Tarifvertrag - GDL
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(5) Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechungszeitraums<br />
werden 100 Prozent der Überschreitung auf den folgenden Abrechnungszeitraum<br />
vorgetragen. Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt zur Reduzierung des individuellen<br />
Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum.<br />
Hinweis zu § 50 Abs. 1 und 2:<br />
§ 50<br />
Urlaub<br />
Abs. 1 und 2 haben sowohl in der Fassung bis 31. Dezember 2011 als auch in der Fassung ab<br />
01. Januar 2012 Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet<br />
§ 4 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.<br />
Bis einschließlich 31. Dezember 2011 gelten Abs. 1 und 2 in der folgenden Fassung:<br />
(1) a) Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers beträgt bis 31. Dezember 2011<br />
a) bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage,<br />
b) nach vollendetem 30. Lebensjahr 29 Urlaubstage,<br />
c) nach vollendeten 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage<br />
im Urlaubsjahr.<br />
Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter, das der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr<br />
vollendet.<br />
b) Für den Geltungsbereich und die Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl. Nachwirkung)<br />
- § 40 BeSiTV - wird der Erholungsurlaub nach Buchst. a um einen Tag im Urlaubsjahr<br />
verringert.<br />
(2) unbesetzt<br />
Ab 01. Januar 2012 gelten Abs. 1 und 2 in der folgenden Fassung:<br />
(1) Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im Urlaubsjahr. Er erhöht<br />
sich ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren um einen Urlaubstag und ab einer Betriebszugehörigkeit<br />
von 10 Jahren um einen weiteren Urlaubstag.<br />
Übergangsregelung:<br />
Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 schon und am<br />
01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung:<br />
Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des<br />
§ 50 Abs. 1 Buchst. a am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1<br />
gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist<br />
als der Anspruch nach Abs. 1.