"Allein erziehen in Bayern".
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VIII. AUSBILDUNG<br />
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werden angerechnet. Auch die E<strong>in</strong>kommen<br />
Ihres (Ex-)Ehepartners oder Ihrer Eltern<br />
werden berücksichtigt.<br />
Agentur für Arbeit<br />
§ 59 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB III)<br />
C. BAFÖG-LEISTUNGEN<br />
BAföG ist die Abkürzung für „Bundesausbildungsförderungsgesetz“.<br />
BAföG-Leistungen<br />
können sowohl für die Zeit e<strong>in</strong>er Schulausbildung<br />
(allgeme<strong>in</strong>bildende Schulen ab<br />
der zehnten Klasse, Berufsfachschulen,<br />
Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsaufbauschulen,<br />
Abendrealschulen, Abendgymnasien,<br />
Kollegs und Berufsoberschulen)<br />
als auch für die Zeit e<strong>in</strong>es Studiums<br />
(Universitäten, Akademien e<strong>in</strong>schließlich<br />
Fachakademien, Fachhochschulen) gewährt<br />
werden.<br />
Schüler/<strong>in</strong>nen an weiterführenden allgeme<strong>in</strong>bildenden<br />
Schulen erhalten das BAföG nur,<br />
wenn sie aus schulischen Gründen nicht im<br />
Elternhaus wohnen können. Schüler/<strong>in</strong>nen<br />
der übrigen Schularten erhalten die Leistungen<br />
unabhängig von e<strong>in</strong>er notwendigen<br />
auswärtigen Unterbr<strong>in</strong>gung. Sie brauchen es<br />
nicht zurückzuzahlen. Studierende dagegen<br />
erhalten nur die Hälfte der Leistungen als<br />
Zuschuss, die andere Hälfte wird als z<strong>in</strong>sloses<br />
Darlehen gewährt.<br />
Schüler/<strong>in</strong>nen und Studierende können<br />
grundsätzlich nur gefördert werden, wenn<br />
sie die Ausbildung, für die sie Förderung<br />
beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres<br />
beg<strong>in</strong>nen. Es gibt aber Ausnahmeregelungen<br />
für Absolventen des zweiten<br />
Bildungsweges und für K<strong>in</strong>dererziehungszeiten.<br />
Die Höhe der BAföG-Leistung richtet sich<br />
nach dem Bedarf. Der M<strong>in</strong>destgrundbedarf<br />
liegt für Schüler/<strong>in</strong>nen bei 212 Euro, der<br />
Höchstsatz für Studierende beträgt 584 Euro.<br />
Dar<strong>in</strong> enthalten s<strong>in</strong>d bereits Sonderbedarfe<br />
für den Lebensunterhalt und Wohnen, wenn<br />
Sie nicht mehr bei den Eltern leben. Ob Sie<br />
den vollen Bedarfssatz oder e<strong>in</strong>en Teilbetrag<br />
davon als Förderung erhalten, hängt von<br />
Ihren E<strong>in</strong>kommens- und Vermögensverhältnissen<br />
und denen Ihrer Eltern ab, da diese<br />
generell e<strong>in</strong>e Unterhaltsverpflichtung haben.