Tarifvertrag - GDL
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tägliche Arbeitszeiten, die in die Zeit von 23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als<br />
viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können<br />
Arbeitszeiten nach Satz 4 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn<br />
dadurch keine Überforderung des Arbeitnehmers zu erwarten ist.<br />
5. § 3 Abs. 6 BuRa-LfTV Agv MoVe findet keine Anwendung.<br />
6. Unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse soll der Arbeitnehmer in der Regel<br />
nur an durchschnittlich 5 Tagen je Woche zu arbeiten haben.<br />
7. Die angerechnete Arbeitszeit des Arbeitnehmers darf in 168 nacheinander folgenden<br />
Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt 60 Stunden nicht überschreiten.<br />
Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.<br />
8. Bei auswärtigen Ruhezeiten ist es gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG<br />
zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen. Für den Arbeitnehmer ist<br />
die Verkürzung der Ruhezeit spätestens mit der entsprechenden Verlängerung der<br />
übernächsten Ruhezeit in der Heimat auszugleichen. Die Ausgleichspflicht nach Satz<br />
2 besteht entsprechend auch bei einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf bis zu<br />
10 Stunden gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG.<br />
9. Bei Ruhezeiten in der Heimat muss ab 11. Dezember 2011 die Dauer einer geplanten<br />
Ruhezeit unter Berücksichtigung des § 5 ArbZG mindestens der geplanten Länge der<br />
vorausgehenden Schicht entsprechen.<br />
(4) Auf eine auswärtige Ruhezeit oder eine Zeit ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als 5 und<br />
weniger als 9 Stunden Dauer soll eine nicht-auswärtige Ruhezeit von mindestens<br />
11 Stunden Dauer folgen, die soweit wie möglich in die Nachtzeit zu legen ist.<br />
(5) Die Ausbleibezeit des Arbeitnehmers soll in der Regel 32 Stunden nicht überschreiten.<br />
Wenn es zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit oder im Interesse des Arbeitnehmers geboten<br />
erscheint, darf sie bis zu 36 Stunden und nur in Sonderfällen darüber hinaus ausgedehnt<br />
werden. Satz 1 gilt nicht für Firmenreisen.<br />
Unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 12 und 13 werden dem Arbeitnehmer mindestens<br />
55 Prozent der Gesamtdauer einer Ausbleibezeit auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll<br />
angerechnet. Bei der Berechnung wird kaufmännisch auf volle Minuten gerundet.<br />
Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen dem Schichtbeginn in der<br />
Heimat und dem darauf folgenden nächsten Schichtende in der Heimat.<br />
(6) Die Zeiten für Wege zu und von den Übernachtungsräumen bei auswärtigen Ruhen werden<br />
auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />
(7) bleibt frei