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9_<strong>2012</strong>_<strong>dudo</strong>_<strong>september</strong> 27.08.<strong>2012</strong> <strong>15</strong>:24 <strong>Uhr</strong> <strong>Seite</strong> 21<br />

Der Rechtstipp: Neuerungen im Mietrecht sind geplant<br />

Das Bundeskabinett<br />

hat im Mai dieses Jahres<br />

einen weiteren<br />

Schritt in Richtung<br />

der bereits seit langem<br />

in Diskussion<br />

stehenden Mietrechtsreform<br />

getan. Es sollen<br />

Änderungen auf<br />

den verschiedensten<br />

mietrechtlichen<br />

Gebieten erfolgen.<br />

Ein wesentlicher<br />

Schwerpunkt der<br />

Änderungen bezieht sich auf sogenannte „energetische<br />

Modernisierungen“. Für die Vermieterseite soll es attraktiver<br />

werden, Modernisierungen an dem Mietgegenstand im<br />

Hinblick auf Energieeinsparungen durchzuführen.<br />

So ist es etwa vorgesehen, dass ein Mieter bei Beeinträchtigungen<br />

durch eine energetische Modernisierung - also<br />

etwa Baulärm, Schmutz, Baugerüst o.ä. - erst nach Ablauf<br />

von 3 Monaten die Miete mindern kann. Dies wird dem<br />

Mieter zugemutet, da er späterhin von geringeren Nebenkosten<br />

selbst profitieren kann.<br />

In das neue Gesetz soll ein neuer Mieterhöhungsgrund<br />

eingeführt werden, nämlich die „energetische Modernisierung“.<br />

Rein klimaschützende Maßnahmen - also etwa eine<br />

Fotovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom ins öffentliche<br />

Stromnetz eingespeist wird - fallen hierunter allerdings<br />

nicht.<br />

Die Energieeffizienz einer Mietwohnung soll künftighin<br />

auch bei der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ eine wichtige<br />

Rolle spielen, also bei der Frage, bis zu welcher Höhe der<br />

Mietzins für die Wohnung angemessen erhöht werden<br />

kann. Sogar in Mietspiegel sollen energetische Kriterien<br />

mit einbezogen werden. Wichtig für die Vermieterseite<br />

sind auch Neuregelungen, die zur Bekämpfung des sogenannten<br />

„Mietnomadentums“ vorgesehen sind.<br />

Dem Vermieter soll es ermöglicht werden, im Räumungsprozess<br />

den Mieter mit einer neuen Sicherungsanordnung<br />

vom Gericht verpflichten zu lassen, eine Sicherheit für die<br />

während des Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende<br />

Miete zu erbringen. Kommt der Mieter der Aufforderung<br />

zur Sicherheitsleistung nicht nach, soll eine Möglichkeit<br />

für den Vermieter eingeräumt werden, per<br />

einstweiligem Rechtsschutz schneller als bislang ein Räumungsurteil<br />

zu erwirken.<br />

Wesentliche Erleichterungen sollen auch in der Zwangsvollstreckung<br />

nach Erlass eines Räumungsurteils für die<br />

Vermieterseite geschaffen werden. So soll z.B. die sogenannte<br />

„Berliner Räumung“ per Gesetz geregelt werden.<br />

Bisher hat der Vermieter auch bei Vorhandensein eines<br />

Räumungsurteiles das Problem, dass er für die gesamte<br />

Zwangsräumung sämtliche Kosten vorstrecken muss, also<br />

auch für die Kosten des Abtransportes und das Einlagern<br />

von Möbeln. Es laufen insofern sehr schnell Kosten von<br />

mehreren Tausend EURO auf. In der neuen gesetzlichen<br />

Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass<br />

man den Mieter lediglich aus dem Besitz der Wohnung<br />

setzt, also nicht Kosten für Abtransport und Einlagern von<br />

Möbeln vorfinanzieren muss. Die Haftung für die vom Mieter<br />

zurückgelassenen Gegenstände beschränkt sich auf<br />

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

Es bleibt abzuwarten, in welche Form das Gesetzgebungsvorhaben<br />

gebracht wird. Der vom Kabinett beschlossene<br />

Gesetzesentwurf durchläuft das Gesetzgebungsverfahren,<br />

muss also noch durch den Bundestag gebracht werden.<br />

Dies geht häufig mit Änderungen des Gesetzestextes einher.<br />

Mit einer Verabschiedung der neuen gesetzlichen<br />

Regeln ist im Jahre 2013 zu rechnen.<br />

Rechtsanwalt Klaus Berrang ■<br />

Vor Ort in Dudweiler – September <strong>2012</strong><br />

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