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Leistungsbericht - Nationalpark Eifel

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09<br />

Organisation<br />

30<br />

„Nach einem arbeitsreichen Jahr<br />

ist ein erfolgreicher Anfang geschafft.“<br />

Peter Joerißen, Dezernent Verwaltung<br />

Mit Neugründung des <strong>Nationalpark</strong>s hat sich die Verwaltung<br />

des <strong>Nationalpark</strong>forstamtes in kürzester Zeit auf viele neue<br />

Aufgaben eingestellt und musste in vielen Bereichen umstrukturiert<br />

werden. Der Aufbau einer dauerhaften Aufgabenzuweisung<br />

sowie eines Qualitätsmanagements waren im ersten Jahr<br />

noch nicht möglich, wird jedoch angestrebt.<br />

Hoheit und Organisation<br />

Die Einrichtung des <strong>Nationalpark</strong> <strong>Eifel</strong> brachte ab 1. Januar<br />

2004 für die Landesforstverwaltung in der <strong>Eifel</strong> bedeutende<br />

Veränderungen: Das bisherige Staatliche Forstamt Schleiden<br />

wurde zum <strong>Nationalpark</strong>forstamt <strong>Eifel</strong> und übernahm die Verwaltung<br />

für das Großschutzgebiet. Somit hat ein Forstamt in<br />

Nordrhein-Westfalen erstmalig die <strong>Nationalpark</strong>verwaltung<br />

übernommen. Zugleich blieb das <strong>Nationalpark</strong>forstamt untere<br />

Forstbehörde für einen neu abgegrenzten Zuständigkeitsbereich<br />

um den <strong>Nationalpark</strong> herum. In diesem Bereich werden<br />

nach wie vor die Ziele der nordrhein-westfälischen Forstwirtschaft<br />

verfolgt. Der organisatorische Zuschnitt der angrenzenden<br />

Forstämter Euskirchen und Hürtgenwald wurde zum<br />

1. Januar 2004 angepasst.<br />

Im Unterschied zum ehemaligen Forstamt Schleiden bewegen<br />

sich alle Aufgaben des <strong>Nationalpark</strong>forstamtes im Bereich<br />

Naturschutz, Forschung, Umweltbildung, Öffentlichkeitsarbeit<br />

und Wohlfahrtswirkungen, insbesondere der Erholung. Für<br />

den Betrieb des <strong>Nationalpark</strong>s ist vorrangig das Landschaftsgesetz<br />

Nordrhein-Westfalen und die auf §43 basierende<br />

Rechtsverordnung zum <strong>Nationalpark</strong> <strong>Eifel</strong> bindend. Gleichzeitig<br />

sind die Richtlinien der Föderation der europäischen Naturund<br />

<strong>Nationalpark</strong>e (EUROPARC) umzusetzen. Die veränderte<br />

Rechtsgrundlage erfordert nicht nur ein konsequentes Umdenken,<br />

vielmehr verbirgt sich hinter dem Begriff <strong>Nationalpark</strong>verwaltung<br />

der komplette Neuaufbau eines speziellen Verwaltungszweiges<br />

innerhalb der Forstverwaltung des Landes NRW.<br />

Das <strong>Nationalpark</strong>forstamt hat gemäß §18 der <strong>Nationalpark</strong>erfüllen:<br />

verordnung vom 17. Dezember 2003 folgende Aufgaben zu<br />

1. Die Erarbeitung, Aufstellung und Fortschreibung des<br />

<strong>Nationalpark</strong>plans (§4) einschließlich des Wegeplans (§5)<br />

und des jährlichen Maßnahmeplans (§8)<br />

2. Betrieb und Unterhaltung des <strong>Nationalpark</strong>s<br />

3. Durchführung und Betreuung aller Maßnahmen des<br />

Naturschutzes, insbesondere der gesamten Pflanzen- und<br />

Tierwelt.<br />

4. Wissenschaftliche Beobachtung, Anregung, Vergabe und<br />

Koordinierung von wissenschaftlichen Untersuchungen und<br />

Forschungsvorhaben (§11)<br />

5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben des <strong>Nationalpark</strong>s<br />

einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit (§12)<br />

6. Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs<br />

7. Durchführung von Maßnahmen, die von Dritten finanziert<br />

werden und dem <strong>Nationalpark</strong>plan entsprechen.<br />

Das <strong>Nationalpark</strong>forstamt war bis zum 1. Januar 2005 eine<br />

der 35 unteren Forstbehörden in der bis dahin dreistufig aufgebauten<br />

Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalens und<br />

direkt der höheren Forstbehörde NRW unterstellt. Die höhere<br />

Forstbehörde entstand am 1. Januar 2004 aus der Fusion der<br />

höheren Forstbehörde Westfalen-Lippe und der höheren<br />

Forstbehörde Rheinland im Zuge der Zusammenlegung der<br />

beiden nordrhein-westfälischen Landwirtschaftskammern.<br />

Das <strong>Nationalpark</strong>forstamt ist ab 2005 Teil des Landesbetriebes<br />

„Wald und Holz NRW“ gemäß §26 der Landeshaushaltsordnung<br />

NRW, in Verbindung mit §14a 806.

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