Vereinbarkeit der Bauernversicherung mit Zu- und Nebenerwerb
Vereinbarkeit der Bauernversicherung mit Zu- und Nebenerwerb
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<strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Bauernversicherung</strong><br />
<strong>mit</strong> <strong>Zu</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenerwerb</strong><br />
Patronat ENAPA
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort 3<br />
Gesetzliche Bestimmungen zur Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Landwirtschaft 5<br />
Krankenversicherung 5<br />
Erste Rentenversicherung 5<br />
Reform <strong>der</strong> Rentenversicherung 5<br />
Heute geltende Bestimmungen 5<br />
Was ist „vorwiegend“ o<strong>der</strong> „nicht vorwiegend“ 7<br />
Bei lohnabhängiger Tätigkeit 7<br />
Bei selbständiger Tätigkeit 7<br />
Freie Mitarbeit 8<br />
Mögliche Folgen bei Kontrollen 8<br />
Allgemeiner Hinweis 8<br />
Im sozialrechtlichen Bereich 8<br />
Berggesetz 9<br />
Artikel 17: selbständige Tätigkeit 10<br />
Artikel 18: lohnabhängige Tätigkeiten in Form von Teilzeit o<strong>der</strong> auf begrenzet Zeit 10<br />
Informationen <strong>und</strong> Adressen 11<br />
Impressum:<br />
2. überarbeitete Auflage 2009<br />
Herausgeber: Südtiroler Bauernb<strong>und</strong>, Kanonikus-Michael-Gamper-Str. 5, 39100 Bozen<br />
Verfasser: Patronat ENAPA Provinzialbüro, Kanonikus-Michael-Gamper-Str. 5, 39100 Bozen<br />
Tel. 0471 999 346, Fax 0471 999 480, enapa@sbb.it<br />
Gesamtherstellung: Effekt! ohg<br />
Fotos: Südtiroler Bauernb<strong>und</strong><br />
2
Vorwort<br />
Leo Tiefenthaler<br />
Unsere Bäuerinnen <strong>und</strong> Bauern sind von früh bis spät bei <strong>der</strong> Arbeit – in den Ställen, Obstwiesen<br />
<strong>und</strong> Weinbergen o<strong>der</strong> gehen zusätzlich noch einem <strong>Nebenerwerb</strong> außerhalb <strong>der</strong> Landwirtschaft<br />
nach. Viele dieser Arbeiten sind nicht ungefährlich. Gerne aber vergessen Bäuerinnen <strong>und</strong> Bauern,<br />
dass nicht nur die praktische Arbeit wichtig ist, auch die soziale Absicherung, sei es die Versicherung<br />
im Krankheitsfall o<strong>der</strong> eine Altersvorsorge, die einen finanziell abgesicherten Lebensabend<br />
garantiert, sollten eine zentrale Beachtung finden.<br />
Die vorliegende Broschüre soll allen Bäuerinnen <strong>und</strong> Bauern helfen, sich im Versicherungsdschungel<br />
zurechtzufinden, die neben <strong>der</strong> Arbeit am Hof einer nebenberuflichen Tätigkeit nachgehen.<br />
Landesobmann Leo Tiefenthaler<br />
Siegfried Rinner<br />
Südtirols Landwirtschaft ist klein strukturiert. Deshalb sind immer mehr Bäuerinnen <strong>und</strong> Bauern auf<br />
einen <strong>Nebenerwerb</strong> auch außerhalb <strong>der</strong> Landwirtschaft angewiesen. Doch wie verhält es sich <strong>mit</strong><br />
<strong>der</strong> Kranken- <strong>und</strong> Rentenversicherung in diesen Fällen? Können Bäuerinnen <strong>und</strong> Bauern auch<br />
weiterhin in <strong>der</strong> Landwirtschaft versichert bleiben, wenn sie „auswärts“ arbeiten? Auf diese Fragen<br />
gibt die neue Broschüre „<strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauernversicherung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Zu</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenerwerb</strong>“ des<br />
