungspflichtige Teilzeittätigkeiten wirken sich sowohl<br />

auf die Höhe eventueller Arbeitslosengeldansprüche als auch auf<br />

die spätere Rentenhöhe aus.<br />

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt<br />

werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Zulässig<br />

ist e<strong>in</strong>e unterschiedliche Behandlung grundsätzlich nur, wenn sie<br />

nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern aus anderen Gründen, wie z. B.<br />

wegen e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren Qualifikation oder Berufserfahrung, erfolgt,<br />

was heißt, dass <strong>in</strong>sbesondere Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich Anspruch<br />

auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte haben.<br />

§§ 1 bis 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG),<br />

§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV),<br />

§ 27 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

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