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"Allein erziehen in Bayern".

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VII. ERWERBSTÄTIGKEIT<br />

112<br />

In Ausnahmefällen (z. B. Insolvenz des<br />

Arbeitgebers) kann jedoch e<strong>in</strong>e Kündigung<br />

mit Zustimmung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes<br />

zulässig se<strong>in</strong>. Das Auslaufen<br />

e<strong>in</strong>es befristeten Arbeitsvertrages wird<br />

durch die Inanspruchnahme von Elternzeit<br />

nicht verh<strong>in</strong>dert.<br />

Während der Elternzeit ist e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />

bis zu 30 Stunden wöchentlich<br />

beim bisherigen, mit dessen Zustimmung<br />

auch bei e<strong>in</strong>em anderen Arbeitgeber<br />

zulässig. Die Zustimmung kann nur aus<br />

dr<strong>in</strong>genden betrieblichen Gründen abgelehnt<br />

werden.<br />

Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte haben im<br />

Wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen<br />

wie Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und<br />

Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit (unter<br />

Fortfall der laufenden Dienst- oder Anwärterbezüge).<br />

Über die Elternzeit h<strong>in</strong>aus können<br />

sich Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte aus familienbezogenen<br />

Gründen bis zu e<strong>in</strong>er Dauer von<br />

zwölf Jahren (ab 1. April 2009 von 15 Jahren)<br />

beurlauben lassen. Im Falle e<strong>in</strong>er Beurlaubung<br />

entfallen alle dienstlichen Bezüge; nur<br />

das K<strong>in</strong>dergeld wird <strong>in</strong> voller Höhe weitergezahlt.<br />

Der Anspruch von Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten<br />

auf Beihilfe bleibt während der Mutterschutzfristen<br />

und der Elternzeit erhalten.<br />

Die verbleibenden Beiträge e<strong>in</strong>er beihilfekonformen<br />

Kranken- und Pflegeversicherung<br />

müssen Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte selbst<br />

tragen, wobei allerd<strong>in</strong>gs je nach Dienstherr<br />

und E<strong>in</strong>kommen bzw. Besoldungsgruppe<br />

auf Antrag Erstattungen gewährt werden.<br />

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales<br />

(Elterngeldstelle) ist für die Beratung zur<br />

Elternzeit zuständig. Zur weiteren Information<br />

ist die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“<br />

des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Familie,<br />

Senioren, Frauen und Jugend zu empfehlen.<br />

Zentrum Bayern Familie und<br />

Soziales, bei Beamten: Dienstherr<br />

§ 15 ff. Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz (BEEG)<br />

Bei bayerischen Beamten:<br />

§§ 12–15 der Verordnung über den<br />

Urlaub der bayerischen Beamten<br />

und Richter (UrlV),<br />

§§ 9 a, 13 der Verordnung über<br />

die Laufbahnen der bayerischen<br />

Beamten – Laufbahnverordnung<br />

(LbV), Art. 80 a, 80 b, 88 Bayerisches<br />

Beamtengesetz (BayBG)

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