Patronats ENAPA Auskunft. Kurz <strong>und</strong> bündig informiert die Broschüre über die wichtigsten gesetzlichen<br />
Bestimmungen bei lohnabhängiger, selbständiger <strong>und</strong> freier Mitarbeit außerhalb <strong>der</strong> Landwirtschaft.<br />
Ein Abschnitt ist dem Berggesetz gewidmet. Allerdings kann die Übersichtsbroschüre<br />
nicht die Beratung in den Patronatsbüros ersetzen.<br />
Direktor Siegfried Rinner<br />
3
Vorwort<br />
Dr. Arnaldo Luppi<br />
In den letzten Jahren wurden auf dem Gebiet <strong>der</strong> Sozialfürsorge im Bereich Landwirtschaft, insbeson<strong>der</strong>e<br />
für Bauern, Pächtern <strong>und</strong> landwirtschaftliche Unternehmer einige gr<strong>und</strong>legende Neuerungen<br />
eingeführt, welche den Betroffenen einen breiten Versicherungsschutz in Bezug auf Renten <strong>und</strong><br />
an<strong>der</strong>e Leistungen wie Familiengeld, Mutterschaft usw. gewährleisten. Durch die gesetzliche<br />
Anerkennung einiger <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Bewirtschaftung <strong>der</strong> Gründe <strong>und</strong> <strong>der</strong> Viehzucht verb<strong>und</strong>enen Aktivitäten<br />
(genannte <strong>Zu</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenerwerb</strong>stätigkeiten) wie z.B. Beherbergung von Gästen o<strong>der</strong> Verabreichung<br />
von Speisen <strong>und</strong> Getränken im Rahmen einer „ Urlaub auf dem Bauernhof“ Tätigkeit, sowie<br />
auch <strong>der</strong> Vertrieb von landwirtschaftlichen Eigenerzeugnissen <strong>und</strong> durch die Einführung des Art. 18<br />
des Gesetzes Nr. 97 vom 31.1.1994 („Berggesetz“), hat <strong>der</strong> Landwirt die Möglichkeit, sein Einkommen<br />
durch die Ausübung einer auch nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit in <strong>der</strong> vom Gesetz zugelassenen<br />
Form <strong>und</strong> Zeit zu ergänzen. Die Broschüre möchte dem hauptberuflichen Landwirt einen<br />
Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten <strong>der</strong> Ausübung einer Nebentätigkeit inner- o<strong>der</strong><br />
außerhalb des eigenen Betriebes ver<strong>mit</strong>teln, davon ausgehend, dass die landwirtschaftliche<br />
Tätigkeit selbstverständlich vorrangig sein muss.<br />
Abteilungsleiter Versicherung Landwirtschaft <strong>und</strong> Betriebe - NISF<br />
Dr. Arnaldo Luppi<br />
Dr. Robert Pfeifer<br />
Diese Broschüre des Südtiroler Bauernb<strong>und</strong>es ist ein wertvoller Beitrag, um allen direkt Interessierten<br />
die komplexe Problematik <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Sozialversicherungsgesetzgebung <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
verschiedenen Formen des <strong>Zu</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenerwerb</strong>es verständlich zu machen.<br />
Ausgehend von den subjektiven <strong>und</strong> objektiven Voraussetzungen für den Versicherungsschutz, wird<br />
in einer möglichst klaren Weise Auskunft über die Begriffe “landwirtschaftliche Haupttätigkeit” <strong>und</strong><br />
“landwirtschaftliche Nebentätigkeit” gegeben, wobei auch auf die einschlägige Gesetzgebung <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong>en Wirkungskreis eingegangen wird.<br />
