"Allein erziehen in Bayern".
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III. RECHTLICHE SITUATION DER EINELTERNFAMILIE<br />
50<br />
Soweit die Ehewohnung von beiden Ehepartnern<br />
gemietet ist und e<strong>in</strong> Ehepartner<br />
ausgezogen ist, ist es s<strong>in</strong>nvoll, möglichst<br />
bald den Mietvertrag e<strong>in</strong>vernehmlich<br />
zu ändern. Das heißt, wer <strong>in</strong> der Wohnung<br />
verbleibt, sollte dann das Mietverhältnis<br />
alle<strong>in</strong>e fortsetzen. Auch wenn Sie selbst<br />
die Wohnung endgültig verlassen, sollten<br />
Sie darauf achten, möglichst bald aus dem<br />
Mietvertrag herauszukommen, da Sie sonst<br />
weiterh<strong>in</strong> für Miete, Reparaturen u. Ä. haften.<br />
Nach der Scheidung kann das Gericht bei<br />
e<strong>in</strong>er Mietwohnung das Mietverhältnis nach<br />
billigem Ermessen umgestalten. Es kann<br />
zum Beispiel bestimmen, dass e<strong>in</strong> mit<br />
beiden Ehegatten bestehender Mietvertrag<br />
nur mit e<strong>in</strong>em Partner fortgesetzt wird oder,<br />
wenn nur e<strong>in</strong> Ehegatte Mieter ist, anstelle<br />
des e<strong>in</strong>en Ehegatten der andere alle<strong>in</strong>iger<br />
Mieter wird; dabei ist auf die Interessen des<br />
Vermieters Rücksicht zu nehmen.<br />
E<strong>in</strong>e Eigentumswohnung wird nach der<br />
Scheidung grundsätzlich dem Ehepartner<br />
zugewiesen, dem sie gehört. Dem anderen<br />
Ehegatten kann sie nur dann zugewiesen<br />
werden, wenn die Zuweisung notwendig ist,<br />
um e<strong>in</strong>e unbillige Härte zu vermeiden. E<strong>in</strong>e<br />
solche unbillige Härte ist z. B. anzunehmen,<br />
wenn der andere Ehegatte für sich und die<br />
von ihm betreuten K<strong>in</strong>der ke<strong>in</strong>e geeignete –<br />
für ihn f<strong>in</strong>anziell erschw<strong>in</strong>gbare – Ersatzwohnung<br />
f<strong>in</strong>den kann.<br />
S<strong>in</strong>d beide Ehegatten Miteigentümer, entscheidet<br />
das Gericht nach billigem Ermessen.<br />
Wird die Wohnung e<strong>in</strong>em der Ehegatten<br />
zur alle<strong>in</strong>igen Nutzung zugewiesen, kann<br />
das Familiengericht e<strong>in</strong> entsprechendes<br />
Miet- oder Nutzungsverhältnis begründen.<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong>/Rechtsanwalt,<br />
Familiengericht beim Amtsgericht<br />
§ 1361 b Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB), Verordnung über die Behandlung<br />
der Ehewohnung und<br />
des Hausrats (HausratsVO)<br />
Behalt der Wohnung bei Beendigung e<strong>in</strong>er<br />
eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft<br />
Haben beide Partner e<strong>in</strong>er eheähnlichen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft den Mietvertrag geschlossen,<br />
haben sie beide e<strong>in</strong> Recht zur Nutzung der<br />
Wohnung. Wer auszieht, haftet dem<br />
Vermieter weiter für die Miete. Kündigen<br />
können die (Ex-)Partner nur geme<strong>in</strong>sam.<br />
Hat nur e<strong>in</strong>er der Partner den Mietvertrag<br />
geschlossen, kann er dem anderen die Tür<br />
weisen und den Auszug nötigenfalls<br />
gerichtlich erzw<strong>in</strong>gen. Er darf dem anderen<br />
jedoch nicht e<strong>in</strong>fach se<strong>in</strong>e Habe vor die Tür<br />
stellen und das Schloss austauschen.