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Tarifvertrag - GDL

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(5) Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechungszeitraums<br />

werden 100 Prozent der Überschreitung auf den folgenden Abrechnungszeitraum<br />

vorgetragen. Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt zur Reduzierung des individuellen<br />

Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum.<br />

Hinweis zu § 50 Abs. 1 und 2:<br />

§ 50<br />

Urlaub<br />

Abs. 1 und 2 haben sowohl in der Fassung bis 31. Dezember 2011 als auch in der Fassung ab<br />

01. Januar 2012 Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet<br />

§ 4 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.<br />

Bis einschließlich 31. Dezember 2011 gelten Abs. 1 und 2 in der folgenden Fassung:<br />

(1) a) Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers beträgt bis 31. Dezember 2011<br />

a) bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage,<br />

b) nach vollendetem 30. Lebensjahr 29 Urlaubstage,<br />

c) nach vollendeten 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage<br />

im Urlaubsjahr.<br />

Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter, das der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr<br />

vollendet.<br />

b) Für den Geltungsbereich und die Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl. Nachwirkung)<br />

- § 40 BeSiTV - wird der Erholungsurlaub nach Buchst. a um einen Tag im Urlaubsjahr<br />

verringert.<br />

(2) unbesetzt<br />

Ab 01. Januar 2012 gelten Abs. 1 und 2 in der folgenden Fassung:<br />

(1) Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im Urlaubsjahr. Er erhöht<br />

sich ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren um einen Urlaubstag und ab einer Betriebszugehörigkeit<br />

von 10 Jahren um einen weiteren Urlaubstag.<br />

Übergangsregelung:<br />

Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 schon und am<br />

01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung:<br />

Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des<br />

§ 50 Abs. 1 Buchst. a am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1<br />

gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist<br />

als der Anspruch nach Abs. 1.

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