Landesdirektor des Inail Bozen<br />
Dr. Robert Pfeifer<br />
4
Gesetzliche Bestimmungen zur<br />
Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Landwirtschaft<br />
Krankenversicherung<br />
Die erste Bestimmung, welche eine Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Landwirtschaft einführte, geht auf das Jahr<br />
1954 zurück. Mit dem Gesetz Nr. 1136 aus diesem Jahr wurde für die selbständigen Landwirte <strong>und</strong> <strong>der</strong>en<br />
Familien<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong> die Krankenversicherung eingeführt. Dabei ging es darum, dass auch die Landwirte das<br />
öffentliche Ges<strong>und</strong>heitssystem nutzen konnten, ohne dafür selbst bezahlen zu müssen<br />
Erste Rentenversicherung<br />
Bereits im Jahr 1957 wurde <strong>mit</strong> dem Gesetz Nr. 1047 die Versicherungspflicht auf die Rentenversicherung<br />
ausgedehnt. Es wurde das sogenannte „Namensverzeichnis <strong>der</strong> Bauern, Pächter <strong>und</strong> Halbpächter“ eingeführt.<br />
Dies ist nichts an<strong>der</strong>es als die Pflichtversicherung <strong>der</strong> Landwirte <strong>und</strong> wir werden deshalb weiterhin den<br />
Begriff „<strong>Bauernversicherung</strong>“ verwenden.<br />
Die Versicherungspflicht betraf ursprünglich nicht die einzelne Person, die auf dem Hof arbeitete, son<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong> gesamte Hof erhielt aufgr<strong>und</strong> seiner Größe sogenannte Versicherungstagschichten zugewiesen. Diese<br />
Tagschichten wurden den Familien<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong>n gutgeschrieben: <strong>Zu</strong>erst erhielt <strong>der</strong> Bauer die nötigen Tagschichten<br />
für das volle Versicherungsjahr, danach die Bäuerin die nächsten. Die übriggebliebenen Tagschichten<br />
wurden zu gleichen Teilen auf diejenigen Kin<strong>der</strong>, die mindestens 14 Jahre alt waren <strong>und</strong> die am 31.12. des<br />
betreffenden Jahres auf dem Hof anwesend waren, aufgeteilt. Dabei konnte es passieren, dass für die Kin<strong>der</strong><br />
nicht das volle Versicherungsjahr gutgeschrieben wurde, da nicht mehr genügend Tagschichten übrig waren.<br />
Reform <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />
Im Jahr 1963 wurde die Versicherungspflicht <strong>mit</strong> dem Gesetz Nr. 9, welches übrigens bis heute gültig ist,<br />
wie<strong>der</strong> überarbeitet. Der wesentliche Unterschied bestand darin, dass ab dem 1. Jänner 1962 nicht mehr <strong>der</strong><br />
Hof aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Größe versichert wurde, son<strong>der</strong>n jedes Familien<strong>mit</strong>glied eigens „gemeldet“ werden musste.<br />
„Gemeldet“ bedeutete aber nicht automatisch für die Rente, son<strong>der</strong>n es musste angegeben werden, wer<br />
„<strong>mit</strong>arbeitet“ <strong>und</strong> wer „zu Lasten“ ist. Nur wer auch als „<strong>mit</strong>arbeitend“ gemeldet wurde, war auch rentenversichert.<br />
Die „zu Lasten lebenden“ waren nur krankenversichert.<br />
Heute geltende Bestimmungen<br />
Die Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Landwirtschaft wird heute noch genau nach dem Gesetz Nr. 9 aus dem Jahr<br />
1963 angewandt. Der Artikel 2 dieses Gesetzes besagt sinngemäß: <strong>Zu</strong>r Rentenversicherung verpflichtet ist,<br />
