"Allein erziehen in Bayern".
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C. TEILZEITERWERBSTÄTIGKEIT<br />
Teilzeitarbeit ist unter den herrschenden Arbeitsmarktbed<strong>in</strong>gungen für<br />
viele <strong>Alle<strong>in</strong></strong><strong>erziehen</strong>de die e<strong>in</strong>zige Möglichkeit, K<strong>in</strong>derbetreuung und<br />
Erwerbstätigkeit zu vere<strong>in</strong>baren. Viele Arbeitgeber haben mittlerweile<br />
erkannt, dass Teilzeitkräfte gute Arbeit leisten und flexibel e<strong>in</strong>setzbar s<strong>in</strong>d.<br />
Es ist von daher – je nach der sonstigen Lage des Arbeitsmarktes –<br />
oft möglich, e<strong>in</strong>en Teilzeitarbeitsplatz zu f<strong>in</strong>den.<br />
„Teilzeitarbeit“ ist alles, was unter der tariflich geregelten oder sonst<br />
betrieblichen „normalen“ Wochenarbeitszeit liegt: Halb- oder Dreiviertelstellen<br />
zählen ebenso dazu wie ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigungen.<br />
Sozialversicherungspflichtige Teilzeittätigkeiten wirken sich sowohl<br />
auf die Höhe eventueller Arbeitslosengeldansprüche als auch auf<br />
die spätere Rentenhöhe aus.<br />
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt<br />
werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Zulässig<br />
ist e<strong>in</strong>e unterschiedliche Behandlung grundsätzlich nur, wenn sie<br />
nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern aus anderen Gründen, wie z. B.<br />
wegen e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren Qualifikation oder Berufserfahrung, erfolgt,<br />
was heißt, dass <strong>in</strong>sbesondere Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich Anspruch<br />
auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte haben.<br />
§§ 1 bis 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG),<br />
§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV),<br />
§ 27 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)