Tarifvertrag - GDL
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muss die Schicht eine mindestens zweistündige Tätigkeitsunterbrechung enthalten, in die<br />
die gesetzliche Ruhepause nach § 4 ArbZG gelegt werden kann.<br />
(15) a) Bis einschließlich 31. Dezember 2011 gilt:<br />
Der Arbeitnehmer soll im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als<br />
261 Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs und abzüglich der<br />
sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 49 Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden<br />
rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die<br />
Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.<br />
b) Ab 01. Januar 2012 gilt:<br />
Der Arbeitnehmer soll im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als 261<br />
Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs, abzüglich der Anzahl der<br />
nach § 51 Abs. 3 im Abrechnungszeitraum zu bewertenden Wochenfeiertage und abzüglich<br />
der sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 49 Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden<br />
rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die<br />
Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.<br />
(16) Reisezeiten zwischen dem Arbeitsort bzw. dem näher gelegenen Wohnort und dem Ort des<br />
regelmäßigen Fortbildungsunterrichts, der Arbeitsbesprechungen, der angeordneten ärztlichen<br />
Untersuchungen und der Vernehmungen einschließlich der Aufenthalte (d.h. Aufenthaltszeiten<br />
während der Fahrt sowie am auswärtigen Geschäftsort unvermeidbare - nicht zu<br />
den Wartezeiten zählende - Zeiten bis zum Beginn oder nach Beendigung der Tätigkeiten)<br />
werden zu 50 v.H. auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />
Für ärztliche Untersuchungen, regelmäßigen Fortbildungsunterricht und Arbeitsbesprechungen<br />
kann an Stelle eines Einzelnachweises auch die Arbeitszeit angerechnet werden, die<br />
erfahrungsgemäß hierfür durchschnittlich anfällt.<br />
Wartezeiten können frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betreffende Termin<br />
geplant war. Sie werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.<br />
§ 52a<br />
Jahresruhezeitplan<br />
(1) Auf Basis der entsprechend der betrieblichen Regelungen durchgeführten Urlaubsplanung<br />
ist vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem 13. Dezember 2009 für den Zeitraum einer<br />
Jahresfahrplanperiode ein verbindlicher Jahresruhezeitplan zu erstellen. Dieser Jahresruhezeitplan<br />
enthält<br />
a) mindestens 16 Ruhetage nach § 52 Abs. 9 Nr. 2, davon mindestens 8 Ruhetage nach<br />
§ 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1. Diese 16 Ruhetage sind so zu planen, dass sie außerhalb<br />
des geplanten Urlaubs liegen;<br />
b) einen zusätzlichen Ruhetag nach § 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 unmittelbar vor dem Hauptjahresurlaub<br />
und