Mobbing wirkungsvoll begegnen - Bibliothek der Friedrich-Ebert ...
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<strong>Mobbing</strong> <strong>wirkungsvoll</strong> <strong>begegnen</strong><br />
für die Sicherheit und Gesundheit, insbeson<strong>der</strong>e<br />
auch von Kollegen/innen, haben sie zu melden.<br />
Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte<br />
<strong>der</strong> Auffassung, dass die vom Arbeitgeber<br />
getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten<br />
Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und<br />
den Gesundheitsschutz bei <strong>der</strong> Arbeit zu gewährleisten,<br />
und stellt <strong>der</strong> Arbeitgeber darauf gerichtete<br />
Beschwerden von Beschäftigten nicht ab,<br />
so können sie sich an die zuständigen Behörden<br />
wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine<br />
Nachteile entstehen ( § 17 Abs. 2 Die Ur ArbSchG).<br />
5.2 Rechtliche Möglichkeiten<br />
Verletzung des allgemeinen<br />
Persönlichkeitsrechts<br />
<strong>Mobbing</strong> ist sehr komplex, geschieht oft im Verborgenen<br />
und ist deshalb rechtlich nur sehr<br />
schwer zu fassen. Bestenfalls können einzelne<br />
Handlungen aus dem Konfliktverlauf rechtlich<br />
erfasst und bewertet werden, z.B. eine beleidigende<br />
Äußerung, die Erteilung eines gesundheitsgefährdenden<br />
Auftrags, Sachbeschädigung<br />
o<strong>der</strong> ähnliches. Der gesamte <strong>Mobbing</strong>prozess<br />
kann jedoch auch Handlungen enthalten, die für<br />
sich genommen, kein rechtswidriges Verhalten<br />
darstellen, son<strong>der</strong>n nur in ihrer Gesamtheit.<br />
Dennoch gilt auch am Arbeitsplatz das durch<br />
Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Die Ur Abs. 1 Grundgesetz<br />
(GG) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht.<br />
Es beinhaltet unter an<strong>der</strong>em auch den Schutz <strong>der</strong><br />
persönlichen Ehre sowie das Recht auf seelische<br />
und körperliche Unversehrtheit. Daneben können<br />
auch noch die Grundrechte <strong>der</strong> Meinungsfreiheit<br />
(Art. 5 Der Mo GG), <strong>der</strong> Gleichheit (Art. 3 GG), <strong>der</strong> Glaubens-<br />
und Gewissensfreiheit (Art. 4 Die Mo GG) o<strong>der</strong> des<br />
Eigentums (Art. 11 GG) betroffen sein. Darüber<br />
hinaus hat <strong>der</strong> Gesetzgeber für beson<strong>der</strong>s schutzbedürftige<br />
Personengruppen Spezialvorschriften<br />
erlassen:<br />
u Beschäftigtenschutzgesetz (Besch-<br />
SchG) für den Fall <strong>der</strong> sexuellen Belästigung<br />
am Arbeitsplatz;<br />
u Hinsichtlich <strong>der</strong> Gleichbehandlung finden<br />
sich neben dem GG noch folgende Regelungen:<br />
EU-Richtlinie 2Die Ur000/78/EG vom<br />
2Die<br />
Ur7. 11. 2Die Ur000 und EU-Richtlinie 2Die Ur000/4Die Mo3/<br />
EG vom 2Die Ur9. 6. 2Die Ur000 sowie bzgl. des Geschlechts<br />
§ 611a BGB und bzgl. Behin<strong>der</strong>ter<br />
§ 81 Abs. 2 Die Ur SGB VII; § 75 Der Mo BetrVG<br />
<strong>Mobbing</strong>handlungen greifen üblicherweise die<br />
vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten<br />
Rechtsgüter an, z.B. durch Kränkungen, Beleidigungen,<br />
Sachbeschädigung usw. Damit stellen<br />
sie einen rechtswidrigen Grundrechtseingriff dar,<br />
für den <strong>der</strong> Gesetzgeber sowohl strafrechtliche<br />
als auch zivilrechtliche Konsequenzen vorgesehen<br />
hat:<br />
Den <strong>Mobbing</strong>betroffenen stehen im wesentlichen<br />
folgende Möglichkeiten offen:<br />
u Beschwerde bei Betriebsrat<br />
und/o<strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
u Ermahnung/Verwarnung/Abmahnung<br />
des Arbeitgebers<br />
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