wer eigenständig <strong>und</strong> manuell den Boden bearbeitet o<strong>der</strong> das Vieh hält <strong>und</strong> pflegt, wobei er dieser Tätigkeit<br />
gewohnheitsmäßig nachgehen muss. Mit gewohnheitsmäßig ist gemeint, dass diese Tätigkeit ausschließlich<br />
o<strong>der</strong> zumindest vorwiegend betrieben wird. Dies ist dann erfüllt, wenn er für die Tätigkeit die meiste Zeit<br />
aufwendet <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> das meiste Einkommen erzielt.<br />
Natürlich muss auch eine bestimmte Mindestgröße des Betriebes, d.h. ein bestimmter Arbeitsbedarf<br />
bestehen, um überhaupt in die <strong>Bauernversicherung</strong> eingetragen werden zu können. Um diesen Arbeitsbedarf<br />
zu errechnen, kann man sich an die Richtlinien <strong>der</strong> nachstehenden Tabelle richten, welche vom Landesassessorat<br />
für Landwirtschaft <strong>der</strong> Provinz Bozen erarbeitet wurde. Laut dieser Tabelle wurden je nach Kulturart <strong>und</strong><br />
Viehbestand gewisse Tagschichten zuordnet.<br />
5
Sind laut dieser Tabelle mindesten 104 Tagschichten erreicht, besteht das Recht <strong>und</strong> die Pflicht auf die<br />
Eintragung in die <strong>Bauernversicherung</strong>. Um zu bestimmen, ob diese 104 Tagschichten erreicht werden, führt<br />
das NISF auch direkt Erhebungen auf dem Hof durch.<br />
Tiere<br />
Milchkühe<br />
Mastrin<strong>der</strong><br />
Hühnerfarm<br />
Pferde (Stute)<br />
Pferde (Hengst)<br />
Schweinemast<br />
Schweinezucht<br />
Bienenzucht<br />
Schafe<br />
Ziegen<br />
Viehzucht<br />
Tagschichten<br />
18 Tage je GVE<br />
9 Tage je GVE<br />
6 Tage je GVE<br />
9 Tage pro Tier<br />
90 Tage je 1.000 Tiere<br />
300 Tage je 1.000 Tiere<br />
9 Tage pro Tier<br />
6 Tage pro Tier<br />
200 Tage je 100 Tiere<br />
160 Tage je 100 Tiere<br />
2 Tage je Bienenvolk<br />
3 Tage pro Tier<br />
3 Tage pro Tier<br />
(bis 10 GVE)<br />
(von 11 - 30 GVE)<br />
(ab 31 GVE)<br />
(<strong>mit</strong> Eierproduktion)<br />
(<strong>mit</strong> Hühneraufzucht)<br />
Kulturgr<strong>und</strong><br />
Kulturart Tagschichten/ha Maschineneinsatz<br />
Weinbau 90 Tage<br />
110 Tage<br />
relativ groß<br />
relativ gering<br />
Obstbau<br />
80 Tage<br />
110 Tage<br />
relativ groß<br />
relativ gering<br />
Kartoffel<br />
30 Tage<br />
Mais<br />
10 Tage<br />
Dauerwiese<br />
15 Tage<br />
30 Tage<br />
relativ groß<br />
relativ gering<br />
Beerenanbau:<br />
- Ribisel<br />
- Erdbeeren<br />
- Himbeeren<br />
300 Tage<br />
260 Tage<br />
540 Tage<br />
Baumschule<br />
400 Tage<br />
Rebschule<br />
350 Tage<br />
Feld Gemüse<br />
90 Tage<br />
Wald<br />
3 Tage<br />
6
Was ist „vorwiegend“ o<strong>der</strong> „nicht vorwiegend“?<br />
Was bedeutet nun aber „vorwiegend“? Eine vorwiegende landwirtschaftliche Tätigkeit am Hof ist nur dann<br />
gegeben, wenn man sich im Laufe des Jahres die meiste Zeit den landwirtschaftlichen Arbeiten widmet <strong>und</strong><br />
gleichzeitig da<strong>mit</strong> auch das meiste Einkommen (d.h. mehr als 50%) erzielt wird. Um im sozialrechtlichen Sinn<br />
die vorwiegende Tätigkeit festzustellen, muss die eigentliche Natur <strong>der</strong> Tätigkeit berücksichtigt werden.<br />
Sozialrechtlich gibt es folgende Arten:<br />
