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Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum ... - Stadt Geldern

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<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> <strong>zum</strong> Bebauungsplan<br />

<strong>Geldern</strong> Nr. 80, 4. Änderung „Rayers See“<br />

2 Rechtliche Grundlagen<br />

Im Rahmen dieses Bauvorhabens sind die Belange des Artenschutzes im Sinne<br />

des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu berücksichtigen.<br />

§44 BNatSchG regelt die Zulässigkeit von Eingriffen im Hinblick auf Tiere und<br />

Pflanzen der besonders geschützten Arten. § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 beinhaltet<br />

eine umfassende Auflistung von Verbotstatbeständen des besonderen Artenschutzes.<br />

Demnach ist es verboten, besonders und/oder streng geschützten<br />

Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten/vernichten oder<br />

ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu<br />

zerstören. Auch muss eine erhebliche Störung (Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />

der lokalen Population) der besonders geschützten Arten und<br />

europäischen Vogelarten während er Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderzeiten vermieden werden. Zudem ist eine mögliche<br />

Zerstörung der Fortpflanzungs- sowie Ruhestätten von besonders bzw.<br />

streng geschützten Arten zu prüfen. Auch dürfen streng geschützte Pflanzen<br />

oder ihre Entwicklungsformen nicht aus der Natur entnommen werden, diese<br />

oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden.<br />

§ 44 Abs. 5 enthält Sonderregelungen. Sofern die ökologische Funktion der<br />

von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte<br />

im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen<br />

die Zugriffsverbote vor.<br />

Zudem gestattet der Gesetzgeber Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Bauzeitenbeschränkung)<br />

zur Abwendung des Störungsverbots, die auch im Sinne vorgezogener<br />

Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden können (VV-Artenschutz<br />

2010). Ausnahmen von den Verboten regelt § 45 Abs. 7 BNatSchG.<br />

Ziel des Gesetzgebers ist, die natürlichen Lebensräume und die Populationen<br />

wildlebender und in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu schützen<br />

und somit die biologische Vielfalt zu erhalten.<br />

Für Planungs- und Zulassungsverfahren ist gemäß § 44 Abs. 1 und 5<br />

BNatSchG eine Artenschutzrechtliche Prüfung vorgeschrieben. Insgesamt<br />

konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren<br />

auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen<br />

Vogelarten.<br />

Das Landesamt für Natur, Umwelt, und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat<br />

für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachliche Auswahl derjenigen Arten<br />

getroffen, die bei der Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-<br />

Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind (Kiel 2005a). Diese Arten werden in<br />

NRW planungsrelevante Arten genannt.<br />

Sofern in einem Untersuchungsraum diese planungsrelevanten Arten vorkommen<br />

und durch ein genehmigungspflichtiges Vorhaben eine Verletzung der<br />

Schädigungs- bzw. Störungsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten<br />

ist oder erfolgt, ist eine Einzelprüfung der betroffenen Arten durchzufüh-<br />

<strong>Stadt</strong>UmBau GmbH 2

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