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Mobbing wirkungsvoll begegnen - Bibliothek der Friedrich-Ebert ...

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<strong>Mobbing</strong> <strong>wirkungsvoll</strong> <strong>begegnen</strong><br />

für die Sicherheit und Gesundheit, insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch von Kollegen/innen, haben sie zu melden.<br />

Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte<br />

<strong>der</strong> Auffassung, dass die vom Arbeitgeber<br />

getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten<br />

Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und<br />

den Gesundheitsschutz bei <strong>der</strong> Arbeit zu gewährleisten,<br />

und stellt <strong>der</strong> Arbeitgeber darauf gerichtete<br />

Beschwerden von Beschäftigten nicht ab,<br />

so können sie sich an die zuständigen Behörden<br />

wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine<br />

Nachteile entstehen ( § 17 Abs. 2 Die Ur ArbSchG).<br />

5.2 Rechtliche Möglichkeiten<br />

Verletzung des allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrechts<br />

<strong>Mobbing</strong> ist sehr komplex, geschieht oft im Verborgenen<br />

und ist deshalb rechtlich nur sehr<br />

schwer zu fassen. Bestenfalls können einzelne<br />

Handlungen aus dem Konfliktverlauf rechtlich<br />

erfasst und bewertet werden, z.B. eine beleidigende<br />

Äußerung, die Erteilung eines gesundheitsgefährdenden<br />

Auftrags, Sachbeschädigung<br />

o<strong>der</strong> ähnliches. Der gesamte <strong>Mobbing</strong>prozess<br />

kann jedoch auch Handlungen enthalten, die für<br />

sich genommen, kein rechtswidriges Verhalten<br />

darstellen, son<strong>der</strong>n nur in ihrer Gesamtheit.<br />

Dennoch gilt auch am Arbeitsplatz das durch<br />

Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Die Ur Abs. 1 Grundgesetz<br />

(GG) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht.<br />

Es beinhaltet unter an<strong>der</strong>em auch den Schutz <strong>der</strong><br />

persönlichen Ehre sowie das Recht auf seelische<br />

und körperliche Unversehrtheit. Daneben können<br />

auch noch die Grundrechte <strong>der</strong> Meinungsfreiheit<br />

(Art. 5 Der Mo GG), <strong>der</strong> Gleichheit (Art. 3 GG), <strong>der</strong> Glaubens-<br />

und Gewissensfreiheit (Art. 4 Die Mo GG) o<strong>der</strong> des<br />

Eigentums (Art. 11 GG) betroffen sein. Darüber<br />

hinaus hat <strong>der</strong> Gesetzgeber für beson<strong>der</strong>s schutzbedürftige<br />

Personengruppen Spezialvorschriften<br />

erlassen:<br />

u Beschäftigtenschutzgesetz (Besch-<br />

SchG) für den Fall <strong>der</strong> sexuellen Belästigung<br />

am Arbeitsplatz;<br />

u Hinsichtlich <strong>der</strong> Gleichbehandlung finden<br />

sich neben dem GG noch folgende Regelungen:<br />

EU-Richtlinie 2Die Ur000/78/EG vom<br />

2Die<br />

Ur7. 11. 2Die Ur000 und EU-Richtlinie 2Die Ur000/4Die Mo3/<br />

EG vom 2Die Ur9. 6. 2Die Ur000 sowie bzgl. des Geschlechts<br />

§ 611a BGB und bzgl. Behin<strong>der</strong>ter<br />

§ 81 Abs. 2 Die Ur SGB VII; § 75 Der Mo BetrVG<br />

<strong>Mobbing</strong>handlungen greifen üblicherweise die<br />

vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten<br />

Rechtsgüter an, z.B. durch Kränkungen, Beleidigungen,<br />

Sachbeschädigung usw. Damit stellen<br />

sie einen rechtswidrigen Grundrechtseingriff dar,<br />

für den <strong>der</strong> Gesetzgeber sowohl strafrechtliche<br />

als auch zivilrechtliche Konsequenzen vorgesehen<br />

hat:<br />

Den <strong>Mobbing</strong>betroffenen stehen im wesentlichen<br />

folgende Möglichkeiten offen:<br />

u Beschwerde bei Betriebsrat<br />

und/o<strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

u Ermahnung/Verwarnung/Abmahnung<br />

des Arbeitgebers<br />

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