Lohnabhängige Tätigkeit<br />
Darunter versteht man, wenn jemand bei einem an<strong>der</strong>en Betrieb als untergeordnete Arbeitskraft laut<br />
geltendem Kollektivvertrag angestellt wird <strong>mit</strong> geregelter Arbeitszeit <strong>und</strong> Entlohnung usw. Laut aktuellstem<br />
R<strong>und</strong>schreiben des NISF dazu (Nr. 177 vom 11.11.2003) ist die vorwiegende Tätigkeit am Hof dann gegeben,<br />
wenn <strong>mit</strong> <strong>der</strong> lohnabhängigen Tätigkeit nicht mehr als 26 Versicherungswochen erreicht werden. Diese 26<br />
Wochen sind im Prinzip genau ein halbes Jahr. Wer also mehr als ein halbes Jahr „auswärts“ arbeitet, verliert<br />
das Recht auf die <strong>Bauernversicherung</strong>. Wie diese 26 Versicherungswochen bzw. dieses „halbe Jahr“ zustande<br />
kommt, muss individuell <strong>mit</strong> dem Arbeitsvertrag geklärt werden. Vor allem bei Teilzeitarbeitsverhältnissen ist<br />
Vorsicht geboten.<br />
Bei lohnabhängigen Arbeitsverhältnissen ist die Überprüfung deshalb eher einfach. Hier sind Unterlagen<br />
vorhanden, nach denen die Beurteilung leicht durchführbar ist. Daraus folgt, dass eine gleichzeitige Eintragung<br />
in <strong>der</strong> <strong>Bauernversicherung</strong> <strong>und</strong> gleichzeitige Lohnarbeit auch möglich ist. Es werden im Normalfall<br />
(siehe dazu auch Kapitel „Berggesetz“) auch die entsprechenden Rentenbeiträge doppelt einbezahlt, was in<br />
<strong>der</strong> Summe zu einer höheren Rente führen kann.<br />
Selbständige Tätigkeit<br />
Darunter versteht man jene, die selbständig ein Gewerbe ausüben, wie als Handwerker, Kaufmann o<strong>der</strong><br />
Gastwirt. Für diese Kategorien besteht auch die Pflicht, sich dementsprechend zu versichern. Es gibt dafür<br />
zwei eigene Versicherungsverwaltungen beim NISF, nämlich die Verwaltung <strong>der</strong> Handwerkerversicherung <strong>und</strong><br />
die Verwaltung <strong>der</strong> Kaufleuteversicherung. Hier ist die Überprüfung, welche Tätigkeit nun vorwiegend ist, um<br />
einiges schwieriger. Die Kontrolle<br />
kann über die Steuererklärung<br />
erfolgen, wobei <strong>der</strong> Umsatz in <strong>der</strong><br />
Landwirtschaft <strong>und</strong> das Einkommen<br />
aus <strong>der</strong> gewerblichen<br />
Tätigkeit verglichen wird. Ist das<br />
Einkommen aus <strong>der</strong> gewerblichen<br />
Tätigkeit um einiges höher als <strong>der</strong><br />
Umsatz in <strong>der</strong> Landwirtschaft,<br />
muss man davon ausgehen, dass<br />
die <strong>Bauernversicherung</strong> abgemeldet<br />
werden <strong>und</strong> die Eintragung in<br />
die Handwerker- o<strong>der</strong> Kaufleuteversicherung<br />
erfolgen muss. Es<br />
gibt aber eine Reihe von Tätigkeiten,<br />
die als <strong>Zu</strong>satztätigkeiten laut<br />
7
Art. 2135 des Zivilgesetzbuches gelten <strong>und</strong> daher durch die <strong>Bauernversicherung</strong> abgedeckt sind. Diese<br />
Tätigkeiten betreffen den Bereich Urlaub auf dem Bauernhof, die Direktvermarktung sowie Dienstleistungen<br />
<strong>mit</strong> eigenen Maschinen. Trotzdem muss aber auch bei diesen Tätigkeiten immer die landwirtschaftliche<br />
überwiegen.<br />
Freie Mitarbeit bzw. Projektarbeit:<br />
