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Tarifvertrag - GDL

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muss die Schicht eine mindestens zweistündige Tätigkeitsunterbrechung enthalten, in die<br />

die gesetzliche Ruhepause nach § 4 ArbZG gelegt werden kann.<br />

(15) a) Bis einschließlich 31. Dezember 2011 gilt:<br />

Der Arbeitnehmer soll im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als<br />

261 Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs und abzüglich der<br />

sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 49 Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden<br />

rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die<br />

Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.<br />

b) Ab 01. Januar 2012 gilt:<br />

Der Arbeitnehmer soll im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als 261<br />

Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs, abzüglich der Anzahl der<br />

nach § 51 Abs. 3 im Abrechnungszeitraum zu bewertenden Wochenfeiertage und abzüglich<br />

der sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 49 Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden<br />

rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die<br />

Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.<br />

(16) Reisezeiten zwischen dem Arbeitsort bzw. dem näher gelegenen Wohnort und dem Ort des<br />

regelmäßigen Fortbildungsunterrichts, der Arbeitsbesprechungen, der angeordneten ärztlichen<br />

Untersuchungen und der Vernehmungen einschließlich der Aufenthalte (d.h. Aufenthaltszeiten<br />

während der Fahrt sowie am auswärtigen Geschäftsort unvermeidbare - nicht zu<br />

den Wartezeiten zählende - Zeiten bis zum Beginn oder nach Beendigung der Tätigkeiten)<br />

werden zu 50 v.H. auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />

Für ärztliche Untersuchungen, regelmäßigen Fortbildungsunterricht und Arbeitsbesprechungen<br />

kann an Stelle eines Einzelnachweises auch die Arbeitszeit angerechnet werden, die<br />

erfahrungsgemäß hierfür durchschnittlich anfällt.<br />

Wartezeiten können frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betreffende Termin<br />

geplant war. Sie werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />

§ 52a<br />

Jahresruhezeitplan<br />

(1) Auf Basis der entsprechend der betrieblichen Regelungen durchgeführten Urlaubsplanung<br />

ist vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem 13. Dezember 2009 für den Zeitraum einer<br />

Jahresfahrplanperiode ein verbindlicher Jahresruhezeitplan zu erstellen. Dieser Jahresruhezeitplan<br />

enthält<br />

a) mindestens 16 Ruhetage nach § 52 Abs. 9 Nr. 2, davon mindestens 8 Ruhetage nach<br />

§ 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1. Diese 16 Ruhetage sind so zu planen, dass sie außerhalb<br />

des geplanten Urlaubs liegen;<br />

b) einen zusätzlichen Ruhetag nach § 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 unmittelbar vor dem Hauptjahresurlaub<br />

und

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