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"Allein erziehen in Bayern".

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IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />

86<br />

L. SOZIALHILFE<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

Wer nicht <strong>in</strong> der Lage ist, aus eigenen Kräften<br />

und mit eigenen Mitteln se<strong>in</strong>en Lebensunterhalt<br />

zu bestreiten und auch anderweitig<br />

ke<strong>in</strong>e ausreichende Hilfe erhält, hat e<strong>in</strong> Recht<br />

auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen.<br />

Vorrangig s<strong>in</strong>d damit sowohl anderweitige<br />

Hilfen (z. B. Arbeitslosengeld II) als auch der<br />

E<strong>in</strong>satz eigenen E<strong>in</strong>kommens und Vermögens.<br />

Sozialhilfe wird nach dem Zwölften Buch<br />

Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt und gestaltet<br />

sich wie folgt:<br />

Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den<br />

Lebensunterhalt von Menschen, die bei<br />

Bedürftigkeit sonst ke<strong>in</strong>e Leistungen erhalten.<br />

Das s<strong>in</strong>d etwa Personen bis 65 Jahre, die<br />

vorübergehend nicht erwerbsfähig s<strong>in</strong>d und<br />

daher ke<strong>in</strong> Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld<br />

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