"Allein erziehen in Bayern".
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Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit<br />
e<strong>in</strong>es Mitgliedstaats der Europäischen Union benötigen ke<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel.<br />
Ihnen wird von Amts wegen e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über ihr<br />
Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausgestellt. Familienangehörige<br />
allerd<strong>in</strong>gs, die nicht selbst Unionsbürger s<strong>in</strong>d, benötigen e<strong>in</strong>e „Aufenthaltskarte“.<br />
Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger können<br />
die für die Ausstellung der Besche<strong>in</strong>igung erforderlichen Angaben und<br />
Nachweise auch bei ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde machen.<br />
Für die Staatsangehörigen der mittel- und osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten<br />
(e<strong>in</strong>schließlich der Staatsangehörigen der Republik Bulgarien<br />
und Rumäniens) gelten <strong>in</strong> bestimmten Bereichen der Freizügigkeit<br />
Übergangsregelungen. Die EWR-Staatsangehörigen Islands, Liechtenste<strong>in</strong>s<br />
und Norwegens s<strong>in</strong>d aufenthaltsrechtlich den EU-Bürgern<br />
gleichgestellt. Gleiches gilt im Wesentlichen für Schweizer Bürger,<br />
die für den Aufenthalt allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis benötigen.<br />
Drittstaatsangehörige Ausländer<strong>in</strong>nen und Ausländer:<br />
Sie benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet e<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel.<br />
Aufenthaltstitel werden <strong>in</strong> der Regel als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis,<br />
als (unbefristete) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder als<br />
(zeitlich befristete) Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis<br />
wird dabei zu e<strong>in</strong>em bestimmten Zweck gewährt (z. B. Aufenthalt aus<br />
humanitären Gründen, familiären Gründen, zum Zwecke der Ausübung<br />
e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit). Im Aufenthaltstitel ist deshalb immer e<strong>in</strong>e<br />
konkrete Rechtsgrundlage genannt und auch vermerkt, ob die Aufenthaltserlaubnis<br />
zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit berechtigt. Oftmals<br />
knüpft die Gewährung f<strong>in</strong>anzieller Leistungen an Ausländer an diese<br />
Merkmale an.<br />
Ke<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel (und somit auch ke<strong>in</strong>en rechtmäßigen Aufenthalt)<br />
vermittelt die Aussetzung der Abschiebung („Duldung“). Sie erhalten<br />
Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber<br />
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und denen aus<br />
Rechtsgründen ke<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.