"Allein erziehen in Bayern".
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IV. FINANZIELLE HILFEN UND SONSTIGE ANGEBOTE FÜR EINELTERNFAMILIEN<br />
86<br />
L. SOZIALHILFE<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
Wer nicht <strong>in</strong> der Lage ist, aus eigenen Kräften<br />
und mit eigenen Mitteln se<strong>in</strong>en Lebensunterhalt<br />
zu bestreiten und auch anderweitig<br />
ke<strong>in</strong>e ausreichende Hilfe erhält, hat e<strong>in</strong> Recht<br />
auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen.<br />
Vorrangig s<strong>in</strong>d damit sowohl anderweitige<br />
Hilfen (z. B. Arbeitslosengeld II) als auch der<br />
E<strong>in</strong>satz eigenen E<strong>in</strong>kommens und Vermögens.<br />
Sozialhilfe wird nach dem Zwölften Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt und gestaltet<br />
sich wie folgt:<br />
Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />
Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den<br />
Lebensunterhalt von Menschen, die bei<br />
Bedürftigkeit sonst ke<strong>in</strong>e Leistungen erhalten.<br />
Das s<strong>in</strong>d etwa Personen bis 65 Jahre, die<br />
vorübergehend nicht erwerbsfähig s<strong>in</strong>d und<br />
daher ke<strong>in</strong> Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld<br />
beziehen.