Eine beson<strong>der</strong>e Form des <strong>Nebenerwerb</strong>s bildet die sogenannte freie Mitarbeit. Dabei handelt es sich um ein<br />
Vertragsverhältnis zwischen einem Auftraggeber <strong>und</strong> einen Auftragnehmer, wobei gr<strong>und</strong>sätzlich geregelt ist,<br />
dass ein bestimmter Auftrag innerhalb einer bestimmten Zeit zu einer bestimmten Vergütung durchgeführt<br />
wird. Es handelt sich dabei nicht um ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis, weil <strong>der</strong> Auftragnehmer den<br />
Auftrag selbständig zu erledigen hat <strong>und</strong> keiner Weisung vonseiten des Auftraggebers unterliegt. Dieses<br />
Vertragsverhältnis unterliegt auch <strong>der</strong> Versicherungspflicht, jedoch wird in eine Son<strong>der</strong>verwaltung beim NISF<br />
einbezahlt. Diese Beiträge werden nicht zu den normalen Rentenbeiträgen <strong>und</strong> Rentenzeiten dazugerechnet,<br />
son<strong>der</strong>n bilden eine eigene Rente. Die Rentenberechnung wird im sogenannten Beitragssystem durchgeführt<br />
<strong>und</strong> ist deshalb um einiges niedriger. Im Prinzip än<strong>der</strong>t sich jedoch nichts an <strong>der</strong> Bedeutung des Gesetzes Nr.<br />
9/1963. Diese Tätigkeit ist vorwiegend, wenn mehr als die Hälfte des Jahres gearbeitet wird o<strong>der</strong> das<br />
Einkommen höher ist als <strong>der</strong> Umsatz in <strong>der</strong> Landwirtschaft. Sollte ein solches Arbeitsverhältnis angeboten<br />
werden, ist es ratsam, sich genau zu informieren.<br />
Mögliche Folgen bei Kontrollen<br />
Allgemeiner Hinweis<br />
Kontrollen werden von Inspektoren des NISF, des Arbeitsamtes <strong>und</strong> auch von <strong>der</strong> Finanzbehörde durchgeführt.<br />
Dabei kann neben sozialrechtlichen Folgen auch eine Reihe von an<strong>der</strong>en Verstößen festgestellt<br />
werden. Beson<strong>der</strong>s bei den vorhin genannten <strong>Zu</strong>satztätigkeiten laut Art. 2135 des Zivilgesetzbuches muss<br />
beachtet werden, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nach wie vor vorwiegend bleibt, weil da<strong>mit</strong> steuerrechtliche<br />
<strong>und</strong> lizenzrechtliche Bestimmungen zusammenhängen. Die Betriebe sind deshalb im ihrem<br />
eigenen Interesse aufgefor<strong>der</strong>t, sich von vornhinein über diese Bestimmungen genau zu informieren.<br />
Im sozialrechtlichen Bereich<br />
<strong>Zu</strong> den Folgen im sozialrechtlichen Bereich muss berücksichtigt werden, zu welchem Zeitpunkt die Feststellung<br />
gemacht wird. Entgegen <strong>der</strong> landläufigen Meinung, dass eine Än<strong>der</strong>ung bei den Versicherungspositionen<br />
automatisch erfolgt, ist je<strong>der</strong> Versicherungsinhaber selbst verantwortlich, dass Än<strong>der</strong>ungsmeldungen<br />
innerhalb <strong>der</strong> vorgesehenen Fristen (90 Tage ab Eintreten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung) erfolgen. Wird dies nicht gemacht,<br />
kann es nach den Kontrollen zu einer Än<strong>der</strong>ung von Amts wegen kommen. Dadurch kann, auch bis zu 5 Jahre<br />
rückwirkend, die Streichung aus <strong>der</strong> <strong>Bauernversicherung</strong> erfolgen <strong>mit</strong> gleichzeitiger rückwirken<strong>der</strong> Eintra-<br />
8
gung in die Handwerker- o<strong>der</strong> Kaufleuteversicherung. Natürlich verlangt dann die Handwerker- o<strong>der</strong> Kaufleuteversicherung<br />
