Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum ... - Stadt Geldern
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum ... - Stadt Geldern
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum ... - Stadt Geldern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Artenschutzrechtlicher</strong> <strong>Fachbeitrag</strong> <strong>zum</strong> Bebauungsplan<br />
<strong>Geldern</strong> Nr. 80, 4. Änderung „Rayers See“<br />
2 Rechtliche Grundlagen<br />
Im Rahmen dieses Bauvorhabens sind die Belange des Artenschutzes im Sinne<br />
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu berücksichtigen.<br />
§44 BNatSchG regelt die Zulässigkeit von Eingriffen im Hinblick auf Tiere und<br />
Pflanzen der besonders geschützten Arten. § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 beinhaltet<br />
eine umfassende Auflistung von Verbotstatbeständen des besonderen Artenschutzes.<br />
Demnach ist es verboten, besonders und/oder streng geschützten<br />
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten/vernichten oder<br />
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu<br />
zerstören. Auch muss eine erhebliche Störung (Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Population) der besonders geschützten Arten und<br />
europäischen Vogelarten während er Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />
Überwinterungs- und Wanderzeiten vermieden werden. Zudem ist eine mögliche<br />
Zerstörung der Fortpflanzungs- sowie Ruhestätten von besonders bzw.<br />
streng geschützten Arten zu prüfen. Auch dürfen streng geschützte Pflanzen<br />
oder ihre Entwicklungsformen nicht aus der Natur entnommen werden, diese<br />
oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden.<br />
§ 44 Abs. 5 enthält Sonderregelungen. Sofern die ökologische Funktion der<br />
von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte<br />
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen<br />
die Zugriffsverbote vor.<br />
Zudem gestattet der Gesetzgeber Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Bauzeitenbeschränkung)<br />
zur Abwendung des Störungsverbots, die auch im Sinne vorgezogener<br />
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden können (VV-Artenschutz<br />
2010). Ausnahmen von den Verboten regelt § 45 Abs. 7 BNatSchG.<br />
Ziel des Gesetzgebers ist, die natürlichen Lebensräume und die Populationen<br />
wildlebender und in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu schützen<br />
und somit die biologische Vielfalt zu erhalten.<br />
Für Planungs- und Zulassungsverfahren ist gemäß § 44 Abs. 1 und 5<br />
BNatSchG eine Artenschutzrechtliche Prüfung vorgeschrieben. Insgesamt<br />
konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren<br />
auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen<br />
Vogelarten.<br />
Das Landesamt für Natur, Umwelt, und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat<br />
für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachliche Auswahl derjenigen Arten<br />
getroffen, die bei der Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-<br />
Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind (Kiel 2005a). Diese Arten werden in<br />
NRW planungsrelevante Arten genannt.<br />
Sofern in einem Untersuchungsraum diese planungsrelevanten Arten vorkommen<br />
und durch ein genehmigungspflichtiges Vorhaben eine Verletzung der<br />
Schädigungs- bzw. Störungsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten<br />
ist oder erfolgt, ist eine Einzelprüfung der betroffenen Arten durchzufüh-<br />
<strong>Stadt</strong>UmBau GmbH 2