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"Allein erziehen in Bayern".

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Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit<br />

e<strong>in</strong>es Mitgliedstaats der Europäischen Union benötigen ke<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel.<br />

Ihnen wird von Amts wegen e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über ihr<br />

Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausgestellt. Familienangehörige<br />

allerd<strong>in</strong>gs, die nicht selbst Unionsbürger s<strong>in</strong>d, benötigen e<strong>in</strong>e „Aufenthaltskarte“.<br />

Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger können<br />

die für die Ausstellung der Besche<strong>in</strong>igung erforderlichen Angaben und<br />

Nachweise auch bei ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde machen.<br />

Für die Staatsangehörigen der mittel- und osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten<br />

(e<strong>in</strong>schließlich der Staatsangehörigen der Republik Bulgarien<br />

und Rumäniens) gelten <strong>in</strong> bestimmten Bereichen der Freizügigkeit<br />

Übergangsregelungen. Die EWR-Staatsangehörigen Islands, Liechtenste<strong>in</strong>s<br />

und Norwegens s<strong>in</strong>d aufenthaltsrechtlich den EU-Bürgern<br />

gleichgestellt. Gleiches gilt im Wesentlichen für Schweizer Bürger,<br />

die für den Aufenthalt allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis benötigen.<br />

Drittstaatsangehörige Ausländer<strong>in</strong>nen und Ausländer:<br />

Sie benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet e<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel.<br />

Aufenthaltstitel werden <strong>in</strong> der Regel als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis,<br />

als (unbefristete) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder als<br />

(zeitlich befristete) Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis<br />

wird dabei zu e<strong>in</strong>em bestimmten Zweck gewährt (z. B. Aufenthalt aus<br />

humanitären Gründen, familiären Gründen, zum Zwecke der Ausübung<br />

e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit). Im Aufenthaltstitel ist deshalb immer e<strong>in</strong>e<br />

konkrete Rechtsgrundlage genannt und auch vermerkt, ob die Aufenthaltserlaubnis<br />

zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit berechtigt. Oftmals<br />

knüpft die Gewährung f<strong>in</strong>anzieller Leistungen an Ausländer an diese<br />

Merkmale an.<br />

Ke<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel (und somit auch ke<strong>in</strong>en rechtmäßigen Aufenthalt)<br />

vermittelt die Aussetzung der Abschiebung („Duldung“). Sie erhalten<br />

Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber<br />

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und denen aus<br />

Rechtsgründen ke<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

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