die fälligen Straf- <strong>und</strong> Zinszuschläge, <strong>der</strong>en Ausmaß das Doppelte <strong>der</strong> normalen Beiträge<br />
erreichen kann.<br />
Noch gravieren<strong>der</strong> wird es bei einer lohnabhängigen Tätigkeit. In diesem Fall wird erst bei <strong>der</strong> Berechnung<br />
<strong>der</strong> Rentenbeitragsjahre die vorwiegende Tätigkeit festgestellt. Sollten dann überschneidende Beitragsjahre<br />
vorhanden sein, wo die lohnabhängige Tätigkeit mehr als 26 Wochen ausmacht, werden die <strong>Bauernversicherung</strong>sjahre<br />
nicht anerkannt. Für die Rentenberechung zählt dann ausschließlich das lohnabhängige Arbeitsverhältnis,<br />
das dann vielleicht nicht ein volles Jahr gedauert hat.<br />
Berggesetz<br />
Die Artikel 17 <strong>und</strong> 18 des Gesetzes Nr. 97 vom 31. Jänner 1994 regeln Bestimmungen in Berggebieten, zu<br />
welchen Möglichkeiten ein Landwirt sozialabgabenfrei einem <strong>Nebenerwerb</strong> nachgehen kann. Sie regeln aber<br />
nicht, entgegen <strong>der</strong> landläufigen Meinung, die gr<strong>und</strong>sätzliche Voraussetzung, dass ein Landwirt nebenher<br />
arbeiten darf. Ein Landwirt darf unter bestimmten Rahmenbedingungen nebenher immer arbeiten, sofern die<br />
Tätigkeit am Hof vorwiegend bleibt. Das Berggesetz erleichtert den <strong>Nebenerwerb</strong>, indem es für den Landwirt,<br />
<strong>der</strong> selbständig Arbeiten übernimmt o<strong>der</strong> den Betrieben, die Landwirte einstellen, die Kosten reduziert.<br />
9
Artikel 17: selbständige Tätigkeit<br />
Im Artikel 17 wird bestimmt, dass Bauern von öffentlichen <strong>und</strong> privaten Körperschaften Arbeiten bis zu einem<br />
Jahresbetrag von 25.822,84 Euro übernehmen können. Dieser Betrag wird Jahr für Jahr entsprechend den<br />
Lebenshaltungskosten angeglichen. Der Bauer muss diese Tätigkeiten ausschließlich <strong>mit</strong> <strong>der</strong> eigenen<br />
Arbeitskraft, sowie seiner bauernversicherten Familien<strong>mit</strong>glie<strong>der</strong> ausführen, unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass<br />
er dabei Maschinen <strong>und</strong> Geräte verwendet, die eigentumsmäßig auf seinen Namen lauten <strong>und</strong> normalerweise<br />
im eigenen Betrieb benützt werden. Die möglichen Arbeiten betreffen sämtliche land- <strong>und</strong> fortwirtschaftliche<br />
Tätigkeiten, Schneeräumung usw. Handelt es sich um eine <strong>Zu</strong>satztätigkeit zur Landwirtschaft im Sinne des<br />
Art. 2135 des Zivilgesetzbuches, ist auch keine eigene Unfallposition beim Unfallversicherungsinstitut INAIL<br />
notwendig.<br />
Artikel 18: lohnabhängige Tätigkeiten in Form von Teilzeit<br />
o<strong>der</strong> zeitlich begrenztem Arbeitsverhältnis<br />
Der Artikel 18 gibt allen Betrieben, die den Sitz in Berggebieten haben, die Möglichkeit, Landwirte als<br />
lohnabhängige Arbeiter zu beschäftigen, ohne für diese Sozialabgaben zu leisten. Allerdings kann diese<br />
Bestimmung nur bei zeitlich begrenzten o<strong>der</strong> Teilzeitarbeitsverhältnissen angewandt werden. Der Vorteil liegt<br />
bei den Betrieben, da diese keine Sozialabgaben leisten müssen <strong>und</strong> deshalb Kosten sparen. Der Arbeiter<br />
