Vereinbarkeit der Bauernversicherung mit Zu- und Nebenerwerb
Vereinbarkeit der Bauernversicherung mit Zu- und Nebenerwerb
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Art. 2135 des Zivilgesetzbuches gelten <strong>und</strong> daher durch die <strong>Bauernversicherung</strong> abgedeckt sind. Diese<br />
Tätigkeiten betreffen den Bereich Urlaub auf dem Bauernhof, die Direktvermarktung sowie Dienstleistungen<br />
<strong>mit</strong> eigenen Maschinen. Trotzdem muss aber auch bei diesen Tätigkeiten immer die landwirtschaftliche<br />
überwiegen.<br />
Freie Mitarbeit bzw. Projektarbeit:<br />
Eine beson<strong>der</strong>e Form des <strong>Nebenerwerb</strong>s bildet die sogenannte freie Mitarbeit. Dabei handelt es sich um ein<br />
Vertragsverhältnis zwischen einem Auftraggeber <strong>und</strong> einen Auftragnehmer, wobei gr<strong>und</strong>sätzlich geregelt ist,<br />
dass ein bestimmter Auftrag innerhalb einer bestimmten Zeit zu einer bestimmten Vergütung durchgeführt<br />
wird. Es handelt sich dabei nicht um ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis, weil <strong>der</strong> Auftragnehmer den<br />
Auftrag selbständig zu erledigen hat <strong>und</strong> keiner Weisung vonseiten des Auftraggebers unterliegt. Dieses<br />
Vertragsverhältnis unterliegt auch <strong>der</strong> Versicherungspflicht, jedoch wird in eine Son<strong>der</strong>verwaltung beim NISF<br />
einbezahlt. Diese Beiträge werden nicht zu den normalen Rentenbeiträgen <strong>und</strong> Rentenzeiten dazugerechnet,<br />
son<strong>der</strong>n bilden eine eigene Rente. Die Rentenberechnung wird im sogenannten Beitragssystem durchgeführt<br />
<strong>und</strong> ist deshalb um einiges niedriger. Im Prinzip än<strong>der</strong>t sich jedoch nichts an <strong>der</strong> Bedeutung des Gesetzes Nr.<br />
9/1963. Diese Tätigkeit ist vorwiegend, wenn mehr als die Hälfte des Jahres gearbeitet wird o<strong>der</strong> das<br />
Einkommen höher ist als <strong>der</strong> Umsatz in <strong>der</strong> Landwirtschaft. Sollte ein solches Arbeitsverhältnis angeboten<br />
werden, ist es ratsam, sich genau zu informieren.<br />
Mögliche Folgen bei Kontrollen<br />
Allgemeiner Hinweis<br />
Kontrollen werden von Inspektoren des NISF, des Arbeitsamtes <strong>und</strong> auch von <strong>der</strong> Finanzbehörde durchgeführt.<br />
Dabei kann neben sozialrechtlichen Folgen auch eine Reihe von an<strong>der</strong>en Verstößen festgestellt<br />
werden. Beson<strong>der</strong>s bei den vorhin genannten <strong>Zu</strong>satztätigkeiten laut Art. 2135 des Zivilgesetzbuches muss<br />
beachtet werden, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nach wie vor vorwiegend bleibt, weil da<strong>mit</strong> steuerrechtliche<br />
<strong>und</strong> lizenzrechtliche Bestimmungen zusammenhängen. Die Betriebe sind deshalb im ihrem<br />
eigenen Interesse aufgefor<strong>der</strong>t, sich von vornhinein über diese Bestimmungen genau zu informieren.<br />
Im sozialrechtlichen Bereich<br />
<strong>Zu</strong> den Folgen im sozialrechtlichen Bereich muss berücksichtigt werden, zu welchem Zeitpunkt die Feststellung<br />
gemacht wird. Entgegen <strong>der</strong> landläufigen Meinung, dass eine Än<strong>der</strong>ung bei den Versicherungspositionen<br />
automatisch erfolgt, ist je<strong>der</strong> Versicherungsinhaber selbst verantwortlich, dass Än<strong>der</strong>ungsmeldungen<br />
innerhalb <strong>der</strong> vorgesehenen Fristen (90 Tage ab Eintreten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung) erfolgen. Wird dies nicht gemacht,<br />
kann es nach den Kontrollen zu einer Än<strong>der</strong>ung von Amts wegen kommen. Dadurch kann, auch bis zu 5 Jahre<br />
rückwirkend, die Streichung aus <strong>der</strong> <strong>Bauernversicherung</strong> erfolgen <strong>mit</strong> gleichzeitiger rückwirken<strong>der</strong> Eintra-<br />
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