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"Allein erziehen in Bayern".

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53<br />

H. NAMENSRECHT<br />

Vorname des K<strong>in</strong>des<br />

Die sorgeberechtigten Eltern<br />

bestimmen den Vornamen des<br />

K<strong>in</strong>des. Können sie sich bei<br />

geme<strong>in</strong>samem Sorgerecht nicht<br />

e<strong>in</strong>igen, überträgt das Familiengericht<br />

die Entscheidung auf<br />

Antrag e<strong>in</strong>em Elternteil.<br />

Nachname des K<strong>in</strong>des<br />

S<strong>in</strong>d die Eltern bei der Geburt<br />

mite<strong>in</strong>ander verheiratet und tragen<br />

sie e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Ehenamen,<br />

erhält das K<strong>in</strong>d automatisch<br />

diesen Ehenamen als Geburtsnamen.<br />

Gleiches gilt, wenn die Eltern<br />

nachträglich e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Ehenamen bestimmen. Ist das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

diesem Fall bereits fünf Jahre alt, erhält es den nachträglich bestimmten<br />

Ehenamen nur, wenn es sich der Namensgebung durch öffentlich<br />

beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten anschließt.<br />

Dies geschieht bis zum 14. Lebensjahr des K<strong>in</strong>des durch den gesetzlichen<br />

Vertreter, danach durch das K<strong>in</strong>d selbst mit Zustimmung des<br />

gesetzlichen Vertreters.<br />

§§ 1355, 1616, 1617 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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