"Allein erziehen in Bayern".
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H. NAMENSRECHT<br />
Vorname des K<strong>in</strong>des<br />
Die sorgeberechtigten Eltern<br />
bestimmen den Vornamen des<br />
K<strong>in</strong>des. Können sie sich bei<br />
geme<strong>in</strong>samem Sorgerecht nicht<br />
e<strong>in</strong>igen, überträgt das Familiengericht<br />
die Entscheidung auf<br />
Antrag e<strong>in</strong>em Elternteil.<br />
Nachname des K<strong>in</strong>des<br />
S<strong>in</strong>d die Eltern bei der Geburt<br />
mite<strong>in</strong>ander verheiratet und tragen<br />
sie e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Ehenamen,<br />
erhält das K<strong>in</strong>d automatisch<br />
diesen Ehenamen als Geburtsnamen.<br />
Gleiches gilt, wenn die Eltern<br />
nachträglich e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Ehenamen bestimmen. Ist das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
diesem Fall bereits fünf Jahre alt, erhält es den nachträglich bestimmten<br />
Ehenamen nur, wenn es sich der Namensgebung durch öffentlich<br />
beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten anschließt.<br />
Dies geschieht bis zum 14. Lebensjahr des K<strong>in</strong>des durch den gesetzlichen<br />
Vertreter, danach durch das K<strong>in</strong>d selbst mit Zustimmung des<br />
gesetzlichen Vertreters.<br />
§§ 1355, 1616, 1617 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)