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"Allein erziehen in Bayern".

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VIII. AUSBILDUNG<br />

120<br />

werden angerechnet. Auch die E<strong>in</strong>kommen<br />

Ihres (Ex-)Ehepartners oder Ihrer Eltern<br />

werden berücksichtigt.<br />

Agentur für Arbeit<br />

§ 59 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB III)<br />

C. BAFÖG-LEISTUNGEN<br />

BAföG ist die Abkürzung für „Bundesausbildungsförderungsgesetz“.<br />

BAföG-Leistungen<br />

können sowohl für die Zeit e<strong>in</strong>er Schulausbildung<br />

(allgeme<strong>in</strong>bildende Schulen ab<br />

der zehnten Klasse, Berufsfachschulen,<br />

Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsaufbauschulen,<br />

Abendrealschulen, Abendgymnasien,<br />

Kollegs und Berufsoberschulen)<br />

als auch für die Zeit e<strong>in</strong>es Studiums<br />

(Universitäten, Akademien e<strong>in</strong>schließlich<br />

Fachakademien, Fachhochschulen) gewährt<br />

werden.<br />

Schüler/<strong>in</strong>nen an weiterführenden allgeme<strong>in</strong>bildenden<br />

Schulen erhalten das BAföG nur,<br />

wenn sie aus schulischen Gründen nicht im<br />

Elternhaus wohnen können. Schüler/<strong>in</strong>nen<br />

der übrigen Schularten erhalten die Leistungen<br />

unabhängig von e<strong>in</strong>er notwendigen<br />

auswärtigen Unterbr<strong>in</strong>gung. Sie brauchen es<br />

nicht zurückzuzahlen. Studierende dagegen<br />

erhalten nur die Hälfte der Leistungen als<br />

Zuschuss, die andere Hälfte wird als z<strong>in</strong>sloses<br />

Darlehen gewährt.<br />

Schüler/<strong>in</strong>nen und Studierende können<br />

grundsätzlich nur gefördert werden, wenn<br />

sie die Ausbildung, für die sie Förderung<br />

beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres<br />

beg<strong>in</strong>nen. Es gibt aber Ausnahmeregelungen<br />

für Absolventen des zweiten<br />

Bildungsweges und für K<strong>in</strong>dererziehungszeiten.<br />

Die Höhe der BAföG-Leistung richtet sich<br />

nach dem Bedarf. Der M<strong>in</strong>destgrundbedarf<br />

liegt für Schüler/<strong>in</strong>nen bei 212 Euro, der<br />

Höchstsatz für Studierende beträgt 584 Euro.<br />

Dar<strong>in</strong> enthalten s<strong>in</strong>d bereits Sonderbedarfe<br />

für den Lebensunterhalt und Wohnen, wenn<br />

Sie nicht mehr bei den Eltern leben. Ob Sie<br />

den vollen Bedarfssatz oder e<strong>in</strong>en Teilbetrag<br />

davon als Förderung erhalten, hängt von<br />

Ihren E<strong>in</strong>kommens- und Vermögensverhältnissen<br />

und denen Ihrer Eltern ab, da diese<br />

generell e<strong>in</strong>e Unterhaltsverpflichtung haben.

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