9_2012_dudo_september 27.08.2012 15:23 Uhr Seite 1 - artntec
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9_<strong>2012</strong>_<strong>dudo</strong>_<strong>september</strong> 27.08.<strong>2012</strong> <strong>15</strong>:24 <strong>Uhr</strong> <strong>Seite</strong> 21<br />
Der Rechtstipp: Neuerungen im Mietrecht sind geplant<br />
Das Bundeskabinett<br />
hat im Mai dieses Jahres<br />
einen weiteren<br />
Schritt in Richtung<br />
der bereits seit langem<br />
in Diskussion<br />
stehenden Mietrechtsreform<br />
getan. Es sollen<br />
Änderungen auf<br />
den verschiedensten<br />
mietrechtlichen<br />
Gebieten erfolgen.<br />
Ein wesentlicher<br />
Schwerpunkt der<br />
Änderungen bezieht sich auf sogenannte „energetische<br />
Modernisierungen“. Für die Vermieterseite soll es attraktiver<br />
werden, Modernisierungen an dem Mietgegenstand im<br />
Hinblick auf Energieeinsparungen durchzuführen.<br />
So ist es etwa vorgesehen, dass ein Mieter bei Beeinträchtigungen<br />
durch eine energetische Modernisierung - also<br />
etwa Baulärm, Schmutz, Baugerüst o.ä. - erst nach Ablauf<br />
von 3 Monaten die Miete mindern kann. Dies wird dem<br />
Mieter zugemutet, da er späterhin von geringeren Nebenkosten<br />
selbst profitieren kann.<br />
In das neue Gesetz soll ein neuer Mieterhöhungsgrund<br />
eingeführt werden, nämlich die „energetische Modernisierung“.<br />
Rein klimaschützende Maßnahmen - also etwa eine<br />
Fotovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom ins öffentliche<br />
Stromnetz eingespeist wird - fallen hierunter allerdings<br />
nicht.<br />
Die Energieeffizienz einer Mietwohnung soll künftighin<br />
auch bei der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ eine wichtige<br />
Rolle spielen, also bei der Frage, bis zu welcher Höhe der<br />
Mietzins für die Wohnung angemessen erhöht werden<br />
kann. Sogar in Mietspiegel sollen energetische Kriterien<br />
mit einbezogen werden. Wichtig für die Vermieterseite<br />
sind auch Neuregelungen, die zur Bekämpfung des sogenannten<br />
„Mietnomadentums“ vorgesehen sind.<br />
Dem Vermieter soll es ermöglicht werden, im Räumungsprozess<br />
den Mieter mit einer neuen Sicherungsanordnung<br />
vom Gericht verpflichten zu lassen, eine Sicherheit für die<br />
während des Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende<br />
Miete zu erbringen. Kommt der Mieter der Aufforderung<br />
zur Sicherheitsleistung nicht nach, soll eine Möglichkeit<br />
für den Vermieter eingeräumt werden, per<br />
einstweiligem Rechtsschutz schneller als bislang ein Räumungsurteil<br />
zu erwirken.<br />
Wesentliche Erleichterungen sollen auch in der Zwangsvollstreckung<br />
nach Erlass eines Räumungsurteils für die<br />
Vermieterseite geschaffen werden. So soll z.B. die sogenannte<br />
„Berliner Räumung“ per Gesetz geregelt werden.<br />
Bisher hat der Vermieter auch bei Vorhandensein eines<br />
Räumungsurteiles das Problem, dass er für die gesamte<br />
Zwangsräumung sämtliche Kosten vorstrecken muss, also<br />
auch für die Kosten des Abtransportes und das Einlagern<br />
von Möbeln. Es laufen insofern sehr schnell Kosten von<br />
mehreren Tausend EURO auf. In der neuen gesetzlichen<br />
Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass<br />
man den Mieter lediglich aus dem Besitz der Wohnung<br />
setzt, also nicht Kosten für Abtransport und Einlagern von<br />
Möbeln vorfinanzieren muss. Die Haftung für die vom Mieter<br />
zurückgelassenen Gegenstände beschränkt sich auf<br />
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />
Es bleibt abzuwarten, in welche Form das Gesetzgebungsvorhaben<br />
gebracht wird. Der vom Kabinett beschlossene<br />
Gesetzesentwurf durchläuft das Gesetzgebungsverfahren,<br />
muss also noch durch den Bundestag gebracht werden.<br />
Dies geht häufig mit Änderungen des Gesetzestextes einher.<br />
Mit einer Verabschiedung der neuen gesetzlichen<br />
Regeln ist im Jahre 2013 zu rechnen.<br />
Rechtsanwalt Klaus Berrang ■<br />
Vor Ort in Dudweiler – September <strong>2012</strong><br />
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