"Allein erziehen in Bayern".
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VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />
112<br />
In Ausnahmefällen (z. B. Insolvenz des<br />
Arbeitgebers) kann jedoch e<strong>in</strong>e Kündigung<br />
mit Zustimmung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes<br />
zulässig se<strong>in</strong>. Das Auslaufen<br />
e<strong>in</strong>es befristeten Arbeitsvertrages wird<br />
durch die Inanspruchnahme von Elternzeit<br />
nicht verh<strong>in</strong>dert.<br />
Während der Elternzeit ist e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />
bis zu 30 Stunden wöchentlich<br />
beim bisherigen, mit dessen Zustimmung<br />
auch bei e<strong>in</strong>em anderen Arbeitgeber<br />
zulässig. Die Zustimmung kann nur aus<br />
dr<strong>in</strong>genden betrieblichen Gründen abgelehnt<br />
werden.<br />
Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte haben im<br />
Wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen<br />
wie Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und<br />
Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit (unter<br />
Fortfall der laufenden Dienst- oder Anwärterbezüge).<br />
Über die Elternzeit h<strong>in</strong>aus können<br />
sich Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte aus familienbezogenen<br />
Gründen bis zu e<strong>in</strong>er Dauer von<br />
zwölf Jahren (ab 1. April 2009 von 15 Jahren)<br />
beurlauben lassen. Im Falle e<strong>in</strong>er Beurlaubung<br />
entfallen alle dienstlichen Bezüge; nur<br />
das K<strong>in</strong>dergeld wird <strong>in</strong> voller Höhe weitergezahlt.<br />
Der Anspruch von Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten<br />
auf Beihilfe bleibt während der Mutterschutzfristen<br />
und der Elternzeit erhalten.<br />
Die verbleibenden Beiträge e<strong>in</strong>er beihilfekonformen<br />
Kranken- und Pflegeversicherung<br />
müssen Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte selbst<br />
tragen, wobei allerd<strong>in</strong>gs je nach Dienstherr<br />
und E<strong>in</strong>kommen bzw. Besoldungsgruppe<br />
auf Antrag Erstattungen gewährt werden.<br />
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales<br />
(Elterngeldstelle) ist für die Beratung zur<br />
Elternzeit zuständig. Zur weiteren Information<br />
ist die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“<br />
des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Familie,<br />
Senioren, Frauen und Jugend zu empfehlen.<br />
Zentrum Bayern Familie und<br />
Soziales, bei Beamten: Dienstherr<br />
§ 15 ff. Bundeselterngeld- und<br />
Elternzeitgesetz (BEEG)<br />
Bei bayerischen Beamten:<br />
§§ 12–15 der Verordnung über den<br />
Urlaub der bayerischen Beamten<br />
und Richter (UrlV),<br />
§§ 9 a, 13 der Verordnung über<br />
die Laufbahnen der bayerischen<br />
Beamten – Laufbahnverordnung<br />
(LbV), Art. 80 a, 80 b, 88 Bayerisches<br />
Beamtengesetz (BayBG)