verdient deshalb nicht automatisch mehr, da diese Kostenersparnis nicht weitergegeben werden muss. Es ist<br />
verwun<strong>der</strong>lich, dass meist die Bauern sich informieren, wie das Berggesetz anzuwenden ist, was eigentlich<br />
Aufgabe <strong>der</strong> Betriebe sein sollte. Die Landwirte sollten sich hingegen genauestens Informieren, was es<br />
bedeutet, wenn keine Sozialabgaben geleistet werden. Es geht dabei nicht nur um entgangene Rentenbeiträge,<br />
son<strong>der</strong>n sämtliche Sozialleistungen für Arbeiter wie Krankengeld, Unfallentschädigung usw. werden<br />
nur nach den Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Bauernversicherung</strong> bezahlt. Das bedeutet, dass im Krankheitsfalle <strong>der</strong><br />
Lohn nur mehr zu dem Teil bezahlt wird, <strong>der</strong> laut Kollektivvertrag zu Lasten des Arbeitgebers geht. Bei einem<br />
Arbeitsunfall wird dieser Lohn nur um die Entschädigung aus <strong>der</strong> <strong>Bauernversicherung</strong> ergänzt. Wenn das<br />
Berggesetz angewandt wird, sollte deshalb eigens <strong>mit</strong> dem Arbeitsvertrag geregelt werden, dass in diesen<br />
Fällen <strong>der</strong> Betrieb freiwillig die volle Lohnfortzahlung übernimmt.<br />
10
Informationen einholen<br />
Wie man sehen kann, gibt es unzählige Bestimmungen, die die <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauernversicherung</strong> <strong>mit</strong><br />
an<strong>der</strong>en Tätigkeiten regelt. Um sicherzustellen, dass bei einem <strong>Zu</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nebenerwerb</strong> die sozialrechtlichen<br />
Bestimmungen eingehalten werden, sollten sich die betroffenen Landwirte auf jeden Fall bei den Mitarbeitern<br />
des Patronates ENAPA im Südtiroler Bauernb<strong>und</strong> genauestens informieren. Das Patronat ENAPA steht<br />
allen Bürgern kostenlos zur Verfügung. Nachstehend sind die Adressen angeführt.<br />
Provinzialbüro Bozen<br />
Zentrale:<br />
Bezirk:<br />
Zonenbüro Vahrn/Brixen<br />
Zonenbüro Bruneck<br />
Zonenbüro Meran<br />
Zonenbüro Schlan<strong>der</strong>s<br />
Zonenbüro Neumarkt<br />
Zonenbüro Sterzing<br />
Kanonikus-Michael-Gamper-Str. 5, 39100 Bozen<br />
Tel. 0471 999 346, Fax 0471 999 480, E-Mail: enapa@sbb.it<br />
Tel. 0471 999 449, Fax 0471 999 496, E-Mail: enapa.bozen@sbb.it<br />
Konrad-Lechner-Straße 4/A, 39040 Vahrn<br />
Tel. 0472 201 732, Fax 0472 201 724,<br />
E-Mail: enapa.brixen@sbb.it<br />
St. Lorenznerstraße 8/A, 39031 Bruneck<br />
Tel. 0474 412 473, Fax 0474 410 655,<br />
E-Mail: enapa.bruneck@sbb.it<br />
Schillerstraße 12, 39012 Meran<br />
Tel. 0473 277 238, Fax 0473 277 261,<br />
E-Mail: enapa.meran@sbb.it<br />
Dr. Heinrich Vögele Straße 7, 39028 Schlan<strong>der</strong>s<br />
Tel. 0473 746 053, Fax 0473 621 300,<br />
E-Mail: enapa.schlan<strong>der</strong>s@sbb.it<br />
Bahnhofstraße 21, 39044 Neumarkt<br />
Tel. 0471 812 447, Fax 0471 812 023,<br />
E-Mail: enapa.neumarkt@sbb.it<br />
Bahnhofstraße 1, 39049 Sterzing<br />
Tel. 0472 766 686, Fax 0472 763 855,<br />
E-Mail: enapa.sterzing@sbb.it<br />
11
www.effekt.it<br />
Patronat ENAPA<br />
Kanonikus-Michael-Gamper-Str. 5<br />
39100 Bozen<br />
Tel. 0471 999 333<br />
Fax 0471 981 171<br />
info@sbb.it<br />
www.sbb.it<br />
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