"Allein erziehen in Bayern".
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G. KINDERZUSCHLAG<br />
<strong>Alle<strong>in</strong></strong> <strong>erziehen</strong>de Eltern mit ger<strong>in</strong>gem E<strong>in</strong>kommen können unter<br />
bestimmten Voraussetzungen e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>derzuschlag erhalten. Anspruchsberechtigt<br />
s<strong>in</strong>d grundsätzlich Eltern, die mit ihren K<strong>in</strong>dern (Altersgrenze<br />
25 Jahre) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Haushalt leben und über E<strong>in</strong>kommen<br />
und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihren eigenen<br />
Lebensunterhalt, nicht aber den ihrer m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>der zu decken.<br />
Zusätzlich zu Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe wird<br />
der K<strong>in</strong>derzuschlag nicht gezahlt. Der K<strong>in</strong>derzuschlag bemisst sich nach<br />
dem E<strong>in</strong>kommen und Vermögen der Eltern sowie der K<strong>in</strong>der und beträgt<br />
maximal 140 Euro monatlich pro K<strong>in</strong>d.<br />
Unter www.k<strong>in</strong>derzuschlag.de lassen sich e<strong>in</strong> Merkblatt der Bundesagentur<br />
für Arbeit sowie weitere Informationen zum K<strong>in</strong>derzuschlag abrufen.<br />
Das Bundesfamilienm<strong>in</strong>isterium hat e<strong>in</strong>en „K<strong>in</strong>derzuschlagsrechner“<br />
im Internet bereitgestellt, der Eltern Auskunft geben soll, ob eventuell<br />
e<strong>in</strong> Anspruch auf K<strong>in</strong>derzuschlag <strong>in</strong> Betracht kommt.<br />
Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit<br />
§ 6 a Bundesk<strong>in</strong>dergeldgesetz (BKGG)