Tarifvertrag - GDL
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Ab 01. September 2011 gilt:<br />
Bei geplanten Unterbrechungen von bis zu 7 Minuten bleibt der Triebfahrzeugführer stets für<br />
das Fahren des Triebfahrzeugs verantwortlich. Standzeiten von mehr als 7 Minuten Dauer,<br />
mit Ausnahme der Halte während einer Zugfahrt, gehören nicht zur Fahrzeit.<br />
(2) Die Fahrzeit nach Abs. 1 darf bei einer Tagesschicht 9 Stunden und bei einer Nachtschicht,<br />
die mit mindestens 3 Stunden in den Zeitraum 23.00 bis 06.00 Uhr fällt, 8 Stunden nicht<br />
überschreiten. Im S-Bahn Verkehr darf die Fahrzeit nach Abs. 1 unabhängig von der<br />
Schichtlage 8 Stunden nicht überschreiten.<br />
(3) Im Streckendienst darf die ununterbrochene Fahrzeit nach Abs. 1 auf dem Triebfahrzeug<br />
5 1/2 Stunden nicht überschreiten. Die Fahrzeit gilt als unterbrochen, wenn die Unterbrechung<br />
mindestens 10 Minuten andauert.<br />
§ 55<br />
Rufbereitschaft<br />
(bleibt frei)<br />
Teil C<br />
Spezifische Entgeltregelungen<br />
§ 56<br />
Entgeltgrundlagen<br />
(1) Für die Entgeltgrundlagen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe<br />
Anwendung.<br />
Durch tarifliche Vereinbarungen können ortsbezogene Zulagen zum Monatstabellenentgelt<br />
festgelegt werden, wenn erhöhte Lebenshaltungskosten oder besondere Arbeitsmarktverhältnisse<br />
die Erhöhung des Monatstabellenentgelts angezeigt erscheinen lassen.<br />
(2) In einem besonderen Schreiben ist dem Arbeitnehmer der für ihn geltende Arbeitsort mitzuteilen.<br />
(3) In der Zeit vom 01. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 (einvernehmliche Abweichung vom<br />
BuRa-LfTV Agv MoVe) gilt folgendes:<br />
Das Monatstabellenentgelt (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe) und die in Monatsbeträgen<br />
festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf einer Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden<br />
(Referenzarbeitszeit).<br />
Abweichend von Satz 1 beträgt für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl.<br />
Nachwirkung) - § 40 BeSiTV - die Referenzarbeitszeit 2.088 Stunden.